{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__73-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"XII ZR 73/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"EheG §§ 58, 59 Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkom- men tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsan- spruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 73/03 \n\nVerkündet am: \n23. November 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEheG §§ 58, 59 \n\nAuch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die \n\nHaushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkom-\n\nmen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsan-\n\nspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes \n\nzur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der \n\nsich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht \n\nrichtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - OLG Hamm \n\nAG Arnsberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Februar \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als für die Zeit ab \n\ndem 1. September 2001 zum Nachteil der Klägerin erkannt wor-\n\nden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen \n\nEhegattenunterhalt. \n\nDie Ehe der Parteien wurde am 3. Juli 1970 aus dem Verschulden des \n\nBeklagten geschieden. Seit dieser Zeit ist der Beklagte zur Zahlung nacheheli-\n\nchen Unterhalts verpflichtet. Der Unterhaltstitel wurde in der Folgezeit mehrfach \n\nangepasst. \n\n3 \n\nIn einem Prozessvergleich vom 15. Juni 1982 verpflichtete sich der Be-\n\nklagte, an die Klägerin u.a. laufenden Unterhalt ab Juli 1982 in Höhe von mo-\n\nnatlich 315 DM zu zahlen. Als Grundlage dieses Vergleichs vereinbarten die \n\nParteien: \n\n\"Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin einer \n\nhalbtägigen Arbeit nachgehen könnte, wenn sie nicht das am 17. März \n\n1979 geborene Kind M. noch zu betreuen hätte; im Verhältnis zwischen \n\nden Parteien kann sich die Klägerin auf die Betreuung dieses Kindes nicht \n\nberufen. Die Parteien gehen ferner davon aus, dass die Klägerin durch \n\nhalbtägige Berufstätigkeit einen Nettolohn von 500,-- DM monatlich ver-\n\ndienen könnte.\" \n\n4 \n\nIn einem späteren Prozessvergleich vom 9. September 1987 vereinbar-\n\nten die Parteien: \n\n\"Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vor dem OLG Hamm am \n\n15. Juni 1982 abgeschlossene Unterhaltsvergleich hinsichtlich des nach-\n\nehelichen Unterhalts bis einschließlich August 1988 in Kraft bleibt. Für die \n\nspätere Zeit entfällt der Titel, ohne dass die Beklagte hierdurch jedoch ei-\n\nnen Unterhaltsverzicht ausspricht. Die erneute gerichtliche Geltendma-\n\nchung eines der Beklagten evtl. dann noch zustehenden Unterhaltsan-\n\nspruchs ist nicht ausgeschlossen. \n\nDie Beklagte ist gegenüber dem Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbs-\n\ntätigkeit verpflichtet. Der Kläger wird der Beklagten bei der Suche von ge-\n\neigneten Stellen behilflich sein.\" \n\n5 \n\nMit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1995 (7 UF \n\n272/95) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin u.a. für die Zeit ab Mai \n\n1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 365 DM zu zahlen. Dabei \n\nging das Gericht von einem allein eheprägenden Einkommen des Beklagten \n\nund dem sich daraus ergebenden Bedarf der Klägerin aus. Darauf rechnete es \n\neigene Einkünfte der Klägerin voll bedarfsdeckend an. \n\n6 \n\nDie Klägerin bezog seit Mai 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente und erhält \n\nseit November 2001 Altersrente, die sich nach Abzug der Beiträge zur Kranken- \n\nund Pflegeversicherung auf 1.087,51 DM belaufen. Der Beklagte erhält seit \n\nSeptember 2001 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegever-\n\nsicherung für die Zeit bis zum 21. Januar 2002 auf monatlich 2.731 DM und da-\n\nnach auf monatlich 2.634,80 DM belief. Zusätzlich erhält er seit Februar 2002 \n\neine Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe \n\nvon monatlich 328,85 €, die auf eine Tätigkeit bei der D. in der Zeit von 1978 bis \n\n2001 zurückzuführen ist. Für die Zeit bis zum 27. Dezember 2001 erhielt der \n\nBeklagte Krankengeld in Höhe von täglich 86,02 DM, welches später mit seinen \n\nRentenansprüchen verrechnet wurde. \n\n7 \n\nDie Klägerin beantragt Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 28. November 1995 wegen geänderter Einkommensverhältnisse \n\nund deswegen, weil ihre eigenen Renteneinkünfte nach der geänderten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs als Surrogat ihrer früheren Haushaltstätig-\n\nkeit und Kindererziehung im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen \n\nseien. