{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__14-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-31","aktenzeichen":"XII ZR 14/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 9 Die Vorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO ist nicht verfassungswidrig; sie verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Rechtsstaatsprin- zip.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZR 14/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGZPO § 26 Nr. 9 \n\nDie Vorschrift des § 26 Nr. 9 EGZPO ist nicht verfassungswidrig; sie verletzt \n\nweder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Rechtsstaatsprin-\n\nzip. \n\nBGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 14/03 - Kammergericht \n\n AG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antragsgegnerin wird als Revisionsklägerin Prozesskosten-\n\nhilfe für ihre Revision bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A. beige-\n\nordnet. \n\n Sie hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 75 €\n\n an \n\ndie zuständige Landeskasse zu zahlen, erstmals zum 1. No-\n\nvember 2005. \n\n2. Der Antragsgegnerin wird für ihre Nichtzulassungsbeschwerde \n\nProzesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. \n\nGründe (zu 2): \n\nDie Antragsgegnerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde \n\ngegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Beru-\n\nfung bezüglich des Scheidungsausspruchs. \n\nDie beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da das beabsichtig-\n\nte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und \n\ndie Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwie-\n\nrigen, bislang ungeklärten Rechtslage abhängt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665). \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist unzulässig. \n\n1. Gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO finden in Familiensachen die Bestimmun-\n\ngen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, §§ 544, 621 e \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilpro-\n\nzesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) u.a. dann keine Anwendung, wenn \n\ndie anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet worden ist. \n\nDas ist hier der Fall. \n\n2. Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 9 EGZPO ist - entgegen der Auf-\n\nfassung der Antragsgegnerin - nicht verfassungswidrig (vgl. zum rechtsähnli-\n\nchen Fall des § 26 Nr. 8 EGZPO BGH Beschluss vom 16. Dezember 2002 \n\n- IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645). Der Senat kann eine Verletzung des \n\nGleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen das \n\nRechtsstaatsprinzip nicht feststellen. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \n\nder Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der \n\nNatur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche \n\nDifferenzierung nicht finden lässt. Dabei muss die Unsachlichkeit der getroffe-\n\nnen Regelung evident sein, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll (BVerfGE \n\n18, 121, 124 m.w.N.). \n\nDie Übergangsregelung in § 26 Nr. 9 EGZPO kann für sich einen \"ein-\n\nleuchtenden Grund\" \n\nin Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung soll \n\n- ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift - einer Überlastung des Bun-\n\ndesgerichtshofs entgegengewirkt und eine Gleichbehandlung aller Familiensa-\n\nchen gewährleistet werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 126). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat es als zulässig angesehen, dass der \n\nGesetzgeber in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten den Weg der richterli-\n\nchen Zulassung der Revision gewählt hat, um das gebotene Ziel - eine Vermei-\n\ndung der Überlastung des Revisionsgerichts - zu erreichen (BVerfGE 19, 323, \n\n327). Familiensachen sind teilweise nichtvermögensrechtlicher Art. Damit eine \n\nGleichbehandlung dieser Familiensachen mit solchen vermögensrechtlicher Art \n\nerreicht werden kann, durfte es insgesamt bei der Zulassungsrevision - ohne \n\ndie Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - bleiben. \n\nb) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nicht \n\nverletzt, weil dieses nicht gebietet, dass der Rechtsweg in allen Zweigen einen \n\nInstanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben \n\nsein muss (BVerfG FamRZ 2003, 995, 996 ff.). \n\nHahne Weber-Monecke Fuchs \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zr-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-31/xii-zr-14-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__14-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:38.613213+00:00"}}