{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__51-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"XII ZR 51/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1578 Abs. 1 Verkündet am: 23. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehe- gatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Schei- dung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Al- tersversorgung erforderlich gewesen wären. b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personal- kosten eines Rechtsanwalts). c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung. d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum er- worben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Ab- weichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Le- bensstandard der besonderen Begründung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 51/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1578 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n23. November 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehe-\ngatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener \nWeise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Schei-\ndung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, \nals sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Al-\ntersversorgung erforderlich gewesen wären. \n\nb) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personal-\n\nkosten eines Rechtsanwalts). \n\nc) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene \n\nLebensversicherung. \n\nd) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an \ndem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum er-\nworben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ \n2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom \n13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). \n\ne) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Ab-\nweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Le-\nbensstandard der besonderen Begründung. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - OLG Hamburg \n\n AG Hamburg-Wandsbek \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der \n\nKlägerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch \n\nder Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2001 betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den der Klägerin zustehenden nachehelichen \n\nUnterhalt. \n\nDie 1936 geborene Klägerin und der 1935 geborene Beklagte haben \n\n1961 geheiratet. Die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorge-\n\ngangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n12. März 1996 geschieden, nachdem die Parteien bereits seit 1978 getrennt \n\ngelebt hatten. \n\n3 \n\nDer Beklagte ist Rechtsanwalt. Im November 1998 erlitt er eine schwere \n\nErkrankung, die eine längere stationäre Behandlung erforderte. Seitdem ist er \n\nnicht mehr in vollem Umfang erwerbsfähig und deshalb nur noch eingeschränkt \n\ntätig. Im September 2000 verstarb die Mutter des Beklagten und wurde von die-\n\nsem allein beerbt. Zu dem Nachlass gehören verschiedene Immobilien, aus \n\ndenen Mieteinkünfte erzielt werden. \n\n4 \n\nDie Klägerin ist seit über 30 Jahren nicht mehr erwerbstätig, sondern hat \n\nsich der Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder gewidmet. Die Partei-\n\nen lebten in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus, das die Klägerin mit \n\nden Kindern nach der Trennung weiterhin bewohnte. Im Jahr 1999 wurde das \n\nAnwesen veräußert. Die Klägerin erwarb von dem auf sie entfallenden Anteil an \n\ndem - nach Ausgleich von Kreditverpflichtungen - verbliebenen Veräußerungs-\n\nerlös ein 1972 errichtetes Fertighaus mit einer Wohnfläche von etwa 120 m². \n\nDort wohnt sie seit dem 1. November 1999. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit \n\nab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30. April 2001 Unterhalt in Höhe von ins-\n\ngesamt 310.500 DM zuzüglich Zinsen und ab 1. Mai 2001 von monatlich \n\n6.500 DM (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.200 DM und \n\nKranken- und Pflegevorsorgeunterhalt in Höhe von 500 DM) zu zahlen. Sie hat \n\ndie Auffassung vertreten, die von dem Beklagten angegebenen Einkünfte aus \n\nseiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bedürften der Korrektur, weil \n\nden Einnahmen unangemessen hohe Betriebsausgaben, insbesondere Perso-\n\nnalkosten, gegenüberstünden. Darüber hinaus verfüge der Beklagte über Kapi-\n\ntaleinkünfte. Außerdem seien die Mieteinnahmen aus dem ererbten Vermögen \n\neheprägend gewesen, weil der Beklagte immer darauf hingewiesen habe, dass \n\nder Unterhalt eines Tages aus diesen Einnahmen zu bestreiten sei. \n\n6 \n\nDer Beklagte hält die Unterhaltsansprüche der Klägerin für verwirkt, weil \n\nsie im Rahmen eines von ihr beantragten Arrestverfahrens vorsätzlich eine un-\n\nrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben und dadurch erreicht habe, \n\ndass ein Teilbetrag von 220.000 DM aus dem Veräußerungserlös des Hauses \n\narretiert worden sei. Im Übrigen vertritt er die Meinung, dass der Unterhaltsbe-\n\ndarf der Klägerin ohne Berücksichtigung seiner Einkünfte aus dem geerbten \n\nVermögen zu bemessen sei, weshalb ihre Ansprüche, soweit sie überhaupt be-\n\nstünden, aufgrund der erbrachten Zahlungen erfüllt seien. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht verurteilte den Beklagten - unter Klageabweisung im \n\nÜbrigen - für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. April 2001 rückständigen \n\nUnterhalt von insgesamt 92.531 DM nebst Zinsen und ab 1. Mai 2001 monatli-\n\nchen Unterhalt von 3.160 DM zu zahlen, davon jeweils 500 DM als Altersvor-\n\nsorgeunterhalt und als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt. Die hiergegen \n\ngerichteten Berufungen beider Parteien hatten jeweils Teilerfolge. Sie führten \n\nfür die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche Zeit ab \n\n1. Januar 2001 zu monatlichen Unterhaltsbeträgen zwischen 2.442,61 DM und \n\n2.754,76 DM, in denen bis zum 30. September 2001 Altersvorsorgeunterhalt \n\nvon monatlich 470,35 DM und für den Gesamtzeitraum Kranken- und Pflege-\n\nvorsorgeunterhalt von monatlich 500 DM bzw. 424,10 DM enthalten ist. \n\n8 \n\nMit der zugunsten des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar \n\n2001 zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie verlangt für Ja-\n\nnuar bis Oktober 2001 monatlichen Unterhalt