{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__17-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"XII ZR 17/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 560; EGBGB Artt. 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 21 a.F., 200 Abs. 1; HUÜ 73 Art. 12 1973; HUÜ 56 Artt. 1, 6 1956; Brüssel I Artt. 66, 76; EuGVÜ Art. 2 Abs. 1 a) Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsansprüche vor Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO). b) Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes für die Zeit vor Inkrafttreten des HUÜ 73 für die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21 EGBGB a.F. allein nach dem Recht des Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 17/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. September 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 560; EGBGB Artt. 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2, 21 a.F., 200 Abs. 1; HUÜ \n73 Art. 12 1973; HUÜ 56 Artt. 1, 6 1956; Brüssel I Artt. 66, 76; EuGVÜ Art. 2 \nAbs. 1 \n\na) Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterhaltsansprüche \n\nvor Inkrafttreten der Brüssel I-Verordnung (EuGVVO). \n\nb) Unterhaltsansprüche eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes für \ndie Zeit vor Inkrafttreten des HUÜ 73 für die Bundesrepublik Deutschland am \n1. April 1987 richten sich gemäß Art. 21 EGBGB a.F. allein nach dem Recht \ndes Staates, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehörte. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 17/03 - OLG Karlsruhe \n\nLG Tauberbischofsheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 12. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts \n\nTauberbischofsheim vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche der Klä-\n\ngerin auf Kindesunterhalt für die gesamte Zeit ihrer Minderjährigkeit. \n\nDie am 25. Februar 1967 geborene Klägerin ist - wie ihre Mutter - kroati-\n\nsche Staatsangehörige. Alsbald nach ihrer Geburt zog die Mutter mit ihr zurück \n\nnach Kroatien. Dort ist sie aufgewachsen und hat den Beruf einer Kauffrau er-\n\nlernt. Sie ist verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder. \n\nMit Urteil des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 25. Januar 2001 \n\nwurde auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Beklagte, der erst im Jahre \n\n2000 von ihrer Existenz erfahren hatte, ihr Vater ist. Der Beklagte ist seit Okto-\n\nber 1969 verheiratet und hat zwei eheliche Töchter, die 1970 und 1971 geboren \n\nsind. \n\nDas Amtsgericht hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verur-\n\nteilt, Auskunft über seine gesamten Einkünfte während der Zeit vom \n\n25. Februar 1967 bis zum 24. Februar 1985 zu erteilen und dafür Belege vorzu-\n\nlegen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe nach dem ge-\n\nmäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vorrangig anwendbaren kroatischen Recht \n\nkein Unterhaltsanspruch zu. Zwar seien Eltern nach Art. 213 des Familienge-\n\nsetzes (FamG) vom 16. Dezember 1998, der rückwirkend auch Unterhalts-\n\nrechtsverhältnisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten erfasse, ihren minder-\n\njährigen Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig. Unterhalt werde danach aller-\n\ndings nur für die Zeit ab Anhängigkeit einer Unterhaltsklage geschuldet. Eine \n\ndem § 1613 Abs. 2 und 3 BGB entsprechende Vorschrift, nach der unter eng \n\nbegrenzten Voraussetzungen auch ohne Verzug Unterhalt für die Vergangen-\n\nheit verlangt werden kann, kenne das kroatische Recht nicht. Weil deswegen \n\nnach dem vorrangig anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhalt zu erhalten \n\nsei, sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 2 EGBGB \n\nnach deutschem Recht zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 2 EGBGB sei dahin \n\nauszulegen, dass deutsches materielles Recht auch dann gelte, wenn das aus-\n\nländische Recht nur im konkreten Fall unter den jeweils gegebenen Umständen \n\nkeine Unterhaltspflicht vorsehe. Das sei der Fall, wenn Unterhalt danach über-\n\nhaupt nicht, noch nicht oder nicht mehr geschuldet sei. \n\nDer Klägerin stehe gegen den Beklagten nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a \n\nBGB auch für die Vergangenheit Kindesunterhalt zu, ohne dass es auf die Vor-\n\naussetzungen des Verzuges ankomme. Denn sie sei aus rechtlichen Gründen \n\ngehindert gewesen, diesen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Der Un-\n\nterhaltsanspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs erst vier Jahre nach der Vaterschaftsfeststellung \n\neintrete und sie deswegen rechtzeitig unterbrochen worden sei. Eine Verwir-\n\nkung der Unterhaltsansprüche scheide aus, weil § 1613 Abs. 3 BGB insoweit \n\neine spezielle Regelung enthalte. Im Rahmen der Prüfung des Auskunftsbegeh-\n\nrens könne nicht festgestellt werden, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1613 \n\nAbs. 3 BGB vollständig zu versagen sei. Diese Vorschrift ermögliche nur in \n\nkrassen Ausnahmefällen einen Unterhaltsausschluss und ansonsten eine Stun-\n\ndung, Herabsetzung oder Ratenverpflichtung des Unterhaltsschuldners. Dafür \n\nseien allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen we-\n\nsentlich, so dass der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft gegen den \n\nBeklagten zustehe. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung schon im \n\nAnsatz nicht stand. \n\nII. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von seiner internationalen \n\nZuständigkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts we-\n\ngen zu prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 334 m.w.N.). Vorbehaltlich ab-\n\nweichender internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Ge-\n\nrichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senats-\n\nurteile vom 13. Dezember 2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412 und vom \n\n27. März 1991 - XII ZR 113/90 - FamRZ 1991, 925). Das wäre hier nach den \n\n§§ 12, 13 ZPO der Fall, weil der Beklagte seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbe-\n\nreich des Berufungsgerichts hat. \n\na) Zwar geht dem autonomen innerstaatlichen Recht die Verordnung \n\n(EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-\n\nkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\nvom 23. Dezember 2000 (Brüssel I - Verordnung = EuGVVO – ABl. EG 2001 \n\nNr. L 12, S.1) vor, wenn der Beklagte in einer Unterhaltssache seinen Wohnsitz \n\nim Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat (vgl. Wendl/Dose Das Unterhalts-\n\nrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 Rdn. 228). Die Verordnung \n\nist allerdings nach Art. 76 EuGVVO erst zum 1. März 2002 in Kraft getreten und \n\ngilt nach Art. 66 EuGVVO nur für solche Klagen, die nach diesem Zeitpunkt er-\n\nhoben worden sind, nicht also für die schon im Jahre 2001 erhobene Klage in \n\ndieser Sache. \n\nb) Vorrangig gegenüber dem autonomen innerstaatlichen Recht sind hier \n\naber die Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaften \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-\n\ndungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ - BGBl. \n\n1972 II 773) anwendbar. Denn der nach dem Luxemburger Protokoll betreffend \n\ndie Auslegung des EuGVÜ vom 3. Juni 1971 (BGBl. 1972 II 846) dazu berufene \n\nEuropäische Gerichtshof hat inzwischen entschieden, dass die allgemeine Zu-\n\nständigkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, die sich nach dem Wohnsitz des Beklag-\n\nten im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats richtet, auch dann gegeben ist, wenn \n\nder Kläger in einem Drittstaat ansässig ist (EuGH NJW 2000, 3121 f.; vgl. auch \n\nHenrich IPRax 2001, 437; MünchKomm/Gottwald ZPO 2. Aufl. Art. 2 EuGVÜ \n\nRdn. 2). Soweit der Senat für die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschrif-\n\nten des EuGVÜ in der Vergangenheit auch einen Berührungspunkt des Klägers \n\nzu diesem Übereinkommen verlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember \n\n2000 - XII ZR 278/98 - FamRZ 2001, 412), hält er daran nicht fest. \n\nNach der somit vorrangig anwendbaren Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 \n\nEuGVÜ richtet sich auch die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz \n\ndes Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n2. Ein rückwirkender Unterhaltsanspruch der Klägerin ist - wie das Beru-\n\nfungsgericht weiter festgestellt hat - nach dem hier anwendbaren kroatischen \n\nRecht ausgeschlossen. \n\na) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates \n\nrichtet sich die Anwendbarkeit des materiellen Rechts nach den Regeln des von \n\nAmts wegen zu beachtenden deutschen Kollisionsrechts des EGBGB. Aller-\n\ndings gehen nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB Bestimmungen in völkerrechtlichen \n\nVereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht \n\ngeworden sind. Ein solcher Vorrang gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften \n\ndes Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende \n\nRecht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73 - BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.), das für \n\nDeutschland zum 1. April 1987 in Kraft getreten ist (vgl. BGBl. II 1987, 225). \n\nDas Übereinkommen geht deswegen formell den Regeln des Art. 18 EGBGB \n\nvor, der allerdings in seiner gegenwärtigen Fassung inhaltlich mit den Vorschrif-\n\nten des HUÜ 73 übereinstimmt (Senatsurteile vom 13. Dezember 2000 aaO \n\nund vom 27. März 1991 aaO, 926). Weil das HUÜ 73 nach dessen Art. 12 aller-\n\ndings