{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_241-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"XII ZR 241/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Dezember 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 305 c Abs. 2; AGBG § 5 Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Ver- längerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mie- ters oder auch schon zuvor Anwendung findet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 241/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 305 c Abs. 2; AGBG § 5 \n\nZur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Ver-\n\nlängerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mie-\n\nters oder auch schon zuvor Anwendung findet. \n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03 - OLG Karlsruhe \nLG Offenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in \n\nFreiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Offenburg vom 26. März 2002 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Beklagten werden die Kosten der Berufung und der Revision \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein gewerbliches Miet-\n\nverhältnis fortbesteht. \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 18. Januar 1989 vermietete die Rechtsvor-\n\ngängerin des Klägers an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein erst zu er-\n\nstellendes Ladenlokal. \n\n3 \n\n§ 3 des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellten Formular-\n\nmietvertrages lautet: \n\n\"(1) Das Mietverhältnis beginnt mit Übernahme des schlüsselfertigen \n\nMietobjektes und läuft 12 Jahre … \n\n(2) Der Mieter ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die dem Ver-\n\nmieter spätestens 6 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses \n\nzugehen muß, die Verlängerung des Mietverhältnisses um 5 Jahre \n\nzu verlangen (Option). Dieses Recht kann der Mieter dreimal aus-\n\nüben. Dem Mieter wird ein weiteres Optionsrecht eingeräumt (Ver-\n\ntragsverlängerung um 3 Jahre - Entscheidungsfrist wiederum 6 Mo-\n\nnate). \n\n(3) Nach Ablauf der Mietzeit (einschließlich der Optionszeiträume) ver-\n\nlängert sich das Mietverhältnis jeweils um 5 Jahre, falls es nicht sei-\n\ntens einer Vertragspartei spätestens 12 Monate vor seiner Beendi-\n\ngung beendigt wird.\" \n\nDas Mietverhältnis begann am 1. Juli 1990. \n\nAm 9. Oktober 1998 schrieb die Beklagte an die Klägerin: \n\n\"… Wir teilen Ihnen mit, dass wir aus wirtschaftlichen Gründen das Miet-\n\nobjekt zum 31.12.1998 schließen werden. Selbstverständlich ändert sich \n\ndadurch nichts an unseren mietvertraglichen Verpflichtungen, die wir \n\nauch weiter vollumfänglich erfüllen werden. In beiderseitigem Interesse \n\nschlagen wir schon jetzt gemeinsam zu prüfen vor, welche Anschluss-\n\nverwertungen möglich sind.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nZum 31. Dezember 1998 schloss die Beklagte das in den Mieträumen \n\nbetriebene Filialgeschäft. Anfang Juli 2001 bat die Beklagte den Kläger, einer \n\nUntervermietung zuzustimmen. Im anschließenden Schriftwechsel vertrat die \n\nBeklagte die Auffassung, dass das Mietverhältnis mit dem 30. Juni 2002 durch \n\nZeitablauf ende. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der Klage festzustellen, dass das zwischen den Par-\n\nteien bestehende Mietverhältnis über den 30. Juni 2002 hinaus fortbestehe und \n\ndurch ordentliche Kündigung frühestens zum 30. Juni 2007 beendet werden \n\nkönne, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dage-\n\ngen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Mietverhältnis zwischen \n\nden Parteien sei mit Ablauf des 30. Juni 2002 beendet. Zu diesem Zeitpunkt sei \n\ndie in § 3 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbarte Mietzeit von 12 Jahren abgelau-\n\nfen, ohne dass es einer vorherigen \"Kündigung\" des Vertragsverhältnisses \n\ndurch die Parteien bedurft habe. Das Optionsrecht nach § 3 Abs. 2 des Vertra-\n\nges habe die Beklagte nicht ausgeübt. Die in § 3 Abs. 3 vereinbarte Verlänge-\n\nrungsklausel sei nach Ablauf der fest vereinbarten ursprünglichen Mietzeit noch \n\nnicht anwendbar. Das ergebe eine Auslegung dieser Bestimmung. Bei § 3 \n\nAbs. 3 des Mietvertrages handele es sich um eine von der Unternehmensgrup-\n\npe T. für eine Vielzahl von Verträgen verwendete Vertragsbedingung im Sinne \n\nvon § 1 AGBG. Die Auslegung sei nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, \n\n157 BGB dahin vorzunehmen, dass die Verlängerungsklausel nicht schon nach \n\nAblauf der fest vereinbarten Mietzeit von 12 Jahren, sondern erst nach dieser \n\nzuzüglich der vier Optionszeiträume, also erst 30 Jahre nach Mietbeginn, zur \n\nAnwendung komme. Die Voraussetzungen des § 5 AGBG seien nicht erfüllt, \n\nweil nur eine einzige Auslegung vertretbar sei. Der Wortlaut führe allerdings zu \n\nkeinem eindeutigen Ergebnis. Zwar lege die Formulierung \"nach Ablauf der \n\nMietzeit (einschließlich der Optionszeiträume) …\" ein Verständnis nahe, dass \n\ndamit der nach Ausübung aller der Mieterin vertraglich eingeräumten Options-\n\nrechte verstrichene Zeitraum gemeint sei. Indessen erscheine aber auch eine \n\nInterpretation dahin möglich, dass die Verlängerungsklausel sowohl für die fest \n\nvereinbarte Mietzeit von 12 Jahren als auch für aufgrund Optionsausübung be-\n\ngründete weitere Vertragsabschlüsse gelten solle. \n\n10 \n\nLasse der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so sei derjeni-\n\ngen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und \n\nden Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führe. \n\nDem entspreche allein das Verständnis der Beklagten. Die Kumulation von Ver-\n\nlängerungsklausel, Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf der festen Mietzeit für \n\nbeide Parteien und Optionsrechte könne bei Vereinbarung einer festen Mietzeit \n\nzwar sinnvoll sein, weil sie dem Mieter die Möglichkeit gebe, durch seine Opti-\n\nonserklärung die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zu \n\nverhindern. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine solche Kumulation \n\naber nicht immer sinnvoll und im Zweifel nicht gewollt. Bei der hier vorliegenden \n\nVertragsgestaltung führe sie zu Widersprüchlichkeiten, weil für beide Parteien \n\ndie Frist nach § 3 Abs. 3 12 Monate, die Frist für die Option des Mieters nach \n\n§ 3 Abs. 2 aber nur sechs Monate betrage. Lasse man die Verlängerungsklau-\n\nsel bereits nach Ablauf der zunächst vereinbarten Mietzeit von 12 Monaten und \n\nnicht erst nach Ablauf der Mietzeit zuzüglich der Optionszeiträume eingreifen, \n\nwerde der Mieterin die in § 3 Abs. 2 eingeräumte Möglichkeit genommen, sich \n\nerst sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit zu entscheiden, ob sie von ihrem Op-\n\ntionsrecht Gebrauch machen wolle oder nicht. Bei Unentschiedenheit werde sie \n\ngezwungen, vorsorglich bereits 12 Monate vor dem vereinbarten Vertragsende \n\neiner Verlängerung des Mietvertrages zu widersprechen, um ein möglicherwei-\n\nse gegen ihren Willen erfolgendes Wirksamwerden der Verlängerungsklausel \n\nnach § 3 Abs. 3 des Vertrages zu verhindern. Entscheide sie sich später dann \n\nfür eine Verlängerung des Vertrages und übe sie ihr Optionsrecht nach § 3 \n\nAbs. 2 aus, laufe sie Gefahr, dass ihr die Einrede widersprüchlichen Verhaltens \n\nentgegengesetzt werde. \n\n2. Die