{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__26-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"XII ZR 26/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3 a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht ver- heirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im An- schluß an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 26/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1609 \nAbs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3 \n\na) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht ver-\nheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu \nbemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 \nBGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im An-\nschluß an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung \nbestimmt). \n\nb) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für \nden Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 \nBGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an \nSenatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - OLG Düsseldorf \nAG Emmerich \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. De-\n\nzember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Famili-\n\nengericht – Emmerich am Rhein vom 14. März 2002 zurückgewie-\n\nsen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB \n\naus Anlaß der Geburt eines Kindes. \n\nDer Beklagte ist Vater des am 15. Mai 2001 geborenen Sohnes der Klä-\n\ngerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweili-\n\ngen Regelbetrages anerkannt. \n\nDie Klägerin ist Mutter einer weiteren Tochter, die am 18. April 1997 ge-\n\nboren wurde und von einem anderen Mann abstammt. Von dem Vater dieser \n\nTochter begehrt sie ebenfalls Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB, und zwar \n\nüber die Dauer von drei Jahren seit der Geburt des Kindes hinaus. Das Ober-\n\nlandesgericht Hamm (Az: 5 UF 262/04) hat diesen Rechtsstreit ausgesetzt und \n\ndie Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorge-\n\nlegt, ob die grundsätzlich dreijährige Befristung des Anspruchs auf Unterhalt \n\naus Anlaß der Geburt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfah-\n\nren verbleiben dem Beklagten von seinen anrechenbaren monatlichen Er-\n\nwerbseinkünften nach Abzug des Kindesunterhalts monatlich 1.211 €. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalts-\n\nrückstände sowie laufenden Unterhalt ab November 2001 in Höhe von monat-\n\nlich 128 € unter Anrechnung „zwischenzeitlich freiwillig gezahlter Beträge“ zu \n\nzahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-\n\ngeändert und den Beklagten verurteilt, höhere Unterhaltsrückstände sowie lau-\n\nfenden Unterhalt von zuletzt monatlich 211 € zu zahlen. M it der zugelassenen \n\nRevision begehrt die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände sowie laufenden \n\nUnterhalt ab November 2001 in Höhe von monatlich 291,44 €. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage nur in eingeschränktem Umfang \n\nstattgegeben, weil der Beklagte nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 \n\nBGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des zu berücksich-\n\ntigenden angemessenen Selbstbehalts nur in diesem Umfang leistungsfähig \n\nsei. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt ge-\n\nmäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene \n\nSelbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer Unterhaltspflicht gegenüber \n\nvolljährigen Kindern der Fall sei. Dieser belaufe sich für die Zeit bis Juni 2001 \n\nauf 1.800 DM, für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 auf 1.960 DM und für die \n\nZeit ab Januar 2002 auf 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschu ldner im Vergleich \n\nhierzu gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur \n\nder geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen \n\nBehandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschie-\n\ndenen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistands-\n\npflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe gebore-\n\nnes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der \n\nEhe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die \n\nnicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer an-\n\nderen Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der \n\nnicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes \n\nnotfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rah-\n\nmen ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nnicht stand. \n\n1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten ge-\n\ntroffene Entscheidung - wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemes-\n\nsene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters ge-\n\nfährdet wäre - nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entschei-\n\ndung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder \n\ngesetzlich vorgegebene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom \n\n18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262, \n\n266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetz-\n\nlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf \n\neinen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne \n\ndem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 \n\nBGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Ta-\n\nbellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen \n\nsind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom \n\n26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). \n\n2. Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - entschieden, \n\ndaß auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber dem Un-\n\nterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nicht mit einem starren Betrag \n\nbemessen werden darf, sondern die besonderen Umstände des zu entschei-\n\ndenden Falles zu berücksichtigen sind. Dabei hat der Tatrichter einen Selbst-\n\nbehalt festzulegen, der jedenfalls nicht den notwendigen Selbstbehalt von ge-\n\ngenwärtig 840 € unterschreitet. Andererseits muß im Ma ngelfall der Selbstbe-\n\nhalt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB regelmäßig \n\nhinter dem angemessenen Selbstbehalt, der gegenüber dem Unterhaltsan-\n\nspruch volljähriger Kinder gilt und gegenwärtig 1.000 € beträgt, zurückbleiben. \n\nDeswegen wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall \n\nvon einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Selbstbe-\n\nhalt ausgeht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - m.w.N., zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). \n\nIII. \n\nIm Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht den \n\nBerufungsantrag der Klägerin - gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien - \n\nergänzend auszulegen haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die \n\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz Prozeßkostenhilfe aus-\n\ndrücklich auch für einen Unterhaltsantrag ohne zeitliche Begrenzung begehrt \n\nhatte, die ihr mit Beschluß vom 14. April 2002 rückwirkend bewilligt worden ist. \n\nEntsprechend erfassen sowohl der Berufungsantrag der Klägerin als auch der \n\nBeschluß des Berufungsgerichts vom 31. Oktober 2002 über die Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe nach ihrem Wortlaut den laufenden monatlichen Unter-\n\nhalt ohne eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung auf die Dauer von drei Jah-\n\nren seit der Geburt des Kindes. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend \n\nberücksichtigt, wenn es meint, der Antrag der Klägerin sei \"wie im ersten \n\nRechtszug auf die Zeit bis einschließlich Mai 2004 begrenzt\". Allerdings sind \n\nbislang weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich, die gemäß § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 3 Hs. 2 BGB unter besonderer Berücksichtigung der Belange des \n\nKindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der \n\nGeburt als grob unbillig darstellen könnten. \n\nDas Berufungsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, daß mehre-\n\nre unterhaltspflichtige Väter nach der Rechtsprechung des Senats, die auch auf \n\ndie vorliegende Fallgestaltung anzuwenden ist, für den Unterhaltsbedarf der \n\nMutter regelmäßig anteilig haften (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 \n\n- XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f.). Für mehrere nach § 1615 l Abs. 2 \n\nBGB unterhaltspflichtige Väter folgt dieses schon aus einer unmittelbaren An-\n\nwendung der §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Deswegen wird es \n\nden Ausgang des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm (5 UF 262/04) \n\nzu berücksichtigen haben, in dem die Klägerin Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 \n\nBGB von dem Vater ihres am 18. April 1997 geborenen weiteren Kindes über \n\ndie Vollendung dessen dritten Lebensjahres hinaus begehrt. \n\nDie Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch \n\nGelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die ersten drei Jahre seit der Geburt \n\ndes Kindes auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte \n\ndes Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechen-\n\nbaren Einkünfte festzusetzen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zr-26-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/xii-zr-26-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__26-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:25.412620+00:00"}}