{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__46-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"XII ZR 46/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 46/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und \n\ndie Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam \n\nvom 28. Januar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nStreitwert: 1.883,38 € \n\nGründe: \n\n1. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über \n\n20.000 € ist entgegen den Angriffen der Beschwerdefü hrer nicht erreicht. \n\na) Die Berechnung der Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO, wenn das \n\nBestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach \n\ndieser Vorschrift ist der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder \n\nMietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses \n\ngeringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand \n\noder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch \n\nRäumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NZM 2000, 1227). Beruft sich ein Nutzungs-\n\nberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungs-\n\nrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so \n\ndauert die \"streitige Zeit\" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der \n\nRäumungsklage (hier: 30. März 2001) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nut-\n\nzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- \n\noder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April \n\n2004 - XII ZB 224/02 - NZM 2004, 460; Senatsbeschluß vom 10. August 1999 \n\n- XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 \n\n- XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR \n\n200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Hat er keinen festen Zeitpunkt genannt oder \n\nberuft er sich - wie hier die Beklagten - darauf, daß der Nutzungsvertrag auf \n\nLebenszeit geschlossen worden sei, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 14. April 2004 aaO, 460; Senatsbeschluß vom 25. Oktober \n\n1995 aaO, 316; Musielak/Smid ZPO 3. Aufl. § 8 Rdn. 1). Nach dieser Vorschrift \n\nist als Beschwer der dreieinhalbfache Jahresbetrag anzusetzen. Die Kläger ha-\n\nben in der Klageschrift vorgetragen, daß der Jahreswert des Nutzungsentgelts \n\n3.683,58 DM beträgt. Bei Zugrundelegung des dreieinhalbfachen Jahresbetra-\n\nges beträgt der Beschwerdewert des Räumungsantrags daher 12.892,53 DM \n\n(= 6.591,84 €). \n\nb) Eine andere Berechnung der Beschwer hinsichtlich des Räumungsan-\n\ntrags ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beschwerdeführer der Ansicht sind, \n\ndas Nutzungsverhältnis sei kein Miet- oder Pachtverhältnis. Hierbei übersehen \n\nsie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG. Nach dieser Norm sind auf die \n\nin § 1 Abs. 1 SchuldRAnpG aufgeführten Verträge die Bestimmungen des BGB \n\nüber die Miete oder die Pacht anzuwenden, soweit das Schuldrechtsanpas-\n\nsungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der zwischen den Parteien beste-\n\nhende Nutzungsvertrag wird von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG erfaßt, da er \n\nzum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung bzw. Freizeitgestaltung \n\ngeschlossen worden ist. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, daß es sich \n\nbei dem Vertrag um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung handelt. Daher \n\nkommt eine Bemessung nach dem Wert der Sache gemäß § 6 ZPO (vgl. BGH, \n\nBeschluß vom 3. Dezember 1998 - IX ZR 253/98 - NZM 1999, 189, 190; Se-\n\nnatsbeschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - WuM 2005, 66-67) nicht \n\nin Betracht. Für solche Verträge finden die Regelungen des §§ 8 bzw. 9 ZPO \n\nAnwendung. \n\nc) Der Beschwerdewert wäre hinsichtlich des Räumungsantrages auch \n\ndann nicht erreicht, wenn es sich - wie die Beklagten behaupten - um einen un-\n\nentgeltlichen Überlassungsvertrag handeln würde, weil nach § 20 Abs. 2 \n\nSchuldRAnpG auf die bisher unentgeltlichen Nutzungsverträge nunmehr die Be-\n\nstimmungen der Nutzungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden sind. \n\n2. Der erforderliche Beschwerdewert ergibt sich auch nicht aus dem - im \n\nRahmen eines Hilfsantrags gestellten - Feststellungsantrag. \n\nMit diesem Antrag haben die Kläger beantragt, festzustellen, daß die Be-\n\nklagten verpflichtet sind, ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Streitwert einer \n\nselbständigen Feststellungsklage bemißt sich nach der Entscheidung des Se-\n\nnats nach § 8 ZPO (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - NJW-\n\nRR 1992, 698). Danach ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zahl entfal-\n\nlenden Mietzinses maßgebend, höchstens der 25-fache Betrag des einjährigen \n\nMietzinses. Was als streitige Zeit in diesem Sinne anzusehen ist, ist für die Be-\n\nmessung der Beschwer im Sinne von § 546 ZPO aus der Sicht der im Beru-\n\nfungsurteil unterlegenen Partei zu beurteilen. Die Beschwerdeführer berufen \n\nsich darauf, daß die Beklagten sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht stützen. \n\nFür die Bestimmung des Beschwerdewerts greift § 9 ZPO ein, wenn ein auf \n\nLebenszeit geschlossener Mietvertrag im Streit ist (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n14. April 2004 aaO, 460; Musielak/Smid aaO § 8 Rdn. 1). Danach ist für die \n\nBestimmung des Beschwerdewerts der dreieinhalbfache Jahrespachtzins ab-\n\nzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % und damit 5.272,80 € \n\n(12.892,53 DM = 6.591,84 € - 20 %) festzusetzen. Dies h at zur Folge, daß der \n\nBeschwerdewert für beide Anträge 11.864,64 € beträgt und damit der für § 26 \n\nNr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-46-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-46-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__46-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:08.077700+00:00"}}