Auslegung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\na) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nhandelt es sich bei der Regelung in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages um eine vor-\n\nformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 1 AGBG, die von der Unterneh-\n\nmensgruppe T. für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden ist. Der Se-\n\nnat kann die Klausel selbst auslegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die \n\nUnternehmensgruppe die Klausel über den Bezirk des Oberlandesgerichts hin-\n\naus verwendet hat, da nunmehr auch gegen Berufungsurteile der Landgerichte \n\neine Revision stattfinden kann (vgl. Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW \n\n2005, 2919, 2921). \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nb) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei der Ausle-\n\ngung vorformulierter Vertragsbedingungen die allgemeinen Regeln der §§ 133, \n\n157 BGB gelten (MünchKomm/Basedow AGB-Gesetz 4. Aufl. § 5 Rdn. 1) und \n\nin erster Linie vom Wortlaut der Erklärung auszugehen ist (Palandt/Heinrichs \n\nBGB 65. Aufl. § 133 Rdn. 14 m.w.N.). Dem Berufungsgericht ist auch darin zu \n\nfolgen, dass der Wortlaut hier zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Die Formu-\n\nlierung \"nach Ablauf der Mietzeit (einschließlich der Optionszeiträume)\" lässt \n\ndie Auslegung zu, dass es erst nach Ausübung aller der Mieterin eingeräumter \n\nOptionsmöglichkeiten zu einer Verlängerung des Mietvertrages nach Abs. 3 \n\nkommen soll. Aber auch die Meinung, dass schon nach Ablauf der regulären \n\nMietzeit von 12 Jahren eine Vertragsverlängerung gemäß Abs. 3 eintritt, wenn \n\nkeine der Parteien ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit die Beendigung erklärt, ist \n\nmit dem Wortlaut der Klausel ohne weiteres vereinbar. Lässt der Wortlaut meh-\n\nrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist, wie das Berufungsgericht richtig sieht, \n\nderjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien \n\nund den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt \n\n(Palandt/Heinrichs aaO Rdn. 18 m.w.N.). \n\n14 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die Anwendung der Verlänge-\n\nrungsklausel bereits nach Ablauf der regulären Mietzeit führe zu Widersprüch-\n\nlichkeiten, die den Interessen der Parteien entgegenstünden, teilt der Senat \n\njedoch nicht. Zwar trifft es zu, dass bei dieser Auslegung der Mieter bereits \n\n12 Monate vor dem vereinbarten Vertragsende eine Entscheidung treffen muss; \n\nauch kann es sein, dass ihm widersprüchliches Verhalten entgegengehalten \n\nwird, wenn er zunächst eine Verlängerung ablehnt, aber später seine Meinung \n\nändert und von seinem Optionsrecht Gebrauch machen will. Das Berufungsge-\n\nricht räumt bei seiner Interessenabwägung diesem Umstand aber ein Gewicht \n\nein, das ihm bei ausgewogener Berücksichtigung der Interessen beider Partei-\n\nen nicht zukommt. \n\n15 \n\naa) Die Verlängerungsklausel mit der einjährigen \"Kündigungsfrist\" (§ 3 \n\nAbs. 3) und die Optionsregelung mit der Sechsmonatsfrist (§ 3 Abs. 2) stehen \n\nselbständig nebeneinander. Insbesondere ist das Verlängerungsrecht in Abs. 3 \n\neigenständig und nicht als Unterfall des Optionsrechts geregelt. Dafür spricht \n\nbereits die Ausgestaltung beider Regelungen in jeweils selbständigen Absät-\n\nzen. Aber auch inhaltlich beeinträchtigt die Verlängerungsklausel das Options-\n\nrecht über den vom Berufungsgericht angeführten - eher seltenen und vom Mie-\n\nter beherrschbaren - Fall hinaus nicht. Vielmehr kann der Mieter nach Ablauf \n\nder Verlängerung das ihm eingeräumte Optionsrecht uneingeschränkt