{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_256-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"XII ZR 256/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG § 41 a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der strei- tigen Zeit. b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerich- tete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgelt- vereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäfts- raummiete).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 256/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 41 \n\na) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der strei-\n\ntigen Zeit. \n\nb) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerich-\n\ntete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich \n\naus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgelt-\n\nvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts \n\nzur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäfts-\n\nraummiete). \n\nBGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch \n\ndie Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 wird geändert \n\nund der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 auf \n\n253.659 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 75. 572 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem mit Wir-\n\nkung zum 1. Oktober 1999 für (weitere) fünf Jahre fest abgeschlossenen Miet-\n\nvertrag über Geschäftsräume. Die Beklagte zu 1 als Mieterin hatte seit April \n\n2002 die Mietzahlungen eingestellt. \n\nDie Klägerin als Vermieterin hat gegen die Beklagte zu 1 die Zahlung \n\nrückständigen Mietzinses in Höhe von 6.191,42 € sowie die Räumung der Ge-\n\nschäftsräume nach Ausspruch der fristlosen Kündigung beantragt; weiterhin hat \n\nsie die Beklagte zu 2 als Bürgin für den Zahlungsanspruch in Anspruch ge-\n\nnommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben ihrerseits \n\nWiderklage erhoben. Dabei haben die Beklagten die Feststellung beantragt, \n\ndass die von den Parteien Anfang 1999 geschlossene (Staffel-)Mietzinsver-\n\neinbarung - insbesondere wegen Wuchers - unwirksam sei, dass die Beklagte \n\nzu 1 seit April 2002 berechtigt sei, die Miete vollständig zu mindern bzw. zu-\n\nrückzubehalten und dass für die Beklagte zu 2 keine Bürgschaftsverpflichtung \n\nfür Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin bestehe. Da-\n\nneben haben sie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von \n\nangeblichen Mängeln der Mietsache sowie einen Unterlassungsanspruch gel-\n\ntend gemacht und die weitere Feststellung begehrt, dass der Mietzinsanspruch \n\nder Klägerin für die Monate April 2002 bis August 2002 durch Aufrechnung er-\n\nloschen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage in \n\nvollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-\n\nklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat sich \n\ndie - mittlerweile zurückgenommene - Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag-\n\nten gerichtet. \n\nII. \n\nDer Gebührenstreitwert für das Verfahren über die - vor dem Inkrafttreten \n\ndes Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 anhängig geworde-\n\nne - Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und \n\nAbs. 3 GKG a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) nach den Anträgen \n\ndes Beschwerdeführers. Die Beklagten wenden sich nach den Ausführungen in \n\nder Beschwerdebegründung nur noch gegen die Verurteilung zur Räumung und \n\nZahlung sowie gegen die Abweisung ihrer Widerklage bezüglich der Anträge \n\nauf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung, des Bestehens \n\nder geltend gemachten Minderungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte und des \n\nFehlens einer Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten zu 2. Der für die Ge-\n\nrichtsgebühren maßgebliche Streitwert für das insoweit beschränkte Rechtsmit-\n\ntel der Beklagten beträgt 253.658,29 €. \n\n1. Keinen Zweifeln unterliegen dabei der Wert des auf Zahlung rückstän-\n\ndigen Mietzinses gerichteten Leistungsantrages (6.191,42 €) und des zurück-\n\ngewiesenen Feststellungsantrages betreffend die Bürgschaftsverpflichtung der \n\nBeklagten zu 2 (69.380,73 €). \n\n2. Der Wert des Räumungsantrages ist auf 40.494,36 € fe stzusetzen. \n\na) Der ursprüngliche Wert des Räumungsantrages ist für die Gebühren \n\nim Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend geblieben, weil \n\nsich dieser Wert im Laufe des Rechtsstreits nicht verringert hat. Zwar hat die \n\nKlägerin in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit wegen des Räumungsantra-\n\nges zunächst für erledigt erklärt, nachdem ihr am 11. Juni 