{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__34-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"XII ZR 34/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Oktober 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3 a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljähri- gen Kindes anzurechnen. b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungs- pauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang be- darfsdeckend anzurechnen. c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 34/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3; EStG § 74 Abs. 1 Satz 3 \n\na) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljähri-\n\ngen Kindes anzurechnen. \n\nb) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungs-\n\npauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang be-\n\ndarfsdeckend anzurechnen. \n\nc) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der \n\nmangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. \n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - OLG Zweibrücken \n\nAG Kandel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrü-\n\ncken vom 25. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Berufung des Klägers auch für die Zeit ab 1. September \n\n2001 zurückgewiesen worden ist. \n\nInsoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - Kandel vom 14. November 2001 teilweise \n\nabgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten keinen höheren \n\nUnterhalt schuldet, als monatlich 307,58 DM für die Zeit von Juli \n\nbis August 2001, monatlich 37,50 DM für die Zeit von September \n\nbis Dezember 2001 und monatlich 15,55 € für die Zeit a b Januar \n\n2002. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger \n\n1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits \n\nin zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/14 und die Beklagte zu \n\n13/14. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage um die \n\nUnterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten, seiner volljährigen \n\nTochter. \n\nIm Scheidungsverfahren des Klägers und der Mutter der Beklagten wur-\n\nde dem Kläger durch einstweilige Anordnung aufgegeben, an die drei gemein-\n\nsamen Töchter Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 365,75 DM sowie \n\nan den Sohn Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 212,75 DM zu zahlen. Die \n\nUnterhaltspflicht für die älteste Tochter und den Sohn ist inzwischen entfallen. \n\nNeben der Beklagten ist noch ihre am 23. Oktober 1984 geborene Schwester \n\nunterhaltsberechtigt. \n\nDie Beklagte lebt im Haushalt ihrer wieder verheirateten Mutter. Seit \n\nSeptember 2001 befindet sie sich in einer vom Arbeitsamt geförderten und fi-\n\nnanzierten Berufsausbildung. Die Ausbildungsvergütung beläuft sich auf monat-\n\nlich 550 DM (= 281,20 €). Zusätzlich erhält die Beklag te Ersatz von Fahrtkosten \n\nin Höhe von monatlich 43,50 DM (= 22,25 €). \n\nDie Mutter der Beklagten ist seit September 2001 selbständig tätig und \n\nerzielt keine Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt übersteigen. \n\nDer Kläger erzielt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in Höhe \n\nvon monatlich 3.322,20 DM (= 1.698,61 €). \n\nIn erster Instanz hat der Kläger vollständigen Wegfall seiner Unterhalts-\n\nverpflichtung für die Zeit ab (richtig) Juli 2001 begehrt. Das Amtsgericht hat \n\nfestgestellt, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen höheren Unterhalt als monat-\n\nlich 307,58 DM schuldet, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt, \n\nder Beklagten keinen höheren Unterhalt mehr zu schulden als monatlich \n\n207,58 DM für die Monate Juli und August 2001, monatlich 37,50 DM für die \n\nZeit von September bis Dezember 2001 und monatlich 15,55 € für die Zeit ab \n\nJanuar 2002, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht \n\nzugelassene - Revision des Klägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträ-\n\nge für die Zeit ab September 2001 weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Feststel-\n\nlung der verminderten Unterhaltspflicht des Klägers. \n\nA. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, \n\nweil der Beklagten auch für die Zeit ab Juli 2001 ein monatlicher Unterhaltsan-\n\nspruch jedenfalls in Höhe des vom Amtsgericht festgestellten Betrages zustehe. \n\nZwar schulde allein der Kläger Barunterhalt für die Beklagte, weil deren Mutter \n\nkeine Einkünfte erziele, die den angemessenen Selbstbehalt überstiegen. \n\nGleichwohl sei das von der Mutter bezogene Kindergeld gemäß § 1612 b \n\nAbs. 2 BGB nur hälftig auf den Barunterhaltsanspruch der Beklagten anzurech-\n\nnen. Das gelte auch in Fällen, in denen - wie hier - das volljährige Kind im \n\nHaushalt eines Elternteils lebe, der wegen Leistungsunfähigkeit nicht barun-\n\nterhaltspflichtig sei. Dessen Unterhaltsanteil liege darin, dass er dem Kind ent-\n\nsprechend seiner Leistungsfähigkeit Naturalunterhalt leiste, wie die Gewährung \n\nder Wohnung und die Mitversorgung. Weil die Mutter den Gesamtbedarf der \n\nBeklagten teilweise durch Gewährung von Naturalunterhalt abdecke, erscheine \n\nes nur konsequent, auch die Ausbildungsvergütung der Beklagten anteilig auf \n\nden von der Mutter geleisteten Naturalunterhalt und den vom Kläger geschulde-\n\nten Barunterhalt anzurechnen. Hier erscheine eine Quotelung der Ausbildungs-\n\nvergütung mit 2/5 zu 3/5 zugunsten des barunterhaltspflichtigen Klägers ange-\n\nmessen. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nB. \n\nI. \n\n10 \n\nDie negative Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger ist durch eine \n\neinstweilige Anordnung im Scheidungsverbund nach § 620 Nr. 2 ZPO zu Unter-\n\nhaltsleistungen an die Beklagte verurteilt worden, die wegen der Identität des \n\nUnterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunterhalt (vgl. \n\nSenatsurteil vom 21. März 1984 - IVb ZR 72/82 - FamRZ 1984, 682) fortgilt. \n\nNach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist eine Abänderung der einstweiligen \n\nAnordnung nach § 620 b ZPO nicht mehr zulässig, so dass der Unterhalts-\n\nschuldner auf eine negative Feststellungsklage verwiesen ist (Senatsurteil vom \n\n9. Februar 1983 - IVb ZR 343/81 - FamRZ 1983, 355, 356). Dem neuen Unter-\n\nhaltsverfahren steht auch nicht die Existenz der einstweiligen Anordnung ent-\n\ngegen, weil diese nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwächst \n\n(vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 42, 75 f. \n\nm.w.N.). \n\nII. \n\n11 \n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet, weil der Kläger der Beklagten \n\njedenfalls keinen höheren Unterhalt schuldet, als er mit seiner Klage noch fest-\n\nzustellen begehrt. \n\n12 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Unterhaltsbedarf der \n\nBeklagten auf der Grundlage der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle \n\nallein nach den Einkünften des Klägers bemessen. \n\n13 \n\nZwar endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit die elterliche Sorge im \n\nRechtssinne und als Teil hiervon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und \n\nErziehung des Kindes umfassende - Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). \n\nZugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Bar-\n\nunterhaltsbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine \n\nGleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) \n\nohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im \n\nHaushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleis-\n\ntungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein \n\nrechtfertigender Grund, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen \n\nElternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden \n\nUnterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, \n\ndie ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 9. Januar \n\n2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.). Zugleich bestimmt sich damit \n\ndie Lebensstellung der Beklagten, also ihr angemessener Unterhaltsbedarf, \n\nnicht mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichti-\n\ngen Klägers, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider El-\n\nternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den \n\nUnterhalt aufzukommen haben (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; Senatsurteil vom \n\n2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698). Dabei schuldet nach \n\nständiger Rechtsprechung ein Elternteil allerdings höchstens den Unterhalt, der \n\nsich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der vierten Altersstufe \n\nder Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. auch Leitlinien der Oberlandesgerichte \n\nZiff. 