ausüben. \n\nWenn der Vermieter die Verlängerung nicht will und deshalb \"kündigt\", kommt \n\ndas Optionsrecht zur Geltung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nund der Revisionserwiderung kann der Gesamtregelung auch nicht entnommen \n\nwerden, dass der Mieter für jedwede Art der Vertragsverlängerung die Ent-\n\nscheidungsfreiheit bis sechs Monate vor Erreichen des regulären Vertragsen-\n\ndes haben sollte. Im Gegenteil müsste, käme die Verlängerungsklausel ent-\n\nsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts erst nach Ablauf der gesam-\n\nten Optionszeit zur Anwendung, der Mieter ebenfalls bereits ein Jahr vor Ablauf \n\nentscheiden, ob er nach Ende des letzten Optionszeitraumes die Verlängerung \n\nwill. \n\n16 \n\nbb) Der Senat sieht keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Inte-\n\nressen der Beklagten, wenn sie sich spätestens ein Jahr und nicht erst sechs \n\nMonate vor Ablauf der regulären Mietzeit entscheiden muss, ob sie eine auto-\n\nmatische Verlängerung nach § 3 Abs. 3 verhindern will. Entscheidet sie sich \n\ngegen eine Beendigung und damit für die Verlängerung, wird der Mietvertrag \n\num weitere fünf Jahre fortgesetzt und die Beklagte behält im Anschluss daran \n\ndie Optionsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2. Ein Nachteil kann ihr überhaupt nur \n\nentstehen, wenn sie sich zunächst gegen die Verlängerung ausspricht, aber \n\nspäter ihr Optionsrecht dennoch ausüben will. Vor den Folgen eines solchen \n\nwidersprüchlichen Verhaltens muss sie jedoch nicht durch eine zu Lasten des \n\nVermieters gehende Interessenauslegung geschützt werden. Den vom Beru-\n\nfungsgericht geschilderten Entscheidungskonflikt im Falle der Unentschlossen-\n\nheit kann die Beklagte ohne Schwierigkeiten bewältigen. So kann sie etwa dem \n\nEinwand widersprüchlichen Verhaltens dadurch vorbeugen, dass sie sich bei \n\nAblehnung der Verlängerung nach § 3 Abs. 3 das Optionsrecht ausdrücklich \n\nvorbehält. Will der Vermieter den Vertrag nicht fortsetzen und \"kündigt\" er des-\n\nhalb seinerseits, dann entsteht auch bei dieser Auslegung für die Mieterin kein \n\nNachteil, weil sie durch Ausübung ihres Optionsrechts die Verlängerung gegen \n\nden Willen des Vermieters erzwingen kann. \n\n17 \n\ncc) Geht man demgegenüber davon aus, dass sich der Vertrag nicht \n\nschon nach Ablauf der regulären Mietzeit (12 Jahre) automatisch verlängert, ist \n\nder Vorteil für die Mieterin gering. Zwar verbleiben ihr sechs Monate mehr an \n\nBedenkzeit. Es ist aber eher fern liegend, dass die Entscheidung für sie dann \n\nleichter wird. Wenn sie nach elf Jahren unentschlossen ist, wird ihr die Ent-\n\nscheidung nach elfeinhalb Jahren in aller Regel nicht leichter fallen. Der Ent-\n\nscheidungsdruck könnte sich für sie sogar erhöhen. Macht sie nämlich von der \n\nersten Option keinen Gebrauch, so verliert sie ihr gesamtes Optionsrecht end-\n\ngültig. \n\n18 \n\ndd) Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Mieterin bei dieser \n\nAuslegung neben dem (geringen) Nachteil, sich bereits ein Jahr vor Vertrags-\n\nende entscheiden zu müssen, einen erheblichen Vorteil erlangt. Sie hat, wenn \n\nder Vermieter nicht \"kündigt\", die Möglichkeit, das Mietverhältnis über die in \n\nAbs. 2 eingeräumten Optionsmöglichkeiten hinaus um weitere fünf Jahre zu \n\nverlängern, ein Vorteil, der den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Nach-\n\nteil ausgleichen kann. \"Kündigt\" der Vermieter, so erleidet die Mieterin keinen \n\nNachteil, weil ihr in jedem Falle 18 Jahre Optionsmöglichkeit gemäß Abs. 2 ver-\n\nbleiben. \n\n19 \n\nee) Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verlän-\n\ngerungsklausel