{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__31-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"XII ZR 31/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1612 b Abs. 5, 1610 Abs. 1; Regelbetrag-VO § 2 a) Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbe- trag-Verordnung (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten (Festhaltung an Se- natsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447). b) Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbeding- ter Aufwendungen mit 5 % vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis höherer Fahrt- und Übernachtungskos- ten eines bundesweit auf wechselnden Baustellen eingesetzten Leiharbeit- nehmers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 31/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. November 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1612 b Abs. 5, 1610 Abs. 1; Regelbetrag-VO § 2 \n\na) Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige \n\naußerstande \nist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbe-\ntrag-Verordnung (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten (Festhaltung an Se-\nnatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447). \n\nb) Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbeding-\nter Aufwendungen mit 5 % vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen \nan die Darlegung und den Nachweis höherer Fahrt- und Übernachtungskos-\nten eines bundesweit auf wechselnden Baustellen eingesetzten Leiharbeit-\nnehmers. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2005 - XII ZR 31/03 - OLG Naumburg \n\nAG Haldensleben \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nSprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\n- 2. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n19. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie im Beitrittsgebiet lebenden Parteien streiten um Kindesunterhalt. \n\nDie im August 1997 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten und \n\nseiner 2001 von ihm geschiedenen Ehefrau, in deren Obhut sie sich befindet. \n\nMit ihrer Klage beantragte sie, den Beklagten zu verurteilen, an sie rück-\n\nständigen Kindesunterhalt für die Monate Juni bis Dezember 2001 in Höhe von \n\ninsgesamt 408,01 € nebst Zinsen sowie ab 1. Januar 2002 laufenden monatli-\n\nchen Kindesunterhalt in Höhe von 123,5 % des jeweiligen Regelbetrages ge-\n\nmäß § 2 Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe \"unter Abzug des \n\n4 \n\n5 \n\njeweilig gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anteilig anzurechnenden Kindergeldes zu \n\nzahlen, was ab 01.01.2002 einem Betrag in Höhe von 215 € gemäß der ersten \n\nAltersstufe abzüglich eines anzurechnenden anteiligen staatlichen Kindergeldes \n\nin Höhe von 57 €, somit monatlich 158 € entspricht\". \n\nDas Amtsgericht gab der Klage statt, hinsichtlich des laufenden Unter-\n\nhalts allerdings \"unter Abzug eines anteiligen Kindergeldes von derzeit \n\n0,-- Euro\". \n\nDie Berufung des Beklagten, mit der er zuletzt noch seine Verurteilung \n\nzu mehr als 88,86 € rückständigem Unterhalt und im übrigen zu mehr als 60 % \n\ndes jeweiligen Regelbetrages bekämpfte, hatte nur geringen Erfolg, nämlich \n\ninsoweit, als das Berufungsgericht den laufenden Unterhalt auf 116 % des je-\n\nweiligen Regelbetrages - ebenfalls ohne Anrechnung von Kindergeld - herab-\n\nsetzte. \n\n6 \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen der Frage der An-\n\nrechnung des Kindergeldes zugelassene Revision des Beklagten, mit der er \n\nseine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe \n\nder Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen, als \n\nsie beantragt habe. Insoweit kann dahinstehen, ob schon das Amtsgericht ge-\n\ngen diese Vorschrift verstoßen hatte, indem es laufenden Unterhalt ohne An-\n\nrechnung des im Klageantrag angegebenen Kindergeldanrechnungsbetrages \n\nvon 57 € zusprach, oder ob diese bezifferte Angabe lediglich eine das Klagebe-\n\ngehren nicht einschränkende Erläuterung der eigenen Berechnung der Klägerin \n\ndarstellte. Jedenfalls wäre ein solcher Verstoß dadurch geheilt worden, dass die \n\nKlägerin ausweislich des Protokolls der Berufungsverhandlung das angefochte-\n\nne Urteil verteidigt und Zurückweisung der Berufung beantragt hat. \n\n9 \n\nDem steht - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht entge-\n\ngen, dass die Klägerin sich in ihrer Berufungserwiderung der Auffassung des \n\nBeklagten angeschlossen hatte, das Amtsgericht habe § 1612 b Abs. 5 BGB \n\nverkannt, indem es von einer anteiligen Anrechnung des Kindergeldes abgese-\n\nhen habe. Maßgeblich ist, was die Klägerin zuletzt beantragt hat, und dieser \n\nAntrag ist auch im Hinblick auf ihre in der Berufungserwiderung dargelegte \n\nRechtsauffassung schon deshalb nicht einschränkend auszulegen, weil sie das \n\nangefochtene Urteil in der letzten mündlichen Verhandlung ohne ersichtliche \n\nEinschränkung \"verteidigt\" hat, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, \n\nsie habe auch dann noch an ihrer insoweit entgegenstehenden Ansicht festhal-\n\nten wollen. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Naumburg \n\n2003, 297 ff. veröffentlicht ist, geht anhand vorgelegter Gehaltsabrechnungen \n\nvon einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen - ohne Aufwands-\n\nentschädigungen - des als Leiharbeiter beschäftigten Beklagten in Höhe von \n\nrund 2.146 DM aus. Weitere rund 1.000 DM monatlich, die er als Aufwen-\n\ndungsersatz für Fahrtkosten und auswärtige Unterbringung erhält (aber nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nur auswärtige Übernachtungen und \n\nerhöhten Verpflegungsaufwand abdecken sollen), rechnet es nach den Leitli-\n\nnien des OLG Naumburg mit einem Drittel hinzu und gelangt so zu einem Ein-\n\nkommen von rund 2.472 DM (richtig: 2.479 DM). \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht lehnt es ab, davon die vom Beklagten behaupteten \n\nFahrtkosten von monatlich rund 800 DM in Abzug zu bringen, weil diese durch \n\ndie vorgelegten Aufstellungen nicht nachgewiesen seien, und berücksichtigt \n\nstattdessen lediglich pauschal 5 % als berufsbedingte Aufwendungen. Somit sei \n\nvon einem Einkommen von 2.349 DM auszugehen, was der 1. Einkommens-\n\ngruppe der Leitlinien des OLG Naumburg entspreche. Allerdings sei ein Ver-\n\npflichteter nach diesen Leitlinien um eine Einkommensgruppe höher \n\neinzustufen, wenn er nur einem Kind und einem Ehegatten unterhaltspflichtig \n\nsei. Da der Beklagte allein der Klägerin Unterhalt schulde, sei er daher erst \n\nrecht höher einzustufen. Allerdings sei eine weitergehende Korrektur durch Hö-\n\nhergruppierung um zwei Einkommensstufen, wie sie das Amtsgericht vorge-\n\nnommen habe, angesichts des hohen zeitlichen Aufwandes des Beklagten für \n\nÜberstunden und Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen hier nicht angemessen. \n\nDer Bedarf der Klägerin sei daher nach der 2. Einkommensgruppe der Tabellen \n\ndes OLG Naumburg (Stand 1.7.2001/1.1.2002, FamRZ 2001, 966, 967, Ein-\n\nkommen 1.300 bis 1.500 €), 1. Altersstufe, mit 392 DM (202 €) anzusetzen, was \n\n116 % des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrag-Verordnung (174 €) entspre-\n\nche. \n\n12 \n\n3. Zwar sei das an einen anderen als den Barunterhaltspflichtigen ge-\n\nzahlte Kindergeld nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich hälftig auf den Un-\n\nterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen. Dies gelte nach Absatz 5 dieser \n\nVorschrift aber nicht, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande sei, Unterhalt \n\nin Höhe von mindestens 135 % des Regelbetrages zu leisten. Das sei hier der \n\nFall. Insoweit könne dahinstehen, ob auf den Regelbetrag des § 1 oder des für \n\ndas