{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_240-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"XII ZR 240/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1573 Abs. 5 Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebe- dingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, ein- zurichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 240/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n12. April 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1573 Abs. 5 \n\nBeruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebe-\n\ndingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche \n\nBefristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel \n\nauch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange \n\nEhedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es \n\nfür den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters \n\nim Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren \n\nLebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, ein-\n\nzurichten. \n\nBGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - OLG Frankfurt \nAG Frankfurt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November \n\n2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt. \n\nDie im August 1978 geschlossene Ehe der Parteien, aus der keine Kin-\n\nder hervorgegangen sind, wurde auf den der Klägerin im April 1993 zugestellten \n\nAntrag im März 1994 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverfahren nahm \n\ndie Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM \n\nin Anspruch. In einer vor dem Familiengericht am 11. Oktober 1993 geschlos-\n\nsenen Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Beklagte u.a., an \n\ndie Klägerin monatlichen Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Höhe von \n\n800 DM zu zahlen. In einem weiteren Unterhaltsverfahren schlossen die Partei-\n\nen am 22. Mai 1997 unter Aufhebung des früheren Vergleichs erneut einen Ver-\n\ngleich, in dem es u.a. heißt: \n\n\"1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin ab dem 1. Juni 1997 einen nach-\n\nehelichen Unterhalt in Höhe von 1.200 DM, \n\n2. diese Unterhaltsleistung ist befristet bis zum 31. 05. 2001. … \n\n6. Die Parteien sind sich schließlich darüber einig, dass der soeben fest-\n\ngesetzte Unterhalt in der genannten Zeit grundsätzlich unabänderbar auf \n\nbeiden Seiten bleiben soll mit Ausnahme der Fälle von Arbeitslosigkeit \n\noder nicht zu vertretender [richtig:] Leistungsunfähigkeit.\" \n\n3 \n\nDie Klägerin war bis 1980 ganztägig berufstätig. Bis 1985 ging sie - nach \n\neiner Fehlgeburt und wegen des Kinderwunsches der Parteien - keiner Er-\n\nwerbstätigkeit und bis 1987 nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nach. \n\nWährend dieser Zeit absolvierte sie eine 18monatige Sekretärinnenausbildung. \n\nSeit 1987 ist die Klägerin halbtags berufstätig. Der Beklagte ist wiederverheira-\n\ntet. \n\n4 \n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni \n\n2001 Elementarunterhalt in Höhe von 3.178,52 DM sowie (erstmals) Altersvor-\n\nsorgeunterhalt in Höhe von 997,40 DM geltend gemacht. Ihre Behauptung, auf-\n\ngrund einer Krankheit, die bereits in der Ehezeit bestanden habe oder angelegt \n\ngewesen sei, keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, hat \n\ndas Amtsgericht - Familiengericht - aufgrund eines von ihm eingeholten Sach-\n\nverständigengutachtens nicht für erwiesen angesehen und der Klägerin ein bei \n\neiner Vollzeit-Erwerbstätigkeit erzielbares (fiktives) Nettoeinkommen zugerech-\n\nnet. 2/5 der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Beklagten und dem \n\nfiktiven Nettoeinkommen der Klägerin stünden dieser als Aufstockungsunterhalt \n\nzu. Eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1573 Abs. 5 BGB kom-\n\nme im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe nicht in Betracht. Der Vergleich \n\nvom 22. Mai 1997 enthalte keinen Verzicht der Klägerin auf Unterhalt für die \n\nZeit nach dem 31. Mai 2001; er diene lediglich der Klarstellung, dass die ver-\n\neinbarte Unterhaltshöhe für die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt unabänderbar sein \n\nsolle. Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sei verwirkt. \n\n5 \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Ein-\n\nkommen um Darlehensverbindlichkeiten aus der Ehezeit bereinigt und ihn zur \n\nZahlung von (Elementar-)Unterhalt ab Juni 2001 in gestaffelter Höhe, zuletzt in \n\nHöhe von 953 € monatlich verurteilt. Im Übrigen hat es den Unterhaltsanspruch \n\nbis 31. Dezember 2004 befristet, die weitergehende Klage abgewiesen und die \n\nBerufung zurückgewiesen. \n\n6 \n\nMit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin, die gegen die \n\nHöhe des ausgeurteilten Unterhalts keine Einwände mehr hat, gegen die zeitli-\n\nche Befristung und beantragt, ihr auch für die Zeit ab Januar 2004 Unterhalt in \n\nHöhe von 953 € monatlich zuzuerkennen. