{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__63-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"XII ZR 63/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 252; ZPO §§ 287, 544 Abs. 7 Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn trotz ausreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen zur Höhe eines entgangenen Gewinns eine Beweiserhebung unterbleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 63/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 252; ZPO §§ 287, 544 Abs. 7 \n\nZur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wenn trotz ausreichend \n\nvorgetragener Anknüpfungstatsachen zur Höhe eines entgangenen Gewinns \n\neine Beweiserhebung unterbleibt. \n\nBGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision \n\ngegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin \n\nvom 17. Februar 2003 zugelassen. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 26.326 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger begehrt entgangenen Gewinn für den vom 15. Oktober 1996 \n\nbis 17. März 1997 vorenthaltenen Gebrauch des mit Vertrag vom 19. Juli 1996 \n\nangemieteten Geschäftslokals D…straße … in B. . Er hat vorgetragen, \n\ndurch den Verkauf von Damen-, Herrenbekleidung und Textilwaren hätte er in \n\ndieser Zeit einen Gewinn von 26.326, 59 € erwirtschafte n können. \n\nZum Nachweis seiner Forderung hat der Kläger den Wareneinsatz und \n\ndie Betriebskosten des Folgejahres (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) dar-\n\ngelegt und sich zur Richtigkeit seiner Schadensberechnung auf die Einholung \n\neines Sachverständigengutachtens berufen. Er hat Umsatzbögen, betriebswirt-\n\nschaftliche Auswertungen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt und \n\nentsprechend einer Auflage des Landgerichts Angaben zu seinen weiteren Ge-\n\nschäftslokalen gemacht und die angeforderten Umsatzaufstellungen, Steuerer-\n\nklärungen und -bescheide vorgelegt. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage ohne Beweisaufnah-\n\nme abgewiesen. Sie haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt, jedoch \n\nder Höhe nach mit unterschiedlicher Begründung für nicht schlüssig gehalten. \n\nDie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet \n\nsich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er begehrt die Zulassung der \n\nRevision und im Ergebnis weiterhin die Verurteilung des Beklagten. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde ist begründet, denn das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu \n\nRecht rügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen \n\nund damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro-\n\nzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE \n\n86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763). \n\nGeht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Par-\n\ntei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den \n\nEntscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung \n\ndes Vortrags schließen. \n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\na) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus den von dem Kläger für den \n\nVergleichszeitraum (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) vorgelegten Unterla-\n\ngen lasse sich nicht schlüssig nachvollziehen, ob die behaupteten Warenver-\n\nkäufe getätigt worden seien. Die vorgelegten Kassenunterlagen und Umsatzbö-\n\ngen enthielten lediglich Warengruppenberichte bzw. deren Zusammenfassung. \n\nAus diesen könnten die behaupteten Warenverkäufe nicht nachvollzogen wer-\n\nden. Es fehle deshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung \n\ndes von dem Kläger behaupteten entgangenen Gewinns. \n\nb) Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht die vom Kläger vorge-\n\nlegten Umsatzbögen, aus denen sich - nach seinem Vortrag - die erzielten Ta-\n\ngeseinnahmen ergeben, und den für deren Richtigkeit angetretenen Zeugen-\n\nbeweis übergangen. Es hat weiter die von dem Kläger vorgelegten Steuererklä-\n\nrungen, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftli-\n\nchen Auswertungen und Wareneingangsbücher unberücksichtigt gelassen. \n\nDiese von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit er unter Be-\n\nweis gestellt hat, enthalten ausreichend Anknüpfungstatsachen zur Ermittlung \n\ndes entgangenen Gewinns, gegebenenfalls durch Einholung des beantragten \n\nSachverständigengutachtens. \n\nDas Berufungsgericht hat damit wesentlichen Tatsachenvortrag des Klä-\n\ngers übergangen und dadurch dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nHahne Weber-Monecke Fuchs \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zr-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zr-63-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__63-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:10.145530+00:00"}}