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des früheren Un-\n\nterhaltstitels und unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung \n\nnachehelichen Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab September \n\n2001 in Höhe von monatlich 641,16 € und für die Zeit ab März 2002 in Höhe \n\nvon monatlich 420,98 €, verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht die Klage vollständig abgewiesen und die Revision wegen \n\nder Frage zugelassen, ob die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Be-\n\nwertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe auch auf \n\nUnterhaltsansprüche nach § 58 EheG anwendbar ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand \n\n(BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg und führt insoweit zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechts-\n\nstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin je-\n\ndenfalls kein Anspruch zustehe, der über den zuletzt titulierten Betrag hinaus-\n\ngeht. \n\n11 \n\nDie Zusatzrente des Beklagten bei der VBL hat das Berufungsgericht \n\nnicht als eheprägend berücksichtigt, weil diese durch freiwillige Beiträge, begin-\n\nnend acht Jahre nach der Scheidung, erworben sei. Dem Renteneinkommen \n\nder Klägerin hat es einen monatlichen Betrag in Höhe von 262 DM hinzuge-\n\nrechnet, um den ihre Rente erhöht wäre, wenn sie ihrer Obliegenheit zur Auf-\n\nnahme einer Erwerbstätigkeit nachgekommen wäre. \n\n12 \n\nDas Renteneinkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht - bis auf \n\ndie Kindererziehungszeiten für die gemeinsamen Kinder - nicht als eheprägend \n\nangesehen, sondern voll auf ihren nach dem Einkommen des Beklagten er-\n\nrechneten Unterhaltsbedarf angerechnet. Die neuere Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindeserziehung \n\nsei nicht auf einen Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG übertragbar. Die Ände-\n\nrung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme einer Gesetzesänderung \n\ngleich, deren Berücksichtigung schon die Übergangsbestimmung in Art. 12 \n\nZiff. 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe und Familienrechts vom \n\n14. Juni 1976 (1. EheRG) entgegenstehe. Denn danach gelte für Unterhaltsan-\n\nsprüche eines Ehegatten, dessen Ehe nach den früheren Vorschriften geschie-\n\nden worden ist, das bis zu dieser Zeit geltende Recht fort. Auch der Wortlaut \n\ndes § 58 EheG schließe eine Übertragung der neueren Rechtsprechung aus, \n\nweil danach nur Unterhalt geschuldet sei, \"soweit die Einkünfte aus dem Ver-\n\nmögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen\". \n\nEine solche Einschränkung sehe § 1578 BGB nicht mehr vor. Die Differenzme-\n\nthode sei deswegen für Unterhaltsansprüche bis zum Inkrafttreten des \n\n1. EheRG unbekannt gewesen und erst mit der später entwickelten Düsseldor-\n\nfer Tabelle in die Rechtsprechung übernommen worden. Auch die unterschied-\n\nliche Struktur der Unterhaltstatbestände nach heutigem und früherem Recht \n\nspreche gegen eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs auf Unterhaltsansprüche nach § 58 EheG. Während die Parteien \n\nnoch nach dem Verschuldensprinzip geschieden worden seien und auch der \n\nvom Beklagten geschuldete Unterhalt darauf beruhe, gehe das heutige Recht \n\nvon einer Lebensstandardgarantie aus und sehe feste Einsatzzeitpunkte für die \n\nUnterhaltstatbestände vor. Auch die Verwirkungstatbestände und die Möglich-\n\nkeiten einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts seien höchst unterschiedlich. \n\nEine Berücksichtigung der Rente der Klägerin bei der Bemessung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse führe deswegen bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 EheG \n\nzu unerträglichen Ergebnissen, zumal der Unterhalt zeitlich nicht begrenzbar \n\nsei. Auch mit den tragenden Gründen der neueren Rechtsprechung sei eine \n\nÜbertragung auf das ältere Recht nicht in Einklang zu bringen. Denn der Senat \n\nhabe den Wandel der Rechtsprechung wesentlich mit dem nach § 1573 Abs. 2 \n\nBGB geschuldeten Aufstockungsunterhalt und der sich daraus ergebenden Le-\n\nbensstandardgarantie begründet. Auch der zur