{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__57-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"XII ZR 57/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 540 Abs. 1 und 2 Die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung müssen sich aus dem Urteil oder im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so er- schließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (im Anschluss an BGHZ 158, 60).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 57/03 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Februar 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 540 Abs. 1 und 2 \n\nDie tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung müssen sich aus dem Urteil \n\noder im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so er-\n\nschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (im Anschluss \n\nan BGHZ 158, 60). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 10. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landge-\n\nrichts Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die \n\nmündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. \n\nDas Verhandlungsprotokoll gibt in Form eines Hinweises eine kurze Begrün-\n\ndung. Das Berufungsurteil, mit dem das Berufungsgericht das Urteil des Land-\n\ngerichts abgeändert und die Klage abgewiesen hat, enthält nur den Tenor. \n\n2 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der \n\nSäumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-\n\nstellungen in der Revision nicht überprüfbar ist. \n\n1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der am \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Landgericht am 15. Mai 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 \n\nEGZPO). Damit sind an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen \n\ndie durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregelten Gründe des Berufungsurteils ge-\n\ntreten. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert das Urteil die Bezugnahme auf \n\ndie tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwai-\n\nger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abände-\n\nrung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diese \n\nDarlegungen können bei Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin in das \n\nProtokoll aufgenommen werden (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n6 \n\nDiese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Recht die Be-\n\nrufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt eines Ur-\n\nteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.w.N.). Das ergibt sich nicht nur aus \n\ndem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz \n\nder Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisions-\n\nrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen \n\nGrundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder im Falle des § 540 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisions-\n\nrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62). \n\n7 \n\n2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-\n\nrungen nicht genügt. Weder das Urteil noch das Verhandlungsprotokoll enthal-\n\nten eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen \n\nUrteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO). Auch die knappe Begründung im \n\nSitzungsprotokoll lässt die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht erkennen. \n\n8 \n\nDeshalb ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (st.Rspr. BGHZ aaO, 63 \n\nm.w.N.). \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2002 - 32 O 747/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2003 - 8 U 218/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/xii-zr-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":5},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/xii-zr-57-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__57-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:26.174627+00:00"}}