{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__48-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"XII ZR 48/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 198, 209, 558 a.F. a) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- und Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a.F. BGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen zum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist. b) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststel- lungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 48/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 198, 209, 558 a.F. \n\na) Auf einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Um- \nund Rückbaukosten ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 a.F. \nBGB (jetzt § 548 BGB) analog anzuwenden, wenn es nicht wie vorgesehen \nzum Abschluss des Mietvertrages gekommen ist. \n\nb) Hat in einem solchen Fall der potentielle Vermieter noch den unmittelbaren \nBesitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt \nzu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches \nEnde gefunden haben. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der \nSchaden noch nicht beziffert werden kann, da die Möglichkeit einer Feststel-\nlungsklage ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen. \n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - XII ZR 48/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar \n\n2003 insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen hat und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I vom 2. Mai 2002 dahin abgeändert, dass die \n\nKlage insgesamt abgewiesen wird. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines Mietausfall-\n\nschadens sowie den Ersatz von Um- und Rückbaukosten. \n\nDie Klägerin erstellte in den Jahren 1997 bis 2000 in M. das Ge-\n\nschäftshaus \"S. \". Die Beklagte betreibt einen Kunsthandel mit Gale-\n\nrie und interessierte sich Anfang Februar 1999 für die Anmietung eines Bauteils \n\n(Erdgeschoß bis 2. OG) des klägerischen Bauvorhabens. Ursprünglich hatte die \n\nKlägerin, die bei der Vermietung von der H.Bank vertreten wurde, vorgesehen, \n\njedes Stockwerk gesondert zu vermieten. In der Folgezeit fanden zwischen den \n\nParteien detaillierte Verhandlungen über einen Mietvertrag sowie die Anpas-\n\nsung der Räumlichkeiten an die Bedürfnisse der Beklagten statt. Am 30. April \n\n1999 wurde der Beklagten der Entwurf eines Mietvertrages übersandt. Der \n\nMietzins sollte 7 % des Umsatzes, mindestens jedoch monatlich 43.277,45 DM \n\nzuzüglich MWSt betragen. Die Mietzeit war auf 10 Jahre festgelegt. Die Fertig-\n\nstellung des Gebäudes und die Übernahme der Mietflächen durch die Beklagte \n\nwar für das erste Quartal 2000 vorgesehen. Nach einem Besprechungsprotokoll \n\nder Parteien vom 28. Juni 1999, das auch vom Geschäftsführer der Beklagten \n\nunterschrieben ist, hat die Beklagte bestimmte Umbaukosten übernommen. \n\nAußerdem ist in dem Protokoll vermerkt, dass der Bauherr einer Werbeschrift \n\ndes Mieters an der Außenwand des 2. OG nicht zustimme. In einem Telefonat \n\nvom 20. September 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nicht \n\nmehr die Absicht habe, das 2. OG mitzumieten. Im selben Telefonat stellte die \n\nKlägerin der Beklagten ein Angebot über den Abschluss eines modifizierten \n\nMietvertrages in Aussicht. Hierzu kam es jedoch nicht. Vielmehr schrieb ihr die \n\nKlägerin am 27. September 1999, dass die bauliche Überprüfung leider erge-\n\nben habe, dass eine Abtrennung des 2. OG ohne hohen zeitlichen und kosten-\n\nmäßigen Aufwand nicht mehr möglich sei. Da die Beklagte den Mietvertrag \n\nnoch nicht unterzeichnet habe und die Übergabe des Ladens im Januar 2000 \n\nvorgesehen sei, werde die Klägerin umgehend einen anderen Mieter für die \n\nFläche suchen. Entsprechend sehe sich die Klägerin nicht mehr an ihr Angebot \n\ngebunden. \n\n3 \n\n Die Beklagte hat im Folgenden vergeblich versucht, weitere Vertrags-\n\nverhandlungen mit der Klägerin zu führen. Mit der am 10. Mai 2001 eingereich-\n\nten und am 23. Mai 2001 zugestellten Klage macht die Klägerin gegen die Be-\n\nklagte Um- und Rückbaukosten in Höhe von 206.048,39 DM sowie einen Miet-\n\nausfallschaden von 100.000 DM als Teilbetrag geltend. Das Landgericht hat mit \n\nGrundurteil vom 2. Mai 2002 der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Grundurteil des \n\nLandgerichts dahingehend abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach nicht \n\nberechtigt sei, soweit die Klägerin den Ersatz eines Mietausfallschadens gel-\n\ntend mache. