{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_233-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"XII ZR 233/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 566 a.F. Zur Wahrung der Schriftform i.S.d. § 566 BGB a.F., wenn der Vertrag für eine BGB-Gesellschaft geschlossen wird, deren Zusammensetzung bei Vertrags- schluss noch nicht namentlich feststeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 233/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. November 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 566 a.F. \n\nZur Wahrung der Schriftform i.S.d. § 566 BGB a.F., wenn der Vertrag für eine \n\nBGB-Gesellschaft geschlossen wird, deren Zusammensetzung bei Vertrags-\n\nschluss noch nicht namentlich feststeht. \n\nBGH, Urteil vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03 - OLG Naumburg \n\nLG Halle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg vom 4. November 2003 wird auf Kosten der \n\nKläger - ausgenommen die Kosten der Streithelfer, die von diesen \n\nselbst getragen werden - zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten aus-\n\ngesprochenen ordentlichen Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages. \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 23. November 1996 vermietete der Eigen-\n\ntümer des Grundstücks D…straße in M., Steffen W., Geschäftsräume, die auf \n\ndiesem Grundstück errichtet werden sollten, an die Beklagte für die Dauer von \n\n15 Jahren. \n\n§ 1 Nr. 1 des Mietvertrages lautet: \n\n\"Herr Steffen W. , handelt für eine Erwerbergemeinschaft, die die Er-\n\nstellung und Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses in M. be-\n\ntreibt. Die Erwerbergemeinschaft ist in ihrer jeweiligen Zusammenset-\n\nzung Vertragspartner dieser Vereinbarung - Vermieter -.\" \n\nBei Abschluss des Mietvertrages standen die Mitglieder der Gemein-\n\nschaft, die das Grundstück erwerben, bebauen und vermieten sollte, noch nicht \n\nfest. \n\nIn § 1 Nr. 2 des Mietvertrags heißt es: \n\n4 \n\n5 \n\n\"Der Mieter mietet vom Vermieter eine Gebäudenutzfläche gemäß \nDIN 277 von ca. 1561 m² in dem noch zu errichtenden Gebäude in M. \nB. straße/D. straße. Vermietet wird der gesamte über \nden Eingang D. straße erreichbare Gebäudebereich, der sich wie \nfolgt aufgliedert \n\n1251 m² Büro \n 122 m² Archivkeller \n 60 m² Terrasse \n 128 m² Verkehrsfläche \n\n_____________ \n1561 m² gesamt \n\n(1/3 von 180 m²) \n(1/2 von Fläche Treppenhaus, Flure, \n Mieterkeller, Technik) \n\nMietpreis durchgehend DM 17,50 je m² kalt. \n\nDie bauliche Ausgestaltung dieser Flächen erfolgt gemäß der durch den \nArchitekten des Vermieters erstellten Baubeschreibung. Die Baube-\nschreibung ist als Anlage Bestandteil dieses Vertrages.\" \n\n6 \n\nAuf Seite 1 des Mietvertrages ist unter der Rubrik \"Mietgegenstand\" fest-\n\ngehalten, dass sich die Mieträume im vierten Obergeschoss des zu errichten-\n\nden Gebäudes - Bauteil I - befinden und eine Fläche von ca. 1443 m² gemäß \n\nGrundrissplan Anlage 1 aufweisen sollen. Weder Plan noch Baubeschreibung \n\nwaren dem Mietvertrag beigefügt. Neben den Geschäftsräumen wurden im vier-\n\nten Obergeschoss auch Wohnräume errichtet. Die Lage der vermieteten Ge-\n\nschäftsräume ist im Mietvertrag nicht beschrieben. \n\n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nMit Schreiben vom 27. September 2001 kündigte die Beklagte den Miet-\n\nvertrag zum 31. März 2002. \n\nDie Kläger, die zum Kreis der Personen gehören, die das Grundstück \n\nerworben und bebaut haben, machen den Mietzins für den Monat April 2002 \n\ngeltend. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von \n\n16.811,53 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesger icht hat auf die Beru-\n\nfung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit \n\nihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es bestehe kein Mietzinsan-\n\nspruch für den Monat April. Der Mietvertrag sei nicht wirksam auf die Dauer von \n\n15 Jahren abgeschlossen, so dass die fristgemäße Kündigung der Beklagten \n\nvom 27. September 2001 das Mietverhältnis zum 31. März 2002 beendet habe. \n\nDer Mietvertrag erfülle nicht das Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. \n\n(§ 550 BGB). Der Mietgegenstand sei zwar in § 1 Nr. 1 des Mietvertrages hin-\n\nreichend bezeichnet. Selbst wenn dem Mietvertrag ein Lageplan nicht beigefügt \n\ngewesen sei, sei zum einen zu berücksichtigen, dass die gemietete Fläche von \n\n1.561 m² in der genannten Klausel in die Flächenteile für Büro, Archivkeller, \n\nTerrasse und Verkehrsfläche unterteilt worden sei, zum anderen, dass zum \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses das Gebäude noch nicht errichtet und deshalb \n\neine völlig exakte Bezeichnung des Mietgegenstandes von vornherein nicht \n\nmöglich gewesen sei. Im übrigen sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte nach \n\nmehrjähriger Durchführung des Vertrages darauf berufe, dass der Mietgegen-\n\nstand nicht hinreichend konkret bezeichnet sei. Insoweit müsse beachtet wer-\n\nden, dass es der Beklagten - und einem potentiellen Erwerber - in Anbetracht \n\nder tatsächlichen Nutzung ohne weiteres möglich sei, eine Bestimmung der \n\nMietfläche vorzunehmen. \n\n11 \n\nEs fehle aber an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung der Vermie-\n\nter im Mietvertrag. Zwar ergebe die Auslegung des Mietvertrages, dass Vermie-\n\nter die Eigentümer des Grundstücks sein sollten, deren Zusammensetzung dem \n\nGrundbuch entnommen werden könne. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-\n\nses sei die konkrete Zusammensetzung der Vermieter jedoch nicht bestimmbar \n\ngewesen. Die Erwerbergemeinschaft sei noch nicht gegründet gewesen. Die \n\nEintragung der Erwerber im Grundbuch sei erst am 17. April 1998 erfolgt. Die \n\nwesentlichen Vertragsinhalte müssten aber im Mietvertrag bestimmbar geregelt \n\nsein. Zwar könnten bei der Beurteilung der Bestimmbarkeit auch außerhalb der \n\nUrkunde liegende Umstände herangezogen werden. Auch könne nunmehr an-\n\nhand des Grundbuches festgestellt werden, wer Eigentümer und somit Mitglied \n\nder Erwerbergemeinschaft sei. Die Schriftform sei aber nur gewahrt, wenn die \n\nBestimmbarkeit bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gegeben \n\nsei. \n\n12 \n\nEs bestehe auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Auf diese \n\nhätten sich die Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung berufen \n\nund geltend gemacht, dass die Beklagte das Objekt im April 2002 noch nicht \n\nzurückgegeben habe. Mit diesem Vorbringen seien die Kläger gemäß § 531 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, da weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich sei, warum die Kläger nicht im Stande gewesen seien, dies bereits vor dem \n\nLandgericht vorzubringen. Dass die Beklagte die Behauptung nicht bestritten \n\nhabe, ändere nichts, da es bei der Beurteilung der Zulassung nicht darauf an-\n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nkomme, ob es hierdurch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits in der Beru-\n\nfungsinstanz komme. \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis einer Nach-\n\nprüfung stand. \n\na) Die in § 566 BGB a.F. vorgesehene Schriftform ist nicht eingehalten. \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings \n\ndavon aus, dass es zur Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB a.F. zwar \n\ngrundsätzlich erforderlich ist, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen \n\n- insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Miet-\n\nverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Da aber auch formbedürftige \n\nVertragsklauseln grundsätzlich der Auslegung zugänglich sind, wenn sie sich \n\nals unklar und lückenhaft erweisen, brauchen indes auch wesentliche Tatbe-\n\nstandsmerkmale des Rechtsgeschäftes nicht bestimmt angegeben zu werden, \n\nsofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und der Inhalt bestimmbar \n\nbleibt. Die Bestimmbarkeit muss allerdings im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\ngegeben sein. Insoweit darf auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstän-\n\nde zurückgegriffen werden, die aber, wie das Berufungsgericht zu Recht an-\n\nnimmt, ebenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegen müs-\n\nsen (BGH, Senatsurteil vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, 3257, \n\n3259). \n\n16 \n\nbb) Soweit das Berufungsgericht aber meint, die Schriftform sei deshalb \n\nnicht gewahrt, weil der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht \n\nhinreichend bestimmbar gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beru-\n\nfungsgericht stellt zu hohe Anforderungen an den Begriff der Bestimmbarkeit. \n\nWären die künftigen Eigentümer bei Vertragsabschluss bereits bekannt gewe-\n\nsen, so wäre bereits das