{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_238-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"XII ZR 238/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Januar 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1585 c Zur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner schon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder her- vorgehen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 238/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1585 c \n\nZur Wirksamkeit von Eheverträgen in Fällen, in denen die berufstätigen Partner \n\nschon bei Vertragsschluß nicht damit rechnen, daß aus ihrer Ehe noch Kinder her-\n\nvorgehen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR \n\n265/02 - FamRZ 2004, 601). \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - OLG Karlsruhe \n\nAG Freiburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\n- 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. November 2003 wird auf Ko-\n\nsten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind geschiedene Ehegatten; sie streiten über die Wirksam-\n\nkeit eines von ihnen geschlossenen Ehevertrags. \n\nDer 1942 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegne-\n\nrin schlossen am 25. Mai 1988 miteinander die Ehe. Für beide Ehegatten war \n\nes die zweite Ehe. \n\nDer Antragsteller war niedergelassener Zahnarzt; er praktiziert seit 1996 \n\nnicht mehr und bezieht seither eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Antragsgeg-\n\nnerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin, hat diesen Beruf aber bereits lange Zeit \n\nvor der Ehe mit dem Antragsteller nicht mehr ausgeübt. Sie betrieb ein Beklei-\n\ndungsgeschäft, das sie nicht lange Zeit vor Beginn ihrer Beziehung zum An-\n\ntragsteller mit ihrem damaligen Ehemann begründet hatte. Nach Beginn ihrer \n\nBeziehung zum Antragsteller - ab 1985 - übernahm sie in dessen Praxis kauf-\n\nmännische Arbeiten. \n\nAm 11. Mai 1988 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie \n\nGütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und \n\nwechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller ver-\n\npflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Antragsgegnerin für jedes voll-\n\nendete Ehejahr eine \"Unterhaltsabfindung\" in Höhe von 10.000 DM, insgesamt \n\njedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab \n\nRechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der An-\n\ntragsgegnerin für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe \n\nder Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoent-\n\ngelt von 2.000 DM zu entrichten; diese Verpflichtung sollte nur eintreten, soweit \n\ndie Antragsgegnerin unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden \n\nund festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; den hilfsweise \n\ngestellten Antrag der Antragsgegnerin festzustellen, daß der Ehevertrag wegen \n\nSittenwidrigkeit nichtig ist, hat es abgewiesen. Die Berufung der Antragsgegne-\n\nrin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Antragsgegnerin nur noch ihr Begehren auf Feststellung der Nich-\n\ntigkeit des Ehevertrages und auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Feststellungsbegehren \n\nder Antragsgegnerin als Zwischenfeststellungswiderklage zulässig, aber nicht \n\nbegründet. Der von den Parteien geschlossene Ehevertrag sei nicht sittenwid-\n\nrig. Ein Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen, weil er im Ehevertrag \n\nwirksam ausgeschlossen worden sei. \n\nZwar werde die Antragsgegnerin durch den Ehevertrag erheblich be-\n\nnachteiligt, da die dort für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Ver-\n\nsorgungsausgleich vorgesehenen Kompensationen - für den Verzicht auf Zu-\n\ngewinnausgleich sei überhaupt keine Kompensation vorgesehen - die gesetzli-\n\nchen Ansprüche wohl deutlich unterschritten. Allerdings habe die Antragsgeg-\n\nnerin nicht vorgetragen, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angesichts \n\neiner nach ihrem eigenen Vortrag \"überschuldeten\" Zahnarztpraxis einerseits \n\nund privilegierten Vermögens des Antragstellers anderseits ein erheblicher Zu-\n\ngewinn zu erwarten gewesen bzw. tatsächlich erzielt worden sei. Dasselbe gel-\n\nte für den Versorgungsausgleich, zumal die Antragsgegnerin bis zur Aufgabe \n\nder Zahnarztpraxis durch den Antragsteller durch ihre dortige gut dotierte Stel-\n\nlung Rentenanwartschaften habe aufbauen können, während der Antragsteller \n\nseinerseits seit 1996 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen und deshalb auch kei-\n\nne weiteren Versorgungsanwartschaften mehr erworben habe. Von einer \n\naußerordentlichen Disparität der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften sei \n\ndeshalb nicht ohne weiteres auszugehen. \n\nAuch sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Antragsgeg-\n\nnerin bei Abschluß des Vertrags einem besonderen Druck ausgesetzt gewesen \n\nsei und der Antragsteller sich in einer übergeordneten Verhandlungsposition \n\nbefunden hätte, aufgrund derer er faktisch den Vertragsinhalt einseitig hätte \n\nbestimmen können. Bei Vertragsschluß seien die Antragsgegnerin 44 und der \n\nAntragsteller 46 Jahre alt und Kinder nicht mehr zu erwarten gewesen. Die An-\n\ntragsgegnerin, die vor der Aufnahme der Beziehung zum Antragsteller mit ihrem \n\ndamaligen Ehemann ein nicht lange zuvor eröffnetes Bekleidungsgeschäft be-\n\ntrieben und später gegen recht hohe Vergütungen in der Praxis des Antragstel-\n\nlers mitgeholfen habe, habe durch die Ehe oder durch die Beziehung zum An-\n\ntragsteller auch keine Einbuße ihrer früheren beruflichen Entwicklung erfahren; \n\nsie habe sich auch nicht in einer derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von \n\nihm befunden, daß ihr ein Einfluß auf Inhalt und Abschluß des Ehevertrags fak-\n\ntisch nicht mehr möglich gewesen sei. Ihre Behauptung, bei Abschluß des Ver-\n\ntrags \"überrumpelt\" worden zu sein, sei unsubstantiiert. \n\nDie Frage, ob es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt wäre, sich \n\ngegenüber einem Verlangen der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen \n\nUnterhalts auf den im Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen, \n\nsei derzeit nicht zu entscheiden, da ein solcher Anspruch im vorliegenden Ver-\n\nfahren nicht geltend gemacht sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag der Antragsgeg-\n\nnerin zu Recht für zulässig erachtet. Zwar schließt § 610 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nWiderklagen aus, die auf andere als die in § 610 Abs. 1 ZPO genannten Ziele \n\ngerichtet sind. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, \n\nbleibt jedoch nach § 610 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 623 ZPO unberührt. \n\nDies schließt die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfah-\n\nren - auch widerklagend - eine Zwischenfeststellungsklage zu erheben, sofern \n\nderen Voraussetzungen nach § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Das ist hier der \n\nFall. Im Verbund mit der Scheidung war über den Versorgungsausgleich zu be-\n\nfinden. Dieser war nur dann nicht durchzuführen, wenn die Parteien ihn wirk-\n\nsam ausgeschlossen haben. An einem wirksamen Ausschluß des Versor-\n\ngungsausgleichs fehlt es, wenn - wie die Antragsgegnerin festzustellen be-\n\ngehrt - der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nichtig ist. Die geltend \n\ngemachte Nichtigkeit des Ehevertrags betrifft damit einerseits ein Rechtsver-\n\nhältnis, das für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorgreiflich \n\nist. Andererseits regelt die Entscheidung über den Versorgungsausgleich die \n\nRechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöp-\n\nfend, da dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche auf nachehelichen \n\nUnterhalt oder Zugewinnausgleich von Bedeutung ist. Der Umstand, daß diese \n\nAnsprüche im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, hin-\n\ndert die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage nicht. \n\n2. Das Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin ist jedoch unbegrün-\n\ndet. \n\na) Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Ent-\n\nscheidung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- XII ZR 265/02 - FamRZ \n\n2004, 601) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungs-\n\nfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen \n\ndurch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre \n\nder Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-\n\ntung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung \n\nentstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener \n\nBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in \n\ndie Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens \n\nder Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden \n\ndabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so \n\ngenauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten \n\nüber die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-\n\ndungsfolgenrechts eingreift. \n\nDabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-\n\ntrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-\n\nmens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-\n\ndungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der \n\nEhegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten \n\nSitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge \n\nzu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 \n\nAbs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individu-\n\nellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-\n\nten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf \n\ndie eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der \n\nAbrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichti-\n\ngen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehever-\n\ntraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen \n\nhaben, diesem Verlangen zu entsprechen. \n\nb) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die \n\neine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf \n\nAbschluß und Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorge-\n\ntragen noch sonst ersichtlich sind. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin be-\n\nreits seit etwa 1985 - also vor Abschluß des Ehevertrags und vor Eingehung der \n\nEhe mit dem Antragsteller - in dessen Praxis mitarbeitete, läßt noch nicht den \n\nSchluß auf eine derart ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit \n\nder Antragsgegnerin vom Antragsteller zu, daß von einer gravierenden Störung \n\nder Vertragsparität ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon des-\n\nhalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt \n\nwerden müßte. \n\nc) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ver-\n\nmag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. \n\nWie der Senat (aaO 605) dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am \n\nKernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung \n\nzu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die ein-\n\nzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen \n\nLage haben. \n\naa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Be-\n\ntreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier je-\n\ndoch unberücksichtigt bleiben, da im - maßgebenden - Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses mit gemeinsamen Kindern der Parteien bereits nicht mehr zu rech-\n\nnen war. \n\nbb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), \n\nden die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar \n\nals Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, \n\nwie der Senat ausgeführt hat (aaO), eine vertragliche Disposition über diese \n\nUnterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall \n\nbestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits \n\ndaraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch gar nicht \n\nabsehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die \n\nAntragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könn-\n\nte; ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit im Anschluß an die \n\nBetreuung gemeinsamer Kinder kam von vornherein nicht in Betracht. \n\nHinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß \n\ndie Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 44 und 46 Jahre alt, \n\nmithin in einem Alter waren, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersver-\n\nsorgung üblicherweise bereits erworben ist. Außerdem war die Antragsgegnerin \n\nvor wie auch nach der Eheschließung in der Praxis des Antragstellers gegen \n\nEntgelt beschäftigt