{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__15-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"XII ZR 15/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 323 BGB § 1578 Zur Ermittlung der Einkünfte eines unterhaltspflichtigen Alleingesellschafter- Geschäftsführers, der sich seine Geschäftsführerbezüge wegen rückläufiger Be- triebsergebnisse herabgesetzt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 15/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 323 \n\nBGB § 1578 \n\nZur Ermittlung der Einkünfte eines unterhaltspflichtigen Alleingesellschafter-\n\nGeschäftsführers, der sich seine Geschäftsführerbezüge wegen rückläufiger Be-\n\ntriebsergebnisse herabgesetzt hat. \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 15/03 - OLG Oldenburg \n\n AG Lingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Be-\n\nklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familien-\n\nsachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen \n\nEhegattenunterhalt. \n\nDurch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Oktober 1991 \n\nwurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin ab Januar 1990 monatlich \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500 DM zu zahlen. Dabei ging \n\ndas Gericht von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich \n\n8.000 DM sowie von Vorsorgeaufwendungen in Höhe von monatlich 2.000 DM \n\nund Zahlungen auf Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.200 DM, mithin \n\nvon einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.800 DM \n\n(= 2.454,20 €) aus. Unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Klä-\n\ngerin in Höhe von 370 DM hatte das Gericht daraus einen Unterhaltsbedarf der \n\nKlägerin in Höhe von gerundet 1.900 DM (3/7 x 4.430 DM <4.800 DM - \n\n370 DM>) errechnet. Auf diesen Bedarf wurde der Wohnvorteil für eine vom \n\nBeklagten der Klägerin mietfrei überlassene Wohnung in Höhe von 800 DM an-\n\ngerechnet. Weiterhin angerechnet wurde ein Betrag von monatlich 200 DM für \n\nWohnkostenbeiträge der im Haushalt der Klägerin lebenden zwei Söhne sowie \n\nein weiterer Betrag in Höhe von monatlich 400 DM für den Vorteil aus der sozio-\n\nökonomischen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R. \n\nDie Klägerin, die seit Dezember 2002 Altersrente bezieht und Ende März \n\n2002 aus der Wohnung des Beklagten ausgezogen ist, begehrt unter Hinweis \n\nauf ein angestiegenes Einkommen des Beklagten Erhöhung des Unterhalts für \n\ndie Zeit ab November 2000. Der gemeinsame Sohn A. war schon im Jahre \n\n1999 ausgezogen; der 33 Jahre alte Sohn M. wohnt nach wie vor in dem ge-\n\nmeinsamen Haushalt. \n\nDer Beklagte hat in erster Instanz einen Anstieg seines Gesamteinkom-\n\nmens einschließlich seiner Einkünfte als Geschäftsführer der Betriebsgesell-\n\nschaft S. GmbH (im folgenden Betriebsgesellschaft) auf 8.422 DM (= 4.306 €) \n\neingeräumt, wovon Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.617,85 DM (= \n\n827,19 €) abzusetzen seien. Auf dieser Grundlage hat er \n\nin der mündlichen \n\nVerhandlung vom 10. Juli 2002 für die Zeit ab dem 1. April 2002 einen um 800 \n\nDM erhöhten Unterhaltsanspruch anerkannt. \n\nDas Amtsgericht ist von einem ungedeckten Unterhaltsbedarf der Kläge-\n\nrin in Höhe von 630 DM seit November 2000 bzw. in Höhe von 1.915 DM seit \n\nApril 2002, einschließlich der auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsan-\n\nsprüche ausgegangen. Es hat der Abänderungsklage teilweise stattgegeben \n\nund der Klägerin zuletzt ab August 2002 einen Unterhalt in Höhe von monatlich \n\n857,43 € über dem bereits titulierten Unterhalt von 2 55,65 € zugesprochen (= \n\n1.113,08 €). Auf die Berufung des Beklagten, der ein Absinken seiner Einkünfte \n\ninfolge rückläufiger Geschäftsergebnisse eingewandt hat, hat das Oberlandes-\n\ngericht das Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückwei-\n\nsung der Anschlußberufung der Klägerin teilweise abgeändert und ihr geringere \n\nmonatliche Unterhaltsbeträge in unterschiedlicher Höhe, zuletzt ab Dezember \n\n2002 laufend in Höhe von 808 € zuerkannt. Dagegen rich ten sich die zugelas-\n\nsene Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlußrevision