{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_225-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"XII ZR 225/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 536 Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Ne- benkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. April 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 225/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 536 \n\nBemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete \n\n(Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Ne-\n\nbenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden. \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03 - KG \n\nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten, ob und in welchem Umfang der Beklagte zur Min-\n\nderung der Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis berechtigt ist. \n\nDie Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1999 an \n\nden Beklagten Geschäftsräume zu einer Miete von monatlich 950,88 DM zu-\n\nzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 199,12 DM. Der Beklagte hat \n\nsich auf Mängel berufen und die Mietzahlung reduziert. Die Klägerin erkennt die \n\nMinderung nicht an und macht mit ihrer Klage unter anderem die aufgelaufenen \n\nRückstände geltend. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung zur \n\nZahlung von 1.713,46 € verurteilt. Dabei ist es von ein er Minderung der Ge-\n\nsamtmiete (Bruttomiete) in Höhe von 10 % für die Monate Juni bis August sowie \n\nOktober 2001 und von 20 % für die Monate November 2001 bis Juni 2002 aus-\n\ngegangen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Minderung angegrif-\n\nfen hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der \n\nvom Kammergericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Kammergericht, dessen Urteil in WuM 2004, 17 veröffentlicht ist, hat \n\nausgeführt, die Feuchtigkeitsschäden seien erhebliche Mängel der Mietsache \n\nim Sinne des - für den Zeitraum Juli bis August 2001 gemäß Art. 229 § 3 \n\nEGBGB hier noch geltenden - § 537 Abs. 1 BGB a.F. und - für den Zeitraum ab \n\nOktober 2001 - des § 536 Abs. 1 BGB. Die nach einem Wassereinbruch ent-\n\nstandenen Schäden einschließlich des darauf beruhenden Schimmelbefalls \n\nseien auf den vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen. Es handele sich nicht \n\nnur um einen unerheblichen ästhetisch-kosmetischen Mangel. Es müßten 15 m² \n\nTapete und 3 m² Putz beseitigt werden. Zusammen mit den unstreitigen Schä-\n\nden am Fußboden seien 10 % Minderung gerechtfertigt. Eine weitere Beein-\n\nträchtigung ergebe sich aus einem Defekt der Regenrinne. Der gesamte auf der \n\nDachfläche angesammelte Regen werde durch die beschädigte Stelle vor den \n\nEingangsbereich der Büroräume geleitet mit der Folge, daß es an Regentagen \n\nnicht möglich sei, die Räume zu betreten und zu verlassen, ohne sich die Klei-\n\ndung erheblich zu verschmutzen. Durch den Mangel werde der Regen gebün-\n\ndelt vor die Eingangstür der Büroräume geleitet. Dies rechtfertige eine weitere \n\nMinderung von 10 %. \n\nZu Recht sei das Landgericht bei seiner Minderungsberechnung von der \n\nBruttomiete ausgegangen. Als Ausgangspunkt für die Herabsetzung der Miete \n\nkämen die Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten), die Bruttomiete (Mietzins \n\nmit allen Nebenkosten) oder die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenko-\n\nsten ohne Heizkosten) in Betracht. Sofern Nebenkosten in eine Mietminderung \n\neinbezogen würden, ergebe sich das weitere Problem, ob dies gleichmäßig ge-\n\nschehen solle, oder ob eine Berücksichtigung nur der Nebenkosten geboten \n\nsei, die von dem die Minderung begründenden Mangel betroffen seien. Im Ge-\n\nsetz sei lediglich von der Herabsetzung der Miete die Rede. Von einer Legalde-\n\nfinition der Miete habe der Gesetzgeber abgesehen und die Lösung der \n\nRechtspraxis überlassen. Maßgebend sei die Bruttomiete, also die Einbezie-\n\nhung sämtlicher Nebenkosten. Aus § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, daß \n\nder Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit sei, solange die \n\nTauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge des Man-\n\ngels aufgehoben sei. In diesem Falle müsse der Mieter nichts, auch keine Ne-\n\nbenkosten zahlen. Im Hinblick darauf lasse sich nicht überzeugend begründen, \n\ndaß bei einer nur teilweisen Aufhebung der Tauglichkeit die Nebenkosten ganz \n\noder teilweise weiter zu zahlen seien. Beide Fälle habe der Gesetzgeber in un-\n\nmittelbarem Zusammenhang geregelt und dabei das Wort \"Miete\" gewählt. \n\nDurch die Mietminderung solle das von den Parteien festgelegte Äquivalenz-\n\nverhältnis wieder hergestellt werden. Bei dieser Äquivalenzbetrachtung lasse \n\nsich die Nettomiete nicht sinnvoll von den Nebenkosten trennen. Der Mieter \n\nzahle, um die Räume im Rahmen des vertraglich gestatteten Gebrauchs ent-\n\nsprechend ihrer Ausstattung und ihrer technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die \n\nNebenkosten dienten diesem Zweck. Sie ermöglichten und erleichterten die \n\nRaumnutzung. Eine beschränkte Nutzungsmöglichkeit bewirke, daß auch die \n\nauf volle Funktionsfähigkeit der Räume gerichteten Nebenkostenzahlungen ih-\n\nren Zweck nicht voll erreichen könnten. Eine nach einzelnen Nebenkostenposi-\n\ntionen differenzierende Sichtweise sei äußerst unpraktikabel. Der Mieter müßte \n\nim einzelnen erläutern, welche Nebenkostenposition betroffen sei und warum. \n\nEr müßte nach dem Grad der Betroffenheit für jede Position eine gesonderte \n\nMinderungsquote benennen und daraus unter Einbeziehung der anteilig herab-\n\ngesetzten Nebenkostenmiete eine Gesamtminderung errechnen. Die damit ver-\n\nbundenen Belastungen bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Mietminderung \n\nlägen für jeden Mietrechtspraktiker auf der Hand; auch das Gebot des effekti-\n\nven Rechtsschutzes hindere, dieser Auffassung zu folgen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Wassereinbruch \n\nim Jalousienbereich die Mietsache nur unerheblich beeinträchtige. Bei der Fra-\n\nge, ob die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich gemindert ist, handelt es \n\nsich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Tatrichter einen im Revisi-\n\nonsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet. \n\nAls unerheblich ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht \n\nerkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so \n\ndaß die Geltendmachung einer Minderung gegen Treu und Glauben verstoße \n\n(Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 251/02 - BGHReport 2004, 1615, \n\n1616). Danach ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Ohne \n\nrevisiblen Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die \n\nErneuerung von 15 m² Tapete und 3 m² Putz die Grenze der Unerheblichkeit \n\nüberschritten hat. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte dies keiner \n\nnäheren Begründung. \n\nAuch soweit das Berufungsgericht wegen der defekten Regenrückhalte-\n\nvorrichtung des Gebäudes eine Minderung in Höhe von 10 % angenommen hat, \n\nvermag die Revision keinen Erfolg zu haben. Nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts wurde dadurch an insgesamt 196 Tagen der Regen nicht nur \n\nnicht abgeleitet, sondern sogar \"gebündelt\" vor die Eingangstür der Büroräume \n\ngeleitet. Die gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrügen hat der \n\nSenat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Mit der Be-\n\nwertung dieses Mangels in Höhe von 10 % hat das Berufungsgericht seinen \n\ntatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\nbei der Berechnung der Minderung nicht die Bruttomiete zugrunde legen dürfen. \n\na) Von welchem Betrag bei der Errechnung der Minderung auszugehen \n\nist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (Nachweise bei Schmidt-Fut-\n\nterer/Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. § 536 Rdn. 324-327; Staudinger/Emmerich \n\nBGB (2003) § 536 Rdn. 55). Nach Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso \n\nOLG Düsseldorf WuM 1994, 324; OLG Hamm OLGR 1996, 76 f.; OLG Frank-\n\nfurt WuM 1986, 19; Schmidt-Futterer/Eisenschmid