{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_253-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"XII ZR 253/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B Zu den Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmit- tels (hier: unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 253/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2004 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B \n\nZu den Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines am \n\nRechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmit-\n\ntels (hier: unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers). \n\nBGH, Beschluß vom 7. April 2004 - XII ZR 253/03 - OLG Brandenburg \n\nAG Bernau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats für Fami-\n\nliensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n6. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.824 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt. Das Amtsgericht hat die Be-\n\nklagte, die Mutter der Klägerin, zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe \n\nvon 249 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten h at das Oberlandesgericht \n\ndas Urteil teilweise abgeändert und die Unterhaltspflicht für die Zeit ab Septem-\n\nber 2003 auf monatlich 97 € herabgesetzt. Dagegen rich tet sich die Revision \n\nder Klägerin. \n\nDas Berufungsurteil ist der Klägerin am 28. November 2003 zugestellt \n\nworden. Gegen dieses Urteil hatte ihr Verfahrensbevollmächtigter zunächst \n\nnamens der Beklagten Revision eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25. Fe-\n\nbruar 2004 wieder zurückgenommen hat. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar \n\n2004 hat er für die Klägerin Revision eingelegt und diese begründet. Zugleich \n\nhat er wegen der Verwechslung der Parteien Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt. \n\nII. \n\nDie Revision ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig \n\nzu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und eine Wiedereinset-\n\nzung gegen die Versäumung der Frist nicht in Betracht kommt (§§ 552, 230 ff. \n\nZPO). \n\n1. Für die Klägerin ist eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht \n\nrechtzeitig eingelegt worden. Zur wirksamen Einlegung einer Revision gehört \n\nauch die unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers (BGH, Beschlüs-\n\nse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528; vom 18. Dezember \n\n1985 - VIII ZR 278/85 - VersR 1986, 471 und vom 25. Juni 1986 - IVb ZB \n\n67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung Nr. 1). Danach konnte die \n\n- später folgerichtig zurückgenommene - Revision vom 23. Dezember 2003 die \n\nRevisionsfrist für die Klägerin nicht gewahrt haben, weil darin die Parteirollen \n\ngerade vertauscht waren und die Beklagte als Revisionsklägerin bezeichnet \n\nwurde. Zwar ist den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens auch dann \n\ngenügt, wenn eine verständige Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinle-\n\ngung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt (BGHZ \n\n21, 168, 173). Das ist hier indes nicht der Fall. In der Revisionsschrift vom \n\n23. Dezember 2003 war nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Revisions-\n\nklägerin bezeichnet worden. Auch aus dem beigefügten Urteil des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts ließ sich nicht entnehmen, daß die Revision für die \n\nKlägerin eingelegt werden sollte. Durch das angefochtene Urteil waren sowohl \n\ndie Klägerin als auch die Beklagte beschwert. Innerhalb der Revisionsfrist war \n\nnicht festzustellen, daß tatsächlich nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Re-\n\nvision einlegen wollte. \n\n2. Der Klägerin kann auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist gewährt werden, weil die Fristversäumung auf einem ihr zure-\n\nchenbaren Verschulden ihres in zweiter Instanz tätigen Rechtsanwalts beruht. \n\nNach ständiger Rechtsprechung trifft den in der Vorinstanz aufgetretenen \n\nProzeßbevollmächtigten bei Erteilung eines schriftlichen Rechtsmittelauftrags \n\ndie Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung der für die Einlegung des \n\nRechtsmittels notwendigen Förmlichkeiten (BGH, Beschluß vom 13. Februar \n\n2001 - VI ZB 34/00 - NJW 2001, 1579). Entscheidend hierfür ist, daß sich der \n\nRechtsmittelanwalt insoweit auf seine Angaben verlassen muß, weil ihm - so-\n\nlange keine Handakten vorliegen - die notwendige anwaltliche Überprüfung der \n\nFörmlichkeiten nicht möglich ist (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - VI ZR \n\n362/95 - NJW 1996, 1968 m.w.N.). Diese Sorgfalt muß auch für die Angabe der \n\nrichtigen Parteibezeichnung an die Revisionsanwälte verlangt werden (BGH, \n\nBeschlüsse vom 24. November 1981 - VI ZB 11/81 - VersR 1982, 191 und vom \n\n21. September 1981 - II ZB 6/81 - VersR 1981, 1178). Insoweit war der in zwei-\n\nter Instanz aufgetretene Rechtsanwalt noch als Prozeßbevollmächtigter der \n\nKlägerin tätig; sein Verschulden ist daher gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin \n\nzuzurechnen. \n\nDer zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hinsichtlich \n\nder Fristversäumung schuldhaft gehandelt, indem er dem am Bundesgerichts-\n\nhof zugelassenen Rechtsanwalt eine falsche Partei als Revisionsklägerin be-\n\nzeichnet hat. Nach dem Vortrag der Klägerin ist der Auftrag zur Einlegung der \n\nRevision am 22. Dezember 2003 telefonisch erteilt worden; dabei ist die Revisi-\n\nonsklägerin nicht konkret benannt worden. Die fehlerhafte Bezeichnung der \n\nProzeßbevollmächtigten im Berufungsurteil war ihm ausweislich der eigenen \n\neidesstattlichen Versicherung seinerzeit selbst nicht aufgefallen. Deswegen hat \n\ner in seinem Schreiben an den Revisionsanwalt vom 22. Dezember 2003 feh-\n\nlerhaft die Beklagte statt der Klägerin als Revisionsklägerin bezeichnet. Zwar ist \n\nin dem Schreiben selbst lediglich \"die Übernahme der Vertretung in der Revisi-\n\nonsinstanz\" erwähnt, ohne die Person der Revisionsklägerin konkret zu benen-\n\nnen. Der Bezug auf das beigefügte Berufungsurteil sprach aber eindeutig für die \n\nBeklagte als Revisionsklägerin, weil beide Parteien durch das Urteil beschwert \n\nwaren und die Beklagte im Rubrum als seine Mandantin bezeichnet war. Nur \n\ndas war für den Revisionsanwalt ersichtlich. Das Verschulden des Instanzan-\n\nwalts liegt darin, daß er nicht zuvor, spätestens bei Erteilung des Rechtsmittel-\n\nauftrags, die Formalien des angefochtenen Urteils geprüft hat. Ein Rechtsmit-\n\ntelauftrag unter Hinweis auf das übersandte anzufechtende Urteil genügt den \n\nSorgfaltsanforderungen nur dann, wenn dessen Formalien zuvor als zutreffend \n\nfestgestellt worden sind. Diese Aufgaben darf der Rechtsanwalt auch nicht sei-\n\nnem Büropersonal übertragen, mag dieses auch noch so gut geschult und \n\nüberwacht sein, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu prüfen (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, \n\n769). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-07/xii-zr-253-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-07/xii-zr-253-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_253-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:03.518047+00:00"}}