Beitrittsgebiet maßgeblichen § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzustellen \n\nsei, weil der Beklagte schon nicht in der Lage sei, mehr als 116 % des geringe-\n\nren Regelbetrages des § 2 zu leisten. \n\n13 \n\nEin Teil der Rechtsprechung und Literatur vertrete zwar die Auffassung, \n\nbei einer Leistungsfähigkeit von unter 135 % sei das hälftige Kindergeld jeden-\n\nfalls mit dem Teilbetrag anzurechnen, der die Differenz zwischen 135 % des \n\nRegelbetrages und dem, was der Unterhaltspflichtige zahlen könne, übersteige. \n\nDem sei jedoch nicht zu folgen, weil § 1612 b Abs. 5 BGB das Barexistenzmi-\n\nnimum des unterhaltsberechtigten Kindes sicherstellen solle, dieser Betrag bei \n\nder genannten Anrechnungsmethode aber nur fiktiv und nicht tatsächlich er-\n\nreicht werde. \n\n14 \n\n15 \n\n4. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\na) Die Frage, ob bei einer Leistungsfähigkeit von unter 135 % des Regel-\n\nsatzes das dem anderen Elternteil ausgezahlte Kindergeld nach § 1612 b \n\nAbs. 5 BGB nur anteilig oder gar nicht anzurechnen ist, hat der Senat nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils ebenso geklärt wie die Frage, ob insoweit der Regel-\n\nbetrag des § 1 oder gegebenenfalls des § 2 der Regelbetrag-Verordnung maß-\n\ngeblich ist. \n\n16 \n\nSchuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbe-\n\ntrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes im Sinne \n\nvon § 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost), vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 48/04 - FamRZ 2005, 611 f. \n\n17 \n\nNach § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt eine Anrechnung des Kindergel-\n\ndes, \"soweit\" (und nicht: \"wenn\") der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Un-\n\nterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten. Übersteigt das hälftige \n\nKindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und \n\ndem Betrag, den der Verpflichtete nach seinen Einkommensverhältnissen zu \n\nleisten hat, ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen \"Auffüllung\" \n\nauf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird, anzurechnen (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447; Senatsbe-\n\nschluss vom 9. Februar 2005 aaO S. 612; siehe zur Anrechnung des Kinder-\n\ngeldes allgemein auch Senatsurteil BGHZ 150, 12, 28 ff.). \n\n18 \n\nDieser Rechtsprechung haben sich die Oberlandesgerichte inzwischen \n\ndurchweg angeschlossen und zum Teil entsprechende Anrechnungstabellen \n\nentwickelt (vgl. Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle \n\n- Stand 1. Juli 2005 - FamRZ 2005, 1303; Berliner Tabelle FamRZ 2005, 1305; \n\nOLG Brandenburg FamRZ 2005, 1311; OLG Bremen FamRZ 2005, 1316; OLG \n\nCelle FamRZ 2005, 1320; OLG Dresden FamRZ 2005, 1325; OLG Frankfurt \n\nFamRZ 2005, 1335; OLG Hamburg FamRZ 2005, 1339, OLG Hamm FamRZ \n\n2005, 1345; KG Berlin FamRZ 2005, 1352; OLG Köln FamRZ 2005, 1361; OLG \n\nOldenburg FamRZ 2005, 1366; OLG Rostock FamRZ 2005, 1371; OLG \n\nSchleswig FamRZ 2005, 1376; Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland \n\nFamRZ 2005, 1380). \n\n19 \n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung \n\nder Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Insbesondere kann die Revisi-\n\nonserwiderung sich für ihre Auslegung des § 1612 b Abs. 5 BGB nicht darauf \n\nstützen, auch der Senat verwende offenbar, einem allgemeinen Sprach-\n\ngebrauch entsprechend, das Wort \"soweit\" als Synonym für \"wenn\", so nament-\n\nlich in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, \n\n365 a.E.). Der dort sprachlich ungenauen Wiedergabe der gesetzlichen Rege-\n\nlung kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Senat im vorletzten \n\nAbsatz seiner Entscheidungsgründe (aaO S. 367) ausgeführt hat, eine Anrech-\n\nnung des Kindergeldes komme in diesem Fall nicht in