13.1.1). \n\n14 \n\nIm Einklang mit dieser ständigen Rechtsprechung - und von der Revision \n\nauch nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Be-\n\nklagten zu Recht mit 734 DM für die Zeit bis Dezember 2001 und mit 377 € für \n\ndie Zeit ab Januar 2002 bemessen. \n\n15 \n\n2. Auch soweit das Berufungsgericht die Ausbildungsvergütung der Be-\n\nklagten um die zusätzlich gezahlten Fahrtkosten erhöht und davon den - höhe-\n\nren - pauschalen ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgesetzt hat (vgl. Anm. 8 \n\nzur Düsseldorfer Tabelle), bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht kei-\n\nne Bedenken. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrelevanter Anteil der Ausbil-\n\ndungsvergütung für die Zeit bis Dezember 2001 in Höhe von 433,50 DM \n\n(550 DM Ausbildungsvergütung + 43,50 DM Fahrtkosten - 160 DM ausbil-\n\ndungsbedingter Mehrbedarf) und für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von \n\n218,45 € (281,20 € Ausbildungsvergütung + 22,25 € Fah\n\nrtkosten - 85 € ausbil-\n\ndungsbedingter Mehrbedarf). \n\n16 \n\nSoweit das Berufungsgericht auf den Unterhaltsbedarf der Beklagten al-\n\nlerdings nur einen Teil dieser Ausbildungsvergütung angerechnet hat, wider-\n\nspricht dieses der Rechtsprechung des Senats. \n\n17 \n\nDie Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, ist als Ein-\n\nkommen zu berücksichtigen und deswegen - nach Abzug berufsbedingten \n\nMehrbedarfs - in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (Senatsurteil vom \n\n8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 f.). Damit verringert die \n\nAusbildungsvergütung die Bedürftigkeit des mit Volljährigkeit nur noch barun-\n\nterhaltsberechtigten Kindes in vollem Umfang. \n\n18 \n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist ab Eintritt der \n\nVolljährigkeit auch kein Grund dafür ersichtlich, zu Lasten des allein barun-\n\nterhaltspflichtigen Klägers der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten An-\n\nteile der Ausbildungsvergütung zuzurechnen. Seit der Volljährigkeit der Beklag-\n\nten schuldet die Mutter ihr auch keinen Betreuungsunterhalt mehr. Soweit sie \n\nihr gleichwohl Betreuungsleistungen erbringt, stellen diese sich als freiwillige \n\nLeistungen dar, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die \n\nBeklagte kann mit ihrem eigenen Einkommen und mit dem vom Kläger ge-\n\nschuldeten Barunterhalt ihren gesamten Unterhaltsbedarf einschließlich des \n\nWohnungsbedarfs abdecken. Denn die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeträ-\n\nge nach der Düsseldorfer Tabelle schließen nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Senats auch den Wohnbedarf des Kindes mit ein (Senatsurteile vom \n\n18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424 [unter 4 a] und vom \n\n12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1163; Wendl/Scholz Das \n\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 214). Zu-\n\nsammen mit den Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe des ungedeckten \n\nBarbedarfs nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ist die Beklag-\n\nte deswegen in der Lage, ihrer Mutter Ersatz für eventuelle Naturalleistungen \n\ndurch Wohnungsgewährung oder Verköstigung zu leisten. \n\n19 \n\n3. Auch die hälftige Teilung des Kindergeldes zwischen dem barun-\n\nterhaltspflichtigen Kläger und der nicht leistungsfähigen Mutter der Beklagten \n\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ist die Frage, in wel-\n\nchem Umfang das an die nicht leistungsfähige Mutter eines volljährigen Kindes \n\ngezahlte Kindergeld auf den Barunterhalt anzurechnen ist, in Rechtsprechung \n\nund Literatur seit langem umstritten. \n\n20 \n\na) Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in Anwen-\n\ndung des § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen, \n\nauch wenn nur ein Elternteil Barunterhalt schulde, während der andere Eltern-\n\nteil, bei dem das volljährige Kind wohne, nicht leistungsfähig sei. In solchen Fäl-\n\nlen würden dem Kind in aller Regel Naturalleistungen durch die gemeinsame \n\nHaushaltsführung erbracht, auch wenn sie nicht geschuldet seien. Die Vor-\n\nschrift des § 1612 b Abs. 3 BGB sei auf solche Fälle nicht anwendbar, weil nicht \n\nnur der barunterhaltspflichtige Elternteil, sondern auch der Elternteil, bei dem \n\ndas Kind wohne, Anspruch auf Kindergeld habe (OLG Celle - 21. Zivilsenat - \n\nFamRZ 2003, 1408 f.; OLG Celle - 17. Zivilsenat - FamRZ 2001, 47, 48; OLG \n\nNürnberg FamRZ 2000, 687, 688; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1106 f. [diffe-\n\nrenzierend]; Soyka FuR 