von 3.754,95 € (= 7.344,04 DM) \n\nund für die Zeit ab 1. November 2001 von monatlich 2.812,11 € (= 5.500 DM), \n\ndavon jeweils 511,92 € (= 1.000 DM) als Altersvorsorgeunterhalt und 255,65 € \n\n(= 499,95 DM) als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nRevision und Anschlussrevision sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht \n\nnicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision begegnet insbe-\n\nsondere nicht deshalb Bedenken, weil das Berufungsgericht die Revision nur \n\nzugelassen hat, soweit der Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 zur Zahlung \n\nvon Unterhalt verurteilt worden ist. Einer Zulassung des Rechtsmittels bedarf \n\ndie Anschließung nach dem hier anwendbaren neuen Recht (§ 554 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli \n\n2001) nicht. Damit ist zugleich der entscheidende Grund dafür entfallen, die \n\nZulässigkeit der Anschlussrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausge-\n\nsprochenen Zulassung der Revision davon abhängig zu machen, ob sie allein \n\nden Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Kartellsenat, \n\nUrteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02 - BGHZ 155, 189, 191 f.). \n\nII. \n\n10 \n\nDie Revision sowie die Anschlussrevision haben jeweils auch in der Sa-\n\nche Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses \n\nden Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Januar 2001 betrifft, und \n\ninsoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach § 1571 BGB für unter-\n\nhaltsberechtigt gehalten. Dagegen bestehen mit Rücksicht auf das Alter der \n\nKlägerin, die zu Beginn des allein noch im Streit befindlichen Zeitraums 64 Jah-\n\nre alt war und seit über 30 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen \n\nist, aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit kei-\n\nne Einwendungen. \n\n12 \n\n2. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen, nach denen sich gemäß \n\n§ 1578 Abs. 1 BGB das Maß des Unterhalts bestimmt, hat das Berufungsge-\n\nricht ausgeführt: Soweit der Unterhaltsanspruch sich auf einen in der Vergan-\n\ngenheit liegenden Zeitraum beziehe und das Einkommen des Beklagten wäh-\n\nrend dieses Zeitraums feststehe, seien die betreffenden Beträge der Entschei-\n\ndung zugrunde zu legen, ohne dass auf einen auf mehreren Jahren beruhen-\n\nden Einkommensdurchschnitt zurückgegriffen werde. Die Klägerin habe als ge-\n\nschiedene Ehefrau an den Höhen und Tiefen des Einkommens des Beklagten \n\nteilzunehmen. Dessen Erkrankung stelle eine außerordentliche Zäsur in seinem \n\nArbeitsleben dar, die zu einer Einschränkung seines Einkommens und damit \n\nauch zu einer Einschränkung seiner Unterhaltspflicht führe. Zur Bestimmung \n\ndes bedarfsprägenden Einkommens des Beklagten sei grundsätzlich von den \n\nFeststellungen des Sachverständigen U. auszugehen, in Einzelpunkten sei je-\n\ndoch eine hiervon abweichende Bewertung veranlasst. Dies gelte zunächst hin-\n\nsichtlich des Gehalts der in der Kanzlei des Beklagten angestellten Frau B. . \n\nDeren Entlohnung liege zwar deutlich über dem Betrag, der normalerweise \n\nin Kanzleien von der Größe der des Beklagten für Sekretärinnen, Chefsekretä-\n\nrinnen und Bürovorsteherinnen gezahlt werde. Einen Anhaltspunkt für diese \n\nAnnahme bilde die zu den Akten gereichte Umfrage des Hamburgischen An-\n\nwaltsvereins für das Jahr 1999, in der für Bürovorsteherinnen von Sozietäten \n\nein Spitzengehalt von 86.500 DM und von Einzelanwälten von 67.500 DM \n\n- jeweils jährlich - ausgewiesen sei. Demgegenüber habe Frau B. in \n\nden Jahren 1996 bis 1999 ein Jahresgehalt bezogen, das zwischen 95.993 DM \n\n(1999) und 118.667,30 DM (1997) gelegen habe. Der insofern der Höhe nach \n\nbestehende Unterschied könne aber für sich genommen nicht bereits zu der \n\nFeststellung führen, dass das Gehalt der Frau B. unangemessen hoch \n\nsei. Sie habe bereits in den Jahren 1993 bis 1995 eine Vergütung in der vorge-\n\nnannten Größenordnung bezogen (1993 sogar 121.766,60 DM), obwohl davon \n\nausgegangen werden müsse, dass die persönliche Beziehung zwischen dem \n\nBeklagten und ihr in dem in Rede stehenden Gesamtzeitraum nicht mehr be-\n\nstanden habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Frau B. bereits seit \n\n1966 für den Beklagten tätig sei und es ihm schon deshalb nicht ohne weiteres \n\nmöglich gewesen sei, ihr Gehalt einseitig zu kürzen. Diese Gesichtspunkte \n\nsprächen dafür, dass die Höhe des Gehalts an das Betriebsergebnis angelehnt \n\nsei, worauf auch der Umstand hinweise, dass die Bezahlung mit sinkendem \n\nUmsatz geringer geworden sei. Deshalb sei anzunehmen, dass das Gehalt sich \n\nnoch in dem unterhaltsrechtlich vertretbaren und angemessenen Rahmen be-\n\nwegt habe. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Gewinns sei daher \n\ninsoweit von den in den Gewinnermittlungen angegebenen Beträgen auszuge-\n\nhen und nicht - wie von dem Sachverständigen U. vorgeschlagen - ein Betrag in \n\nHöhe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem von ihm für \n\nangemessen angesehenen Gehalt hinzuzurechnen. Die Notwendigkeit von Ein-\n\nkommenskorrekturen ergebe sich aber bei den sonstigen Personalkosten sowie \n\nden Positionen Bankgebühren/Zinsen, Bürobedarf, Bewirtungskosten und Ge-\n\nrichtskosten. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten Stand. \n\nb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-\n\nmen, dass dem krankheitsbedingten Rückgang des Einkommens des Beklagten \n\naus seiner Anwaltskanzlei unterhaltsrechtlich Bedeutung zukommt. Auch wenn \n\nsich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen bestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nach-\n\nehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich Einkommensverbesserun-\n\ngen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintre-\n\nten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, \n\ndie aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \n\nerwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse be-\n\nreits geprägt hatte. Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende \n\nEinkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unbe-\n\nrücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegen-\n\nheit des Unterhaltspflichtigen beruhen oder durch dessen freiwillige berufliche \n\noder wirtschaftliche Dispositionen veranlasst sind und von ihm durch zumutbare \n\nVorsorge hätten aufgefangen werden können. Auch die dauerhafte Absenkung \n\nder Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beeinflusst \n\nnicht erst dessen Leistungsfähigkeit, sondern bereits die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgebenden \n\nUmstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet \n\nfür den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Das Unter-\n\nhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung im Grundsatz \n\nnicht besser stellen, als er ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der \n\nEhe hätte ein Ehegatte die - etwa krankheitsbedingte - negative Einkommens-\n\nentwicklung des anderen Ehegatten aber wirtschaftlich mit zu tragen. Die \n\nScheidung soll \n\nihm dieses Risiko nicht abnehmen (Senatsurteile vom \n\n29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. \n\nmit Anm. Büttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746 und vom 5. Februar \n\n2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f. = BGHZ 153, 372 ff.). \n\n15 \n\nDas gilt auch im vorliegenden Fall. Auch unter den hier gegebenen Um-\n\nständen muss die Klägerin es hinnehmen, dass der Bemessungsmaßstab der \n\nehelichen Lebensverhältnisse nach Eintritt der die Erwerbsfähigkeit des Beklag-\n\nten einschränkenden Erkrankung abgesunken ist. Demnach ist im Grundsatz \n\nvon den niedriger gewordenen Erwerbseinkünften des Beklagten auszugehen. \n\n16 \n\nc) Das schließt es indessen nicht aus, Einkommenskorrekturen vorzu-\n\nnehmen, die das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner Kostenpositionen der \n\nÜberschuss-Rechnung auch für angemessen erachtet hat. Soweit es dies \n\n- bezüglich des an die Angestellte Frau B. gezahlten Gehalts - abge-\n\nlehnt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen, wie die Anschlussrevisi-\n\non zu Recht geltend macht, die erfolgte Beurteilung für die Zeit ab Januar 2001 \n\nallerdings nicht. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon aus-\n\ngegangen, dass Betriebskosten unterhaltsrechtlich grundsätzlich nur berück-\n\nsichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem \n\nBetriebsergebnis stehen. Dass dies für die hier maßgebliche Zeit der Fall war, \n\nist indessen nicht ersichtlich. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genom-\n\nmenen Überschuss-Rechnung für das Jahr 2001 betrugen die Betriebseinnah-\n\nmen 438.946,03 DM, während sich die Betriebsausgaben auf 416.946,70 DM \n\nbeliefen, so dass sich ein Überschuss von (nur) 21.999,33 DM bzw. unter Hin-\n\nzurechnung als nicht betriebsbedingt angesehene Gerichtskosten von \n\n22.179,65 DM errechnet. In den Betriebskosten sind Personalkosten von insge-\n\nsamt 243.660,77 DM enthalten; dies entspricht einem Anteil von 55,51 % an \n\nden (nicht um Gerichtskosten erhöhten) Betriebseinnahmen. Inwieweit die Per-\n\nsonalkosten auf das Gehalt von Frau B. entfallen, ist nicht festgestellt. \n\nDeshalb entzieht es sich der Beurteilung, ob sich deren Vergütung noch in ei-\n\nnem aus unterhaltsrechtlicher Sicht angemessenen Rahmen hält, insbesondere \n\nob sie - wie teilweise in den Vorjahren - an das Betriebsergebnis angepasst \n\nworden ist. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen U., dass \n\nnach den Daten der Bundesrechtsanwaltskammer für Gehälter und Sozialkos-\n\nten ein Anteil von circa 25 % der Einnahmen als angemessen einzustufen ist, \n\ndurfte das Berufungsgericht sich nicht auf die Beurteilung der bis einschließlich \n\n1999 im Einzelnen vorgetragenen Personalkosten beschränken, zumal in der \n\nFolgezeit ein weiterer Gewinnrückgang zu verzeichnen war; im Jahr 2000 er-\n\nwirtschaftete der Beklagte bei Betriebseinnahmen von 448.715,16 DM sogar \n\neinen Verlust von 28.435,54 DM. Jedenfalls dieser Umstand musste ihm Anlass \n\ngeben, die Betriebsausgaben zu überprüfen und mögliche Maßnahmen der \n\nKostensenkung zu ergreifen. \n\n17 \n\nd) Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen des Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht auch die Prämien für eine im September 1999 abgeschlossene \n\nLebensversicherung von jährlich 4.220 DM als abzugsfähig anerkannt. Dazu \n\nhat es ausgeführt: Daraus, dass die versicherte Person der - jüngere - Schwie-\n\ngersohn seiner Lebensgefährtin sei, lasse sich nicht schließen, dass die Versi-\n\ncherung nicht für eigene Versicherungszwecke des Beklagten abgeschlossen \n\nworden sei. Einer Berücksichtigung stehe ebenso wenig entgegen, dass die \n\nVersicherung bis 2011 laufe, also erst ausgezahlt werde, wenn der Beklagte \n\n76 Jahre alt sei. Denn gerade im vorgerückten Alter sei in besonderem Maße \n\nfinanzielle Vorsorge vonnöten. Das gelte auch dann, wenn umfangreiches Im-\n\nmobilienvermögen vorhanden sei oder in Aussicht stehe. \n\nAuch diese Beurteilung beanstandet die Anschlussrevision zu Recht. \n\nZwar können Lebensversicherungen notwendige Vorsorgemaßnahmen \n\nvon Personen darstellen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unter-\n\nliegen. Wenn diese nicht anderweitig Vorsorge für ihr Alter getroffen haben, \n\nkönnen die Versicherungsprämien in angemessener Höhe von dem Einkom-\n\nmen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden (Kalthoener/Büttner/Niep-\n\n18 \n\n19 \n\nmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 987). Ange-\n\nmessen ist dabei regelmäßig der Betrag, den ein Nichtselbständiger für seine \n\nAltersversorgung entrichtet, in der Regel circa 20 % des Bruttoeinkommens \n\n(vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863 \n\nfür den Elternunterhalt). Darüber hinaus ist einem Ehegatten grundsätzlich zu-\n\nzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vor-\n\njahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche \n\nAltersversorgung einzusetzen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - \n\nFamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ist die Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen \n\nallerdings schon auf andere Weise gesichert, dienen Lebensversicherungen der \n\nVermögensbildung und haben deshalb bei der Unterhaltsbemessung unberück-\n\nsichtigt zu bleiben, es sei denn, die ehelichen Lebensverhältnisse wären hier-\n\nvon bereits geprägt gewesen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII \n\nZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424). \n\n20 \n\nNach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen \n\nFeststellungen ist der Beklagte während des gesamten Zeitraums seiner vollen \n\nBerufstätigkeit davon ausgegangen, dass ihm eines Tages die Mieten aus dem \n\nGrundeigentum seiner Mutter zustehen würden und er damit ausreichend für \n\ndas Alter versorgt sei. Auch der Beklagte hat mit der Revision geltend gemacht, \n\ndass er seine Altersversorgung jedenfalls bis zum Abschluss der streitigen Le-\n\nbensversicherung als auf andere Weise hinreichend gesichert angesehen habe, \n\nnämlich zum einen durch seine fortdauernde Berufstätigkeit und zum anderen \n\ndurch das frühere Familienheim in T., dessen Belastungen er - unter anderem \n\ndurch eine 1995 fällig gewordene Lebensversicherung - abgetragen habe, so-\n\nwie durch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monat-\n\nlich rund 500 DM. \n\n21 \n\nBei dieser Sachlage begegnet der Abzug der Lebensversicherungsprä-\n\nmien durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die ehelichen Lebensverhältnisse \n\nwaren zur Zeit der Scheidung nicht davon geprägt, dass der Beklagte in dieser \n\nForm Altersvorsorge betrieben hat. Entsprechende Maßnahmen hat er nicht für \n\nnotwendig erachtet, weil er seine Altersversicherung als auf andere Weise ab-\n\ngedeckt angesehen hat. Das war, wie insbesondere das nach dem Tod der \n\nMutter des Beklagten angetretene Erbe zeigt, auch nicht unrealistisch. \n\n22 \n\n3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Miet-\n\neinnahmen, über die der Beklagte seit Oktober 2000 als Erbe seiner im Sep-\n\ntember 2000 verstorbenen Mutter verfüge, seien unterhaltsrechtlich in vollem \n\nUmfang zu berücksichtigen. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte sei während \n\ndes gesamten Zeitraums seiner vollen beruflichen Tätigkeit davon ausgegan-\n\ngen, dass ihm eines Tages die betreffenden Mieteinnahmen zustehen würden \n\nund er damit ausreichend für das Alter versorgt sei. Anders sei es auch nicht zu \n\nerklären, dass der über Jahre hinweg gut verdienende Beklagte nicht mehr Vor-\n\nsorge für sein Alter getroffen habe. Neben der geringen Rente aus der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung habe er sich auf die Finanzierung des Familienheims \n\nin T., dessen Veräußerung allerdings einen Erlös von 844.536,35 DM erbracht \n\nhabe, und die Lebensversicherung bei der A. beschränkt, aus der im Jahre \n\n1995 ein Betrag von 219.757,30 DM ausgezahlt worden sei, mit dem seinem \n\nVorbringen zufolge ein der Finanzierung des Hauses dienendes Darlehen sei-\n\nner Mutter abgelöst worden sei. Der Beklagte habe mithin seine Versorgungssi-\n\ntuation selbst so gesehen, wie er in einem Schreiben an die Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin ausgeführt habe, in dem es insoweit heiße: \"In Wahr-\n\nheit werden eines Tages die Mieteinnahmen aus dem Grundeigentum meiner \n\nMutter die Basis für meinen Unterhalt und - soweit ihr noch Ansprüche zuste-\n\nhen - auch die Basis für den Unterhalt Ihrer Mandantin darstellen\". Der Beklagte \n\nhabe deshalb Aufwendungen erspart, die er sonst zur Finanzierung einer an-\n\ngemessenen Altersversorgung habe aufbringen müssen. Diese Ersparnis habe \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse geprägt mit der Folge, dass dem Beklagten \n\ndie Mieten als Einkommen zuzurechnen seien. \n\n23 \n\nDemgegenüber macht die Revision geltend, der Beklagte habe - auch \n\nwenn er das einzige Kind seiner Eltern und in deren Berliner Testament als de-\n\nren Schlusserbe eingesetzt sei - keine sichere Erwartung hinsichtlich des Zeit-\n\npunkts und des Umfangs der künftigen Erbschaft hegen können. Hinsichtlich \n\nseiner Altersvorsorge sei seine Lebensplanung dahin gegangen, dass er bis ins \n\nhohe Alter als Rechtsanwalt tätig sein werde. Hinzugekommen sei das Famili-\n\nenheim, dessen Belastungen er abgetragen habe, die Lebensversicherung bei \n\nder A. sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monat-\n\nlich ca. 500 DM. Aber auch unabhängig davon seien die Mieteinnahmen im \n\nRahmen der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen, weil die ehelichen \n\nLebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hiervon nicht \n\nmitbestimmt gewesen seien. \n\nMit diesem Einwand hat die Revision teilweise Erfolg. \n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen \n\nLebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso \n\ndurch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche \n\nNutzungen, soweit diese den Eheleuten zur Verfügung standen (vgl. etwa Se-\n\nnatsurteil vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870). Davon \n\nkönnen auch Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines E-\n\nhegatten nicht ausgenommen werden, soweit sie zum Unterhalt der Familie zur \n\nVerfügung standen (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ \n\n1988, 1145, 1146 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, \n\n997 bezüglich Einkünften aus einem Pflichtteil). \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\nVorliegend ist der Erbfall, aufgrund dessen der Beklagte über Mietein-\n\nkünfte verfügt, allerdings erst im Jahr 2000 eingetreten, während die Ehe der \n\nParteien bereits 1996 geschieden wurde. Das schließt eine Berücksichtigung \n\nder Einkünfte aber nicht von vornherein aus. Auch wenn sich der Bedarf nach \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt, bedeutet \n\ndieser Bezug, wie bereits ausgeführt, nicht, dass nacheheliche Entwicklungen \n\nin jedem Fall außer Betracht zu bleiben hätten. Sie können sich vielmehr unter \n\nbestimmten Voraussetzungen bedarfssteigernd auswirken. Denn Ehegatten \n\npflegen sich auf hinreichend sichere Einkommensverbesserungen schon im \n\nVorhinein bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse einzustellen und sie in ihre Ent-\n\nscheidungen einzubeziehen. In dieser Weise können voraussehbare Einkom-\n\nmensverbesserungen - bereits bevor sie eingetreten sind - eine die eheliche \n\nLebensverhältnisse prägende Wirkung entfalten. Für diese Beurteilung ist der \n\nGesichtspunkt maßgebend, dass die ehelichen Lebensverhältnisse mehr sind \n\nals die aktuellen Einkommensverhältnisse. Sie umfassen alles, was für den Le-\n\nbenszuschnitt der Ehegatten tatsächlich eine Rolle spielt. Dazu gehört aber \n\nauch die begründete Aussicht, dass sich die Lebensumstände in kalkulierbarer \n\nWeise künftig günstiger gestalten werden. Bei der Einbeziehung künftiger