{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__67-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"XII ZR 67/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 67/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden \n\nvom 20. Februar 2003 wird auf ihre Kosten verworfen. \n\nWert: 1.252 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen \n\nTeilflächen des Grundstücks L. straße 16 a in D. zu räumen und \n\nan den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen \n\nAnpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zu-\n\nletzt 46,02 € monatlich. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\nNach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zuläs-\n\nsig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer \n\n20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das L andgericht hat den Streit-\n\nwert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten \n\nmonatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 €) bemessen un d den Wert der \n\nUnterlassung mit 700 € beziffert. Das ist im Ansatz auch f ür die Bemessung der \n\nBeschwer der Beklagten zutreffend. \n\n1. Für eine Räumungsklage ergibt sich der Wert der Beschwer aus § 8 \n\nZPO. Das gilt auch für Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung \n\n(Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f. \n\nund Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). \n\nNach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- \n\noder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende \n\nPacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjähri-\n\ngen Pachtzinses geringer ist. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats beginnt diese streitige Zeit nach \n\neiner vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung (Senatsbeschluß \n\nvom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 und Senatsurteil vom \n\n1. April 1992 aaO, 1359). Das war hier mit Zustellung der Klageschrift am \n\n17. August 2000 der Fall. Bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen \n\nwurden oder die sonst vorzeitig kündbar sind, dauert die streitige Zeit bis zu \n\ndem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für \n\nihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse \n\nvom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 und vom 10. August \n\n1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531). Weil die Beklagte das streitbefan-\n\ngene Grundstück nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut hatte und deswegen nach \n\n§ 23 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG ab dem 1. Januar 2003 kein Kündigungs-\n\nschutz mehr bestand, konnte der Kläger das Pachtverhältnis als Alleineigentü-\n\nmer sodann jedenfalls mit Wirkung zum 30. September 2003 ordentlich kündi-\n\ngen (§ 584 Abs. 1 BGB). Die streitige Zeit i.S.v. § 8 ZPO erstreckt sich hier also \n\nauf die Zeit von August 2000 bis September 2003, mithin auf 38 Monate. Aus-\n\ngehend von der monatlichen Pacht in Höhe von 46,02 € b eträgt die Beschwer \n\ninsoweit also rd. 1.749 €. \n\n2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten erhöht sich die \n\nBeschwer der Räumungsklage nicht durch den gleichzeitigen Wegfall des ge-\n\nsetzlichen Vorkaufsrechts aus § 57 Abs. 5 SchuldRAnpG. Denn das Vorkaufs-\n\nrecht ist hier lediglich Annex des früheren Nutzungsrechts, über das die Partei-\n\nen nicht gestritten haben. \n\n3. Die Beschwer der Unterlassungsverpflichtung hat das Landgericht zu-\n\ntreffend mit 700 € ermittelt. Denn die Beschwer der B eklagten ergibt sich schon \n\ndeswegen nicht aus dem gesamten Wert der Anpflanzungen auf dem Grund-\n\nstück, weil der Beklagten nach § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG ein Wegnahmerecht \n\nnur in den Grenzen des § 258 BGB zustünde und der Wert der Anpflanzungen \n\ndeswegen um die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands \n\ngemindert wäre. Selbst wenn sich die Beschwer insoweit aber auf die von der \n\nNZB behaupteten 3.000 € beliefe, wäre die Wertgrenz e für eine Zulässigkeit \n\neiner NZB nicht erreicht. \n\nHahne Fuchs Ahlt \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/xii-zr-67-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/xii-zr-67-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:12.802575+00:00"}}