2005, 97, 99 ff.; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 515; \n\nLuthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3251; \n\nEschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3388; AnwK-\n\nBGB/Saathoff BGB § 1612 b Rdn. 10; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. VI \n\nRdn. 157 a). \n\n21 \n\nb) Überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings die Auf-\n\nfassung vertreten, dass § 1612 b Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar sei, \n\nwenn nur ein Elternteil Barunterhalt zu leisten in der Lage sei, während der an-\n\ndere Elternteil das Kindergeld ausgezahlt erhalte, weil das volljährige Kind noch \n\nbei ihm wohne. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 1 \n\nund 2 BGB beruhe auf dem Grundgedanken, dass beide Eltern für ein minder-\n\njähriges Kind in gleichem Umfang Unterhalt erbringen, der eine in Form des \n\nNaturalunterhalts, der andere in Form von Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB). Weil es in solchen Fällen nach dem Halbteilungsgrundsatz geboten sei, \n\ndas Kindergeld je zur Hälfte auf die beiden Eltern aufzuteilen, ermögliche \n\n§ 1612 b Abs. 1 BGB eine entsprechende Verrechnung auf den geschuldeten \n\nUnterhalt. Weil aber dem volljährigen Kind kein - grundsätzlich gleichwertiger - \n\nBetreuungsunterhalt mehr geschuldet sei, passe die Regelung des § 1612 b \n\nAbs. 1 BGB nicht als Verrechnungsanordnung. Die Argumentation der Gegen-\n\nmeinung, die darauf abstelle, dass der nicht barleistungsfähige Elternteil dem \n\nKind gleichwohl noch Naturalleistungen erbringe, berücksichtige nicht, dass \n\nsolche Leistungen dem volljährigen Kind nicht mehr geschuldet seien. Eine zu-\n\nsätzliche Naturalleistung mindere einerseits den Bedarf des Kindes, werde an-\n\ndererseits aber nicht zur Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils er-\n\nbracht, weshalb dieser gleichwohl den vollen Barunterhalt schulde. Damit erhal-\n\nte das volljährige Kind mehr, als ihm nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien \n\nals voller Unterhaltsbedarf zustehe (OLG Koblenz NJW-RR 2005, 586, 587 f.; \n\nOLG Koblenz FamRZ 2004, 562, 563; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 219 f.; OLG \n\nCelle - 15. Zivilsenat - FamRZ 2004, 218 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2003, \n\n553 f.; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1246 f.; OLG Schleswig - 5. Familien-\n\nsenat - FamRZ 2000, 1245 f.; OLG Schleswig - 4. Familiensenat - FamRZ \n\n2000, 1245; Schwonberg JAmt 2001, 310, 311; Palandt/Diederichsen BGB \n\n64. Aufl. § 1612 b Rdn. 6; MünchKomm/Born BGB 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 53, \n\n57; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil V Rdn. 188 [für \n\nUnterhalt über dem Existenzminimum]; Göppinger/Wax/Häußermann Unter-\n\nhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 789; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung \n\nzur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 831; Juris PK/Viefhues BGB § 1612 b \n\nRdn. 12; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1612 b Rdn. 8; Wein-\n\nreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1612 b Rdn. 34). \n\n22 \n\n23 \n\nc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\naa) Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den \n\n§§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öf-\n\nfentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die Unterhalts-\n\nlast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der glei-\n\nchen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber minderjähri-\n\ngen Kindern (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht grundsätzlich auch das Kinder-\n\ngeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwal-\n\ntungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen \n\nBerechtigten ausgezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis \n\nstets im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher nicht geschuldet \n\nist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 161, 124, 135 f. = FamRZ 2005, 347, 350). \n\n24 \n\nDa mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhalts-\n\nlast aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld un-\n\nterhaltsrechtlich, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet \n\nsind, ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter \n\nbestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichti-\n\ngen