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil an, soweit \n\nes zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin begehrt im Wege der An-\n\nschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Kla-\n\nge. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob zwischen den Parteien ein \n\nmündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn dies der Fall sein \n\nsollte, habe die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihres \n\nMietausfallschadens. Als Anspruchsgrundlage komme mangels einer speziellen \n\nmietrechtlichen Vorschrift § 326 BGB a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen \n\ndieser Vorschrift seien jedoch nicht erfüllt, weil die Klägerin der Beklagten keine \n\nNachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Hierfür würden strenge An-\n\nforderungen gelten, die nicht erfüllt seien, weil der \"Rücktritt\" der Beklagten im \n\nTelefonat vom 20. September 1999 kein endgültiges \"Nein\" gewesen sei. Dies \n\nergebe sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten sowie aus \n\nden Aussagen der Zeuginnen N. und S., die für die Vermietung der Gewerbe-\n\nflächen zuständig gewesen seien. Die Klägerin könne ihren Anspruch auf Miet-\n\nausfall auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten stützen. \n\nDenn auch diese Anspruchsgrundlage setze wie § 326 Abs. 1 BGB a.F. eine \n\nendgültige Erfüllungsverweigerung voraus. Eine solche habe jedoch nicht vor-\n\ngelegen. \n\n6 \n\nAllerdings hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der culpa in contra-\n\nhendo auf Ersatz der Um- und Rückbaukosten. Dies gelte unabhängig davon, \n\nob zwischen den Parteien ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sei \n\noder nicht. Eine Haftung aus culpa in contrahendo sei deswegen gegeben, weil \n\ndie Beklagte ohne triftigen Grund ab dem 20. September 1999 das 2. OG nicht \n\nmehr habe nutzen und dafür keine Miete habe bezahlen wollen, obwohl sie das \n\n2. OG anfangs habe übernehmen wollen und damit die Klägerin zu erheblichen \n\nVorleistungen veranlasst habe. Die Tatsache, dass der Beklagten nicht gestat-\n\ntet worden sei, eine Werbeaufschrift anzubringen, stelle keinen triftigen Grund \n\ndar, die Verhandlungen abzubrechen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem \n\nGeschäftsführer der Beklagten spätestens seit dem 28. Juni 1999 bekannt ge-\n\nwesen sei, dass der Bauherr die von der Beklagten gewünschte Beschriftung \n\nablehne. Die Klägerin könne deshalb gemäß §§ 249 ff. BGB verlangen, so ge-\n\nstellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte; dem-\n\nnach könne sie den Ersatz der Um- und Rückbaukosten verlangen. Dieser An-\n\nspruch sei selbst dann nicht verjährt, wenn § 558 BGB anwendbar sei. Dessen \n\nsechsmonatige Verjährungsfrist beginne nämlich nicht vor Eintritt der Fälligkeit \n\nzu laufen. Die Fälligkeit trete grundsätzlich erst mit der Klagbarkeit der geltend \n\ngemachten Forderung ein, bei einer Leistungsklage, die die Zahlung eines be-\n\nstimmten Betrages zum Gegenstand habe, folglich erst mit der Möglichkeit, den \n\nAnspruch genau zu beziffern. Dies aber habe die Klägerin bis kurz vor Klageer-\n\nhebung nicht gekonnt, weil ihr nicht alle Rechnungen vorgelegen hätten. Daher \n\nsei durch die am 23. Mai 2001 zugestellte Klage der Lauf der Verjährungsfrist \n\ngemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. wirksam unterbrochen worden. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Zu Recht allerdings hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Mietausfallschaden verneint. Dabei ist im Revisionsverfahren zuguns-\n\nten der Klägerin davon auszugehen, dass die Parteien tatsächlich einen münd-\n\nlichen Mietvertrag abgeschlossen haben. Aber auch dann steht der Klägerin, \n\nwie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, ein Anspruch auf Ersatz des \n\nMietausfalls deswegen nicht zu, weil die Klägerin der Beklagten - insoweit un-\n\nstreitig - keine Nachfrist gesetzt noch die Beklagte die Vertragserfüllung ernst-\n\nlich und endgültig abgelehnt hat. Allerdings richtet sich ein etwaiger Anspruch \n\nder Klägerin nicht nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. Diese Vorschrift kommt nämlich \n\nvon vornherein schon deswegen nicht zur Anwendung, weil am 20. September \n\n1999, als die Parteien miteinander telefonierten, die Beklagte mit keiner Haupt-\n\npflicht aus dem Mietvertrag in Verzug war. Vielmehr sollte sie zur Mietzahlung \n\nerst im Jahr 2000 nach Fertigstellung des Mietobjekts verpflichtet sein. Statt-\n\ndessen kommen die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung zur Anwen-\n\ndung, wenn der Schuldner vor Fälligkeit die Erfüllung des Vertrages verweigert \n\n(vgl. BGH Urteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85 - NJW 1986, 842, \n\n843). Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist allerdings auch inso-\n\nweit, dass der Schuldner, sofern, wie hier, keine Nachfristsetzung erfolgt, die \n\nVertragserfüllung ernstlich und endgültig verweigert. Dass die Beklagte bei dem \n\nTelefonat vom 20. September 1999 eine solche Erklärung abgegeben habe, hat \n\ndas Oberlandesgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise \n\nverneint. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf die Aussagen der Zeugin-\n\nnen N. und S., die für die Vermietung der Flächen zuständig waren, und die \n\nAnhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Die Anschlussrevision vermag \n\nnicht darzulegen, dass dem Oberlandesgericht bei Würdigung dieser Aussagen \n\nein revisionsrechtlich erheblicher Fehler unterlaufen sei. Im Gegensatz zu den \n\nAusführungen der Anschlussrevision ist es nicht zu beanstanden, dass das Be-\n\nrufungsgericht aus dem Schreiben der Klägerin vom 27. September 1999 ge-\n\nschlossen hat, die Klägerin selbst habe den \"Rücktritt\" der Beklagten nicht als \n\nendgültige Erfüllungsverweigerung des Vertrages aufgefasst. Denn die Zeugin \n\nS. hat bei ihrer Einvernahme bekundet, dass das Schreiben vom 27. September \n\n1999 verfasst worden sei, um der Beklagten mitzuteilen, dass das Angebot vom \n\n20. September 1999 über die Vermietung der um das 2. OG verminderten Flä-\n\nche nicht aufrechterhalten werde. Entgegen den Ausführungen der Anschluss-\n\nrevision sind die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht deshalb wider-\n\nsprüchlich, weil es einerseits angenommen hat, die Beklagte habe im Telefonat \n\nvom 20. September 1999 die Vertragserfüllung nicht ernstlich und endgültig \n\nabgelehnt, und weil es andererseits bei der Frage, ob die Beklagte ein Ver-\n\nschulden bei Vertragsschluss treffe, davon ausgegangen sei, die Beklagte habe \n\ndie Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ohne triftigen Grund ab-\n\ngebrochen. Vielmehr widersprechen sich die beiden Auslegungen der Erklärung \n\nder Beklagten nicht, sondern sind nebeneinander möglich. \n\n9 \n\n2. Was die Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\nbetrifft, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte danach auf die Um- und Rückbaukosten haftet, wenn der Vertrags-\n\nschluss zwischen den Parteien als sicher anzunehmen war, die Klägerin die \n\nUmbauarbeiten im Vertrauen hierauf vorgenommen hat und die Beklagte die \n\nVertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hat (vgl. BGH Urteil \n\nvom 29. März 1996 - V ZR 332/94 - NJW 1996, 1884, 1885; Bub/Treier/Reins-\n\ntorf Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 196 \n\nm.N.). Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. \n\nDie Revision rügt jedoch, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze fehler-\n\nhaft angewandt und wesentlichen Tatsachenvortrag der Beklagten unberück-\n\nsichtigt gelassen habe. Insbesondere habe die Beklagte die Verhandlungen \n\nnicht abgebrochen. Vielmehr habe die Klägerin im Telefonat vom 20. Septem-\n\nber 1999 ihr gegenüber den Eindruck erweckt, dass der Abschluss eines Miet-\n\nvertrages ohne das 2. OG unproblematisch möglich sei. Dann aber habe die \n\nKlägerin, wie sich aus dem Schreiben vom 27. September 1999 ergebe, ihrer-\n\nseits die Verhandlungen mit der Beklagten abgebrochen. Diese Umstände aber \n\nhabe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. \n\n10 \n\nEs obliegt dem Tatrichter, unter Berücksichtigung aller Umstände des \n\nEinzelfalles zu beurteilen, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand erfüllt ist. \n\nIm vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dem Oberlandesge-\n\nricht hierbei der von der Revision gerügte Rechtsfehler unterlaufen ist, wonach \n\nes erheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Insbesonde-\n\nre bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf § 550 BGB \n\n(§ 566 BGB a.F.) in der Regel nur eine vorsätzliche Pflichtwidrigkeit des die \n\nVerhandlungen abbrechenden Vertragspartners den Schadensersatzanspruch \n\nauslöst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. März 1996 aaO im Hinblick auf die \n\nFormvorschrift des § 313 BGB a.F., jetzt § 311 b Abs. 1 BGB). Denn es kommt \n\nnicht darauf an, ob ein