mit der einjährigen \"Kündigungsfrist\" für beide Seiten gilt. Ein \n\nEntscheidungskonflikt kann auch beim Vermieter entstehen. Kündigt er nicht ein \n\nJahr vor Ablauf der regulären Mietzeit, dann verlängert sich das Mietverhältnis \n\nebenfalls um fünf Jahre. Entscheidet er sich für die Kündigung, so kann ihm die \n\nMieterin mit der Ausübung der Option entgegentreten. Der Vermieter muss da-\n\nmit seine Entscheidung genauso früh wie die Mieterin treffen, ohne seinerseits \n\ndie Möglichkeit einer Option zu haben, wenn die Mieterin sich gegen eine Fort-\n\nsetzung entscheidet. \n\n20 \n\nff) Letztlich kann die Verlängerungsmöglichkeit bereits am Ende der re-\n\ngulären Mietzeit auch zu einem gewissen Ausgleich der beiderseitigen Interes-\n\nsen führen. Die in Abs. 2 vorgesehene Optionsmöglichkeit begünstigt nämlich \n\neinseitig die Mieterin. Sie hat jeweils viereinhalb Jahre Zeit, um sich klar zu \n\nwerden, ob sie die Option ausüben will, und muss ihre Entscheidung dem Ver-\n\nmieter erst sechs Monate vor Mietende mitteilen. Schöpft sie diese Möglichkeit \n\nvoll aus, verbleiben dem Vermieter gerade sechs Monate Zeit zur Suche eines \n\nNachmieters. Es wäre deshalb interessengerecht, wenn dem Vermieter bei der \n\nerstmaligen Verlängerung nach immerhin 12 Jahren gemäß § 3 Abs. 3 ein Jahr \n\nZeit verbliebe, um einen neuen Mieter zu suchen. \n\n21 \n\nc) Aus den dargelegten Überlegungen hält der Senat eine vom Beru-\n\nfungsgericht abweichende Auslegung für möglich. Andererseits ist eine Ausle-\n\ngung zugunsten des Klägers ebenfalls nicht zwingend. Da nach Ausschöpfung \n\nder in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer \n\nZweifel verbleibt, geht nach § 5 AGBG die Unsicherheit zulasten der Beklagten, \n\nderen Rechtsvorgängerin die Klausel verwendet hat und die deshalb die Folgen \n\nder fehlenden Eindeutigkeit tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1997 \n\n- X ZR 146/94 - NJW 1997, 3434, 3435). Das bedeutet, dass der Vertrag nach \n\nAblauf der regulären Laufzeit mangels \"Kündigung\" um fünf Jahre verlängert \n\nwurde. \n\n22 \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Beklagte \n\nnicht rechtzeitig einer Verlängerung nach Abs. 3 widersprochen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 1998 nicht aus-\n\ngelegt. Da weiterer Vortrag hierzu nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Er-\n\nklärung selbst auslegen (BGH, Urteil vom 19. März 1992 aaO). Sie ist nicht da-\n\nhin zu verstehen, dass die Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses ab-\n\ngelehnt hat. Die Beklagte hat lediglich erklärt, in beiderseitigem Interesse solle \n\ndie Möglichkeit der Anschlussverwertung geprüft werden. Eine Beendigung im \n\nSinne von § 3 Abs. 3 ist darin nicht zu sehen. Die Beklagte hätte das Mietobjekt \n\nauch selbst verwerten können, weil ihr in § 5 die Möglichkeit der Untervermie-\n\ntung eingeräumt ist. \n\n23 \n\n3. Das Landgericht hat der Feststellungsklage daher zu Recht stattgege-\n\nben. Diese Entscheidung kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellun-\n\ngen selbst treffen, da weiterer entscheidungserheblicher Sachvortrag nicht zu \n\nerwarten ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nVézina \n\nRiBGH Dose ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nLG Offenburg, Entscheidung vom 26.03.2002 - 4 O 64/01 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2003 - 14 U 74/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/xii-zr-241-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/xii-zr-241-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_241-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:41.815461+00:00"}}