{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__70-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"XII ZR 70/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1600 Abs. 4 (= BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2) § 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 70/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1600 Abs. 4 (= BGB Stand 12. April 2002 § 1600 Abs. 2) \n\n§ 1600 Abs. 4 BGB gilt auch für Anfechtungsfälle, über die im Zeitpunkt des \n\nInkrafttretens der Neuregelung noch nicht entschieden war. \n\nBGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - OLG Stuttgart \nAG Stuttgart \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \n\nKosten der Nebenintervention. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht der Vater \n\nihres Sohnes ist. \n\nDas Kind wurde im Einvernehmen der Eltern während ihrer Ehe mittels \n\nheterologer Insemination gezeugt und ist am 29. August 2000 geboren. Im Fe-\n\nbruar 2001 trennten sich die Parteien. Mit der am 16. Januar 2002 eingegange-\n\nnen Klage hat die Klägerin die Vaterschaft des Beklagten angefochten. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläge-\n\nrin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neufassung des § 1600 BGB zum \n\n1. Juli 1998 ist neben dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach \n\n§§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, grundsätzlich auch die Mutter berech-\n\ntigt, die Vaterschaft anzufechten. Für Fälle der heterologen Insemination hat der \n\nGesetzgeber das Anfechtungsrecht durch das Kinderrechteverbesserungsge-\n\nsetz vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239) allerdings wieder eingeschränkt. Denn \n\nnach der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 1600 Abs. 2 \n\nBGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den \n\nMann oder die Mutter ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung beider \n\ndurch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wor-\n\nden ist. Eine Übergangsregelung für schon zuvor erhobene Anfechtungsklagen \n\nsieht das Gesetz nicht vor. \n\n2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zum 12. April 2002 in \n\nKraft getretene Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB mangels Übergangsrege-\n\nlung auf die Anfechtung der Vaterschaft auch dann anwendbar, wenn das Kind \n\nvor der Gesetzesänderung geboren wurde, selbst wenn - wie hier - schon eine \n\nAnfechtungsklage rechtshängig war. Obwohl die gesetzliche Neuregelung damit \n\nauch ein schon bestehendes Anfechtungsrecht entfallen lasse, liege darin kein \n\nFall einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Solange über eine \n\nVaterschaftsanfechtungsklage nicht entschieden sei, liege noch kein in der Ver-\n\ngangenheit abgeschlossener Tatbestand und damit auch keine echte Rückwir-\n\nkung vor. Die mit der gesetzlichen Neuregelung bewirkte unechte Rückwirkung \n\nsei hingegen zulässig, weil das gesetzlich verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der \n\npersönlichen Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen, ein Vertrauen auf \n\nden Fortbestand der Anfechtungsmöglichkeit überwiege. \n\nII. \n\nDas hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat das im Zeitpunkt seiner Entscheidung gel-\n\ntende Recht angewandt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Dem steht auch nicht \n\nentgegen, daß die gesetzliche Neuregelung erst im Lauf des Berufungsverfah-\n\nrens nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getreten ist (Senatsurteil \n\nvom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 780). \n\n2. Die Anwendbarkeit der zum 12. April 2002 in Kraft getretenen gesetz-\n\nlichen Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 Abs. 4 BGB) auf zuvor \n\nerhobene, aber noch nicht rechtskräftig beschiedene Anfechtungsklagen führt \n\nnicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung. \n\na) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht \n\nauf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es \n\nschützt das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Berechenbarkeit der unter der \n\nGeltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer \n\nGrundlage erworbenen Rechte (BVerfGE 45, 142, 167 f.). Wegen des unter-\n\nschiedlichen Vertrauensschutzes verlaufen dabei die Grenzen der Zulässigkeit \n\neiner unechten Rückwirkung anders als diejenigen einer echten Rückwirkung \n\n(BVerfGE 31, 222, 226 f.). \n\nEine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzuläs-\n\nsig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der \n\nVergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139, 145 f.). \n\nAuch für diesen Fall können sich allerdings Ausnahmen ergeben. Das Rückwir-\n\nkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich \n\nkein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden \n\nkonnte (BVerfGE 95, 64, 86 f.). Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Be-\n\ntracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der \n\nRechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfor-\n\ndern (BVerfGE 101, 239, 263 f.; 88, 384, 404; 13, 261, 272). \n\nDemgegenüber \n\nist eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich \n\ngrundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64, 86; 30, 392, 402 f.). Sie liegt vor, wenn \n\neine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und \n\nRechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene \n\nRechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263). Allerdings kön-\n\nnen sich auch insoweit aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem \n\nVerhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst \n\nüberschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung \n\nzur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder \n\nwenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des \n\nGesetzgebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263). \n\nEntscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Geltung des \n\n§ 1600 Abs. 2 BGB a.F. für schon rechtshängige Anfechtungsklagen ist mithin, \n\nob die gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergan-\n\ngenheit angehörende Tatbestände eingreift oder ob sie auf nicht abgeschlosse-\n\nne Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit \n\nlediglich zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Letzte-\n\nres ist hier der Fall. \n\nb) Die gesetzliche Neuregelung des § 1600 Abs. 2 BGB (jetzt § 1600 \n\nAbs. 4 BGB) greift nicht in schon in der Vergangenheit abgeschlossene Sach-\n\nverhalte ein und führt deswegen nicht zu einer echten Rückwirkung. Denn in-\n\nsoweit ist zwischen der in § 1592 BGB geregelten Statusfrage und der späteren \n\nAnfechtung der Vaterschaft zu unterscheiden. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der \n\nBeklagte Vater des Kindes geworden, weil er im Zeitpunkt der Geburt mit der \n\nMutter verheiratet war. Eines besonderen Hoheitsaktes bedurfte es für diese \n\nRechtsfolge nicht. Deswegen war schon mit der Geburt ein abgeschlossener \n\nRechtszustand hinsichtlich der Vaterschaft eingetreten, in den nur unter den \n\nVoraussetzungen einer echten Rückwirkung eingegriffen werden könnte. \n\nGrundlegend abweichend gestaltet sich die Situation hingegen bei Ein-\n\ngriffen in das bloße Recht zur Anfechtung der Vaterschaft. Zwar stand den Par-\n\nteien seit der Geburt ihres Sohnes am 29. August 2000 nach der seinerzeit gül-\n\ntigen Fassung der §§ 1600 Abs. 1, 1600 b Abs. 1 BGB ein auf zwei Jahre befri-\n\nstetes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zu. Allerdings konnte weder das \n\nbloße Anfechtungsrecht, noch dessen Ausübung durch Erhebung einer Anfech-\n\ntungsklage einen Vertrauenstatbestand im Sinne eines endgültig abgeschlos-\n\nsenen Sachverhalts begründen. Denn es handelt sich dabei nicht um ein eige-\n\nnes Gestaltungsrecht des Anfechtungsberechtigten, weil die begehrte Rechts-\n\nfolge nach § 1599 Abs. 1 BGB i.V. mit § 640 h ZPO erst mit einer rechtskräfti-\n\ngen gerichtlichen Entscheidung eintritt. Bis zum rechtskräftigen Abschluß hätte \n\ndas Verfahren auch noch durch Klagrücknahme oder in anderer Weise (vgl. \n\nz.B. § 640 g ZPO) enden können. Eine abschließende Rechtsposition wäre der \n\nKlägerin deswegen erst mit Rechtskraft der auf ihren Anfechtungsantrag ergan-\n\ngenen Entscheidung erwachsen. Gesetzliche Änderungen bis zu diesem Zeit-\n\npunkt konnten deswegen nur eine unechte Rückwirkung entfalten, soweit sie \n\ndie (noch nicht endgültige) Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwertet \n\nhaben. Entsprechend enthält auch die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz \n\neingeführte einheitliche zweijährige Anfechtungsfrist keine verfassungsrechtlich \n\nbedenkliche echte Rückwirkung, weil zwischen der Entstehung des Abstam-\n\nmungsverhältnisses als abgeschlossener Sachverhalt und der Anfechtung der \n\nVaterschaft zu unterscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO, \n\n779 f.). \n\n3. Die aus der fehlenden Übergangsregelung für die gesetzliche Neure-\n\ngelung des § 1600 Abs. 2 BGB a.F. folgende unechte Rückwirkung ist verfas-\n\nsungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die vom Gesetzgeber angeordnete \n\nsofortige Geltung war für die Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet und \n\nerforderlich, und die Gründe des Gesetzgebers für die Änderung der bisherigen \n\nRegelung überwiegen das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihres \n\nuneingeschränkten Anfechtungsrechts. \n\na) Das bisherige Recht der Kindesmutter zur Anfechtung der Vaterschaft \n\nauch in Fällen der heterologen Insemination lief den Zielen eines besseren \n\nSchutzes des Kindeswohls zuwider. \n\nZwar hatte der Senat die Rechtsbeziehungen und die unterhaltsrechtli-\n\nchen Ansprüche in Fällen der heterologen Insemination auf der Grundlage des \n\nfrüheren Rechts geklärt. Danach erstreckte sich das Anfechtungsrecht der El-\n\ntern auch auf Fälle der heterologen Insemination; die spätere Anfechtung der \n\nEhelichkeit war nicht allein wegen der Zustimmung zu dieser Art der Zeugung \n\nrechtsmißbräuchlich (Senatsurteil vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ \n\n1995, 1272). Allerdings ließ die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft Unter-\n\nhaltsansprüche des minderjährigen Kindes nicht entfallen, weil die Vereinba-\n\nrung der Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination regelmä-\n\nßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten \n\ndes aus dieser Zeugung hervorgegangenen Kindes enthält, aus dem sich für \n\nden Ehemann eine Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind ergibt \n\n(Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - XII ZR 29/94 - BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, \n\n861 und - XII ZR 89/94 - FamRZ 1995, 865). \n\nDie gesetzliche Neuregelung geht aus Gründen des Kindeswohls aller-\n\ndings über diese frühere Rechtslage hinaus. Nach dem Willen des Gesetzge-\n\nbers ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit geeignet, aber auch erforderlich, um \n\nden auf diese Weise gezeugten Kindern eine vergleichbare Rechtsstellung im \n\nVerhältnis zu dem als ihrem Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhal-\n\nten, wie sie angenommene minderjährige Kinder haben (BT-Drucks. 14/2096 \n\nS. 7). Nur so können die dem Kindeswohl widersprechenden Konsequenzen, \n\nnämlich ein Verlust des Erbrechts und insbesondere der persönlichen Bezie-\n\nhungen zu dem (gesetzlichen) Vater vermieden werden. Wenn sich Eheleute \n\nund nicht miteinander verheiratete Paare bewußt für die Zeugung eines Kindes \n\ndurch künstliche heterologe Insemination entscheiden, kann im Hinblick auf die \n\nVerantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind ei-\n\nne Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nach-\n\nträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden (BT-Drucks. aaO). Dieser ge-\n\nsetzliche Zweck erforderte eine unmittelbare Geltung der Neuregelung für alle \n\nnoch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsklagen in Fällen hetero-\n\nloger Insemination. Die damit verbundene unechte Rückwirkung ist deswegen \n\naus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden. Der mit der Neuregelung ver-\n\nfolgte Zweck überwiegt auch entgegenstehende Interessen der Klägerin an ei-\n\nner Fortgeltung des Anfechtungsrechts. \n\nb) Im übrigen ist das Vertrauen der Klägerin auf eine Fortgeltung ihres \n\nohnehin erst zum 1. Juli 1998 eingeführten Anfechtungsrechts schon deswegen \n\nbegrenzt, weil der Entwurf des Kinderrechteverbesserungsgesetzes bei Aus-\n\nübung ihres Anfechtungsrechts durch Eingang der Klageschrift vom 14. Januar \n\n2002 bereits vorlag und im Bundestag am 1. Februar 2002 beraten wurde. \n\nDer Ausschluß des Anfechtungsrechts in Fällen heterologer Insemination \n\ngreift außerdem nur sehr eingeschränkt in die Rechte der Kindesmutter ein. \n\nSoweit mit der Anfechtung der Vaterschaft Unterhalts- und Erbrechte betroffen \n\nsind, handelt es sich um Ansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Das \n\nRechtsverhältnis der Mutter zu dem Kind ist dadurch nur mittelbar betroffen. Auf \n\ndie Kindesinteressen kommt es insoweit nicht an, weil dem Kind ein eigenes \n\nAnfechtungsrecht zusteht. Sofern sich ein mit der Trennung verbundener Streit \n\nder Kindeseltern nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt, bieten die Vorschriften \n\nder §§ 1671, 1684 BGB hinreichend Möglichkeiten, dem zu begegnen. \n\nGegenüber diesem Eingriff überwiegt der gesetzliche Zweck einer Stär-\n\nkung des Kindeswohls. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich ent-\n\nscheidend darauf abzustellen, daß dem Kind mit einer erfolgreichen Vater-\n\nschaftsanfechtung die weitere Bezugsperson entzogen würde, zumal der Sa-\n\nmenspender anonym und nicht zu ermitteln ist. Eine solche unwiderrufliche \n\nRechtsfolge soll dem Kind gegen seinen Willen nicht zugemutet werden. \n\n4. Der Ausschluß des Anfechtungsrechts der Eltern in Fällen heterologer \n\nInsemination verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 \n\nAbs. 1 GG. \n\nVon anderen Fällen der Vaterschaftsanfechtung unterscheidet sich der \n\nAusschluss nach § 1600 Abs. 4 BGB schon dadurch, daß in Fällen heterologer \n\nInsemination der Samenspender regelmäßig nicht bekannt ist. Das Gesetz will \n\ndem Kind aber aus Gründen des Kindeswohls stets einen Vater erhalten. \n\nEntsprechend ist auch der bloße Samenspender nicht zur Anfechtung \n\nder Vaterschaft berechtigt. Denn § 1600 Abs. 1 BGB räumt neben dem Kind, \n\nder Mutter und dem Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 \n\nBGB besteht, nur solchen weiteren Männern ein Anfechtungsrecht ein, die an \n\nEides statt versichern, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu \n\nhaben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das trifft für den Samenspender aber regel-\n\nmäßig nicht zu (vgl. Dauner-Lieb/Heidel/Ring/Gutzeit/Klebeck BGB § 1600 \n\nRdn. 20). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/xii-zr-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/xii-zr-70-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:38.414721+00:00"}}