{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"XII ZR 10/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte wäh- rend der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 10/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 \n\nDer Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte wäh-\n\nrend der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an \n\ndie Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege \n\nder Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im \n\nAnschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105 \n\nund vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693). \n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - OLG Oldenburg \n\n AG Lingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Lingen vom 19. Juni 2002 unter Zurückweisung \n\nder weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt \n\nwie folgt neu gefaßt: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Tren-\n\nnungsunterhalt in Höhe von 400 € für die Zeit von Sept ember bis \n\nDezember 2001, in Höhe von 286 € für die Zeit von Jan uar bis Juli \n\n2002 und in Höhe von 386 € für die Zeit ab August 200 2 zu zah-\n\nlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Kläge-\n\nrin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des \n\nRechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/7 und der Be-\n\nklagte 6/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nRheine vom 26. März 2004 geschieden worden ist, streiten um Trennungsun-\n\nterhalt für die Zeit ab September 2001. \n\nDer Beklagte verfügte im Jahre 2001 nach Abzug der Verbindlichkeiten \n\nfür das Einfamilienhaus der Parteien und des mit Jugendamtsurkunde aner-\n\nkannten Unterhalts für die 1991 geborenen Kinder Svenja und Torben über ein \n\nanrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.100 DM. Durch \n\nden Wegfall von Provisionszahlungen und den Wechsel der Steuerklasse ist \n\ndas anrechenbare Einkommen für die Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monat-\n\nlich 1.600 € und für die Zeit ab August 2002 auf mona tlich 1.350 € gesunken. \n\nDie Klägerin erzielte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit monatliche anre-\n\nchenbare Einkünfte in Höhe von 300 DM im Jahre 2001 und von 150 € in der \n\nZeit von Januar bis Juli 2002. Seit der Trennung im März 2001 lebte sie mit den \n\nbeiden Kindern zunächst mietfrei in dem Einfamilienhaus der Parteien und seit \n\nAugust 2002 in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefähr-\n\nten W. Der Wert des mietfreien Wohnens belief sich im Jahre 2001 auf monat-\n\nlich 500 DM und in der Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 250 €. \n\nDas Amtsgericht hat die u.a. auf monatlichen Trennungsunterhalt in Hö-\n\nhe von 1.064 DM für die Zeit bis April 2002 und von 1.192 DM für die Zeit ab \n\nMai 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an sie monatlichen Trennungsun-\n\nterhalt in Höhe von 375 € für die Zeit von September bis Dezember 2001, in \n\nHöhe von 175 € für die Zeit von Januar bis Juli 2002 un d in Höhe von 125 € für \n\ndie Zeit ab August 2002 zu zahlen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat in vollem Umfang Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, das die Revision wegen der Bewertung der Ver-\n\nsorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungs-\n\nmethode zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des \n\nTrennungsunterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien \n\nausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als \n\nsolche seien zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Sur-\n\nrogat der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungslei-\n\nstungen gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Bil-\n\nligkeitserwägungen beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch \n\ndie Bewertung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Ver-\n\nsorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, \n\nweil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versor-\n\ngungsleistungen seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden \n\nund deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätig-\n\nkeit. Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versor-\n\ngungsleistungen von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die \n\nim prägenden Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der \n\nHaushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem \n\nunterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls \n\nzuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der \n\nHaushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungs-\n\nmethode vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren \n\nRechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach \n\n§ 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, \n\nsondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbe-\n\nstimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen \n\nLebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszu-\n\nschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, \n\nmithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegat-\n\nten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ \n\n2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der \n\nGleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten \n\nhälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung anderer-\n\nseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsfüh-\n\nrende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er \n\nsie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-\n\nherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushalts-\n\ntätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf er-\n\nheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten \n\noder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte \n\nEhegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die \n\ngleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit \n\nangesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode \n\nin die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). \n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebil-\n\nligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung \n\nbei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die \n\njeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-\n\nbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegat-\n\nten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig \n\nvon ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-\n\nzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die \n\nKindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie \n\ndie vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene \n\noder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, \n\n529). \n\nDiese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wer-\n\ntes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner er-\n\nstreckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als \n\nSurrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie \n\nsind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte \n\nTätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei \n\num Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt \n\nes wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit \n\nnicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, \n\n1693, 1694). \n\nDem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lite-\n\nratur angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. \n\n[2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002] \n\n§ 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe \n\ndes Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerli-\n\nches Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Ger-\n\nhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht \n\n4. Aufl. [2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Bütt-\n\nner FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR \n\n2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familienge-\n\nrichtstages <DFGT> 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des 15. \n\nDFGT 2003 <vgl. insoweit FamRZ 2003, 1906, 1907> haben sich für die