Betracht, weil das hälftige \n\nKindergeld zusammen mit dem geschuldeten Unterhalt den Regelbetrag nach \n\nder Regelbetrag-Verordnung nicht übersteige (und damit erst recht nicht 135 % \n\ndes Regelbetrags). Auch diese Entscheidung steht daher im Einklang mit der \n\nbereits zitierten Rechtsprechung des Senats. \n\n20 \n\nb) Ob somit im vorliegenden Fall Kindergeld anteilig anzurechnen ist, \n\nkann allerdings nicht beurteilt werden, weil auch die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte schulde laufenden Kindesunterhalt in Höhe von \n\n116 % des jeweiligen Regelbetrages, der revisionsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstandhält. \n\n21 \n\naa) Bei der Feststellung, in welchem Umfang der Beklagte leistungsfähig \n\nist, hätte das Berufungsgericht dessen berufsbedingte Aufwendungen nicht \n\npauschal mit nur 5 % vom Einkommen absetzen dürfen. \n\n22 \n\nGrundsätzlich obliegt es zwar den Instanzgerichten, den Umfang berufs-\n\nbedingter Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des ihnen einge-\n\nräumten tatrichterlichen Ermessens zu berücksichtigen, wobei auch auf pau-\n\nschalierende Berechnungsmethoden zurückgegriffen werden darf (vgl. Senats-\n\nurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537) . \n\n23 \n\nDeshalb ist aus Rechtsgründen im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn \n\ndas Berufungsgericht Ziffer 2.1.1 \n\nseiner Unterhaltsleitlinien \n\n(Stand \n\n1.7.2001/1.1.2002 FamRZ 2001, 966; ähnlich Ziffer 10.2.1 der Leitlinien Stand \n\n1.7.2005 FamRZ 2005, 1361, 1364) anwendet. Diese sehen vor, dass solche \n\nAufwendungen in der Regel mit 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden \n\nund dass, wenn höhere Aufwendungen geltend gemacht werden oder ein Man-\n\ngelfall vorliegt, die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen, nach-\n\nzuweisen und gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen sind. \n\n24 \n\nZu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht hier die An-\n\nforderungen an die erforderliche Darlegung der Fahrtkosten und an ihren \n\nNachweis überspannt hat. \n\n25 \n\nDer Beklagte ist Leiharbeitnehmer und wird auf kurzfristigen Abruf auf \n\nGroßbaustellen im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Angesichts der hierfür \n\nerforderlichen Mobilität wird er nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmit-\n\ntel verwiesen werden können. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass eine \n\nPauschale von 5 % des Einkommens dem Aufwand für Fahrtkosten in einem \n\nsolchen Fall jedenfalls dann ersichtlich nicht gerecht wird, wenn - wie hier - der \n\nUnterhaltspflichtige unter Bezeichnung der wechselnden Arbeitsstellen nach-\n\nvollziehbar darlegt, von Mai 2001 bis April 2002 rund 23.400 km, monatlich also \n\nfast 2.000 km, für Fahrten zwischen seinem Wohnort bzw. dem Ort seiner aus-\n\nwärtigen Unterbringung und der jeweiligen Arbeitsstelle zurückgelegt zu haben, \n\nund der Arbeitgeber ihm diese Kosten nicht ersetzt. \n\n26 \n\nAngesichts der detaillierten und übersichtlichen Zusammenstellung in \n\nForm von Monatstabellen, in denen für jeden Arbeitstag der Einsatzort und die \n\nzurückgelegte Entfernung aufgeführt sowie angegeben wird, ob eine Heimfahrt \n\noder eine Übernachtung am Einsatzort stattfand, hätte die Klägerin sich nicht \n\nauf ein pauschales Bestreiten dieser Angaben beschränken dürfen. Zumindest \n\nhätten diese für eine nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung ausgereicht. \n\n27 \n\nAuch soweit der Beklagte für einzelne Monate, teilweise unter Vorlage \n\nvon Gehaltsabrechnungen, Fahrtkostenerstattungen seines Arbeitgebers ange-\n\ngeben hat, waren diese nicht geeignet, den behaupteten Aufwand insgesamt in \n\nFrage zu stellen, sondern hätten davon abgezogen werden können. \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfte auch der Um-\n\nstand, dass