Ent-\n\nwicklungen in die ehelichen Lebensverhältnisse ist indessen Zurückhaltung an-\n\ngezeigt. Eine Einkommensentwicklung, die zur Zeit der Scheidung noch im Un-\n\ngewissen lag, muss daher außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, ob sie bei \n\nScheidung derart wahrscheinlich war, dass die Ehegatten ihren Lebenszu-\n\nschnitt vernünftigerweise schon darauf einstellen konnten (Senatsurteile vom \n\n11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 461 und vom 29. Januar \n\n2003 aaO S. 591 f.). \n\n27 \n\nDie zuletzt genannte Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen als erfüllt anzusehen. Der Beklagte war in dem von seinen Eltern errich-\n\nteten Berliner Testament als (einziger) Schlusserbe eingesetzt und sein Vater \n\nbereits verstorben, als die Parteien noch nicht getrennt lebten. Damit bestand \n\ndie Testierfreiheit der Mutter gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr, allerdings \n\nwar sie an lebzeitigen Verfügungen nicht gehindert. Dass konkreter Anlass be-\n\nstanden hätte, mit Rücksicht darauf eine erhebliche Schmälerung des beträcht-\n\nlichen Erbes in Rechnung zu stellen, hat das Berufungsgericht insoweit, von der \n\nRevision unbeanstandet, aber nicht festgestellt. Auch für den Fall längerer Pfle-\n\ngebedürftigkeit der Mutter hätte sie ihr Vermögen nicht verbrauchen können. \n\nAls hinreichend voraussehbar kann danach bereits zur Zeit der Scheidung an-\n\ngesehen werden, dass die Mutter des Beklagten ihm ein nicht unerhebliches \n\nVermögen hinterlassen würde. Offen war allein die Frage, wann der Erbfall ein-\n\ntreten würde und ob der 1935 geborene Beklagte seine 1910 geborene Mutter \n\nüberleben würde. Insofern kann allerdings nach der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel ihre Eltern überle-\n\nben. Allein mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Vorversterbens eines Kindes \n\nden Eintritt der Erbschaft nach seinen Eltern als derart im Ungewissen liegend \n\nzu bezeichnen, dass eine diese einbeziehende Lebensplanung als unvernünftig \n\nangesehen werden müsste, erscheint jedenfalls nicht gerechtfertigt. Dass der \n\nBeklagte eines Tages das Erbe nach seiner Mutter antreten würde, kann des-\n\nhalb als bereits zum Zeitpunkt der Scheidung sich abzeichnende Entwicklung \n\nangesehen werden. \n\n28 \n\nc) Daraus folgt indessen - entgegen der Annahme des Berufungsge-\n\nrichts - nicht, dass die Mieteinnahmen des Beklagten in voller Höhe seinem be-\n\ndarfsprägenden Einkommen hinzuzurechnen wären. Nach Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts hat die Erwartung des Erbes dazu geführt, dass der Beklagte \n\nkeine weitergehende Vorsorge für sein Alter getroffen hat. Soweit die Revision \n\ndiese Annahme angreift, bleibt sie ohne Erfolg. Es ist nach den getroffenen \n\nFeststellungen, insbesondere angesichts der günstigen Einkommensverhältnis-\n\nse des Beklagten in der Zeit vor seiner Erkrankung, nicht nachvollziehbar, dass \n\ner seinen Lebensbedarf im Alter maßgeblich durch seine fortdauernde Berufstä-\n\ntigkeit sichern wollte, ohne eine mögliche krankheitsbedingte Einschränkung \n\nseiner Erwerbsfähigkeit in Rechnung zu stellen. Das Familienheim hätte ihm \n\n- nach Ablösung der Belastungen, für die dem Vortrag des Beklagten zufolge \n\nauch die 1995 ausgezahlte Lebensversicherung bei der A. eingesetzt wurde - \n\nlediglich mietfreies Wohnen ermöglicht, daneben war nur eine geringe Rente \n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden. \n\n29 \n\nDanach ist allerdings allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der \n\nBeklagte im Hinblick auf das Erbe von weitergehenden Aufwendungen für seine \n\nAltersversicherung abgesehen hat und die dafür an sich in angemessener Wei-\n\nse aufzuwendenden Mittel den ehelichen Lebensstandard erhöht, mithin die \n\nehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Diese Ersparnis ist aber, worauf \n\ndie Revision zu Recht hinweist, nicht mit den Erträgen aus dem Nachlass iden-\n\ntisch. Insofern besteht hinsichtlich der Höhe auch weder ein kausaler noch ein \n\nsonstiger Zusammenhang. Deshalb kann als eheprägend nur ein Teil der Ein-\n\nkünfte angesehen werden, nämlich derjenige, den der Beklagte - über die tat-\n\nsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversi-\n\ncherung hätte aufwenden müssen. Ausgehend davon, dass als angemessene \n\n(primäre) Altersvorsorge regelmäßig der Betrag anzusehen ist, den ein \n\nNichtselbständiger für seine Altersversicherung entrichtet, in der Regel also ca. \n\n20 % des Bruttoeinkommens, und für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu \n\n4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres eingesetzt werden können \n\n(vgl. oben unter 2. d), ist die (eheprägende) Ersparnis - bezogen auf die Zeit bis \n\nzur Rechtskraft der Scheidung - unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten \n\nAufwendungen zur Altersversicherung zu ermitteln. Zu diesen gehören aller-\n\ndings auch die Tilgungsraten, die mit der Finanzierung des Erwerbs und des \n\nAusbaus des Familienheims verbunden waren (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai \n\n2005 aaO). Mit Rücksicht darauf bedarf die von der Revision aufgeworfene \n\nFrage, ob das Berufungsgericht die Mieteinnahmen zu Recht um die steuer-\n\nrechtlich vorgenommenen Absetzungen für Abschreibung erhöht hat, auch im \n\nvorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160). Denn angesichts \n\nder beträchtlichen Höhe der Mieteinnahmen verbleiben auch ohne einen Auf-\n\nschlag wegen der Abschreibungen jedenfalls Einkünfte in einer Höhe, die den \n\nBetrag übersteigt, der für eine - über die tatsächlich, auch in Form der Tilgungs-\n\nleistungen, betriebene Altersversorgung hinaus - angemessene Alterssicherung \n\nerforderlich gewesen wäre. \n\n4. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen hat das Berufungsgericht \n\nweiter ausgeführt: \n\nNeben dem Einkommen des Beklagten, der seit Januar 2001 auch eine \n\nRente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, sei der Wohnwert des \n\nFamilienheims in T., den die Parteien übereinstimmend mit monatlich 2.500 DM \n\n(bei Annuitäten von monatlich 1.250 DM) angegeben hätten, in Ansatz zu brin-\n\ngen. Nach dem Verkauf des Hauses habe der Beklagte aus seinem Anteil am \n\nVeräußerungserlös teilweise Zinseinkünfte erzielt, die seinem Einkommen \n\n- neben weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen - hinzuzurechnen seien. In \n\nAbzug zu bringen seien die Vorsorgeaufwendungen des Beklagten sowie der \n\nvon ihm in der noch streitigen Zeit bis 31. Mai 2001 für den Sohn K. geleistete \n\nUnterhalt. \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nDie Klägerin habe für 400.000 DM ein Fertighaus des Baujahres 1972 \n\nerworben, das sie seit dem 1. November 1999 bewohne. Seitdem verfüge sie \n\nals Surrogat des früheren Wohnvorteils über ihren Anteil an dem Veräuße-\n\nrungserlös in Höhe von 422.500 DM. Zur Bedarfsbestimmung sei davon auszu-\n\ngehen, dass die Höhe des (früheren) Wohnvorteils grundsätzlich mit 1.250 DM \n\nmonatlich anzusetzen sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden \n\nFalles sei der auf die Klägerin entfallende Anteil aber nur mit 2/3 dieses Betra-\n\nges, also mit 833 DM, zu berücksichtigen. Denn die Parteien seien sich auch \n\nnach der Trennung darüber einig gewesen, dass die Klägerin mit den gemein-\n\nsamen Kindern das Haus bewohne. Erst später, als die Kinder das Elternhaus \n\nnach und nach verlassen hätten, habe der Beklagte auf eine Veräußerung des \n\nAnwesens gedrängt. Er habe es damit übernommen, die Wohnkosten seiner \n\nFamilie und der inzwischen erwachsenen Kinder zu tragen. Deshalb sei es an-\n\ngemessen, von dem Halbteilungsgrundsatz abzuweichen und den Betrag von \n\n833 DM der Unterhaltsquote bedarfssteigernd hinzuzurechnen. \n\n33 \n\nHinsichtlich des Einkommens der Klägerin ist das Berufungsgericht da-\n\nvon ausgegangen, dass sie seit dem 1. Oktober 2001 eine Rente der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung bezieht und ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversi-\n\ncherung sich seitdem auf 424,10 DM (= 216,84 €) beläuft. Der Erlös aus dem \n\nVerkauf des Familienheims in T. erbringe bei einer Verzinsung von maximal \n\n4 % jährliche Zinseinkünfte von 16.900 DM, monatlich also von 1.408,33 DM. In \n\ndieser Höhe sei die Klägerin in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu de-\n\ncken. In welcher Weise sie das Geld konkret investiert habe, sei ihre Sache. Auf \n\ndieser Grundlage könne die Klägerin Elementarunterhalt, Kranken- und Pflege-\n\nvorsorgeunterhalt sowie bis einschließlich September 2001 auch Altersvorsor-\n\ngeunterhalt verlangen. Da letzterer grundsätzlich nur bis zum 65. Lebensjahr \n\nbzw. dem Bezug von Altersruhegeld geschuldet werde, bestehe ab Oktober \n\n2001 insoweit kein Anspruch mehr. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetra-\n\ngen, die ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch rechtfertigen könn-\n\nten. \n\n34 \n\nIhr Bedarf ergebe sich grundsätzlich als Quote von 3/7 des - um die Kos-\n\nten ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bereinigten - Einkommens des Be-\n\nklagten. Dies gelte auch, soweit Einkommen aus Kapitalvermögen und aus \n\nVermietung zu berücksichtigen sei, denn die Wohnungsvermietung habe einen \n\nUmfang angenommen, der einer professionellen wohnungswirtschaftlichen Be-\n\ntätigung nahe komme. Da der inzwischen kranke und im Rentenalter stehende \n\nBeklagte Verwaltungskosten nur sehr eingeschränkt angesetzt habe, sei es an-\n\ngemessen, ihm auch insoweit den Berufsbonus von 1/7 einzuräumen. Der \n\n3/7-Quote hinzuzurechnen sei danach der Wohnvorteil mit 833 DM, in Abzug zu \n\nbringen seien die fiktiven Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös des Familien-\n\nheims in T. Bis einschließlich September 2001 sei von dem sich ergebenden \n\nBetrag zunächst der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin zu errechnen und vor \n\nder Ermittlung des endgültigen Elementarunterhalts zusätzlich vom Einkommen \n\ndes Beklagten abzusetzen. \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\nb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings das Renten-\n\neinkommen des Beklagten sowie dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen bei \n\nder Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Wie die Re-\n\nvision zu Recht rügt, hat es indessen versäumt, auch die von der Klägerin be-\n\nzogene Rente in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zur Berücksichti-\n\ngung der Rente vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - \n\nFamRZ 2002, 88, 90 f.). \n\nc) Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Wohnvorteils begegnet die \n\nVorgehensweise des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken. \n\nNicht zu beanstanden ist dabei der gewählte Ausgangspunkt. Die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse der Parteien waren dadurch geprägt, dass sie ge-\n\nmeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie zunächst zusammen \n\n35 \n\n36 \n\n37 \n\n38 \n\nmietfrei wohnten und das die Klägerin seit der Trennung von dem Beklagten im \n\nEinvernehmen mit diesem mit den gemeinsamen Kindern nutzte. Der ehean-\n\ngemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile \n\n(st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR \n\n12/96, FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das ge-\n\nmeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung - oder wie hier \n\nnach dem Auszug der Kinder, die das Haus bis dahin mitbewohnen konnten - \n\nveräußert wird. An ihre Stelle treten die Vorteile, die die Ehegatten aus dem \n\nErlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das können ent-\n\nweder Zinseinkünfte sein oder, soweit mit dem Erlös ein neues Eigenheim fi-\n\nnanziert worden ist, der Vorteil, der in dem mietfreien Wohnen in diesem be-\n\nsteht (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; \n\nvom 31. Oktober 2001 aaO S. 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - \n\nFamRZ 2001, 986, 991). Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch \n\nin solchen Fällen eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen, \n\netwa wenn andernfalls keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Ver-\n\nkaufserlöses verwirklicht worden ist. Davon kann aber nicht schon dann ausge-\n\ngangen werden, wenn der nunmehr zuzurechnende Wohnvorteil nicht den Er-\n\ntrag erreicht, den der Ehegatte aus dem erhaltenen Erlös hätte erzielen können. \n\nVielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksich-\n\ntigung der Umstände des Einzelfalls - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, \n\nbevor der ein neues Eigenheim erwerbende Ehegatte auf eine andere Anlage-\n\nform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (vgl. Senatsurteile \n\nvom 1. Dezember 2004 aaO S. 1162 und vom 3. Mai 2001 aaO S. 1143). \n\n39 \n\nFeststellungen, die eine solche Beurteilung zuließen, hat das Berufungs-\n\ngericht indessen nicht getroffen. Für die Annahme einer Obliegenheit zur Ver-\n\nmögensumschichtung sind - bisher - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. \n\nDann besteht aber kein Anlass, von dem Bedarf der Klägerin die aus dem Ver-\n\näußerungserlös erzielbaren Zinseinkünfte in Abzug zu bringen. Vielmehr ist zu-\n\nnächst bei der Bemessung des Bedarfs nach Maßgabe der ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse das jeweilige Surrogat des früheren Wohnvorteils zu berücksichti-\n\ngen, nämlich auf Seiten des Beklagten die aus seinem Anteil am Veräuße-\n\nrungserlös erzielten Zinsen und auf Seiten der Klägerin der Wohnwert des neu \n\nerworbenen Hauses. Diesen Wohnwert hat das Berufungsgericht - aus seiner \n\nSicht folgerichtig - nicht festgestellt, sondern ist weiterhin von dem Wohnwert \n\ndes früheren Familienheims in T. ausgegangen, den es im Hinblick auf die ge-\n\nmeinsame Nutzung durch die Klägerin und die Kinder mit (nur) 833 DM veran-\n\nschlagt und der ermittelten Unterhaltsquote hinzugerechnet hat. Die Bedarfs-\n\nbemessung kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben. Das gilt glei-\n\nchermaßen für die weitere Annahme, der Bedarf der Klägerin sei in Höhe der \n\n- mit 1.408,33 DM monatlich veranschlagten - erzielbaren Zinseinkünfte ge-\n\ndeckt. \n\n40 \n\nd) Die Bemessung des Bedarfs der Klägerin begegnet aber auch in ei-\n\nnem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsge-\n\nricht hat den Bedarf als Quote von 3/7 des Einkommens des Beklagten bemes-\n\nsen, das dieser aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, aus Kapitalvermögen, \n\naus Vermietung und Verpachtung sowie aus der bezogenen Rente erzielt. Da-\n\nmit hat es ihm insgesamt vorweg einen Bonus von 1/7 belassen. Ein solcher ist \n\nim vorliegenden Fall indessen nur bezüglich des Erwerbseinkommens gerecht-\n\nfertigt. \n\n41 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem \n\nHalbteilungsgrundsatz zwar nicht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhalts-\n\npflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, \n\num dem mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand Rechnung \n\nzu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (Senatsur-\n\nteile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 und vom \n\n16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Soweit Einkünf-\n\nte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom \n\nGrundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebens-\n\nstandard aber einer besonderen Begründung (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 \n\n- XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1166). \n\n42 \n\nEine solche Begründung hat das Berufungsgericht nicht gegeben, soweit \n\nes dem Beklagten einen Bonus auch hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalver-\n\nmögen und aus seiner Rente zugebilligt hat. Hierfür ist auch eine Rechtferti-\n\ngung nicht ersichtlich. Bezüglich des Einkommens aus Vermietung und Ver-\n\npachtung hat das Berufungsgericht für seine Vorgehensweise maßgeblich dar-\n\nauf abgestellt, der Umfang der Vermietungen komme einer entsprechenden \n\nberuflichen Betätigung nahe. Dies vermag den Abzug eines Bonus im vorlie-\n\ngenden Fall nicht zu tragen. Denn die Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\n\ntung haben, wie bereits ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse der Par-\n\nteien nicht insgesamt geprägt, sondern nur in Höhe eines Teilbetrages, den der \n\nBeklagte - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine an-\n\ngemessene Altersversorgung hätte aufwenden müssen. Dann ist der entspre-\n\nchende Teilbetrag aber in voller Höhe als bedarfsprägend zu berücksichtigen. \n\nAbgesehen davon würde wegen dieses Teilbetrages auch die vom Berufungs-\n\ngericht angeführte Begründung die Einräumung eines Bonus nicht rechtfertigen. \n\n43 \n\ne) Gegen die Bemessung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts \n\nbestehen dagegen keine Bedenken. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläge-\n\nrin entstehen hierfür Aufwendungen in der vom Berufungsgericht berücksichtig-\n\nten Höhe. \n\n44 \n\nf) Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht der Klägerin zutref-\n\nfend nur bis einschließlich September 2001 zuerkannt, da sie seit dem \n\n1. Oktober 2001 Altersruhegeld bezieht. Für die Begrenzung des Anspruchs auf \n\nAltersvorsorgeunterhalt ist regelmäßig - d.h. abgesehen von Ausnahmefällen, in \n\ndenen etwa ein Vorsorgebedürfnis bereits vorher entfällt - auf das allgemeine \n\nRenteneintrittsalter abzustellen; bis zu diesem Zeitpunkt können grundsätzlich \n\nRentenanwartschaften erworben werden (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 \n\n- XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354). \n\n45 \n\n5. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Unterhaltsan-\n\nspruch der Klägerin nicht gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB wegen grober Unbil-\n\nligkeit ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt: Die in dem von der Klägerin \n\nangestrengten Arrestverfahren (das in Höhe von 220.000 DM zum Erfolg ge-\n\nführt habe) vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 2. September 1999 \n\nerfülle den Tatbestand der vorgenannten Bestimmung nicht. Die eidesstattliche \n\nVersicherung der Klägerin laute im zweiten Absatz wie folgt: \n\n\"Mein geschiedener Ehemann … versucht nach meiner festen \n\nÜberzeugung seit geraumer Zeit, früher vorhandene Vermögens-\n\nwerte bei Seite zu bringen, um auf diese Weise die Durchsetzung \n\nmeiner erheblichen Ansprüche zu erschweren oder unmöglich zu \n\nmachen. Diese Überzeugung hat sich bei mir aufgrund verschiede-\n\nner Merkwürdigkeiten bis zur Gewissheit verfestigt.