{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_227-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"XII ZR 227/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Januar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 227/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; \n\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 \n\nZur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse \n\nim \n\nVaterschaftsanfechtungsverfahren. \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - OLG Celle \n\nAG Hildesheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt im Wege erneuter Anfechtungsklage die Feststellung, \n\nnicht der Vater der am 3. Oktober 1994 geborenen Beklagten zu sein. \n\nMit Urkunde der Stadt S. vom 20. Oktober 1994 (UR-Nr. ) \n\nhatten der Kläger die Vaterschaft anerkannt und das Jugendamt der Stadt \n\nS. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten diesem Anerkenntnis zuge-\n\nstimmt. \n\nEine im Jahre 2001 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage, die der \n\nKläger auf ein Gutachten über seine verminderte Zeugungsfähigkeit gestützt \n\nhatte, war abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch \n\nrechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2002 (15 UF \n\n42/02) zurückgewiesen worden. \n\nSeine erneute Anfechtungsklage stützt der Kläger auf das Ergebnis einer \n\nDNA-Vaterschaftsanalyse, die er ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der \n\nallein sorgeberechtigten Mutter der Beklagten am 21. Oktober 2002 in Auftrag \n\ngegeben hatte. Nach dem Privatgutachten vom 1. November 2002 ist mit 100 % \n\nSicherheit ausgeschlossen, daß der Spender der einen Probe der Vater des \n\nSpenders (oder der Spenderin) der zweiten Probe ist. \n\nInsoweit behauptet der Kläger, Grundlage der Untersuchung sei zum ei-\n\nnen sein eigener Speichel, zum anderen ein von der Beklagten benutztes Kau-\n\ngummi gewesen. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten widerspricht der \n\nVerwertung des Gutachtens. \n\nDas Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des Klägers ab. Das Ober-\n\nlandesgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2004, 481 ff. veröffentlicht \n\nist, wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Mit der zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie Vorinstanzen haben die erneute Anfechtungsklage für zulässig er-\n\nachtet, weil ihr insbesondere die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergan-\n\ngenen früheren Urteils vom 9. August 2002 nicht entgegenstehe. Denn die \n\nRechtskraft jenes Urteils erstrecke sich allein darauf, daß die dem Kläger 2001 \n\nattestierte verminderte Zeugungsfähigkeit nicht geeignet sei, den für die Erhe-\n\nbung einer Anfechtungsklage erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen, \n\nwährend es sich nunmehr bei dem außergerichtlich eingeholten DNA-Gutach-\n\nten, demzufolge der Kläger von der Vaterschaft ausgeschlossen sei, um einen \n\nanderen, neuen Lebenssachverhalt handele. \n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom \n\n22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 a.E. und vom 30. Okto-\n\nber 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156) und wird von der Revision \n\nals ihr günstig nicht angegriffen. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht verneint, wie auch schon das Amtsgericht, die \n\nSchlüssigkeit der Anfechtungsklage. Das außergerichtlich eingeholte DNA-Gut-\n\nachten sei nämlich nicht geeignet, den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht, \n\ndas Kind stamme nicht von ihm, zu begründen. Abgesehen davon, daß das \n\nGutachten keine Feststellungen dazu enthalte, von wem das untersuchte gene-\n\ntische Material stamme, könne das Ergebnis dieser Untersuchung aus prozes-\n\nsualen Gründen im Anfechtungsverfahren nicht verwertet werden, weil das un-\n\ntersuchte Material, soweit es von der Beklagten stammt, ohne deren Zustim-\n\nmung bzw. der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin und damit in rechts-\n\nwidriger Weise erlangt sei. Denn die heimliche DNA-Analyse des genetischen \n\nMaterials eines anderen verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in \n\nseiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 \n\nAbs. 1 GG). Dem stehe zwar ein Recht des Klägers auf Kenntnis des Beste-\n\nhens oder Nichtbestehens seiner Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung dieser \n\nbeiden gegenläufigen Grundrechtspositionen ergebe aber nicht, daß das \n\nGrundrecht der Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zu-\n\nrückstehen müsse. \n\n2. Dies hält den Angriffen der Revision stand. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22. April \n\n1998 aaO und vom 30. Oktober 2002 aaO) reicht das bloße Vorbringen des \n\nKlägers, er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständi-\n\ngengutachten werde seine Vaterschaft ausschließen, für eine Vaterschaftsan-\n\nfechtungsklage nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die \n\nbei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kin-\n\ndes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Ab-\n\nstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend er-\n\nscheinen zu lassen. \n\nDaran fehlt es, ohne daß es hier schon einer Entscheidung bedarf, wel-\n\nche Anforderungen an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht zu be-\n\ngründen ist, im einzelnen gegebenenfalls weiterhin zu stellen sind. \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die \n\nWeigerung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beklagten, die Einho-\n\nlung des DNA-Gutachtens nachträglich zu genehmigen und in seine Verwer-\n\ntung einzuwilligen, als solche einen die Anfechtungsklage schlüssig machenden \n\nAnfangsverdacht. Sie stellt auch keine Beweisvereitelung dar. Insbesondere \n\nvermag der Senat sich nicht der von Mutschler (FamRZ 2003, 74, 76 a.E.) ver-\n\ntretenen Ansicht anzuschließen, allein die Weigerung der Mutter oder des Kin-\n\ndes, auf Bitten des (gesetzlichen) Vaters an einer DNA-Begutachtung mitzuwir-\n\nken, könne je nach den Umständen des Falles einen ausreichenden Anfangs-\n\nverdacht der Nichtvaterschaft begründen. Denn ein solches Verhalten