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 BGB bis zum 31. De-\n\nzember 2004 zu begrenzen. Bei der von dieser Vorschrift geforderten \n\nBilligkeitsabwägung komme der - hier mit 14 Jahren und 9 Monaten relativ lan-\n\ngen - Ehedauer zwar ein erhebliches Gewicht zu. Von besonderer Bedeutung \n\nsei neben der Ehedauer aber auch, ob zwischen den Eheleuten ein hoher Grad \n\nbeiderseitiger wirtschaftlicher Verflechtung eingetreten sei und ob besondere \n\nAbhängigkeiten oder ehebedingte Nachteile entstanden seien, die von solch \n\ndurchschlagendem Gewicht seien, dass eine dauerhafte Unterhaltsleistung \n\nquasi garantiert sein müsse. Derartige schwerwiegende Gründe seien hier nicht \n\nfestzustellen. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Scheidung gerade 40 Jahre alt \n\ngeworden. An ihrer Behauptung, aufgrund krankheitsbedingter Einschränkun-\n\ngen nicht voll erwerbsfähig gewesen zu sein, habe sie nach Vorliegen des in \n\nerster Instanz eingeholten medizinischen Gutachtens nicht weiter festgehalten. \n\nAuch sei sie im Zeitpunkt der Scheidung wieder in den Arbeitsmarkt integriert \n\ngewesen. Die Klägerin habe schon vor der Trennung der Parteien eine Halb-\n\ntagsbeschäftigung aufgenommen; es habe daher keiner besonderen Anstren-\n\ngung bedurft, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Die Klägerin habe, wie sie in \n\nihrer mündlichen Anhörung ausgeführt habe, bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin \n\nauch Gelegenheit gehabt, ihre halbschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit aus-\n\nzuweiten; sie habe dies jedoch nicht nachdrücklich verfolgt. Ihrer vollen Integra-\n\ntion in den Arbeitsmarkt schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten somit nicht \n\naus der Ehezeit herrührende Einschränkungen, sondern ausschließlich das \n\nsubjektive Befinden der Klägerin entgegengestanden, die sich zu einer voll-\n\nschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage gesehen habe. Soweit die Kläge-\n\nrin in den Jahren 1980 bis 1985 wegen des Kinderwunsches der Parteien einer \n\nErwerbstätigkeit gar nicht und in der Zeit bis 1987 nur eingeschränkt nachge-\n\ngangen sei, habe dies keine negativen Folgewirkungen auf ihre spätere berufli-\n\nche Integration gehabt; die Klägerin habe im Gegenteil während dieser Zeit \n\nnoch eineinhalb Jahre lang an einem Sekretärinnenkurs teilgenommen und \n\ndamit ihre berufliche Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt erhöht. Auch das Ein-\n\nkommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt; es beruhe auf der \n\nvom Beklagten vor der Ehe absolvierten qualifizierten Berufsausbildung als Dip-\n\nlom-Betriebswirt, die das Qualifikationsniveau der Klägerin deutlich übertreffe. \n\nIm Hinblick auf die relativ lange Ehedauer sei es allerdings gerechtfertigt, den \n\nUnterhaltsanspruch der Klägerin erst ab Januar 2004 entfallen zu lassen; der \n\nKlägerin werde so Gelegenheit gegeben, sich längerfristig auf diese Befristung \n\neinzurichten. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die Revision rügt zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe den An-\n\nspruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt schon im Hinblick auf die lange \n\nDauer der Ehe der Parteien nicht befristen dürfen. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDas Gesetz legt in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie in § 1573 \n\nAbs. 5 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begren-\n\nzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. Wie der \n\nSenat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 \n\nAbs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt \"Dauer der Ehe\" im Sinne einer festen \n\nZeitgrenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von der ab der Unterhalts-\n\nanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein soll-\n\nte (Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f. \n\nund vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310). \n\n12 \n\nDas Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtpunkt \n\ngleichrangig neben die \"Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig-\n\nkeit\". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedau-\n\ner - bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu \"berücksichtigen\"; sie lässt sich also \n\nnicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem bean-\n\nspruchen beide Aspekte, wie das Wort \"insbesondere\" verdeutlicht, für die Bil-\n\nligkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht \n\nkommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-\n\nonsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der \n\nBilligkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die \n\nEinordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Se-\n\nnatsurteil vom 28. März 1990 aaO 860). Beides ist hier der Fall. \n\n13 \n\nDie - erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (vom 20. Februar \n\n1986 BGBl. I S. 