{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__19-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-17","aktenzeichen":"XII ZR 19/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 19/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n17. November 2004 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2002 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte sein Vater ist. \n\nDas Amtsgericht holte ein DNA-Gutachten ein, das eine Vaterschaftswahr-\n\nscheinlichkeit nach Essen-Möller von 99,998 % ergab. Daraufhin erkannte der \n\nBeklagte die Vaterschaft an. Auf entsprechenden Antrag des Klägers stellte \n\ndas Amtsgericht durch Anerkenntnisurteil fest, daß der Beklagte sein Vater sei. \n\nHiergegen legte der Kläger Berufung ein mit dem Antrag, die Vaterschaft \n\ndurch streitiges Urteil festzustellen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung \n\nals unzulässig, da das Anerkenntnisurteil zwar prozeßordnungswidrig ergan-\n\ngen sei, den Kläger aber nicht beschwere. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er \n\nseinen Berufungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seinem \n\nAntrag entsprechende Anerkenntnisurteil zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n1. Zwar darf in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach \n\n§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, §§ 640 Abs. 1, \n\n617 ZPO. \n\nZutreffend ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der ver-\n\nfahrenswidrige Erlaß eines Anerkenntnisses für sich allein noch kein schutz-\n\nwürdiges Interesse des obsiegenden Klägers an einer Berufungseinlegung \n\nrechtfertigt, sondern das Rechtsmittel grundsätzlich eine formelle Beschwer \n\nvoraussetzt. Diese liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die angefochtene Ent-\n\nscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des Rechtsmittel-\n\nführers inhaltlich oder der Form nach abweicht (vgl. Senatsurteil vom 2. März \n\n1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694 m. krit. Anm. Franke ZZP 108 [1995] \n\nS. 377 ff.). \n\n2. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob in Statussachen in \n\nAnalogie zu § 641 i Abs. 2 ZPO auch eine materielle Beschwer ausreichen \n\nkann. Des weiteren kann dahinstehen, ob eine solche materielle Beschwer nur \n\ngeltend machen kann, wer - anders als hier der Kläger - ein gegenüber der an-\n\nzufechtenden Entscheidung inhaltlich anderes Urteil erstrebt (vgl. Senatsurteil \n\nvom 2. März 1994 aaO S. 695). Jedenfalls kann eine materielle Beschwer des \n\nKlägers hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht etwa darin gese-\n\nhen werden, daß der Beklagte sein Anerkenntnis der Vaterschaft auch nach \n\nRechtskraft des ergangenen Urteils noch anfechten könne, zumal es ohne Zu-\n\nstimmung der Mutter des Klägers abgegeben und nicht gemäß §§ 641 c, 160 \n\nAbs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO, §§ 1597 Abs. 1, 1598 Abs. 1 BGB ordnungsge-\n\nmäß durch in der Sitzungsniederschrift zu vermerkende Verlesung (bzw. hier \n\nVorspielen vom Diktiergerät) und Genehmigung beurkundet worden sei. \n\nDenn eine Anfechtung dieses hier nach §§ 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 \n\nBGB, § 641 c ZPO ohnehin unwirksamen materiellen Anerkenntnisses der Va-\n\nterschaft durch den Beklagten vermag nichts daran zu ändern, daß das hier \n\nergangene Urteil des Familiengerichts rechtskräftig ist und (mit der Einschrän-\n\nkung des § 640 h Abs. 1 Satz 2 ZPO, die aber ebenso für ein streitiges die Va-\n\nterschaft feststellendes Urteil gilt) für und gegen alle gilt. Daß es verfahrens-\n\nfehlerhaft durch Erlaß eines Anerkenntnisurteils zustande gekommen ist, ist \n\nnicht erheblich (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1994 aaO S. 695 m.N.; Hüßtege \n\nin Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Musielak/Borth ZPO 4. Aufl. \n\n§ 640 h Rdn. 1 a.E.; zum prozeßordnungswidrigen Versäumnisurteil vgl. OLG \n\nBamberg NJW-RR 1994, 459; Staudinger/Rauscher BGB [2004] § 1600 e \n\nRdn. 93). \n\nSoweit demnach feststeht, daß der Kläger der Sohn des Beklagten ist, \n\nberuht dies auf der Feststellung im Tenor des ergangenen Urteils (vgl. \n\n§ 1600 d Abs. 1 BGB) und nicht auf einem im Verfahren abgegebenen Aner-\n\nkenntnis des Beklagten (§ 1592 Nr. 2 BGB), so daß Wirksamkeit und Bestand \n\ndes Anerkenntnisses unerheblich sind. \n\nAuf den Umstand, daß mit einer Anfechtung des vom Beklagten abge-\n\ngebenen Vaterschaftsanerkenntnisses angesichts des Ergebnisses des ein-\n\ndeutigen vom Gericht eingeholten Gutachtens ohnehin nicht zu rechnen ist, \n\nkommt es folglich nicht mehr an. \n\n3. Der Senat hält nach alledem daran fest, daß eine Partei auch in Kind-\n\nschaftssachen grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, durch Rechtsmittel \n\nzu erreichen, daß eine seinem Antrag stattgebende Entscheidung lediglich mit \n\nanderer, der Prozeßordnung entsprechender Form erlassen werde (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 2. März 1995 aaO S. 694). Eine in ihrer Form dem Gesetz nicht \n\nentsprechende Entscheidung kann keinen weiteren Rechtsmittelzug eröffnen, \n\nwenn gegen die in gesetzentsprechender Form ergangene Entscheidung des-\n\nselben sachlichen Gehalts kein Rechtsmittel statthaft wäre (vgl. BGHZ 46, 112, \n\n113 f.). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-17/xii-zr-19-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1597","ref_norm":"1597","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1595","ref_norm":"1595","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1598","ref_norm":"1598","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-17/xii-zr-19-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__19-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:54.349943+00:00"}}