ist Aus-\n\nfluß des - negativen - informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde \n\nausgehöhlt, wenn die Weigerung, an einer außergerichtlichen Begutachtung \n\nmitzuwirken, die Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen würde, mit der Folge, \n\ndaß die Informationen, die dieses Grundrecht schützen will, immer dann im \n\nRahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme preisgegeben werden müßten, \n\nwenn dies dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe \n\ndeshalb zuvor abgelehnt wurde. \n\nErst recht kann hier die Weigerung der gesetzlichen Vertreterin der Be-\n\nklagten, der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträg-\n\nlich zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand an-\n\ngesehen werden. Denn wenn das Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen \n\nzum Zwecke der Feststellung der Abstammung zu dulden, nur unter bestimm-\n\nten Voraussetzungen vorsieht, kann ihre Verweigerung nicht dazu herangezo-\n\ngen werden, diese Voraussetzungen zu bejahen. \n\nb) Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist zur \n\nDarlegung solcher Umstände nicht geeignet. \n\naa) Insoweit kommt es auf die Rüge der Revision nicht an, das Beru-\n\nfungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, den angebotenen Zeugenbe-\n\nweis dafür zu erheben, daß eine der der Gutachterin vorgelegten Speichelpro-\n\nben von einem von der Beklagten ausgespuckten Kaugummi und damit von ihr \n\nstamme. \n\nDesgleichen kommt es auch nicht auf die weitere Rüge an, das Beru-\n\nfungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf den erstmals im Berufungsurteil \n\nerwähnten zusätzlichen Gesichtspunkt stützen dürfen, es sei auch nicht nach-\n\ngewiesen, daß die zweite Speichelprobe vom Kläger stamme, ohne zuvor ge-\n\nmäß § 139 Abs. 2 ZPO auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen zu haben. \n\nDenn auch dann, wenn feststünde, daß die Gutachterin genetisches Ma-\n\nterial der beiden Parteien untersucht hat, ist dieses Gutachten aus den vom \n\nBerufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht nur als Beweismittel, \n\nsondern auch als Parteivortrag im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht ver-\n\nwertbar und daher unbeachtlich. \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei zu \n\nUnrecht von einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts \n\nder Beklagten ausgegangen, weil auch diese ein schutzwürdiges Interesse an \n\nder Feststellung ihrer Abstammung habe, das sich somit mit dem Interesse des \n\nKlägers decke. Die Beklagte hat zwar ebenfalls ein grundgesetzlich geschütztes \n\nRecht auf Kenntnis ihrer Abstammung; die Entscheidung darüber, ob sie dieses \n\nRecht wahrnehmen und ein entsprechendes Interesse geltend machen will, \n\nbleibt aber ihr allein bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin überlassen, zumal ihr \n\nInteresse auch dann schutzwürdig ist, wenn es dahin geht, ihren gesetzlichen \n\nStatus als Kind des Klägers gerade nicht in Frage stellen zu lassen. Das Recht \n\ndes Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung schließt nämlich \n\nauch das Recht auf Unkenntnis ein (vgl. Bohnert FPR 2002, 383, 389). \n\nSoweit die Revision geltend macht, mit ihrer Weigerung verfolge die ge-\n\nsetzliche Vertreterin der Beklagten nicht deren Interessen, sondern nur ihr \n\nhöchst egoistisches Eigeninteresse, ist dies schon revisionsrechtlich als neuer \n\nSachvortrag unbeachtlich. \n\n3. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, daß das \n\ninformationelle Selbstbestimmungsrecht der Beklagten hier nicht hinter dem \n\nInteresse des Klägers an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen \n\nmüsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\na) Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmus-\n\nters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürg-\n\nte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informationelle \n\nSelbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allge-\n\nmeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch \n\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschrän-\n\nkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses un-\n\nerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert diesem \n\nGrundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetzlichen \n\nEinschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identitätsfest-\n\nstellungsgesetzes (DNA-IFG vom 7. September 1998 BGBl. I 2646), die eine \n\nFeststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines verurteil-\n\nten Straftäters nur zuläßt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn \n\nkünftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu \n\nführen sind. \n\nDiesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersu-\n\nchung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu ma-\n\nchen, dienen auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom \n\nund zu den Menschenrechten (UNESCO Universal Declaration on the Human \n\nGenome and Human Rights) vom 11. November 1997; Art. II-68 der Verfassung \n\nder Europäischen Union (Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004); Art. 8 \n\nder Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das \n\nRecht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechtskon-\n\nvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121). \n\nb) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im \n\ngerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafpro-\n\nzeß oder Zivilprozeß handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu \n\nprüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grund-\n\nrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte \n\nder Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991, 2411 f. \n\nm.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern (vgl. Huber FamRZ 2004, 825, 826) \n\noder als Ausfluß einer \"verfassungsrechtlichen Überhöhung\" (vgl. Spickhoff \n\nFamRZ 2003, 1581 f.) abtun. \n\nSo dürfen etwa rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen \n\nMithören eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Ver-\n\nfahren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der Beweisführer in einer not-\n\nwehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem \n\nkriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht begeg-\n\nnen kann. Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für \n\nzivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfG NJW 2002, 3619, \n\n3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, \n\n1728). \n\nDemgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene \n\nDNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht ge-\n\neignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem \n\nVerwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch \n\nEuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem \n\nanläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen \n\nLymphozytentest beruht). \n\nc) Dies führt dazu, daß heimlich veranlaßte DNA-Vaterschaftsanalysen \n\nrechtswidrig (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. Einf. vor § 1591, Rdn. 11) \n\nund im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder \n\nseines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind (vgl. Bohnert FPR 2002, \n\n383, 389; Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rdn. 7), und zwar auch nicht zur \n\nschlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 b \n\nBGB (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rdn. 15 b a.E.; im Ergebnis eben-\n\nso OLG Köln FamRZ 2004, 1987 a.E.), weil auch dies einen erneuten Verstoß \n\ngegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des \n\nKindes bedeuten würde (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745, 1751). \n\nd) Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bun-\n\ndesregierung, heimliche Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen \n\nGendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Men-\n\nschen) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB \n\n[2004] Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 113 a.E.). \n\nDerartige Bestrebungen sind auch außerhalb der Bundesrepublik \n\nDeutschland festzustellen, ohne daß die nachstehend angeführten Beispiele \n\nAnspruch auf Vollständigkeit erheben: \n\nIn Belgien zielen mehrere Gesetzesinitiativen darauf ab, private DNA- \n\nAnalysen auf Veranlassung des Vaters und/oder der Mutter zuzulassen, dies \n\njedoch nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, sowie auf Betreiben \n\ndes Kindes innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Eintritt seiner Volljährig-\n\nkeit; im übrigen sollen private Analysen unzulässig sein (vgl. z.B. Art. 5, 6 und \n\n16 der Proposition de loi visant à réglementer l’usage des analyses génétiques \n\nà des fins d’identification en matière de filiation, Chambre des Représentants de \n\nBelgique Dokument Nr. 51 0066/001); \n\nin Frankreich sind außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung \n\ndes Betroffenen untersagt (vgl. Art. 16-11 Code Civil, Art. 145-15 und Art. 145-\n\n20 des Code de la Santé publique, eingefügt durch Gesetz Nr. 94-654 vom \n\n29. Juli 1994 - Loi relative au don et à l’utilisation des éléments et produits du \n\ncorps humain, à l’assistance médicale, à la procréation et au diagnostic préna-\n\ntal, i.V.m. Art. 226-28 Code Pénal); \n\nin Großbritannien sind DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen \n\nverboten (section 45 Human Tissue Act 2004); \n\nin Kanada (Provinz Quebec) bedürfen DNA-Analysen grundsätzlich der \n\nZustimmung des Betroffenen und unterliegen andernfalls vor Gericht dem Ver-\n\nwertungsverbot des Art. 2858 Code Civil du Québec (vgl. Obadia, L’incidence \n\ndes tests d’ADN sur le droit québécois de la filiation, McGill Law Journal 2000, \n\n483, 502, 507); \n\nin der Schweiz sollen außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung \n\ndes Betroffenen untersagt werden (vgl. Art. 5, 6, 32, 34 und 36 des Bundesge-\n\nsetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen - GUMG - vom 8. Ok-\n\ntober 2004 Bundesblatt 2004, 5483; Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar \n\n2005). \n\ne) Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch \n\nein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht \n\ndes Vaters oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG \n\nFamRZ 2003, 816, 820 unter C I 3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar \n\n1999 -XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als \n\nhöherwertig anzusehen (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749; einschränkend Erman/ \n\nHolzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 8; a.A. Reichelt/Schmidt/Schmidtke \n\nFamRZ 1995, 777, 779 unter B I b; Staudinger/Rauscher aaO Einl. zu §§ 1589 \n\nff. Rdn. 116). Das zeigt sich schon daran, daß seine Durchsetzung im Vater-\n\nschaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des \n\n§ 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informatio-\n\nnellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder \n\nVerwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitli-\n\nchen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kind-\n\nschaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die bio-\n\nlogische Abstammung eines Kindes zu klären, und statt dessen hingenommen, \n\ndaß die biologische Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem \n\ndann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in die Ehe \n\nder Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst (vgl. Rittner/Rittner aaO \n\n1749). \n\nZudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder \n\nNichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eige-\n\nnen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung sol-\n\ncher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.). \n\nDas Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewißheit über seine \n\nVaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen \n\nwerden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzli-\n\ncher Vater ausgesetzt ist, dienen soll. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zr-227-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/xii-zr-227-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_227-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:17.802726+00:00"}}