Begründung angeführte Wandel \n\nder sozialen Wirklichkeit weg von der Hausfrauenehe und hin zur Doppelver-\n\ndienerehe sei erst nach Inkrafttreten des 1. EheRG eingetreten. Eine Gleichstel-\n\nlung der Haushaltstätigkeit mit der Erwerbstätigkeit habe das frühere Recht, \n\ninsbesondere § 1356 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. EheRG, nicht \n\ngekannt. Die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Unterhaltsansprüche \n\nnach § 58 EheG stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts, weil auch dieses wesentlich auf die gewandelten Verhält-\n\nnisse seit den 70er Jahren abstelle, an denen die Parteien nicht als Ehegatten \n\nteilgenommen hätten. \n\n13 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nin den entscheidenden Punkten nicht stand. \n\nII. \n\n14 \n\n1. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht die un-\n\nterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte der Parteien allerdings über-\n\nwiegend zutreffend festgestellt. \n\n15 \n\na) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht beim Be-\n\nklagten nur dessen Renteneinkünfte berücksichtigt, obwohl er zunächst auch \n\nKrankengeld erhalten und nicht nachgewiesen habe, den gesamten bis zum \n\n27. Dezember 2001 erlangten Betrag zurückgezahlt zu haben. Das geht an \n\ndem im Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag des Beklagten vorbei. \n\n16 \n\nZwar hat der Beklagte auch für die Zeit vom 1. September bis zum \n\n27. Dezember 2001 täglich 86,02 DM Krankengeld erhalten. Das gesamte \n\nKrankengeld beläuft sich für diese Zeit somit auf 10.064,34 DM (86,02 DM x \n\n30 Tage x 3 Monate = 7.741,80 DM zuzüglich 86,02 DM x 27 Tage = \n\n2.322,54 DM). Ebenfalls zutreffend weist die Revision darauf hin, dass der Be-\n\nklagte ausweislich einer Mitteilung der D. vom 3. Juli 2002 darauf lediglich \n\n5.442,62 DM erstattet hat. Das beruht allerdings nach den vom Berufungsge-\n\nricht in Bezug genommenen Anlagen auf einer Gesamtverrechnung der gezahl-\n\nten und geschuldeten Beträge, zumal dem Beklagten die ihm schon ab Sep-\n\ntember 2001 zustehende - höhere - Erwerbsunfähigkeitsrente erst später bewil-\n\nligt wurde. Zunächst hatte der Beklagte für die Zeit von September bis Dezem-\n\nber 2001 Rente in Höhe von 5.624 DM (1.406 DM x 4) sowie das Krankengeld \n\nin Höhe von 10.064,34 DM erhalten. Die Gesamtzahlungen an ihn beliefen sich \n\nmithin auf 15.688,34 DM. Demgegenüber stand dem Beklagten für die Zeit von \n\nSeptember bis Dezember 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von insge-\n\nsamt 10.924 DM (2.731 DM x 4 Monate) zu, was das Berufungsgericht seiner \n\nUnterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat. Deswegen hatte der Beklagte \n\nlediglich eine Überzahlung in Höhe von 4.764,34 DM erhalten. Tatsächlich hat \n\ner darauf sogar 5.442,62 DM zurückgezahlt, was mit weiteren Verrechnungen \n\nvon Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammenhängen kann, \n\naber jedenfalls ein höheres Einkommen als vom Berufungsgericht berücksich-\n\ntigt ausschließt. \n\n17 \n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die zusätzliche Rente \n\ndes Beklagten bei der VBL nicht als eheprägend berücksichtigt. Denn die Ehe \n\nder Parteien wurde bereits am 3. Juli 1970 geschieden und der Beklagte hat \n\nseine Anwartschaften bei der VBL erst in der Zeit von 1978 (nicht 1973) bis \n\n2001 erworben. Während der Ehezeit und für geraume Zeit danach war der Be-\n\nklagte also nicht einmal Mitglied einer Zusatzversorgungskasse, so dass diese \n\nEinkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr geprägt \n\nhaben können. \n\n18 \n\nZwar prägt neben Rentenanwartschaften aus vorehelicher Zeit und aus \n\ndem Versorgungsausgleich regelmäßig auch der Rentenanteil die ehelichen \n\nLebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung \n\nals normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist \n\n(Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). \n\nDamit ist aber eine Entwicklung nicht vergleichbar, wenn - wie hier - Anwart-\n\nschaften aus der Zusatzversorgung während der Ehezeit und für längere Zeit \n\ndanach nicht einmal absehbar waren. Wegen des großen Zeitablaufs zur \n\nRechtskraft der Scheidung können die erst viel später begründeten und vorher \n\nnicht absehbaren Rentenanwartschaften die ehelichen Lebensverhältnisse nicht \n\nmehr geprägt haben (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 