und damit - von den Parteien bei Vertragsschluß vorherbe-\n\ndacht - auch während der Ehe in der Lage, für ihre eigene Alterversorgung Vor-\n\nsorge zu treffen. Schließlich fällt ins Gewicht, daß sich der Antragsteller ver-\n\npflichtet hatte, im Falle der Scheidung der Ehegatten und der Erwerbslosigkeit \n\nder Antragsgegnerin den weiteren Ausbau ihrer Altersversorgung im zugesag-\n\nten Umfang durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung sicherzustellen. \n\nHinsichtlich des Ausschlusses des Unterhalts wegen Krankheit ist ergän-\n\nzend zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mit dem Ehevertrag eine nach-\n\neheliche Verantwortung für die Antragsgegnerin nicht schlechthin abbedungen, \n\nsondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von maximal 80.000 DM begrenzt hat. \n\ncc) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit \n\nsind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-\n\nben. Zum einen erscheint, wie der Senat (aaO) ausgeführt hat, dieser Unter-\n\nhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf \n\nden Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeits-\n\nplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zum andern \n\ndient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher Nachteile, die ein \n\nEhegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die deshalb im Schei-\n\ndungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Solche ehebedingten \n\nNachteile mußte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, die Antrags-\n\ngegnerin, die für ihre Hilfstätigkeit in der Praxis des Antragstellers eine recht \n\nhohe Vergütung erhalten hat, aber gerade nicht auf sich nehmen. Soweit für \n\nden Fall des Scheiterns der Ehe mit dem Antragsteller auch die Tätigkeit der \n\nAntragsgegnerin in dessen Praxis ein Ende finden würde, war die Antragsgeg-\n\nnerin zudem für eine Übergangszeit durch die vom Antragsteller zu zahlende \n\nUnterhaltsabfindung hinlänglich gesichert, so daß auch insoweit der Vorwurf der \n\nSittenwidrigkeit der getroffenen Abrede nicht greift. \n\ndd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt \n\nund auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der \n\nSenat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände \n\nim System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht \n\n(Senatsurteil aaO 607). \n\nee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt \n\nnichts anderes (Senatsurteil aaO). \n\nff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider \n\nEhegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem \n\nZugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition \n\ngrundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-\n\nseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er \n\neiner vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über \n\nden Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft \n\nwerden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil aaO 605; Senatsbe-\n\nschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und - XII ZB \n\n57/03 - FamRZ 2005, 185 ff.). Nach diesen Maßstäben ist hier auch der Aus-\n\nschluß des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig. Denn der vereinbarte \n\nVerzicht auf Unterhalt wegen Alters läßt den Ehevertrag der Parteien - wie be-\n\nreits ausgeführt -nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe \n\n(Alter der Ehegatten bei Vertragsschluß; Ausbau einer eigenen Altersversor-\n\ngung der Antragsgegnerin durch deren entgeltliche Beschäftigung in der Praxis \n\ndes Antragstellers und dessen Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zeit \n\nnach einer etwaigen Scheidung) gelten für den vereinbarten Ausschluß des \n\nVersorgungsausgleichs entsprechend. \n\ngg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen \n\nläßt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die ein-\n\nseitig nur die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfor-\n\ndern, waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Dem \n\nGedanken nachehelicher Solidarität wird durch die im Ehevertrag getroffenen \n\nRegelungen in einer Weise Genüge getan, daß - unter Berücksichtigung der \n\nRangabstufung der Scheidungsfolgen - jedenfalls der Vorwurf einer sittenwidri-\n\ngen Benachteiligung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt ist. \n\n3. Das Oberlandesgericht hat von der Durchführung des ehevertraglich \n\nausgeschlossenen Versorgungsausgleichs abgesehen. Dies hält auch der rich-\n\nterlichen Ausübungskontrolle stand. \n\nWie der Senat wiederholt dargelegt hat, muß der Tatrichter, wenn ein \n\nEhevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, \n\nob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechts-\n\nmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom ande-\n\nren Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß die-\n\nse durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; Senatsurteil aaO \n\n606; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 aaO). Für diese Prüfung sind \n\nnicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Le-\n\nbensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine \n\nunzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall \n\nsein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebens-\n\nplanung grundlegend abweicht. \n\nDie vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht fest-\n\ngestellt. Die Antragsgegnerin hat, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervor-\n\nhebt, weder Umstände und übereinstimmende Vorstellungen der Parteien, die \n\ndem Abschluß des Ehevertrags zugrunde gelegen haben, dargelegt, noch hat \n\nsie Veränderungen vorgetragen, die seither in der Gestaltung und Entwicklung \n\nder Ehe eingetreten sind und die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs \n\naus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen. Eines solchen Vortrags hätte \n\nes jedoch bedurft, um dem Antragsteller - im Rahmen der Ausübungskontrolle - \n\ndie Berufung auf den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 242 BGB \n\nzu versagen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zr-238-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 610","ref_norm":"610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zr-238-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:53.412324+00:00"}}