{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__58-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"XII ZR 58/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 58/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Senat beabsichtigt eine Sachbehandlung nach § 552a ZPO. Die \n\nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revi-\n\nsion hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage, ob die Klausel gegen § 10 Nr. 4 \n\nAGBG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung hilfsweise auch damit be-\n\ngründet, daß sich die Parteien angesichts der Bestellungen der Klägerin vom \n\n8. Mai 2001 auf den Standplatz 117 geeinigt haben. Dabei handelt es sich um \n\neine tatrichterliche Würdigung, die keinen revisiblen Fehler erkennen läßt und \n\nvon der Revision auch nicht angegriffen wird. Mit Schreiben vom 12. April 2001 \n\nhat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß der Stand Nr. 117 für sie nach wie \n\nvor zur Verfügung stehe und die Klägerin die Möglichkeit habe, die Inanspruch-\n\nnahme des Standes Nr. 117 zu bestätigen, solange der Stand nicht vergeben \n\nsei. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, daß die Klägerin auch zahlen müsse, \n\nwenn sie nicht teilnehme. Am 3. Mai 2001 widersprachen die anwaltschaftlichen \n\nVertreter der Klägerin der Zuweisung eines anderen Standes. Am 8. Mai 2001 \n\nbestellte die Klägerin selbst bei der Beklagten die \"Nomenklatureintragung und \n\ndie Produkteintragung in Messekatalog und Internet\" für den Stand \"117?\" so-\n\nwie bei der Messebaugesellschaft die Elektroinstallationen für den Stand \n\n\"117?\", und zwar in Kenntnis des Umstandes, daß der Standplatz 93 bereits \n\nseit 30. März 2001 anderweitig vermietet war (Mitteilung der Beklagten vom \n\n3. April 2001). Eine überzeugende Erklärung, diese Schreiben nicht als nach-\n\nträgliche Einigung über den Standplatz 117 anzusehen, hat die Klägerin in den \n\nTatsacheninstanzen nicht gegeben. Ohne Rechtsverstoß durfte deshalb das \n\nBerufungsgericht von einem Mietvertrag über Stand 117 ausgehen. \n\n2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wo-\n\nchen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/xii-zr-58-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/xii-zr-58-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__58-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:02.321018+00:00"}}