2003 die Mieträume \n\nzurückgegeben worden waren. Dieser schriftsätzlichen Erledigungserklärung ist \n\ndie Beklagte zu 1 jedoch ausdrücklich mit der Behauptung entgegengetreten, \n\ndass die Herausgabe der Mieträume an die Klägerin nicht freiwillig, sondern nur \n\nzur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren \n\nUrteil des Landgerichts erfolgte. Eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung \n\nbewirkte Leistung stellt indes nach allgemeiner Ansicht keine Erfüllungshand-\n\nlung dar, welche die Annahme eines erledigenden Ereignisses rechtfertigt \n\n(BGHZ 94, 268, 274). Diesem Umstand hat die Klägerin erkennbar Rechnung \n\ngetragen, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\nam 6. Oktober 2003 an der - bis zur Zustimmung des Gegners frei widerrufli-\n\nchen (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98 - NJW 2002, 442) - Erle-\n\ndigungserklärung nicht festgehalten, sondern vielmehr die Zurückweisung der \n\nBerufung gegen das den Räumungsausspruch enthaltende erstinstanzliche Ur-\n\nteil beantragt hat. Insoweit folgerichtig hat das Berufungsgericht die Berufung \n\nder Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange und nicht \n\netwa mit der Maßgabe einer Feststellung der Erledigung des Räumungsantra-\n\nges zurückgewiesen. \n\nb) Nach § 16 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 2 GKG) ist bei Räumungs-\n\nklagen grundsätzlich das für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Entgelt \n\nmaßgeblich, es sei denn, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Ent-\n\ngeltes ist geringer. Die streitige Zeit - d.h. die Spanne zwischen denjenigen \n\nZeitpunkten, in denen nach dem jeweiligen Vorbringen der einen und der ande-\n\nren Partei der Räumungsanspruch des Vermieters zu erfüllen ist - beginnt nach \n\nvorausgegangener Kündigung des Vermieters mit der Rechtshängigkeit des \n\nRäumungsantrags (OLG Bamberg JurBüro 1991, 1126 mit Anm. Mümmler; vgl. \n\nauch Senatsbeschluss vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385; \n\nBGH Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868, je-\n\nweils zum Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach § 8 ZPO). Sie dauert \n\nbei Verträgen, die - wie hier - auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, bis zum \n\nvertraglichen Ablauf der Mietzeit. Da der den Räumungsantrag enthaltende \n\nSchriftsatz am 6. August 2002 zugestellt wurde, erstreckt sich die streitige Zeit \n\nunter den hier obwaltenden Umständen über die 26 Monate zwischen August \n\n2002 und dem Ende der Vertragslaufzeit im September 2004. \n\naa) Die Höhe der für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet \n\nsich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Miet-\n\nvertrages sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethö-\n\nhe heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZR \n\n233/96 - NJW-RR 1997, 648). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 bei \n\nRechtshängigkeit des Räumungsantrages im August 2002 vertragsgemäß eine \n\nMiete in Höhe von monatlich 3.221,14 € zu entrichten; d ie Miete erhöhte sich \n\naufgrund der vereinbarten Mietstaffel seit Oktober 2002 auf monatlich \n\n3.374,53 €. \n\nbb) Umstritten ist allerdings, wie es sich auf die Wertberechnung nach \n\n§ 41 GKG auswirkt, wenn sich die streitige Zeit über ein Jahr hinaus erstreckt \n\nund das Mietentgelt in verschiedenen Zeitabschnitten verschieden hoch ist. \n\nTeilweise wird ein Durchschnittsbetrag aus den in der streitigen Zeit ver-\n\ntragsgemäß zu entrichtenden Mieten angesetzt (Hartmann, Kostengesetze, 35. \n\nAuflage, § 41 GKG Rdn. 23). Demgegenüber entspricht es wohl überwiegender \n\nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es für die Berechnung des \n\nGebührenwertes nach § 41 GKG bei wechselnden Entgelten auf die höchsten \n\nBeträge ankommt, die in der streitigen Zeit innerhalb eines Jahres zu zahlen \n\nsein würden (vgl. KG JW 1925, 809 Nr. 13; Meyer, GKG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 18; \n\nOestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Bd. II 7.0 Stichwort‚ Begriff \n\ndes Mietzinses, S. 193; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, \n\n9. Aufl., § 30 C III d, S. 165 f.