des Be-\n\nklagten, mit der sie ihre jeweiligen zweitinstanzlichen Anträge weiter verfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten führen \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des \n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe in erster Instanz \n\nein monatliches Einkommen in Höhe von 8.422 DM mit Geständniswirkung ein-\n\ngeräumt. Ein späteres Absinken dieses Einkommens habe der Beklagte \"nicht \n\nglaubhaft\" dargelegt, zumal es für die Absenkung des Geschäftsführergehalts \n\nan einer Schilderung des betrieblichen Hintergrunds fehle. Weitere Einkünfte \n\ndes Beklagten aus der Verpachtung des Betriebsgeländes an die Betriebsge-\n\nsellschaft seien nicht festzustellen. Den Kostenbeitrag für den im Haushalt der \n\nKlägerin lebenden Sohn M. hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf vorhan-\n\ndene „Synergieeffekte“ neu mit monatlich 130 € bemessen.\n\n Bei der Bewertung \n\ndes voll auf den Unterhaltsbedarf angerechneten Vorteils aus dem Bestehen \n\neiner sozioökonomischen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R. ist das \n\nOberlandesgericht dem Amtsgericht gefolgt, das diesen Vorteil nach Beweis-\n\naufnahme als noch fortbestehend angesehen, aber nunmehr nur noch mit mo-\n\nnatlich 250 DM (= 127,82 €) bemessen hat. Die Bewertun g lasse keinen \n\nRechtsfehler erkennen und sei deswegen \"einer Überprüfung durch den Senat \n\nentzogen\". \n\nII. \n\nDas hält nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision und der An-\n\nschlußrevision stand. \n\n1. Schon die Ermittlung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden \n\nEinkommens des Beklagten ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\na) Die Klägerin nimmt - als ihr günstig - das Einkommen des Beklagten \n\naus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft in Höhe von \n\nmonatlich 4.306 € hin. Dem seien allerdings weitere Ei nkünfte aus Vermietung \n\nund Verpachtung hinzuzurechnen, die der Beklagte unter seiner Firma \n\nS. Verpachtung, L. (EMS) erziele. Er habe durch die Verpachtung \n\nan die Betriebsgesellschaft ausweislich der vorgelegten Unterlagen in den Jah-\n\nren 1999 bis 2001 monatliche Einnahmen zwischen 7.371 €\n\n (= jährlich \n\n173.000 DM) und 10.226 € (= jährlich 240.000 DM) er zielt, die ab Januar 2002 \n\nweiter auf 13.403 € angestiegen seien. Nach Abzug der Zinsbelastungen von \n\n89.103 DM sei ihm im Jahre 2001 ein Überschuß in Höhe von 77.152 € verblie-\n\nben. Tilgungsleistungen könnten als Leistungen der Vermögensbildung nicht in \n\nAbzug gebracht werden. Dieses gelte schon deswegen, weil in den Jahren \n\n1999 bis 2001 zusätzlich sehr hohe jährliche Abschreibungen zwischen \n\n146.808,79 DM und 201.573,71 DM berücksichtigt seien. \n\nb) Der Beklagte rügt demgegenüber mit seiner Anschlußrevision, daß \n\nsein ursprünglich eingeräumtes Einkommen in Höhe von 4.306 € trotz Absen-\n\nkung seines Geschäftsführergehaltes auch für die Zukunft zugrunde gelegt \n\nwurde. Eine Verringerung seines Einkommens als Geschäftsführer und die Ver-\n\nschlechterung der finanziellen Situation der Betriebsgesellschaft habe er sub-\n\nstantiiert vorgetragen und belegt. Auch aus Vermietung und Verpachtung habe \n\ner nur 1999 einen geringen Überschuß und sodann ab 2000 höhere Verluste \n\nerzielt. Die im Jahresabschluß enthaltenen Abschreibungen seien linear be-\n\nrücksichtigt. \n\nc) Beiden Angriffen hält das Berufungsurteil nicht stand. \n\nIm Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO muß der Abänderungskläger \n\ndie Grundlagen des früheren Unterhaltstitels und die inzwischen eingetretenen \n\nVeränderungen darlegen und beweisen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht \n\nin der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. Rdn. 6/726 m.w.N.; Graba Die Abän-\n\nderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 271). Für die Zeit bis Juli 2002 ist das \n\nBerufungsgericht von monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von \n\n4.306 € ausgegangen. Schon das erschöpft den Vortrag der Klägerin nicht voll-\n\nständig. Zwar hat der Beklagte unstreitig dieses Einkommen als