nicht auf Ansprüche anwendbar ist, die für eine vor dem Inkrafttreten des \n\nÜbereinkommens in diesem Staat liegende Zeit verlangt werden, scheidet eine \n\nAnwendung hier aus. Denn die Klägerin begehrt Unterhalt für die Zeit bis Feb-\n\nruar 1985, während das Übereinkommen erst zum April 1987 in Kraft getreten \n\nist. \n\nDas deutsche Kollisionsrecht des EGBGB wird hier auch nicht durch die \n\nVorschriften des Haager Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf \n\nUnterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (HUÜ 56 \n\n- BGBl. 1961 II, 1012, 1013 ff.) verdrängt. Nach Art. 1 des HUÜ 56 bestimmt \n\nsich die Frage, ob, in welchem Ausmaß und von wem ein (auch nichteheliches) \n\nKind Unterhalt verlangen kann, nach dem Recht des Staates, in dem das Kind \n\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Versagt das Recht dieses Staates ihm je-\n\nden Anspruch auf Unterhalt, so findet das Recht Anwendung, das nach den \n\ninnerstaatlichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebend ist \n\n(Art. 3 HUÜ 56; vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83 - FamRZ \n\n1984, 1001, 1002; OLG Düsseldorf NJW 1972, 396). Allerdings gilt dieses \n\nÜbereinkommen nach seinem Art. 6 nur dann, wenn das nach Art. 1 anwendba-\n\nre Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das Recht eines Vertrags-\n\nstaates ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte und hat ihren ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt in Kroatien, und dem für die Bundesrepublik Deutschland \n\nam 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Übereinkommen waren weder das frühe-\n\nre Jugoslawien noch später Kroatien beigetreten (vgl. BT-Drucks. 10/258 \n\nS. 24). \n\nFür den Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt es mithin bei der An-\n\nwendbarkeit des sich aus dem EGBGB ergebenden deutschen Kollisionsrechts. \n\nNach dessen Art. 220 Abs. 1 blieb für vor dem 1. September 1986 abgeschlos-\n\nsene Vorgänge, also auch für die hier begehrten Unterhaltsansprüche der Klä-\n\ngerin bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit im Februar 1985, das Recht anwend-\n\nbar, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung \n\ndes Internationalen Privatrechts galt. Die Vorschrift des Art. 18 EGBGB, die in \n\nihrem Absatz 1 für Unterhaltsansprüche auf die Sachvorschriften des am jewei-\n\nligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten abstellt und erst \n\nzum 1. September 1986 in Kraft getreten ist, ist deswegen nicht anwendbar. Für \n\ndie hier relevante Zeit sah vielmehr Art. 21 EGBGB in der bis zum 31. August \n\n1986 geltenden Fassung vor, dass sich die Unterhaltspflicht des Vaters gegen-\n\nüber einem nichtehelichen Kind nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem \n\ndie Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört. Danach ist auf den Unter-\n\nhaltsanspruch der Klägerin kroatisches Recht anwendbar, weil die Mutter der \n\nKlägerin ebenfalls Kroatin ist. Eine ergänzende Vorschrift für den Fall, dass \n\nnach dem vorrangig anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhalt zu erlangen \n\nist, wie sie Art. 3 HUÜ 56 und jetzt Art. 5 und 6 HUÜ 73 sowie Art. 18 Abs. 1 \n\nSatz 2, Abs. 2 EGBGB darstellen, enthielt das frühere Recht hingegen nicht. \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin \n\nnach dem somit allein anwendbaren kroatischen Recht kein Unterhaltsanspruch \n\nzu, weil ihr danach Unterhalt nur für die Zukunft ab Anhängigkeit der Klage zu-\n\ngesprochen werden kann (vgl. zum früheren jugoslawischen Recht Povh \n\nFamRZ 1991, 132, 138). An diese Feststellungen des Berufungsgerichts ist der \n\nSenat gebunden, weil die Feststellung und Auslegung ausländischen Rechts \n\nnicht revisible Gesetze im Sinne der §§ 545 Abs. 1, 560 ZPO betrifft (BGH Urteil \n\nvom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - NJW-RR 1996, 732). Auch die Revisi-\n\nonserwiderung erhebt dagegen keine Bedenken. \n\n3. Weil der Klägerin somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein \n\nAnspruch auf Kindesunterhalt zustehen kann, entfällt auch ein Anspruch auf \n\nAuskunft über die Einkünfte des Beklagten. Denn eine solche Verpflichtung be-\n\nsteht nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch \n\noder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann \n\n(Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1170 \n\nm.w.N.; Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 662). Das Amtsgericht hat den Auskunftsan-\n\nspruch der Klägerin deswegen zu Recht abgewiesen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zr-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zr-17-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__17-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:52.441235+00:00"}}