der Beklagte ausweislich des Einkommensteuerbescheides für \n\n2000 keine Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht hat, nicht geeig-\n\nnet sein, seine Darlegungen insgesamt in Zweifel zu ziehen. Denn immerhin \n\nwurden darin 4.818 DM als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung aner-\n\nkannt. Dem Arbeitnehmer stand nämlich bei Einsatzwechseltätigkeit ein Wahl-\n\nrecht zu, Heimfahrten entweder als Fahrtkosten von und zum Arbeitsort und \n\ndamit als Werbungskosten oder aber als Mehraufwand im Rahmen doppelter \n\nHaushaltsführung geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1994 \n\n- VI R 2/92 - BB 1995, 179 ff.; Änderung dieser Rechtsprechung erst durch \n\nBFH, Urteil vom 11. Mai 2005 - VI R 7/02 - BB 2005, 1826 ff.). \n\n29 \n\nbb) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. \n\nDas Revisionsgericht kann auch nicht selbst entscheiden, weil zuverlässige \n\nFeststellungen zum einsetzbaren Einkommen des Beklagten fehlen und daher \n\nschon nicht abschließend beurteilt werden kann, in welche Einkommensgruppe \n\nder Beklagte einzustufen ist. Dies ist Voraussetzung für die Beantwortung der \n\nweiteren Fragen, ob wegen des Umstandes, dass er nur seinem Kind unter-\n\nhaltspflichtig ist, eine Höherstufung vorzunehmen ist, und ob gegebenenfalls \n\nsein notwendiger Selbstbehalt gewahrt wäre und eine Anrechnung von Kinder-\n\ngeld angesichts des zu zahlenden Unterhalts überhaupt noch in Betracht kom-\n\nmen kann. Dies gilt sowohl für die Höhe des geltend gemachten Rückstandes \n\nals auch für den laufenden Unterhalt. \n\n30 \n\n5. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen daher \n\n- notfalls im Wege der Schätzung - nachzuholen haben. Die Zurückverweisung \n\ngibt den Parteien zugleich Gelegenheit, zur weiteren Entwicklung des Einkom-\n\nmens des Beklagten vorzutragen. \n\n31 \n\nDabei wird, da insoweit Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen und \n\ndas Berufungsurteil auch nicht ergänzend auf den Akteninhalt Bezug nimmt, \n\ninsbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte seit dem 1. Januar \n\n2002 bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist und Ziffer 6.4 des zu den Ak-\n\nten gereichten Mitarbeitervertrages vorsieht, dass neben dem vereinbarten \n\nStundenlohn \"Aufwandsentschädigungen und Auslösen … im Rahmen des der-\n\nzeit gültigen Steuerrechts gezahlt (werden), wenn dem Mitarbeiter zum Errei-\n\nchen des zugewiesenen Arbeitsplatzes Aufwendungen entstehen, die das nor-\n\nmal zumutbare Maß übersteigen\". \n\n32 \n\nDem entsprechen die Angaben des Beklagten in den von ihm vorgeleg-\n\nten monatlichen Aufstellungen, für den Einsatz auf den Arbeitsstellen B. \n\n , L. und S. von seinem Arbeitgeber - neben Er-\n\nstattungen für Verpflegungsmehraufwand - im Januar 2002 380 €, im Februar \n\n2002 400 €, im März 2002 380 € und im April 2002 320 € \"Fahrgeld\" erhalten zu \n\nhaben. Diese waren im übrigen steuerfrei, wie sich aus der Lohnabrechnung für \n\nMärz 2002 ergibt (die ein Fahrgeld von 400 € und nicht von nur 380 € aus-\n\nweist). Das hat die Klägerin sich auf Seite 3 ihrer Berufungserwiderung zu eigen \n\ngemacht. \n\n33 \n\nDiese Beträge entsprechen nahezu den gesamten Fahrtkosten, die der \n\nBeklagte durchgängig geltend macht, so dass zu prüfen sein wird, ob der Be-\n\nklagte derartige Erstattungen nur vorübergehend oder auch weiterhin erhalten \n\nhat und Übernachtungskosten auch in der Folgezeit nicht mehr anfielen. Auch \n\ndazu fehlt es bisher an entsprechenden Feststellungen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Haldensleben, Entscheidung vom 06.06.2002 - 16 F 3/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.12.2002 - 8 UF 163/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zr-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zr-31-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:37.038402+00:00"}}