Merkmal der \"Bestimmtheit\" erfüllt. \"Bestimmbarkeit\" \n\nverlangt demgegenüber aber ein deutlich geringeres Maß an Genauigkeit. Da-\n\nfür genügt eine abstrakte Beschreibung, die es ermöglicht, die Vertragsparteien \n\nzu ermitteln. \n\n17 \n\nDie Frage der Bestimmbarkeit von Vertragsparteien stellt sich in ver-\n\ngleichbarer Weise bei der Abtretung künftiger Forderungen. Dabei verlangt die \n\nRechtsprechung nicht, dass die Person des Schuldners bei Vertragsschluss \n\nfeststeht. Sie lässt es vielmehr genügen, dass die juristische Entstehungsgrund-\n\nlage und/oder der für die Entstehung maßgebliche Lebenssachverhalt so genau \n\nbenannt werden, dass sich eine bestimmte Forderung bei ihrer Entstehung \n\ndann zuverlässig als der Abtretung unterfallend definieren lässt (Münch-\n\nKomm/Roth BGB 4. Aufl. § 398 Rdn. 81). Auch bei Verträgen zugunsten Dritter \n\nwird es regelmäßig für ausreichend gehalten, wenn die Person des (\"begünstig-\n\nten\") Gläubigers bestimmbar ist; der Dritte kann \"zur Zeit des Vertragsschlusses \n\nnoch ungewiss sein, aber durch den Eintritt eines gewissen Zustandes be-\n\nstimmt werden\" (MünchKomm/Kramer aaO § 241 Rdn. 5 m.w.N.). Selbst Ver-\n\nträge, die ein Vertreter für einen ihm nicht einmal bekannten Vertretenen ab-\n\nschließt (für den, der sich \"in der Zukunft als Straßenbaupflichtiger ergebe\"), hat \n\ndie Rechtsprechung nicht an der mangelnden Bestimmbarkeit des Vertretenen \n\nscheitern lassen (MünchKomm aaO m.w.N.). \n\n18 \n\nFür die Frage der Bestimmbarkeit der Mietvertragsparteien gelten keine \n\nanderen Grundsätze. Der Sachverhalt, an den die Vertragsparteien die Person \n\ndes Vermieters/Mieters knüpfen, muß so genau bestimmt werden, dass bei sei-\n\nner Verwirklichung kein Zweifel an der Person derselben verbleibt. \n\n19 \n\nEine solche abstrakte Beschreibung, die es ermöglicht, hier den Vermie-\n\nter zu ermitteln, liegt vor. Nach der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler \n\nvorgenommenen Auslegung sollten Vermieter diejenigen Personen sein, die \n\ndas Grundstück vom Eigentümer erwerben würden, um es zu bebauen. Mit die-\n\nser Beschreibung ist die Person des Vermieters so präzisiert, dass sie - nach \n\nVeräußerung des Grundstücks - zweifelsfrei festgestellt werden kann. \n\n20 \n\ncc) Gleichwohl ist die Form des § 566 BGB a.F. nicht gewahrt, weil ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Mietgegenstand nicht hinrei-\n\nchend bezeichnet ist. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass sich die Mieträume \n\nim vierten Obergeschoß befinden. Es ist aber unstreitig, dass nicht das gesam-\n\nte vierte Obergeschoß an die Beklagte vermietet wurde. Dort waren auch \n\nWohneinheiten vorgesehen, die vom Mietvertrag nicht umfasst waren. Eine nä-\n\nhere Beschreibung der an die Beklagten vermieteten Fläche enthält der Miet-\n\nvertrag nicht. Einem Erwerber, dessen Schutz die Schriftform in erster Linie be-\n\nzweckt (BGHZ 136, 357, 370) wäre es nicht möglich gewesen, anhand des \n\nMietvertrages - vor dem Einzug der Beklagten - festzustellen, welche Räume an \n\ndie Beklagte vermietet worden sind. \n\n21 \n\nDass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Gebäude noch nicht er-\n\nrichtet war, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine \n\nandere Beurteilung. Im Gegenteil muss bei einer Vermietung \"vom Reißbrett\" \n\ndie Beschreibung des Mietobjektes besonders genau sein, weil die tatsächliche \n\nAusgestaltung der Räume in diesem Falle bei der Auslegung des Mietvertrages \n\nnicht herangezogen werden kann. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag \n\nder Beklagten war dem Mietvertrag ein Lageplan, aus dem die vermieteten \n\nRäume hätten ersehen werden können, nicht beigefügt. Ein Lageplan ist auch \n\nim Rechtsstreit nicht vorgelegt worden. \n\n22 \n\nb) Die Berufung der Beklagten auf den Mangel der Form ist nicht treuwid-\n\nrig. \n\n23 \n\nDie Berufung auf den Formmangel verstößt in der Regel nicht gegen \n\n§ 242 BGB, da durch die Form ein nicht am Vertrag beteiligter Dritter geschützt \n\nwerden soll (Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht 8. Aufl. § 550 Rdn. 58 m.w.N.). \n\nSie kann im Einzelfall treuwidrig sein, sofern die Nichtanerkennung des Vertra-\n\nges nicht nur zu einem harten, sondern zu einem schlechterdings untragbaren \n\nErgebnis führt. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Berufung auf \n\nden Formverstoß die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet, oder wenn \n\ndie Berufung auf den Formverstoß eine schwere Treuepflichtverletzung gegen-\n\nüber dem anderen Teil darstellt (Emmerich Miete 8. Aufl. § 550 Rdn. 29). Ein \n\nsolcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n24 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision darauf, es sei umstritten, ob § 550 \n\nBGB, der § 566 BGB a.F. abgelöst habe, weiterhin die Schriftform verlange; \n\ndeshalb müsse die Frage der Treuwidrigkeit \n\nim Hinblick auf die seit \n\n1. September 2001 geltende Fassung des § 550 BGB neu entschieden werden. \n\nZwar wird die Meinung vertreten, § 550 BGB sehe für langfristige Mietverträge \n\nnicht mehr die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB vor, sondern lasse die \n\ngewillkürte Schriftform genügen, die den Formerleichterungen nach § 127 BGB \n\nunterliege (Eckert NZM 2001, 409 f.; Ormanschick/Riecke MDR 2002, 247 f.; \n\nHerrlein/Kandelhard/Both Mietrecht 2. Aufl. § 550 Rdn. 10; a.A. Emmerich aaO \n\n§ 550 Rdn. 2; Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht 8. Aufl. § 550 Rdn. 7, 8; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff BGB 64. Aufl. § 550 Rdn. 1; Haas Das neue Mietrecht \n\n- Mietrechtsreformgesetz S. 134, 135). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf hier \n\nkeiner Entscheidung. Der Formverstoß bei Abschluss des Mietvertrages hat \n\ndazu geführt, dass der Vertrag ordentlich gekündigt werden kann. Es ist kein \n\nüberzeugender Grund ersichtlich, warum ein Recht zur ordentlichen Kündigung \n\ndann verloren gehen soll, wenn der Gesetzgeber - nach Entstehung dieses \n\nRechts - geringere Anforderungen an die Form stellt. Im übrigen wäre hier auch \n\ndie gewillkürte Schriftform nicht eingehalten. Denn auch bei dieser muss sich \n\naus dem Vertrag weiterhin sein wesentlicher Inhalt als schriftlich fixiert ergeben, \n\nwozu die genaue Bezeichnung des Mietobjekts, der Vertragsparteien, der Ver-\n\ntragsdauer sowie des Mietzinses gehören (Herrlein/Kandelhard aaO Rdn. 11). \n\n25 \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Monat April 2002 \n\nabgelehnt hat. Die Kläger haben einen solchen Anspruch erstmals in der münd-\n\nlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht. Das Beru-\n\nfungsgericht durfte das Vorbringen der Kläger nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \n\nZPO unberücksichtigt lassen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht \n\nentscheidend, ob es bei Zulassung des verspäteten Vorbringens zu einer Ver-\n\nzögerung kommt. Auch wenn man der Auffassung der Revision folgt, dass das \n\nBerufungsgericht Vorbringen, das im Berufungsrechtszug unstreitig geworden \n\nist, zu berücksichtigen hat (so Zöller/Gummer/Heßler ZPO 24. Aufl. § 531 \n\nRdn. 10; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO-Reform § 531 Rdn. 531; Han-\n\nnich/Meyer-Seitz ZPO-Reform 2002 § 531 Rdn. 8; einschränkend Baum-\n\nbach/Albers ZPO 62. Aufl. § 531 Rdn. 4), wäre die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hätte \n\nauch bei Berücksichtigung des verspäteten Klägervortrages der Klage nicht \n\n- zumindest nicht ohne weitere den Rechtsstreit verzögernde Sachaufklärung - \n\nstattgeben können. Die nicht erfolgte Rückgabe der Mietsache führte nämlich \n\nnicht ohne weiteres zu einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 \n\nBGB a.F. (§ 546 a BGB). Denn das Gesetz gewährt Nutzungsentschädigung \n\nnur, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietsache vorenthält. Vorenthaltung \n\nbedeutet Zurückbehaltung gegen den Willen des Vermieters (OLG Hamm \n\nNJW-RR 1997, 264). Sie liegt nicht vor, wenn der Vermieter der Auffassung des \n\nMieters, der Mietvertrag sei beendet, widerspricht, indem er zu erkennen gibt, \n\ndass nach seiner Ansicht nicht wirksam gekündigt worden ist. Solange er den \n\nMietvertrag nicht als beendet ansieht, will er keine Räumung verlangen \n\n(Schmidt-Futterer/Gather aaO § 546 a Rdn. 19; Emmerich/Rolfs aaO § 546 a \n\nRdn. 15 m.w.N.). \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 27.12.2002 - 14 O 90/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 9 U 38/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/xii-zr-233-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-02/xii-zr-233-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_233-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:51.691351+00:00"}}