301) eingefügte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu \n\nbefristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des \n\nehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lan-\n\nge gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die \n\nder Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachtei-\n\nle um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. \n\nAlter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebens-\n\nstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, \n\nhat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, \n\nwird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstan-\n\ndard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. \n\nEin Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheange-\n\nmessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem \n\nUmfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation \n\nohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können. Mit dem Mo-\n\nment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, ei-\n\nnen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht be-\n\nnachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange ge-\n\ndauert hat (BR-Drucks. 501/84 S. 13; BT-Drucks. 10/2888 S. 18 f.; vgl. auch \n\nHahne FamRZ 1986, 305, 306). Die zeitliche und höhenmäßige Befristungs-\n\nmöglichkeit von Unterhaltsansprüchen nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB gewinnt im Übrigen im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des \n\nSenats zur so genannten Anrechnungs-/Differenzmethode (BGHZ 148, 105, \n\n121 = FamRZ 2001, 986, 991) eine besondere praktische Bedeutung. \n\n14 \n\nBei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung \n\nwird der Tatrichter vorrangig zu prüfen haben, ob sich die Einkommensdiver-\n\ngenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, \n\nals ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtli-\n\nchen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das \n\nOberlandesgericht mit Recht verneint. Denn es hat - von der Revision unange-\n\ngriffen - festgestellt, das Einkommensgefälle zwischen den Parteien beruhe \n\ndarauf, dass der Beklagte vor der Ehe eine besonders qualifizierte Berufsaus-\n\nbildung absolviert habe, welche das Qualifkationsniveau der Klägerin deutlich \n\nübertreffe. Dass die Klägerin durch die Ehe gehindert worden wäre, ihr Qualifi-\n\nkationsniveau zu steigern, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das \n\nBerufungsgericht weist im Gegenteil darauf hin, dass gerade die zeitweilige Un-\n\nterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe es der Klägerin ermöglicht \n\nhabe, eine achtzehnmonatige Sekretärinnenausbildung zu absolvieren und da-\n\nmit ihre berufliche Qualifikation zu erhöhen. \n\n15 \n\nStellt sich - wie hier - eine Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht als \n\nehebedingter Nachteil dar, kann sich eine Befristung des Anspruchs auf Aufsto-\n\nckungsunterhalt zwar gleichwohl im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe ver-\n\nbieten, nämlich dann, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringe-\n\nren Einkommen - auch unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungs-\n\nzeitpunkt - unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe, deren \n\ntatsächlicher Lebenszuschnitt durch ein erheblich über seinen eigenen Möglich-\n\nkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegendes Einkommen des anderen \n\nEhegatten geprägt worden ist, dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard \n\neinzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht. \n\n16 \n\nDas Oberlandesgericht hat diesen Gesichtspunkt indes nicht verkannt. \n\nEs hat vielmehr darauf abgehoben, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Schei-\n\ndung gerade erst 40 Jahre alt geworden war, mithin bei Rechtshängigkeit ihrer \n\nerneuten Unterhaltsklage seit rund neun Jahren nachehelichen (Aufsto-\n\nckungs-)Unterhalt bezogen hat und - durch die Befristung dieses Unterhalts auf \n\nden 31. Dezember 2004 - zusätzlich Gelegenheit erhält, sich auf die neuen, an \n\nihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse einzurichten. Auch diese Würdigung, die der im Scheidungszeitpunkt \n\nnoch relativ jungen Klägerin eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Las-\n\nten des inzwischen wiederverheirateten Beklagten als unbillig versagt und ihr \n\nstatt dessen eine zeitlich gestreckte Anpassung ihres Lebenszuschnitts an ihre \n\neigenen beruflichen Existenzgrundlagen als zumutbar abverlangt, lässt revisi-\n\nonsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n17 \n\nb) Die Revision rügt weiterhin, das Oberlandesgericht habe erheblichen \n\nSachvortrag der Klägerin übergangen. So sei es insbesondere davon ausge-\n\ngangen, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit problemlos habe ausweiten \n\nkönnen. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, dass sie sich deshalb bei ihrer \n\nArbeitgeberin nach einer Vollzeitbeschäftigung erkundigt habe, weil sie von de-\n\nren Absicht gehört habe, sich von der Klägerin zu trennen und deren Stelle mit \n\neiner Vollzeitkraft zu besetzen. Die Klägerin habe daraufhin ihrer Arbeitgeberin \n\nerklärt, dass sie zunächst die Vollzeitstelle wahrnehmen wolle. Dazu sei es je-\n\ndoch nicht mehr gekommen, da in der Folgezeit bei der Arbeitgeberin gravie-\n\nrende Probleme aufgetreten seien, welche diese Anfang 2003 gezwungen hät-\n\nten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Außerdem habe die \n\nKlägerin nach ihrem Vortrag wegen des Kinderwunsches der Parteien und einer \n\n1985 beantragten Adoption bis 1987 nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig \n\nsein und damit ihre berufliche Entwicklung nicht ausweiten können; dies wirke \n\nsich, was das Oberlandesgericht nicht gewürdigt habe, erfahrungsgemäß auch \n\nbei späterer Aufnahme einer Tätigkeit aus. \n\n18 \n\nDieser Angriff verhilft der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg, weil \n\nes auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin nicht \n\nankommt. Das Oberlandesgericht ist - wie zuvor auch schon das Amtsgericht - \n\nvon einer Obliegenheit der Klägerin zu einer ganztägigen Erwerbstätigkeit aus-\n\ngegangen. Es hat deshalb der Klägerin - von dieser nicht angegriffen - als fikti-\n\nves Einkommen den Betrag zugerechnet, den sie als Entgelt aus einer ganztä-\n\ngigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Im Streit steht deshalb nur der Unter-\n\nhalt, der sich - gemäß § 1573 Abs. 2 BGB - aus der Differenz zwischen dem \n\ntatsächlichen Erwerbseinkommen des Beklagten und dem fiktiven (auf eine tat-\n\nsächlich nicht ausgeübte Ganztagstätigkeit bezogenen) Erwerbseinkommen der \n\nKlägerin ergeben könnte. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen die Klägerin ihre tatsächlich ausgeübte Teilzeittätigkeit zu einer Ganztags-\n\ntätigkeit ausweiten konnte oder noch kann, kommt es deshalb nicht an. Ebenso \n\nist ohne Belang, ob und warum die Klägerin während eines erheblichen Teils \n\nder Ehezeit nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Diese - vom Ober-\n\nlandesgericht im übrigen keineswegs übergangene - Frage wäre allenfalls dann \n\nvon Bedeutung, wenn die Klägerin, wäre sie während der gesamten Ehezeit in \n\nvollem Umfang berufstätig gewesen, aus einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ein \n\nhöheres Entgelt erzielen könnte als sie es nunmehr - aufgrund ihrer zeitweise \n\nunterbrochenen Berufstätigkeit - bei ganztägiger Beschäftigung tatsächlich er-\n\nzielen kann. Ein solcher ehebedingter Nachteil ist, wie bereits ausgeführt, der \n\nKlägerin jedoch nicht entstanden. \n\n19 \n\nc) Die Revision macht schließlich geltend, der Beklagte müsse sich ent-\n\ngegenhalten lassen, weder in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 11. Ok-\n\ntober 1993 noch im späteren Unterhaltsvergleich vom 22. Mai 1997 eine Befris-\n\ntung des Unterhalts vereinbart zu haben. Auch mit diesem Angriff dringt die Re-\n\nvision nicht durch. \n\n20 \n\nBeiden Vereinbarungen kommt, was die Revision nicht verkennt, für die \n\nvorliegende Leistungsklage keine Präklusionswirkung gemäß § 323 Abs. 2 ZPO \n\nzu. Auch sonst stehen die Vereinbarungen der vom Oberlandesgericht vorge-\n\nsehenen Befristung des Aufstockungsunterhalts nicht entgegen. Das Oberlan-\n\ndesgericht ist - wie schon zuvor das Amtsgericht - offenbar davon ausgegan-\n\ngen, dass der Vergleich vom 22. Mai 1997 keinen Verzicht der Klägerin auf ei-\n\nnen über den 31. Mai 2001 hinausreichenden Unterhalt enthält, die Parteien \n\nvielmehr nur die Abänderbarkeit des Vergleichs für die Zeit bis zum 31. Mai \n\n2001 ausschließen wollten; anderenfalls hätte es den Unterhaltsanspruch der \n\nKlägerin nicht - wie geschehen - über den 31. Mai 2001 hinaus befristen kön-\n\nnen. Es kann dahinstehen, ob diese - vom Oberlandesgericht nicht näher erör-\n\nterte, für die Revisionsklägerin aber günstige - Annahme vom Wortlaut des Ver-\n\ngleichs her nahe liegt. Auch wenn nämlich die Befristung der Abrede in diesem \n\neinschränkenden Sinne verstanden wird, lässt sich aus ihr nicht herleiten, dass \n\nihretwegen eine über sieben Jahre später wirksam werdende Befristung des \n\nAufstockungsunterhalts für die Klägerin unbillig ist oder der Beklagte mit dieser \n\nAbrede sein Recht, später eine solche Befristung geltend zu machen, verwirkt \n\nhat. Erst recht gilt dies für die vorangegangene Scheidungsfolgenvereinbarung \n\nvom 11. Oktober 1993, die in Ansehung des Unterhalts durch den späteren \n\nProzessvergleich abgelöst worden ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2002 - 401 F 1115/01 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2003 - 1 UF 317/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zr-240-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zr-240-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:49.026143+00:00"}}