Geschäftsfüh-\n\nrer der Betriebsgesellschaft erzielt. Ob dem noch weitere Einkünfte aus seiner \n\nBeteiligung an der Betriebsgesellschaft oder aus Vermietung und Verpachtung \n\nhinzuzurechnen sind, hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend geprüft, \n\nobwohl der abzuändernden Entscheidung auch Einkünfte des Beklagten aus \n\nbeiden Einkunftsarten zugrunde lagen. Weitere Einkünfte aus Vermietung und \n\nVerpachtung durfte es zudem nicht mit dem bloßen Hinweis auf die den Pacht-\n\neinnahmen gegenüberstehenden Kredite verneinen. Die Revision macht gel-\n\ntend, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung \n\nregelmäßig zwar Zinsbelastungen, nicht aber Tilgungsbeträge abgesetzt wer-\n\nden können, die einseitig der Vermögensbildung dienen, ohne bereits die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse geprägt zu haben. Ob und in welchem Umfang das \n\nhier der Fall ist und ob dies schon im Ausgangsverfahren eingeflossen ist, kann \n\nder Senat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht überprüfen. Das \n\nOberlandesgericht wird seine Feststellungen auf der Grundlage des streitigen \n\nSachverhalts insoweit ergänzen und prüfen müssen, inwieweit diese Einkunfts-\n\narten schon im Ausgangsverfahren berücksichtigt wurden und auch heute noch \n\nrelevant sind. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die in \n\nden Jahresabschlüssen aufgeführten Abschreibungen nach der Handhabung im \n\nAusgangsverfahren unterhaltsrechtlich gerechtfertigt sind (vgl. Wendl/Kemper \n\naaO Rdn. 1/150 ff., 1/243 ff.) und ob daneben überhaupt noch Tilgungsleistun-\n\ngen berücksichtigt werden können. \n\nAllerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß \n\nder Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, daß ein von ihm für die \n\nVergangenheit eingeräumtes Einkommen aus betriebsbedingten Gründen ab-\n\ngesunken ist. Zwar war ursprünglich die Klägerin für eine Veränderung der dem \n\nfrüheren Urteil zugrunde gelegten Verhältnisse beweisbelastet. Als Folge des \n\ngerichtlichen Geständnisses in 1. Instanz, das auch in der Berufungsinstanz \n\nseine Wirksamkeit behält (§§ 288, 535 ZPO), ist jedoch von dem eingeräumten \n\nEinkommen im Zeitpunkt des Geständnisses auszugehen und der Beklagte für \n\neine neuerliche Einkommensreduzierung beweispflichtig (vgl. BGH Urteil vom \n\n14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113). Seine dahingehende Be-\n\nhauptung durfte das Berufungsgericht indessen nicht mit der Begründung als \n\nunsubstantiiert ansehen, die im Einzelnen vorgetragenen Verluste der Gesell-\n\nschaft seien angesichts der Umsatzerlöse irrelevant. Die Umsatzerlöse sagen \n\nüber den Gewinn aus der Gesellschaft nichts aus. Zwar spricht die tatsächliche \n\nVerringerung des Geschäftsführergehalts des Beklagten ab August 2002 für \n\neine entsprechende Einkommensreduzierung. Weil der Beklagte allerdings \n\nauch Alleingesellschafter dieser Betriebsgesellschaft ist, ist dieser Schluß kei-\n\nneswegs zwingend. Das Berufungsgericht wird auf das substantiierte Bestreiten \n\nder Klägerin mit Hinweis u.a. auf die erheblich gestiegenen Pachtzinszahlungen \n\nan den Beklagten persönlich deswegen der unter Beweis gestellten Behaup-\n\ntung des Beklagten nachgehen müssen, die Reduzierung des Geschäftsführer-\n\ngehalts sei aus betrieblichen Gründen notwendig geworden. \n\n2. Auch die Bewertung und Bemessung des Vorteils der so-\n\nzio-ökonomischen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R. greift die Revision \n\nmit Erfolg an. Das Berufungsgericht war im Ausgangsverfahren von einem Vor-\n\nteil aus der neuen Lebensgemeinschaft in Höhe von monatlich 400 DM ausge-\n\ngangen. In einem auf Antrag des Beklagten eingeleiteten Abänderungsverfah-\n\nren ist es in seinem Urteil vom 21. Dezember 1993 wegen des Alters und des \n\nGesundheitszustandes der Klägerin nicht mehr von einem fiktiv zu berücksichti-\n\ngenden Einkommen der Klägerin ausgegangen, hat allerdings den Vorteil der \n\nweiter verfestigten und auf Dauer angelegten sozio-ökonomischen Lebensge-\n\nmeinschaft neu mit monatlich 700 DM bewertet. \n\nSoweit das Berufungsgericht jetzt unter Hinweis auf die Feststellungen \n\ndes Amtsgerichts einen wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin aus der sozio-\n\nökonomischen Lebensgemeinschaft in Höhe von 127,82 € (= 25 0 DM) berück-\n\nsichtigt hat, wird dies nicht von ausreichenden Feststellungen zur Änderung der \n\ntatsächlichen Verhältnisse getragen. Das Amtsgericht, auf dessen Ausführun-\n\ngen das Oberlandesgericht sich stützt, hatte festgestellt, daß sich die Klägerin \n\nund der Zeuge R. zumindest beim Einkaufen gegenseitig Hilfestellung leisten; \n\nes sei aber nicht widerlegt, daß auch darüber hinausgehende Gemeinsamkei-\n\nten bestehen und es zum Austausch von Diensten und Leistungen komme. \n\nDamit hat es weder den genauen Umfang der Gemeinsamkeiten ermittelt, noch \n\nfestgestellt, dass sich gegenüber der früheren Entscheidung nichts geändert \n\nhabe. Gegen letzteres spricht schon die im Vergleich zur früheren Entscheidung \n\n(monatlich 700 DM) deutlich geringere Bewertung des Vorteils durch das Beru-\n\nfungsgericht (127, 82 € = 250 DM). Ob gegenseitige Hi\n\nlfen beim Einkaufen \n\nüberhaupt einen zu bewertenden Vorteil begründen können, kann nicht ohne \n\nkonkrete Feststellungen zu deren Häufigkeit und Umfang beantwortet werden. \n\nSolche Feststellungen hat das Berufungsgericht weder hinreichend konkret ge-\n\ntroffen, noch werden diese von den protokollierten Inhalten der Zeugenaussa-\n\ngen getragen. Zwar ist die Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs grundsätzlich Aufgabe der Instanzgerichte und vom \n\nRevisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Revision weist aber zu \n\nRecht darauf hin, daß der Zeuge R. und die Klägerin derartige Gemeinsamkei-\n\nten gerade bestritten haben und die Zeugin v. D. solches nur auf der Grundlage \n\nvon Erzählungen ihrer Schwiegermutter für die Zeit bis zu deren Tod im Juli \n\n2000 bekunden konnte. Das Berufungsgericht führt nicht aus, wie es auf dieser \n\nGrundlage zu einer - jedenfalls von der früheren Bewertung abweichenden - \n\nFeststellung über den Umfang der Gemeinsamkeiten gelangt ist. \n\n3. Auch die von der Ausgangsentscheidung abweichende Bewertung des \n\nKostenbeitrags für den im Haushalt der Klägerin wohnenden Sohn M. greift die \n\nRevision zu Recht an. Das Berufungsurteil lässt weder die Grundlagen der frü-\n\nheren Bewertung mit monatlich 100 DM erkennen, noch führt es konkret aus, \n\nwas sich daran geändert hat. Zwar ist der Sohn inzwischen 33 Jahre alt und \n\nerzielt als Taxifahrer im Schichtbetrieb erheblich höhere Einkünfte, während er \n\nim Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung 20 Jahre und als Auszubilden-\n\nder tätig war. Daraus allein erschließt sich allerdings noch nicht der Umfang der \n\ngeänderten Bewertung durch das Berufungsgericht. \n\n4. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einem konkreten Vorteil aus der \n\nsozio-ökonomischen Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Zeugen R. ge-\n\nlangen, wird es zu beachten haben, daß dieser nach der Rechtsprechung des \n\nSenats nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern der Differenzmetho-\n\nde zu berücksichtigen ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. September 2001 \n\n- XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693). Der Senat hat die in der Literatur und der \n\nRechtsprechung gegen diese Rechtsprechung gerichteten Argumente geprüft \n\nund nicht für durchgreifend erachtet. Er hält auch weiterhin an seiner \n\nRechtsauffassung fest, wonach Vorteile aus der Versorgung eines neuen Part-\n\nners als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner Haushaltsführung während \n\nder Ehe anzusehen und deswegen im Wege der Differenzmethode in die Un-\n\nterhaltsberechnung einzubeziehen sind. Insoweit verweist der Senat auf die \n\nUrteile vom 5. Mai 2004 in den Verfahren XII ZR 132/02 und XII ZR 10/03 (je-\n\nweils zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\nBundesrichter Fuchs ist Dose \nurlaubsbedingt verhindert, \nzu unterschreiben \n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-15-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-15-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:03.538238+00:00"}}