solcher Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Um- und \n\nRückbaukosten entstanden ist. Ein solcher Anspruch wäre nämlich, wie die Be-\n\nklagte zu Recht geltend macht, verjährt. \n\n11 \n\nDie Verjährung richtet sich im vorliegenden Fall, wovon auch das Ober-\n\nlandesgericht ausgegangen ist, nach § 558 BGB a.F. (= § 548 BGB). Die Vor-\n\nschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck weit auszulegen. § 558 BGB a.F. verfolgt \n\nden Zweck, eine rasche Auseinandersetzung zwischen den Mietparteien zu \n\ngewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des \n\nZustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen. Eine mög-\n\nlichst schnelle Abwicklung erscheint deshalb erwünscht, weil Miete und Pacht \n\nhäufig wechselnde Interessen berühren und der Zustand der überlassenen Sa-\n\nche um so schwerer festzustellen ist, je länger dieser Zeitpunkt zurückliegt (vgl. \n\nBGH Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67 - NJW 1968, 1472; BGHZ 98, 235, \n\n237; Bub/Treier/Gramlich aaO Kap. VI Rdn. 2 ff.; Lindner-Figura/Oprée/Stell-\n\nmann/Schreiber Geschäftsraummiete Kap. 17 Rdn. 2). Dieser Zweck rechtfer-\n\ntigt es, § 558 BGB a.F. auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss anzuwenden, die gerade deswegen entstanden sind, weil es nicht, wie \n\nvorgesehen, zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist, und die eine \n\nVeränderung des Zustands der Mietsache betreffen (vgl. BGHZ 98, 235, 238; \n\nSchmidt-Futterer/Gather Mietrecht 8. Aufl. § 548 BGB Rdn. 37). Dabei macht es \n\nkeinen Unterschied, ob die Veränderungen vom Mieter selbst oder auf dessen \n\nWunsch vom Vermieter vorgenommen worden sind. \n\n12 \n\nDie Anwendung des § 558 BGB a.F. scheitert auch nicht daran, dass es \n\nnicht zu einer \"Rückgabe\" der Mietsache gekommen ist. Denn entscheidend für \n\nden Beginn der Verjährung nach § 558 BGB a. F. ist nicht die Rückgabe der \n\nMietsache durch den Mieter, sondern nur, dass der Vermieter in die Lage ver-\n\nsetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein \n\numfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen \n\nzu machen, und dass der Mieter mit Kenntnisnahme des Vermieters den Besitz \n\nvollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis sonst sein tatsäch-\n\nliches Ende nicht findet (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - \n\nNJW-RR 2004, 1566 ff.). Hat aber - wie hier - der potentielle Vermieter den un-\n\nmittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie aufgegeben, endet \n\ndas vorvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien, wenn die Vertragsver-\n\nhandlungen zwischen den Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben und \n\nes dem potentiellen Vermieter somit bewusst ist, dass es nicht mehr zum Ab-\n\nschluss des Vertrages kommen wird. Diese Voraussetzungen aber lagen am \n\n27. September 1999 oder kurze Zeit danach vor. \n\n13 \n\nEntgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts begann damit aber \n\nauch, wie die Revision zu Recht rügt, die sechsmonatige Frist des § 558 BGB \n\na.F. zu laufen. Richtig ist zwar, dass §§ 198, 271 BGB a.F. für den Verjäh-\n\nrungsbeginn voraussetzen, dass der Anspruch entstanden und fällig ist. Dies \n\nbedeutet jedoch nicht, dass der Berechtigte in der Lage sein muss, den An-\n\nspruch zu beziffern. Vielmehr genügt die Möglichkeit, eine Feststellungsklage \n\nzu erheben (vgl. BGHZ 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Hierzu war \n\ndie Klägerin aber bereits kurz nach dem Schreiben vom 27. September 1999 in \n\nder Lage. Somit waren die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Um- und \n\nRückbaukosten bei Einreichung der Klage am 23. April 2001 seit geraumer Zeit \n\nverjährt. \n\n14 \n\n3. Da eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat \n\nselbst entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Danach ist die Klage in vollem Umfang \n\nabzuweisen. \n\nHahne Sprick Wagenitz \n\n Fuchs Ahlt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.05.2002 - 27 O 8484/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.01.2003 - 19 U 3838/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__48-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/xii-zr-48-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__48-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__48-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/xii-zr-48-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__48-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:18.123575+00:00"}}