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 8 \n\nRdn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 8 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 8 Rdn. 5 jeweils zum Zuständigkeitsstreit-\n\nwert nach § 8 ZPO; vgl. weiterhin RGZ 160, 83, 86; BGH Urteil vom 23. Oktober \n\n1952 - III ZR 231/51 - NJW 1953, 104, 105; OLG Bamberg JurBüro 1971, 536, \n\n537 mit zust. Anm. Mümmler). \n\nDer Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Gegen die Bildung eines \n\nDurchschnittssatzes spricht - neben Praktikabilitätserwägungen - insbesondere \n\nder Gedanke, dass eine Verlängerung der streitigen Zeit grundsätzlich nicht zu \n\neiner Absenkung des Streitwertes führen kann. Dies ist bei einer Durchschnitts-\n\nberechnung nicht gewährleistet, wenn sich das Entgelt im weiteren Verlauf der \n\nstreitigen Zeit gegenüber den Entgelten des ersten Jahres verringert hat (vgl. \n\nhierzu bereits die Berechnungsbeispiele in RGZ aaO S. 86 f. und Rohs, \n\nRPfleger 1952, 529, 534). \n\nDer für die Wertberechnung maßgebliche Jahresbetrag ist daher aus \n\ndem höchsten Entgelt der vereinbarten Mietstaffel zu errechnen, da dieser Be-\n\ntrag in der streitigen Zeit mindestens für die Dauer eines Jahres zu zahlen ge-\n\nwesen wäre; er beträgt 40.494,36 € (= 12 x 3.374,53 \n\n€). \n\n3. Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Antrag, die Berechti-\n\ngung der Beklagten zu 1 festzustellen, die Miete seit April 2002 um 100 % zu \n\nmindern bzw. in diesem Umfang ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete aus-\n\nzuüben, ist mit 97.097,42 € zu bewerten. \n\nDer Senat hat bereits ausgesprochen, dass der Gebührenstreitwert für \n\neinen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Ver-\n\nmieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus \n\nwelchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen \n\nist (Senatsbeschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - NJW-RR 2005, 938). \n\nDemnach ist bei Mietverhältnissen mit bestimmter Dauer grundsätzlich der Ge-\n\nsamtbetrag der künftigen Mietzinsen maßgeblich, sofern nicht der dreieinhalb-\n\nfache Wert des einjährigen Mietzinses geringer ist. Damit kommt es hier auf \n\nden Gesamtbetrag der im Zeitraum seit April 2002 ausstehenden Mieten an, \n\nweil das Mietverhältnis bis zu seiner Beendigung im September 2004 nur noch \n\neine Laufzeit von 30 Monaten hatte. Der auf diesen Zeitraum entfallende Ge-\n\nsamtbetrag beträgt unter Berücksichtigung der vereinbarten Mietstaffel \n\n100.315,56 € (= 6 x 3.221,14 € für den Zeitraum vom April 2002 bis September \n\n2002 und 24 x 3.374,53 € für den Zeitraum vom Oktober 2002 bis September \n\n2004). Im Hinblick auf § 19 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 45 Abs. 1 GKG) bleibt je-\n\ndoch bei der Wertberechnung die geleugnete Zahlungspflicht für den Monat \n\nApril 2002 in Höhe von 3.221,14 € außer Betracht, wei\n\nl der Streitgegenstand \n\ninsoweit mit dem Zahlungsantrag der Klägerin identisch ist. \n\n4. Der Wert des Antrages, mit dem die Beklagte zu 1 die Unwirksamkeit \n\nder zwischen den Parteien getroffenen (Staffel-)Mietzinsvereinbarung festzu-\n\nstellen begehrt, ist auf 40.494,36 € festzusetzen. Maßgeb lich für die Festset-\n\nzung des Gebührenstreitwertes ist § 16 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 41 Abs. 1 \n\nGKG). \n\na) Allerdings fallen bloße Streitigkeiten über den Vertragsinhalt - und \n\ndamit auch über die Höhe der geschuldeten Miete - grundsätzlich nicht in den \n\nAnwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn dieser Streit den rechtlichen \n\nBestand des Mietvertrages nicht berührt (vgl. OLG Koblenz ZMR 1978, 64; \n\nHartmann aaO § 41 GKG Rdn. 18). \n\nDie Beklagte zu 1 macht indessen zur Begründung ihres Antrages insbe-\n\nsondere geltend, dass für die gemieteten Geschäftsräume bereits zu Beginn \n\ndes Mietverhältnisses nur eine Miete in Höhe von 2.000 DM angemessen ge-\n\nwesen sei und die Beklagte sich bei Vertragsschluss in einer Zwangslage be-\n\nfunden habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen des Wuchers \n\n(§ 138 Abs. 2 BGB) oder eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes (§ 138 \n\nAbs. 1 BGB) gegeben. Diese Begründung ist grundsätzlich geeignet, den recht-\n\nlichen Bestand des Mietvertrages insgesamt in Zweifel zu ziehen. Denn in den \n\nFällen des Wuchers oder der sittenwidrigen wucherähnlichen Mietpreisüberhö-\n\nhung nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB findet in der Geschäftsraummiete ei-\n\nne Aufrechthaltung des Vertrages mit einer zulässigen Miete in der Regel nicht \n\nstatt (OLG München OLGR 2002, 429, 430; KG Grundeigentum 2002, 328; \n\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, \n\n9. Aufl., Rdn. 150; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., nach § 535 BGB, \n\nRdn. 118; Michalski ZMR 1996, 1, 6). Insoweit liegt die Sachlage grundlegend \n\nanders als bei einem nach § 134 BGB zu beurteilenden Verstoß gegen gesetz-\n\nliche Preisvorschriften, bei dem grundsätzlich von einer bloßen Teilnichtigkeit \n\ndes rechtlich unzulässigen