{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__60-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"XII ZR 60/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 60/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Familiensenats des Thürin-\n\nger Oberlandesgerichts in Jena vom 6. März 2003 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt im Wege der Anfechtungsklage die Feststellung, \n\nnicht der Vater des am 10. Januar 1986 geborenen Beklagten zu sein. \n\nDie Mutter des Beklagten, die in der gesetzlichen Empfängniszeit Ge-\n\nschlechtsverkehr mit dem Kläger hatte, hatte diesem versichert, daß er der Va-\n\nter des Beklagten sei. Am 11. Oktober 1989 erkannte der Kläger an, der Vater \n\ndes Beklagten zu sein. Die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung \n\nmit notarieller Urkunde vom gleichen Tage zu. Seitdem zahlt der Kläger Unter-\n\nhalt für den Beklagten. \n\nIm Sommer 2001 erfuhr der Kläger von der Möglichkeit, eine private \n\nDNA-Vaterschaftsanalyse fertigen zu lassen. Etwa gleichzeitig wurde er von \n\nseiner Schwester darauf aufmerksam gemacht, daß sowohl zwischen ihm als \n\nauch der Kindesmutter einerseits und dem Beklagten andererseits äußerlich \n\nund wesensmäßig keinerlei Ähnlichkeit bestehe. Daraufhin veranlaßte der Klä-\n\nger eine DNA-Vaterschaftsanalyse, auf deren Grundlage die Gutachterin am \n\n1. Oktober 2001 zu dem Ergebnis kam, eine Vaterschaft des Klägers sei offen-\n\nsichtlich unmöglich. \n\nDieser Analyse lagen zum einen Mundschleimhautabstriche des Klägers \n\nselbst und zum anderen Haarwurzeln zugrunde, von denen der Kläger behaup-\n\ntet, sie stammten von dem Beklagten. Es handele sich um Haare, die seine \n\nSchwester dem Beklagten bei der Entfernung einer Zecke versehentlich ausge-\n\nrissen habe. Durch das Gutachten habe er erstmalig von Umständen erfahren, \n\ndie eindeutig gegen seine Vaterschaft sprächen. \n\nDer Beklagte bestreitet, daß die Haare von ihm stammen, und wider-\n\nspricht der Verwertung des ohne seine Einwilligung eingeholten Gutachtens. \n\nDas Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des Klägers ab. Das Ober-\n\nlandesgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2003, 944 ff. veröffentlicht \n\nist, wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Mit der zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht verneint, wie auch schon das Amtsgericht, die \n\nSchlüssigkeit der Anfechtungsklage. Die Behauptung des Klägers, das Kind sei \n\nweder ihm noch der Kindesmutter ähnlich, sei für sich allein noch nicht geeig-\n\nnet, den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht, das Kind stamme nicht von \n\nihm, zu begründen. Auch das außergerichtlich eingeholte DNA-Gutachten sei \n\nhierzu nicht geeignet. Dessen Ergebnis könne nämlich aus prozessualen Grün-\n\nden im Anfechtungsverfahren nicht verwertet werden, weil das untersuchte Ma-\n\nterial, soweit es von dem bei Gutachtenerstattung bereits 15-jährigen Beklag-\n\nten stamme, ohne dessen Zustimmung und damit in rechtswidriger Weise er-\n\nlangt sei. Denn die heimliche DNA-Analyse des genetischen Materials eines \n\nanderen verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausfor-\n\nmung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem \n\nstehe zwar ein Recht des Klägers auf Kenntnis des Bestehens oder Nichtbe-\n\nstehens seiner Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung dieser beiden gegenläu-\n\nfigen Grundrechtspositionen ergebe aber nicht, daß das Grundrecht des Be-\n\nklagten auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurückstehen müsse. \n\n2. Dies hält den Angriffen der Revision stand. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22. April \n\n1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 und vom 30. Oktober 2002 \n\n- XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156) reicht das bloße Vorbringen des Klä-\n\ngers, er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständi-\n\ngengutachten werde \n\nseine \n\nVaterschaft \n\nausschließen, \n\nfür \n\neine \n\nVaterschaftsanfechtungsklage nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände \n\nvortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der \n\nAbstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und \n\ndie Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als \n\nnicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. \n\nDaran fehlt es, ohne daß es hier schon einer Entscheidung bedarf, wel-\n\nche Anforderungen an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht zu be-\n\ngründen ist, im einzelnen gegebenenfalls weiterhin zu stellen sind. \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger ohne nähere \n\nKonkretisierung behauptete mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit ihm und der \n\nKindesmutter reiche für einen solchen Anfangsverdacht nicht aus, hält der revi-\n\nsionsrechtlichen Prüfung stand und wird von der Revision auch nicht angegrif-\n\nfen. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision begründet auch nicht schon \n\ndie Weigerung des Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich \n\nzu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, als solche einen die \n\nAnfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stellt auch keine \n\nBeweisvereitelung dar. Insbesondere vermag der Senat sich nicht der von \n\nMutschler (FamRZ 2003, 74, 76 a.E.) vertretenen Ansicht anzuschließen, allein \n\ndie Weigerung der Mutter oder des Kindes, auf Bitten des (gesetzlichen) Va-\n\nters an einer DNA-Begutachtung mitzuwirken, könne je nach den Umständen \n\ndes Falles einen ausreichenden Anfangsverdacht der Nichtvaterschaft begrün-\n\nden. Denn ein solches Verhalten ist Ausfluß des - negativen - informationellen \n\nSelbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an \n\neiner außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die Vaterschaftsanfech-\n\ntungsklage eröffnen würde, mit der Folge, daß die Informationen, die dieses \n\nGrundrecht schützen will, immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweis-\n\naufnahme preisgegeben werden müßten, wenn dies dem Willen des Betroffe-\n\nnen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde. \n\nErst recht kann hier die Weigerung des Beklagten, der Verwertung be-\n\nreits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als \n\nein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand angesehen werden. Denn wenn \n\ndas Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung \n\nder Abstammung zu dulden, nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, \n\nkann ihre Verweigerung nicht dazu herangezogen werden, diese Vorausset-\n\nzungen zu bejahen. \n\nc) Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist hier \n\nzur Darlegung eines Anfangsverdachts nicht geeignet. \n\nDenn auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, daß \n\ndas informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beklagten nicht hinter dem \n\nInteresse des Klägers an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen \n\nmüsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\naa) Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmu-\n\nsters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ver-\n\nbürgte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informatio-\n\nnelle Selbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der \n\nAllgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \n\ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Ein-\n\nschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interes-\n\nses unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert \n\ndiesem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetz-\n\nlichen Einschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identi-\n\ntätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG vom 7. September 1998 BGBl. I 2646), die \n\neine Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines ver-\n\nurteilten Straftäters nur zuläßt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ge-\n\ngen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeu-\n\ntung zu führen sind. \n\nDiesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersu-\n\nchung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu ma-\n\nchen, dienen auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom \n\nund zu den Menschenrechten (UNESCO Universal Declaration on the Human \n\nGenome and Human Rights) vom 11. November 1997; Art. II-68 der Verfas-\n\nsung der Europäischen Union (Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004); \n\nArt. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das \n\nRecht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechts-\n\nkonvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121). \n\nbb) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im \n\ngerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Straf-\n\nprozeß oder Zivilprozeß handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots \n\nzu prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall \n\nGrundrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im \n\nLichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991, \n\n2411 f. m.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern (vgl. Huber FamRZ 2004, 825, \n\n826) oder als Ausfluß einer \"verfassungsrechtlichen Überhöhung\" (vgl. Spick-\n\nhoff FamRZ 2003, 1581 f.) abtun. \n\nSo dürfen rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithö-\n\nren eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Verfah-\n\nren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der Beweisführer in einer not-\n\nwehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem \n\nkriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht be-\n\ngegnen kann. Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel \n\nfür zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfG NJW 2002, \n\n3619, 3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, \n\n3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, \n\n1728). \n\nDemgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene \n\nDNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht ge-\n\neignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem \n\nVerwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch \n\nEuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf ei-\n\nnem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenom-\n\nmenen Lymphozytentest beruht). \n\ncc) Dies führt dazu, daß heimlich veranlaßte DNA-Vaterschaftsanalysen \n\nrechtswidrig (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. Einf. vor § 1591, \n\nRdn. 11) und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kin-\n\ndes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind (vgl. Bohnert \n\nFPR 2002, 383, 389; Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rdn. 7), und zwar \n\nauch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne \n\ndes § 1600 b BGB (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rdn. 15 b a.E.; im \n\nErgebnis ebenso OLG Köln FamRZ 2004, 1987 a.E.), weil auch dies einen er-\n\nneuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbst-\n\nbestimmung des Kindes bedeuten würde (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745, \n\n1751). \n\nd) Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bun-\n\ndesregierung, \"heimliche\" Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen \n\nGendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Men-\n\nschen) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB \n\n[2004] Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 113 a.E.). \n\nDerartige Bestrebungen sind auch außerhalb der Bundesrepublik \n\nDeutschland festzustellen, ohne daß die nachstehend angeführten Beispiele \n\nAnspruch auf Vollständigkeit erheben: \n\nIn Belgien zielen mehrere Gesetzesinitiativen darauf ab, private DNA- \n\nAnalysen auf Veranlassung des Vaters und/oder der Mutter zuzulassen, dies \n\njedoch nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, sowie auf Betreiben \n\ndes Kindes innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Eintritt seiner Volljährig-\n\nkeit; im übrigen sollen private Analysen unzulässig sein (vgl. z.B. Art. 5, 6 und \n\n16 der Proposition de loi visant à réglementer l’usage des analyses génétiques \n\nà des fins d’identification en matière de filiation, Chambre des Représentants \n\nde Belgique Dokument Nr. 51 0066/001); \n\nin Frankreich sind außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung \n\ndes Betroffenen untersagt (vgl. Art. 16-11 Code Civil, Art. 145-15 und Art. 145-\n\n20 des Code de la Santé publique, eingefügt durch Gesetz Nr. 94-654 vom \n\n29. Juli 1994 - Loi relative au don et à l’utilisation des éléments et produits du \n\ncorps humain, à l’assistance médicale, à la procréation et au diagnostic préna-\n\ntal, i.V.m. Art. 226-28 Code Pénal); \n\nin Großbritannien sind DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffe-\n\nnen verboten (section 45 Human Tissue Act 2004); \n\nin Kanada (Provinz Quebec) bedürfen DNA-Analysen grundsätzlich der \n\nZustimmung des Betroffenen und unterliegen andernfalls vor Gericht dem Ver-\n\nwertungsverbot des Art. 2858 Code Civil du Québec (vgl. Obadia, L’incidence \n\ndes tests d’ADN sur le droit québécois de la filiation, McGill Law Journal 2000, \n\n483, 502, 507); \n\nin der Schweiz sollen außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustim-\n\nmung des Betroffenen untersagt werden (vgl. Art. 5, 6, 32, 34 und 36 des Bun-\n\ndesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen - GUMG - vom \n\n8. Oktober 2004 Bundesblatt 2004, 5483; Ablauf der Referendumsfrist: 27. Ja-\n\nnuar 2005). \n\ne) Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch \n\nein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht \n\ndes Vaters oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG \n\nFamRZ 2003, 816, 820 unter C I 3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar \n\n1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als \n\nhöherwertig anzusehen (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749; einschränkend Erman/ \n\nHolzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 8; a.A. Reichelt/Schmidt/Schmidtke \n\nFamRZ 1995, 777, 779 unter B I b; Staudinger/Rauscher aaO Einl. zu §§ 1589 \n\nff. Rdn. 116). Das zeigt sich schon daran, daß seine Durchsetzung im Vater-\n\nschaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des \n\n§ 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informatio-\n\nnellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder \n\nVerwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitli-\n\nchen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kind-\n\nschaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die bio-\n\nlogische Abstammung eines Kindes zu klären, und statt dessen hingenommen, \n\ndaß die biologische Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem \n\ndann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in der Ehe \n\nder Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst (vgl. Rittner/Rittner aaO \n\n1749). \n\nZudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder \n\nNichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eige-\n\nnen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung sol-\n\ncher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.). \n\nDas Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewißheit über seine \n\nVaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen \n\nwerden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzli-\n\ncher Vater ausgesetzt ist, dienen soll. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zr-60-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zr-60-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:29.302251+00:00"}}