Be-\n\nrücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebens-\n\npartner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung \n\nsind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch \n\nGerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl. \n\n[2004] § 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270; \n\nWohlgemuth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42). \n\n2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest, \n\ndaß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surro-\n\ngat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die \n\nAnwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorge-\n\nbrachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. \n\na) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den \n\nverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung ge-\n\nschützten gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei \n\nder Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen, \n\ndie jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-\n\nbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als \n\nauch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringe-\n\nren Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen \n\nin gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienun-\n\nterhalt beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Bei-\n\nträge der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens \n\noder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr \n\nsind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten \n\nLeistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. \n\nDaraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten \n\nnicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung \n\n(BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht \n\nan einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er \n\nberuht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kin-\n\nderbetreuung. Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit \n\nder beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem \n\ndurch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits ge-\n\nprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht \n\netwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien \n\ngeprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spä-\n\ntere Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es \n\naus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen des-\n\nhalb - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als \n\nRichtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererzie-\n\nhung) während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten \n\n(BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen \n\nPartner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht \n\ndaher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbe-\n\ndingt oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrenn-\n\nbar mit der persönlichen Beziehung verbunden sind. \n\nVon unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende \n\nHaushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berück-\n\nsichtigende Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit \n\nauch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine \n\nErhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererzie-\n\nhung nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit \n\nkeine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem \n\nhaushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kin-\n\ndererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet \n\nwerden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehen-\n\nden eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende \n\nHaushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tre-\n\ntendes Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher \n\nWeise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der \n\nScheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder \n\nsind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des \n\nwirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, \n\nist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung \n\neinzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Ein-\n\nkommens als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstä-\n\ntigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Ent-\n\ngelt tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind. \n\nb) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für \n\neinen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der frühe-\n\nren Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit \n\ndes Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei. \n\nDas überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach \n\n§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die frü-\n\nheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstan-\n\ndardgarantie begründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der \n\nwährend bestehender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten \n\naber auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verän-\n\ndert damit die ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 \n\n- XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogat-\n\nmethode grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Sur-\n\nrogats. Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haus-\n\nhaltstätigkeit tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später \n\ndurch dessen Umfang beziffern (BGHZ aaO, 120 f.). \n\nc) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der \n\nVersorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf \n\nBilligkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den \n\nWegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen \n\ntrennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die \n\nAnwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unter-\n\nhaltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt. \n\nDanach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon wäh-\n\nrend der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar \n\nnicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des \n\nUnterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene \n\nEinkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur \n\nAnrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der \n\ndurch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit. \n\n3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen \n\nFeststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschlie-\n\nßend entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung: \n\na) September bis Dezember 2001: \n\nanrechenbare Einkünfte des Beklagten \n\nabzüglich eigener Einkünfte der Klägerin \n\nabzüglich anrechenbarer Versorgungs- \n\n4.100 DM \n\n- 300 DM \n\nleistungen für den neuen Lebenspartner \n\n- 400 DM \n\nEinkommensdifferenz \n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin (3/7) \n\nabzüglich vom Beklagten gewährtes \n\nmietfreies Wohnen \n\nverbleibender Unterhaltsbedarf \n\n3.400 DM \n\n1.457 DM \n\n- 500 DM \n\n957 DM \n\nDer Unterhaltsbedarf für die Zeit bis einschließlich Dezember 2001 be-\n\nläuft sich somit jedenfalls auf die noch verlangten 400 € monatlich. \n\nb) Unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Beklagten \n\nergibt sich für die Zeit von Januar bis Juli 2002 monatlich eine Einkommensdif-\n\nferenz von 1.250 € (1.600 € anrechenbares Einkommen des B eklagten - 150 € \n\neigenes Einkommen der Klägerin - 200 € Versorgungsleist ungen) und ein Un-\n\nterhaltsanspruch von 286 € (1.250 x 3/7 – 250 € mitfre ies Wohnen). Ab August \n\n2002 sind die Einkünfte der Klägerin und die mietfreie Wohnensgewährung ent-\n\nfallen. Dafür ist der Wert der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspart-\n\nner nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nun-\n\nmehr mit monatlich 450 € zu bemessen. Das ergibt eine E inkommensdifferenz \n\nvon 900 € (1.350 € - 450 €) und einen Unterhaltsanspru\n\nch von monatlich 386 € \n\n(900 € x 3/7). \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\nfür den urlaubsbedingt \nabwesenden RiBGH Fuchs \n\nHahne Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:42.757314+00:00"}}