Teils der Mietpreisvereinbarung auszugehen ist \n\n(BGHZ 89, 316, 319 f. zu § 5 WiStG; vgl. auch Senatsurteil vom 15. November \n\n2000 - XII ZR 181/98 - NZM 2001, 236 zum Preisrecht der DDR). Dieser \n\nRechtsgedanke lässt sich auf eine wucherische Mietpreisüberhöhung in der \n\nGeschäftsraummiete nicht übertragen, denn im Ausgangspunkt gilt für alle ge-\n\nmäß § 138 BGB unwirksamen Entgeltvereinbarungen der allgemeine Grund-\n\nsatz, dass sich diese nicht in einen sittenwidrig überhöhten und einen hinnehm-\n\nbaren Teil aufspalten lassen, sondern das Verdikt der Sittenwidrigkeit die ge-\n\nsamte Entgeltvereinbarung umfasst. Dies führt in der Regel zur Nichtigkeit des \n\ngesamten Rechtsgeschäftes (vgl. BGHZ 44, 158, 162; BGHZ 68, 204, 206 f.). \n\nAnders als im Wohnraummietrecht sind auch keine besonderen sozialstaatli-\n\nchen Belange zu berücksichtigen, die ausnahmsweise zum Schutze des Mie-\n\nters eine Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gebieten. \n\nb) Einer Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG a.F. steht es hier auch nicht \n\nentgegen, dass die Beklagte zu 1 das angefochtene Urteil wegen der Abwei-\n\nsung ihres die Unwirksamkeit der (Staffel-)Mietvereinbarung betreffenden Fest-\n\nstellungsantrages auch mit der Begründung angegriffen hat, das Berufungsge-\n\nricht habe die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nicht nur nach dem Maß-\n\nstab des § 138 BGB, sondern auch dahingehend prüfen müssen, ob dem ver-\n\neinbarten Mietzins eine wirksame Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes \n\ndurch die Klägerin zugrunde liegt. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt steht \n\ndie Wirksamkeit des Mietvertrages nicht in Zweifel, da Streit insoweit nur über \n\ndie Billigkeit der Leistungsbestimmung und das Erfordernis ihrer Ersetzung \n\n(§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) bestehen kann. Es genügt aber, wenn unter mehre-\n\nren Klagebegründungen nur eine die Voraussetzungen für eine Gebührenprivi-\n\nlegierung nach § 41 GKG erfüllt (vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember \n\n1952 - V ZR 54/50 - NJW 1953, 384; Meyer aaO § 41 Rdn. 5). \n\nc) Da die von der Beklagten zu 1 behauptete Unwirksamkeit der Miet-\n\nzinsvereinbarung im Falle des § 138 BGB voraussichtlich zur Nichtigkeit des \n\nGesamtvertrages führen würde, ist als streitige Zeit im Sinne des § 16 Abs. 1 \n\nGKG a.F. - d.h. der Zeitraum, für den hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbe-\n\nstehens des Mietverhältnisses Uneinigkeit besteht - die gesamte Vertragslauf-\n\nzeit zwischen Oktober 1999 und September 2004 anzusehen, ohne dass es auf \n\neine Differenzierung zwischen vergangenen und zukünftigen Zeiträumen ankä-\n\nme. Es kommt auch eine wertmäßige Außerachtlassung des auf Feststellung \n\nder Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung gerichteten Antrages wegen wirt-\n\nschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag zur Minderung des Mietzinses \n\nnicht in Betracht, weil letztere nur für die Zeit ab April 2002 geltend gemacht \n\nwird und sich die jeweils streitige Zeit daher - über einen längeren Zeitraum als \n\nein Jahr - nicht deckt. \n\nAbzustellen ist wiederum auf das höchste Entgelt, welches innerhalb der \n\nstreitigen Zeit für die Dauer eines Jahres vereinbart war, mithin die letzte Stufe \n\nder Mietstaffel in Höhe von monatlich 3.374,53 €. Der daraus gebildete Jahres-\n\nbetrag beträgt 40.494,36 €; der ansonsten bei positive n Feststellungsklagen \n\nübliche Abschlag ist im Anwendungsbereich der § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG \n\nnicht geboten, weil diese Vorschriften schon nach ihrem Wortlaut typischerwei-\n\nse Feststellungsklagen jeder Art betreffen (BGH Beschluss vom 13. Mai 1958 \n\n- VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291; Meyer aaO § 41 Rdn. 16; Stein/Jonas/Roth, \n\nZPO, 22. Aufl. § 8 Rdn. 22; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. September \n\n1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). \n\n5. Der Gebührenstreitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 1 beträgt dem-\n\nnach 253.658,29 € (6.191,42 € + 69.380,73 € + 40.494\n\n,36 € + 97.097,42 € + \n\n40.494,36 €); im Verhältnis zur Beklagten zu 2 sind nur die Werte des Zah-\n\nlungsantrages und des auf Leugnung der Bürgschaftsverpflichtung gerichteten \n\nFeststellungsantrages maßgeblich. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/xii-zr-256-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/xii-zr-256-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_256-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:40.294884+00:00"}}