\" \n\n46 \n\nDieser einleitende Satz stelle eine Präambel dar, mit der die Klägerin ihre \n\nfolgende Erklärung unter den Vorbehalt ihrer subjektiven Überzeugung gestellt \n\nhabe. Sie habe nicht Wissen der Umstände, die zu ihrer Überzeugung geführt \n\nhätten, behauptet, sondern Gewissheit, also einen Grad von Überzeugtheit, der \n\nunterhalb der Schwelle behaupteten Wissens liege. Den Adressaten der Erklä-\n\n47 \n\n48 \n\nrung sei deshalb ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um die per-\n\nsönliche Einschätzung des Verhaltens des Beklagten durch die Klägerin hande-\n\nle. Die Erklärung sei deshalb als Instrument einer Manipulation der mit dem Ar-\n\nrestverfahren befassten Entscheidungsträger offensichtlich ungeeignet und \n\ndeshalb als solches auch nicht gedacht gewesen. Auch soweit die eidesstattli-\n\nche Versicherung sich mit der Behauptung des Beklagten befasse, die Lebens-\n\nversicherungssumme von 211.000 DM sei zur Schuldentilgung an seine Mutter \n\ngezahlt worden, sei dies als unter dem Vorbehalt der Präambel gestellt anzuse-\n\nhen. Aber selbst wenn diese Erklärung als zur Täuschung geeignete Tatsa-\n\nchenbehauptung zu werten sei, stehe aufgrund der sonstigen Umstände nicht \n\nfest, dass sie objektiv falsch gewesen sei. \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nb) Die Würdigung der vorstehenden Passage der eidesstattlichen Versi-\n\ncherung stellt eine Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Willenserklä-\n\nrung dar. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und \n\nunterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Aus-\n\nlegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem \n\nunter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial \n\naußer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR \n\n88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Solche Fehler zeigt die \n\nRevision nicht auf, sondern versucht lediglich, ihre eigene Auslegung an die \n\nStelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Das gilt insbesondere für \n\nden Einwand, angesichts der Kundgabe bloßer Überzeugungen einerseits und \n\nTatsachenbehauptungen andererseits sei es sinnwidrig, von bloßen Einschät-\n\nzungen der Klägerin auszugehen, zumal es zu dem angestrebten Zweck nicht \n\ngenügt habe, Überzeugungen darzutun und glaubhaft zu machen. Das Beru-\n\nfungsgericht konnte den in den Vordergrund der Auslegung gestellten Teil der \n\neidesstattlichen Versicherung rechtlich möglich und in vertretbarer Weise dahin \n\nverstehen, dass der gesamte Inhalt der eidesstattlichen Versicherung unter \n\ndem einleitend formulierten Vorbehalt stehen sollte. Dann brauchte dieser Vor-\n\nbehalt aber nicht im jeweiligen Zusammenhang der weiteren Ausführungen \n\nwiederholt zu werden. Die Klägerin brauchte auch keine Tatsachenbehauptun-\n\ngen aufzustellen, vielmehr reichte es aus, dass ihr Vortrag das mit dem Arrest-\n\nverfahren befasste Gericht zu den erforderlichen Schlussfolgerungen veranlas-\n\nsen konnte. \n\n49 \n\nc) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe dem \n\nunter Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten, hilfsweise der Klägerin, \n\ngestellten Vortrag des Beklagten nachgehen müssen, die Klägerin habe ge-\n\nwusst, dass das behauptete Treuhandverhältnis zwischen ihm und seiner Mut-\n\nter nicht existiere und die Darlehensforderung der Mutter, deretwegen die Ver-\n\nsicherungssumme an diese gezahlt worden sei, bestanden habe, vermag sie \n\nauch damit nicht durchzudringen. \n\n50 \n\nEine Parteivernehmung des Beklagten kam nicht in Betracht, weil die \n\nVoraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen. Insoweit ist erforderlich, dass \n\ndie richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisauf-\n\nnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Be-\n\nhauptung erbringt (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 448 Rdn. 4). Dass dies der \n\nFall war, hat die Revision nicht dargelegt. Bei den von ihr als Beleg angeführten \n\nSchreiben handelt es sich - mit einer Ausnahme - um solche des Beklagten \n\nselbst, denen folglich für die behauptete Kenntnis der Klägerin kein Beweiswert \n\nzukommt. Ein weiteres Schreiben stammt zwar von dem Rechtsanwalt der Klä-\n\ngerin; in diesem wird aber nur ein eventueller Anspruch der Mutter angeführt. \n\nDie von der Revision weiter in Bezug genommenen Urkunden, die belegen sol-\n\nlen, dass die Mutter die Mittel für die angeblich treuhänderisch für den Beklag-\n\nten erworbenen Immobilien selbst aufgebracht habe, verhalten sich nicht über \n\ndie Herkunft der Mittel, sondern nur über die Person des Einzahlers, und sind \n\ndeshalb hinsichtlich der in Rede stehenden Behauptung nicht aussagekräftig. \n\n51 \n\nAuch dem auf Parteivernehmung der Klägerin gerichteten Antrag brauch-\n\nte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, da insofern ein unzulässiger Be-\n\nweisermittlungsantrag vorliegt. Ohne Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte \n\noder Erkenntnisquellen stellt sich die Behauptung, die Klägerin habe in ihrer \n\neidesstattlichen Versicherung bewusst falsch vorgetragen, als Behauptung \n\n\"aufs Geratewohl\" dar. Dass der Beklagte von der aufgestellten Behauptung \n\nkeine gesicherte Kenntnis haben konnte, ist nicht vorgetragen worden (vgl. Zöl-\n\nler/Greger aaO § 445 Rdn. 3 a; Rdn. 5 vor § 284). \n\n52 \n\n6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nSenat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da wei-\n\ntere Feststellungen zu den für die Unterhaltsbemessung maßgebenden eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Sache war deshalb an das \n\nOberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\n53 \n\n54 \n\n7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDas Berufungsgericht hat bereits bisher steuerrechtlich berücksichtigte \n\nKostenpositionen des Beklagten unterhaltsrechtlich teilweise nicht anerkannt. \n\nMit Rücksicht darauf wird - in Abweichung von dem Grundsatz, dass zur Fest-\n\nstellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich entrichtete Steu-\n\ner in Abzug zu bringen ist - eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, \n\nnämlich zu ermitteln sein, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die \n\nbetreffenden Kosten reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu \n\nentrichten wären (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1161). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 03.07.2001 - 734 F 271/97 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2003 - 12 UF 115/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zr-51-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2271","ref_norm":"2271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zr-51-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:43.426295+00:00"}}