{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_250-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"XII ZR 250/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 250/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nWert: 114.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n\n1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachte-\n\nte Frage, ob § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur formelle Beweiserhebungen erfasst \n\noder - über seinen Wortlaut hinaus - auch für eine nach § 141 ZPO erfolgte in-\n\nformatorische Anhörung der Parteien gilt, wenn das Gericht ihr Beweiswert \n\nbeimisst, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an: \n\n3 \n\n§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde mit \n\nRecht hinweist, Ausfluss des das Beweisrecht beherrschenden Unmittelbar-\n\nkeitsgrundsatzes. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vor-\n\nschrift auf informatorische Parteianhörungen nach § 141 ZPO kommt deshalb \n\nnur in Betracht, wenn das Ergebnis der Anhörung im Rahmen der Beweiswür-\n\ndigung Berücksichtigung findet; denn nur in diesem Fall kann es sich als erfor-\n\nderlich erweisen, dass sich das Gericht - und nicht nur der Einzelrichter - einen \n\npersönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Parteien verschafft. Dage-\n\ngen bleibt für den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit auch für eine entspre-\n\nchende Anwendung des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Raum, wenn die infor-\n\nmatorische Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des \n\nStreitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht. \n\n4 \n\nSo lagen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat die informatorische \n\nAnhörung der Parteien durch die vorbereitende Einzelrichterin nicht zu Beweis-\n\nzwecken herangezogen, sondern eine reine Beweislastentscheidung getroffen. \n\nDabei hat es die Ausführungen der Parteien in der informatorischen Anhörung \n\nnicht abwägend einander gegenübergestellt und gewürdigt; vielmehr hat es le-\n\ndiglich festgestellt, dass die Parteien ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt \n\nhaben. Diese Feststellung rechtfertigt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll; \n\neines \"unmittelbaren Eindrucks\" vom Ergebnis der Anhörung bedurfte es dazu \n\nnicht. \n\n5 \n\n2. Fehl geht auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Ober-\n\nlandesgericht habe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 110, 363, 366) - nicht nachprüfbar dargelegt, warum es trotz der Be-\n\nweisnot des Klägers von einer Parteivernehmung abgesehen habe. Die gefor-\n\nderte Darlegung ist nur dann vonnöten, wenn für die Richtigkeit des Vortrags \n\nder beweisbelasteten Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist \n\nhier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat hierzu dargelegt, beide von den \n\nParteien geschilderten, sich einander ausschließenden Sachverhaltsvarianten \n\nerschienen grundsätzlich möglich und denkbar. Damit ist eine \"Anfangswahr-\n\nscheinlichkeit\" für den klägerischen Vortrag verneint und kommt eine Parteiver-\n\nnehmung von Amts wegen nicht in Betracht (BGH aaO 365 f.). \n\n6 \n\n3. Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2002 - 3 O 75/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2003 - 10 U 190/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zr-250-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zr-250-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_250-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:04.199667+00:00"}}