5. Februar 2003 \n\n- XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 852 f. = BGHZ 153, 372, 385 ff.). \n\n19 \n\nc) Im Grundsatz zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin neben \n\nihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (bzw. seit November 2001 neben ihrer Altersren-\n\nte) ergänzend eine fiktive Rente zugerechnet. Nach den - insoweit von der Re-\n\nvision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Kläge-\n\nrin nämlich ihrer Obliegenheit zur Aufnahme einer zunächst halbtägigen und \n\nsodann vollschichtigen Tätigkeit nicht in vollem Umfang nachgekommen. Statt-\n\ndessen war sie bis Ende August 1988 überhaupt nicht und in der Zeit von Sep-\n\ntember 1988 bis März 1994 nur sechs Stunden täglich erwerbstätig. \n\n20 \n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Revision ist die Hinzurechnung ei-\n\nner fiktiven Rente auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verletzung \n\nder Obliegenheit der Klägerin allenfalls als sittliches Verschulden im Sinne von \n\n§ 65 Abs. 1 EheG zu berücksichtigen wäre, was nach § 323 Abs. 2 ZPO man-\n\ngels Feststellungen in dem abzuändernden Urteil nicht mehr in Betracht käme. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Obliegenheit des Unter-\n\nhaltsberechtigten zur Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit unge-\n\nachtet dessen, ob es sich um Unterhalt nach altem oder neuem Recht handelt, \n\ndie Frage seiner Bedürftigkeit (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - XII ZR \n\n319/01 - FamRZ 2005, 23, 24 f.; vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 318/01 - FamRZ \n\n2005, 25, 26; vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, 929 \n\nund vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366; vgl. auch \n\nWendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 \n\nRdn. 519 ff. m.w.N.). Die Berücksichtigung dieses Umstands ist mithin im Rah-\n\nmen der Unterhaltsbemessung nicht von vornherein ausgeschlossen. \n\n21 \n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der fiktiven Rente \n\nzu Unrecht ein überhöhtes Entgelt zugrunde gelegt, überzeugt auch das nicht. \n\nFür die Zeit von November 1980 bis August 1988 beruht die fiktiv errechnete \n\nzusätzliche Rente auf einem durch halbtägige Berufstätigkeit erzielbaren Netto-\n\nlohn in Höhe von monatlich 500 DM, wie es die Parteien in dem Vergleich vom \n\n15. Juni 1982 vereinbart hatten. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nAber auch soweit das Berufungsgericht für die Zeit von September 1988 bis \n\nFebruar 2004 von einem erzielbaren Tariflohn in Höhe der untersten Einkom-\n\nmensgruppe der chemischen Industrie ausgeht, ist dagegen nichts zu erinnern. \n\nDenn die Beklagte war in dieser Zeit bereits mit sechs Stunden täglich in einem \n\nsolchen Unternehmen tätig. Dem Umstand, dass die Klägerin als gelernte Arzt-\n\nhelferin in einem ausbildungsfremden Beruf tätig war, hat das Berufungsgericht \n\nin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getra-\n\ngen, dass es von der untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist. \n\n22 \n\nAllerdings hat das Berufungsgericht der fiktiv errechneten Rente der Klä-\n\ngerin zu Unrecht eine Zeit bis einschließlich März 1994 zugrunde gelegt. Auch \n\ninsoweit dringt die Revision zwar nicht mit ihrem Einwand durch, eine Berück-\n\nsichtigung sei insgesamt ausgeschlossen, weil auch das abzuändernde Urteil \n\nnicht von einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheiten der Klägerin ausge-\n\ngangen sei. Dabei kommt es - wie die Revision zu Recht rügt - nicht auf die \n\nKenntnis der Klägerin von dem Inhalt des abzuändernden Urteils an. Die im \n\nAbänderungsverfahren nach § 323 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigende Bindung \n\nan die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der abzuändernden \n\nEntscheidung entstandenen Umstände ist vielmehr auf die Rechtskraft der ab-\n\nzuändernden Entscheidung zurückzuführen. Diese bezieht sich hier auf Unter-\n\nhaltsansprüche für die Zeit ab dem 1. März 1994 und betrifft daher nicht die da-\n\nvor liegende Zeit, die der fiktiven Rente zugrunde liegt. Die Rechtskraft der ab-\n\nzuändernden Entscheidung steht einer Berücksichtigung weiterer Einkünfte der \n\nKlägerin deswegen schon für die Zeit ab März 1994 und nicht - wie vom Beru-\n\nfungsgericht zugrunde gelegt - ab April 1994 entgegen, so dass eine fiktive \n\nRente nur für die Zeit bis Februar 1994 berücksichtigt werden kann. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht wird die der Klägerin neben ihrer Altersrente fiktiv \n\nzugerechnete weitere Rente deswegen auf der Grundlage zusätzlich erzielter \n\nRentenanwartschaften in der Zeit von November 1980 bis Februar 1994 neu \n\nberechnen müssen. \n\n24 \n\nd) Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die \n\nsich aus der Erhöhung des allgemeinen Rentenwerts zum 1. Juli 2002 erge-\n\nbende und aus den in Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Er-\n\nhöhung der Rente (auch) des Beklagten nicht berücksichtigt hat. Auch das wird \n\ndas Berufungsgericht nachzuholen haben. \n\n25 \n\n2. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision aber insbe-\n\nsondere nicht stand, soweit es die Rentenanwartschaften der Klägerin überwie-\n\ngend nicht als eheprägend berücksichtigt, sondern in voller Höhe auf einen Un-\n\nterhaltsbedarf allein nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ange-\n\nrechnet hat. \n\n26 \n\na) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der frühe-\n\nren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse \n\nnach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegat-\n\nten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt \n\nmitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Le-\n\nbenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeu-\n\ntung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen \n\nEhegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = \n\nFamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote \n\nan der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide \n\nEhegatten hälftig an dem einerseits durch das Erwerbseinkommen und ande-\n\nrerseits durch die Haushaltsführung geprägten ehelichen Lebensstandard teil-\n\nhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Er-\n\nwerbstätigkeit auf, oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so \n\nkann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, \n\nweil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer unge-\n\nwöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung \n\nabgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. \n\nWenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte \n\nerzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wer-\n\ntes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkom-\n\nmen deswegen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzu-\n\nbeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). \n\n27 \n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich \n\ngebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwor-\n\ntung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, \n\ndie jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-\n\nbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegat-\n\nten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig \n\nvon ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-\n\nzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die \n\nKindererziehung zu übernehmen, prägt also die ehelichen Verhältnisse, wie die \n\nvorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder \n\nangestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529; \n\nvgl. auch Senatsurteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170 \n\nund - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173). \n\n28 \n\nb) Diese Grundsätze sind in gleicher Weise auf einen Unterhaltsan-\n\nspruch nach § 58 EheG übertragbar. Denn sie beruhen nicht auf den Unter-\n\nschieden des geltenden Unterhaltsrechts gegenüber dem verschuldensabhän-\n\ngigen Unterhaltstatbestand des früheren Ehegesetzes (so im Ergebnis auch \n\nOLG Hamburg FamRZ 2002, 101). \n\n29 \n\naa) Eine Übertragung der neueren Rechtsprechung des Senats zur Be-\n\nrücksichtigung der Tätigkeit im Haushalt und bei der Kindererziehung für die \n\nBemessung der ehelichen Lebensverhältnisse scheitert nicht schon an der \n\nÜbergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG. Danach bestimmt \n\nsich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten \n\ndieses Gesetzes geschieden worden ist, auch weiterhin nach dem bisherigen \n\nRecht. Das schließt aber eine Änderung der Rechtsprechung nicht aus, soweit \n\nlediglich die Auslegung der übergangsweise anwendbaren früheren Unterhalts-\n\ntatbestände betroffen ist. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, \n\ndass sich die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse letztlich wie eine Gesetzesänderung auswirkt, so \n\ndass schon aus diesem Grunde eine Unterhaltsabänderung gemäß § 323 ZPO \n\nverlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO, 851 f. m. \n\nAnm. Hoppenz). Gleichwohl beschränkt sich diese Rechtsprechung auf die \n\nAuslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse und führt nicht etwa \n\nzu einer - nach der Übergangsregelung unzulässigen - Anwendung der jetzt \n\ngeltenden Unterhaltstatbestände. Denn schon § 58 EheG sah einen \"nach den \n\nLebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt\" vor, was den \n\nehelichen Lebensverhältnissen i.S. des § 1578 Abs. 1 BGB entspricht. \n\n30 \n\nbb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Senatsurteile vom \n\n26. November 1986 - IVb ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259 und vom 7. Juni \n\n1989 - IVb ZR 63/88 - FamRZ 1990, 258, 259) ist der Begriff der ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 \n\nBGB inhaltsgleich. \n\n31 \n\nDem steht auch der Wortlaut des § 58 EheG nicht entgegen, wonach \n\ndem Unterhaltsberechtigten ein nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten \n\nangemessener Unterhalt nur insoweit zusteht, als \"die Einkünfte aus dem Ver-\n\nmögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen\". \n\nZwar sieht § 1578 BGB - worauf das Berufungsgericht hinweist - eine solche \n\nEinschränkung nicht ausdrücklich vor; darin liegt allerdings kein Unterschied \n\nzum früheren Recht, zumal § 1569 BGB Ansprüche auf nachehelichen Ehegat-\n\ntenunterhalt ohnehin nur einem Ehegatten gewährt, der \"nach der Scheidung \n\nnicht selbst für seinen Unterhalt sorgen\" kann. \n\n32 \n\nSoweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Unterhaltsansprüche \n\nnach § 58 EheG im Wege der Anrechnungsmethode ermittelt hat, beruht dieses \n\nnicht auf zwingenden Vorgaben des früheren (hier noch anwendbaren) Rechts, \n\nsondern auf der seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung des Begriffs \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse. Denn der Senat hatte es auch schon auf der \n\nGrundlage des § 58 EheG als nahe liegend bezeichnet, \"die Differenzmethode \n\nanzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in \n\nangemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die \n\nHälfte seines Einkommens belässt …\" (Senatsurteil vom 8. April 1981 - IVb ZR \n\n566/80 - FamRZ 1981, 539, 541). Letztlich hat der Senat bei der Ermittlung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG (wie auch sonst nach \n\ngeltendem Recht) die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nur deswegen \n\nnicht berücksichtigt, weil diese - im Gegensatz zum Arbeitseinkommen in einer \n\nDoppelverdienerehe - nicht monetarisierbar und deswegen im Rahmen der Un-\n\nterhaltsberechnung nicht aufteilbar sei. Dem Gedanken der Surrogatlösung in \n\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diese frühere \n\nRechtsprechung jedenfalls nicht entgegen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. Juni \n\n1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.). \n\n33 \n\nAuch die grundsätzlichen Unterschiede des Unterhaltsanspruchs nach \n\n§ 58 EheG zum nachehelichen Ehegattenunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB \n\nhindern eine einheitliche Bewertung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht, \n\nweil sie sich im Wesentlichen auf die Anspruchsvoraussetzungen beschränken \n\nund deswegen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtsfolgen zulassen. \n\nDas gilt sowohl für den Verschuldensgrundsatz nach früherem Recht als auch \n\nfür die nach neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte. Zur Unterhalts-\n\nbemessung sah hingegen schon das frühere Recht in § 59 EheG eine Billig-\n\nkeitsprüfung vor, wenn der Unterhaltsschuldner den sich aus den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen ergebenden Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Ver-\n\npflichtungen nicht ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts \n\nleisten konnte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ \n\n1980, 770 f.). Dadurch verliert auch die unterschiedliche Ausgestaltung der \n\nVerwirkungstatbestände nach neuem und früherem Recht an Gewicht und \n\nspricht nicht entscheidend gegen die Anwendung der Differenzmethode bei der \n\nUnterhaltsbemessung. Zudem