zugute kommen. Deswegen musste schon nach der bis zum 30. Juni 1998 \n\ngeltenden Rechtslage, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtig-\n\nten gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, \n\nwobei es der Senat im allgemeinen für angemessen erachtet hat, den Ausgleich \n\nentsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unter-\n\nhaltspflicht vorzunehmen (BGHZ 70, 151, 154 = FamRZ 1978, 177, 178 f.; Se-\n\nnatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26; vom \n\n26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889 und vom 24. Februar \n\n1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609). \n\n25 \n\nWenn ein minderjähriges unverheiratetes Kind von seinen Eltern in der \n\nWeise unterhalten wird, dass der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und \n\nder andere für den Barunterhalt aufkommt, so ist darin regelmäßig eine Unter-\n\nhaltsleistung der Eltern zu gleichen Anteilen zu erblicken (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB) mit der Folge, dass ihnen das Kindergeld je zur Hälfte zusteht. Entspre-\n\nchend sieht § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB für solche Fälle jetzt auch ausdrücklich \n\neinen hälftigen Ausgleich des Kindergeldes vor. \n\n26 \n\nIst hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen Kind (bar-)unterhalts-\n\npflichtig, widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes als einer Erleichterung \n\nder Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm - jedenfalls bis zur Hö-\n\nhe seiner Unterhaltsleistungen - nicht allein zugerechnet würde. Denn er haftet \n\nmit Eintritt der Volljährigkeit für den erhöhten Barunterhalt allein, während der \n\nAnspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil entfallen ist \n\n(Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO). Eine Aufteilung des Kindergeldes kommt \n\nnach dessen Zweck dann nur noch insoweit in Betracht, als die Eltern den noch \n\ngeschuldeten Barunterhalt anteilig erbringen. Eine solche Aufteilung lässt sich \n\nam einfachsten dadurch erreichen, dass das Kindergeld bedarfsdeckend auf \n\nden Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes angerechnet wird und damit beide \n\nElternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-\n\nlastet. Dabei ist unerheblich, welcher Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes \n\nbezugsberechtigt ist, weil das volljährige Kind gegen diesen - vorbehaltlich ei-\n\nnes eigenen Bezugsrechts nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG - im Innenverhältnis \n\neinen Anspruch auf Auskehr oder Verrechnung mit erbrachten Naturalleistun-\n\ngen hat. \n\n27 \n\nbb) Daran hat sich durch die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene Vorschrift \n\ndes § 1612 b BGB nichts geändert. Denn diese Vorschrift regelt den häufig vor-\n\nkommenden Fall nicht, dass ein Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt \n\nund der deswegen das Kindergeld bezieht, nicht leistungsfähig und daher nicht \n\nbarunterhaltspflichtig ist (vgl. insoweit auch Wendl/Scholz aaO Rdn. 515; Soyka \n\naaO S. 100). \n\n28 \n\n§ 1612 b Abs. 1 BGB, der nur eine Anrechnung des hälftigen Kindergel-\n\ndes vorsieht, wenn das Kindergeld nicht an den barunterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteil ausbezahlt wird, knüpft an die Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem \n\nBetreuungsunterhalt für minderjährige Kinder nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB \n\nan. In solchen Fällen entspricht es dem Sinn des Kindergeldes als Familienlas-\n\ntenausgleich und der gleichen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht, \n\nwenn zur Entlastung auch das Kindergeld hälftig zwischen ihnen aufgeteilt wird. \n\nEine solche Verrechnung ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn nur ein \n\nElternteil Unterhaltsleistungen für das gemeinsame Kind erbringt, während der \n\nandere dazu nicht in der Lage ist. Zwar sieht § 1612 b Abs. 2 BGB auch für den \n\nFall einer Barunterhaltspflicht beider Elternteile grundsätzlich einen hälftigen \n\nAusgleich des Kindergeldes vor. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide El-\n\ntern überhaupt unterhaltspflichtig sind und Unterhaltsleistungen erbringen. Au-\n\nßerdem ist der hälftige Ausgleich bei einer Unterhaltspflicht gegenüber - evtl. \n\nfremd untergebrachten - minderjährigen Kindern auch deshalb geboten, weil \n\nvon beiden Elternteilen neben dem Barunterhalt in gewissem Umfang Betreu-\n\nungsunterhalt geschuldet wird. Erbringt hingegen nur ein Elternteil Unterhalts-\n\nleistungen, während der andere dazu nicht in der Lage ist, handelt es sich \n\nschon nicht um einen Fall eines gebotenen Ausgleichs. In solchen Fällen ist \n\nnach dem Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich dem allein Un-\n\nterhaltspflichtigen auch die volle Entlastung zuzubilligen. Umgekehrt wäre es \n\nauch nicht verständlich, einem Elternteil die Hälfte des Kindergelds zu belas-\n\nsen, obwohl er dem Kind keinerlei Unterhaltsleistungen schuldet. \n\n29 \n\nSoweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass auch volljährige Kinder \n\ndurch das Zusammenleben mit dem nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil Na-\n\nturalleistungen erhielten, überzeugt dieses nicht. Denn jedenfalls wenn mit der \n\nUnterhaltsleistung eines Elternteils der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes \n\ngedeckt ist, bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des Kindes kein Raum. \n\nVielmehr ist es ihm zumutbar, an den nicht leistungsfähigen Elternteil für des-\n\nsen Naturalleistungen wie Gewährung der Wohnung, Verpflegung und ähnli-\n\nches Anteile des vom anderen Ehegatten erhaltenen vollen Barunterhalts abzu-\n\nführen. Dann handelt es sich bei den Leistungen des die Wohnung gewähren-\n\nden Ehegatten um entgeltliche Leistungen und nicht um Unterhaltsleistungen. \n\nGewährt der nicht leistungsfähige Elternteil solche Naturalleistungen hingegen \n\nunentgeltlich, handelt es sich dabei um freiwillige Leistungen, die den barun-\n\nterhaltspflichtigen Ehegatten nicht entlasten und für die ein Ausgleich durch das \n\nKindergeld deshalb nicht vorgesehen ist. \n\n30 \n\nSomit macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähriges unverheira-\n\ntetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schulausbildung ab-\n\nsolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob \n\nein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind während der Ausbildung eine eige-\n\nne Wohnung unterhält. Denn auch in diesen Fällen soll das Kindergeld nur den \n\nallein barunterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. \n\n31 \n\nAuch aus Sicht des nicht leistungsfähigen Elternteils und des volljährigen \n\nKindes ist eine vollständige Entlastung des dem Kind allein barunterhaltspflich-\n\ntigen Elternteils um das volle Kindergeld geboten. Soweit der nicht (bar-) \n\nleistungsfähige Elternteil gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgewäh-\n\nrung und im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung erbringt, kann er da-\n\nfür zwar das erhaltene Kindergeld einsetzen. Im Unterschied zur Unterhalts-\n\npflicht gegenüber einem minderjährigen Kind erfüllt er damit aber keine zusätz-\n\nliche eigene Unterhaltspflicht, sondern entlastet im Umfang seiner Leistungen \n\nden allein (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil. In diesem Umfang wird das Kin-\n\ndergeld also ebenfalls - in Form von Naturalleistungen - bedarfsdeckend einge-\n\nsetzt und entlastet deswegen den allein für den Barbedarf unterhaltspflichtigen \n\nElternteil. Erbringt der nicht (bar-)leistungsfähige Elternteil hingegen keine Natu-\n\nralleistungen oder nur solche in einem Umfang, der die Höhe des vollen Kin-\n\ndergeldes nicht erreicht, steht dem Kind im Übrigen unterhaltsrechtlich ein An-\n\nspruch auf Auskehr des Kindergeldes zu, weil es sonst beim nicht leistungsfä-\n\nhigen (und auch nicht leistenden) Elternteil verbliebe und es deswegen den \n\nZweck einer Entlastung von der Unterhaltspflicht nicht erreichen könnte. In bei-\n\nden Fällen wird die dem allein unterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Entlas-\n\ntung durch bedarfsdeckende Naturalleistungen oder eine ebenfalls bedarfsde-\n\nckende Auskehr des Kindergeldes erreicht. Für die volle bedarfsdeckende An-\n\nrechnung des Kindergeldes kommt es deswegen nicht darauf an, ob das voll-\n\njährige Kind bei dem nicht (bar-) leistungsfähigen Elternteil wohnt und von die-\n\nsem Naturalleistungen erhält, oder ob es sich (z.B. als auswärts wohnender \n\nStudent) in vollem Umfang selbst unterhält und deswegen das Kindergeld zur \n\neigenen Verfügung hat. \n\n32 \n\nDabei kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob das volljährige Kind in \n\nsolchen Fällen nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG berechtigt wäre, die Auszahlung \n\ndes Kindergeldes unmittelbar an sich selbst zu verlangen (vgl. Soyka aaO \n\nS. 101 m.w.N. und Hinweis auf die Dienstanweisung des BMF an alle Kinder-\n\ngeldzahlstellen, BStBl. I 2002, 369). Denn unterhaltsrechtlich ist nicht auf die \n\nBezugsberechtigung, sondern auf den Zweck des Kindergeldes als Familienlas-\n\ntenausgleich abzustellen. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG spricht \n\nsogar zusätzlich für eine bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes, weil \n\nsich aus ihr entnehmen lässt, dass die Eltern volljähriger Kinder durch das Kin-\n\ndergeld nur bis zum Umfang ihrer Unterhaltsleistungen entlastet werden sollen \n\nund das Kindergeld im Übrigen dem volljährigen Kind selbst zusteht. \n\n33 \n\ncc) Für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder bleibt es deswegen \n\nbei der anteiligen Entlastung durch das Kindergeld in dem Umfang, in dem bei-\n\nde Eltern zu dem noch geschuldeten Barunterhalt beitragen. Für den Fall der \n\nLeistungsunfähigkeit eines Elternteils sieht § 1612 b Abs. 3 BGB die alleinige \n\nEntlastung des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils vor. Deshalb ist das \n\nKindergeld nach dieser Vorschrift in voller Höhe auf seine Unterhaltsverpflich-\n\ntung anzurechnen. Solches muss auch dann gelten, wenn der nicht leistungsfä-\n\nhige Elternteil zwar formell bezugsberechtigt ist, er dem Kind aber keine Unter-\n\nhaltsleistungen erbringen kann. Im Innenverhältnis steht ihm das Kindergeld \n\ndann nicht zu, weil ihn keine Unterhaltspflicht trifft, von der es ihn entlasten \n\nkönnte. \n\n34 \n\nd) Bei der Prüfung der Bedürftigkeit volljähriger Kinder hält der Senat \n\ndeswegen daran fest, das Kindergeld in vollem Umfang bedarfsdeckend zu be-\n\nrücksichtigen. Wenn die Eltern nach ihren Einkommens- und Vermögensver-\n\nhältnissen in unterschiedlichem Umfang leistungsfähig sind, ergibt sich daraus \n\neine Entlastung, die dem Verhältnis der Unterhaltsleistungen beider Eltern ent-\n\nspricht. \n\n35 \n\nZwar ist das staatliche Kindergeld nach inzwischen ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats nicht als Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern zu be-\n\nhandeln (Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, \n\n809; BGHZ 161 aaO). Denn es wird den Eltern gewährt, um ihre Unterhaltslast \n\ngegenüber den Kindern zu erleichtern und kann deswegen nicht bei der Be-\n\nmessung anderer Unterhaltspflichten als Einkommen berücksichtigt werden. \n\nDas schließt allerdings eine Berücksichtigung des Kindergeldes als bedarfs-\n\ndeckendes Einkommen des volljährigen Kindes nicht aus, wenn das Kind die-\n\nses Kindergeld unmittelbar oder über den bezugsberechtigten Elternteil erhält \n\noder wenn ihm im Gegenzug dafür bedarfsdeckende Naturalleistungen zuflie-\n\nßen. Dann ist der Unterhaltsbedarf in diesem Umfang gedeckt und das Kind ist \n\nnur noch hinsichtlich des restlichen Betrages bedürftig. \n\n36 \n\n37 \n\n4. Die negative Feststellungsklage des Klägers hat deswegen - soweit \n\nGegenstand der Revision - in vollem Umfang Erfolg. \n\nAuf den vom Berufungsgericht angenommenen Unterhaltsbedarf in Höhe \n\nvon 734 DM (für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von 377 €) sind als bedarfs-\n\ndeckender Anteil der Ausbildungsvergütung 433,50 DM (für die Zeit ab Januar \n\n2002 218,45 €) voll anzurechnen. Ebenso ist das für die volljährige Beklagte \n\ngezahlte Kindergeld in Höhe von 270 DM (ab Januar 2002 154 €) in vollem Um-\n\nfang auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen. Nur für den dann noch verblei-\n\nbenden Bedarf haftet der Kläger ihr als allein leistungsfähiger Elternteil. \n\n38 \n\nNach Abzug der anrechenbaren Ausbildungsvergütung und des Kinder-\n\ngeldes ist die Beklagte für die hier noch relevante Zeit ab September 2001 so-\n\nmit nur noch in einem Umfang bedürftig, der den Feststellungsantrag des Klä-\n\ngers jedenfalls nicht übersteigt. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n Ahlt Dose \n\nVorinstanzen: \nAG Kandel, Entscheidung vom 14.11.2001 - 1 F 134/01 - \nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.07.2002 - 6 UF 193/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/xii-zr-34-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/xii-zr-34-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__34-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:09.721341+00:00"}}