konnte ein Ehegatte, der infolge sittlichen Ver-\n\nschuldens bedürftig war, auch schon nach § 65 Abs. 1 EheG nur den notdürfti-\n\ngen Unterhalt verlangen, selbst wenn ihm sein schuldhaft geschiedener Ehegat-\n\nte Unterhalt schuldete (Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - IVb ZR 375/81 - FamRZ \n\n1983, 803, 804; vgl. auch Hoffmann-Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 65 Rdn. 3). \n\nDie Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und der Kindeserziehung bei der \n\nBemessung der ehelichen Lebensverhältnisse führt deswegen auch bei Unter-\n\nhaltsansprüchen nach § 58 EheG nicht zwingend zu unzumutbaren Ergebnis-\n\nsen. \n\n34 \n\ncc) Die Gründe, die den Senat veranlasst haben, im Rahmen der Unter-\n\nhaltsberechnung die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung den Einkünften \n\ndes anderen Ehegatten gleichzustellen, gelten in gleicher Weise für den Unter-\n\nhaltsanspruch aus § 58 EheG. Denn die Gleichwertigkeit von Kindeserziehung \n\nund/oder Haushaltsführung war nach heutigem Verfassungsverständnis nicht \n\nerst seit Änderung des Unterhaltsrechts durch das 1. EheRG, sondern schon \n\nseit der Einführung des Grundgesetzes geboten. Das Bundesverfassungsge-\n\nricht hatte schon zuvor in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 3 \n\nAbs. 2 GG es gebiete, die Arbeit der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende \n\nmit ihrem tatsächlichen Wert als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen. Denn \n\ndie Ehefrau steuere in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt \n\nbei, und in der Regel sei schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher, den Un-\n\nterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken (BVerfGE 3, \n\n225, 245 f.; 17, 1, 12; 21, 329, 341; 26, 265, 273 und 37, 217, 251). Auch des-\n\nwegen sind die ursprünglich davon abweichenden Vorschriften des Unterhalts-\n\nrechts, insbesondere die §§ 1356, 1360 BGB, geändert worden. Allerdings war \n\ndie gebotene verfassungsgemäße Auslegung des Rechtsbegriffs der ehelichen \n\nLebensverhältnisse, die eine Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kin-\n\ndererziehung einschließt, auch schon für die früheren Unterhaltstatbestände \n\nmaßgeblich. \n\n35 \n\nc) Das Berufungsgericht ist deswegen zu Unrecht davon ausgegangen, \n\ndass der überwiegende Teil der Rente und die der Klägerin hinzugerechnete \n\nfiktive Rente die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben und deswe-\n\ngen im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen sind. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats, die hier unverändert gilt, sind die Renteneinkünfte \n\nder Klägerin ebenfalls als Surrogat ihrer Haushaltstätigkeit und Kindererziehung \n\nwährend der Ehezeit zu bewerten und deswegen im Wege der Differenzmetho-\n\nde in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober \n\n2001 aaO). \n\n36 \n\nAnderes gilt nur für den Anteil der Rente, den die Klägerin aus Kinderer-\n\nziehungszeiten für ihr später geborenes, nicht aus der Ehe stammendes Kind \n\nerworben hat. Nur insoweit ist die Rente der Klägerin in einer erst nach der \n\nScheidung eingetretenen, zuvor nicht absehbaren Entwicklung begründet und \n\nnicht mehr auf die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe \n\nzurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 aaO). \n\n37 \n\n3. Das Berufungsurteil ist deswegen im Umfang der Anfechtung aufzu-\n\nheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil \n\nder Senat selbst zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage ist. \n\nDenn das Berufungsgericht muss zunächst das unterhaltsrechtlich zu berück-\n\nsichtigende Einkommen der Parteien neu feststellen, um dann - auf der Grund-\n\nlage der Rechtsprechung des Senats - den Unterhaltsbedarf nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen bemessen zu können. Auf dieser Grundlage wird das \n\nBerufungsgericht auch die ihm obliegende Billigkeitsprüfung nach § 59 EheG \n\nnachholen müssen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Arnsberg, Entscheidung vom 08.05.2002 - 23 F 97/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2003 - 7 UF 180/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zr-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zr-73-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__73-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:00.152122+00:00"}}