aaO Rdn. 324; Sternel WuM \n\n2002, 244) errechnet sich die Mietminderung aus der Bruttomiete (Mietzins ein-\n\nschließlich aller Nebenkosten). Eine andere Auffassung vertritt die Ansicht, daß \n\ndie Mietminderung allein aus der Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten) zu \n\nberechnen sei (OLG Koblenz ZMR 2002, 744). Eine dritte Auffassung meint, \n\ndaß die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten außer Heizkosten) \n\nmaßgebend für die Berechnung der Mietminderung sei (KG 8. Zivilsenat GE \n\n2002, 930). Weiter wird die Auffassung vertreten, daß die Nebenkosten bei der \n\nMinderung nur erfaßt werden, wenn die jeweilige Nebenleistung durch den \n\nMangel beeinträchtigt werde (OLG Düsseldorf WuM 1994, 324). Emmerich \n\n(Miete 8. Aufl. § 536 Rdn. 32 a.E.) geht davon aus, daß das Gericht im Rahmen \n\nseines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) gleichermaßen von der Brutto- wie \n\nvon der Nettomiete ausgehen könne, wenn ihm dies angemessen erscheine. \n\nEinigkeit besteht lediglich, daß dann, wenn Mieter und Vermieter eine Inklusiv-\n\nmiete, also eine Bruttomiete, vereinbaren, die im Mietpreis kalkulatorisch ent-\n\nhaltenen Betriebskosten mit zur Miete zählen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid \n\naaO Rdn. 329). \n\nb) Nach § 536 BGB wird der Mieter, wenn ein Mangel die Tauglichkeit \n\nzum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit, \n\nbei bloßer Minderung der Tauglichkeit hat er nur eine angemessen herabge-\n\nsetzte Miete zu entrichten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung \n\nist somit die vom Mieter zu zahlende Miete. Was darunter zu verstehen ist, sagt \n\ndas Gesetz nicht. Schon nach früherem Recht war die Frage umstritten (vgl. \n\nStaudinger/Emmerich aaO). Das Mietrechtsreformgesetz hat diese Unsicherheit \n\nnicht beseitigt. Im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/4553, S. 19) hatte es in \n\n§ 556 Abs. 1 BGB noch geheißen: \"Die Miete umfaßt die Grundmiete und den \n\nBetrag für Betriebskosten im Sinne des § 27 II.BV\". Der Rechtsausschuß des \n\nDeutschen Bundestages hatte jedoch Bedenken, daß eine Legaldefinition \n\nStreitfragen, die für die Minderung bestehen, zwar klären könnte, in anderen \n\nBereichen aber neue Streitfragen aufwerfen würde. Er gab § 556 Abs. 1 BGB \n\ndie jetzt Gesetz gewordene Fassung (Nachweise bei Haas Das neue Miet-\n\nrecht - Mietrechtsreformgesetz S. 156). Danach läßt das Gesetz - wie bisher - \n\nalle Interpretationsmöglichkeiten zu (Sternel aaO, 246). Die Vielzahl vertragli-\n\ncher Gestaltungsmöglichkeiten einerseits und die Fülle unterschiedlicher Minde-\n\nrungsfälle andererseits machen es schwer, einen einheitlichen Maßstab zu fin-\n\nden. Für jede Auffassung lassen sich Fälle finden, die die Vorzüge der jeweili-\n\ngen Variante herausstellen, aber auch solche, die ihre Schwächen deutlich ma-\n\nchen. \n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an. Für \n\nsie sprechen systematische, teleologische und nicht zuletzt rechtspraktische \n\nGesichtspunkte. \n\naa) Der Gesetzgeber hat in § 556 BGB klargestellt, daß Betriebskosten \n\nvereinbart werden können. Da § 556 BGB zum Unterkapitel \"Vereinbarungen \n\nüber die Miete\" gehört, sind Betriebskosten jedenfalls nach der Systematik des \n\nGesetzes als Bestandteil der Miete anzusehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid \n\naaO Rdn. 329). \n\nbb) Die Minderung ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquiva-\n\nlenzprinzips. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß durch die \n\nMietminderung das von den Vertragsparteien festgelegte Äquivalenzverhältnis \n\nzwischen den Leistungen des Vermieters - der Bereitstellung einer im Vertrags-\n\nsinne nutzbaren Mietsache - und der Leistung des Mieters - der Mietzahlung - \n\nbei einer Störung auf der Vermieterseite wieder hergestellt werden. Für eine \n\nreduzierte Vermieterleistung soll der Mieter auch nur reduziert leisten müssen. \n\nDie Leistung des Vermieters besteht in der Gewährung des vertragsge-\n\nmäßen Gebrauchs der Mietsache. Das umfaßt alles, was erforderlich ist, um die \n\nvertragsgemäße Nutzung sicherzustellen. Neben der bloßen Überlassung der \n\nMietsache gehören dazu Nebenleistungen, ohne deren Erfüllung ein vertrags-\n\ngemäßer Gebrauch nicht denkbar ist. Dazu zählen mangels abweichender Ver-\n\neinbarung unter anderem auch die Versorgung mit Energie, Wasser und Hei-\n\nzung sowie die Entsorgung etwa von Müll. Die Vermieterleistung läßt sich nicht \n\nin eine Fülle von isolierten Einzelleistungen zerlegen, die gleichsam um die \n\nRaumüberlassung (Überlassung der Mietsache) herumgruppiert sind. Vielmehr \n\nsind sie mit dieser unlösbar vernetzt; es handelt sich um eine komplexe Lei-\n\nstung (Sternel aaO 246). \n\nDie vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Grundmiete und Ne-\n\nbenkosten) sind die Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamt-\n\nleistung. Der Mieter zahlt nicht etwa isoliert jede Nebenleistung, sondern ein \n\nGesamtentgelt. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revision der Um-\n\nstand nichts, daß die Höhe der Mietnebenkosten in der Regel, zumindest wenn \n\ndie Nebenkosten abgerechnet werden müssen, nicht durch Parteivereinbarung, \n\nsondern einseitig durch Dritte und bei den verbrauchsabhängigen Leistungen \n\ndurch den Verbrauch seitens des Mieter festgelegt werden. Auch wenn der \n\nVermieter die Höhe der Nebenleistungen nur beschränkt beeinflussen kann, so \n\nhat er sich doch zur uneingeschränkten Erbringung der Nebenleistungen ver-\n\npflichtet. Dementsprechend besteht auch die Gegenleistung des Mieters in ei-\n\nner einheitlichen Leistung, unabhängig davon, wie die Nebenkosten im einzel-\n\nnen gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen sind. Daraus ergibt \n\nsich, daß ein Mangel der Haupt- oder einer Nebenleistung stets ein Mangel der \n\ngeschuldeten Gesamtleistung ist mit der Folge, daß die dafür geschuldete ge-\n\nsamte Gegenleistung (Bruttomiete) gemindert werden muß, um die Äquivalenz \n\nwieder herzustellen. \n\ncc) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Ansatz der \n\nNettomiete zu Wertungswidersprüchen führen könnte. Nach der gesetzlichen \n\nRegelung des § 536 BGB ist der Mieter von der Entrichtung der Miete vollstän-\n\ndig befreit, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Ge-\n\nbrauch infolge eines Mangels aufgehoben ist. Daß der Mieter in diesem Falle \n\nkeine Nebenkosten vorauszahlen muß, darüber besteht Einigkeit (Sternel aaO \n\n246; Staudinger/Emmerich aaO Rdn. 54); es wäre kaum nachvollziehbar, müß-\n\nte der Mieter, obwohl er die Mietsache nicht nutzen kann, weiterhin die Neben-\n\nkosten vorauszahlen. Besteht aber bei 100-prozentiger Nutzungsbeeinträchti-\n\ngung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten, so wäre es \n\nnicht verständlich, bei geringerer, nicht vollständiger Nutzungsbeeinträchtigung \n\ndie Nebenkosten nicht entsprechend herabzusetzen. Nach der gesetzlichen \n\nRegelung wird der Mieter nämlich von der Entrichtung der \"Miete\" befreit, bei \n\nMinderung der Tauglichkeit soll die \"Miete\" lediglich herabgesetzt werden \n\n(§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist schon kein ausreichender Grund ersichtlich, \n\nin zwei aufeinanderfolgenden, inhaltlich dasselbe Problem regelnden Sätzen \n\n- wobei es sich nur um einen graduellen Unterschied handelt - den Begriff Miete \n\neinmal als Bruttomiete und im anderen Fall als Nettomiete anzusehen. Erst \n\nrecht ist davon Abstand zu nehmen, wenn dies zu schwerlich nachvollziehbaren \n\nWertungswidersprüchen führen würde. \n\ndd) Schließlich ließe sich bei Zugrundelegung der Nettomiete ein einheit-\n\nlicher Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlung (Inklusivmiete, \n\nGrundmiete mit Nebenkostenpauschale, Grundmiete und abrechenbare Ne-\n\nbenkostenvorauszahlung) nur schwer erreichen, so daß die Höhe der Minde-\n\nrung letztlich von der vereinbarten Mietstruktur abhinge. Es besteht nämlich \n\nEinigkeit, daß bei Vereinbarung einer Inklusivmiete (Bruttomiete) der Ansatz der \n\nNettomiete kein geeigneter Maßstab für die Minderung ist (Schmidt-Futterer/ \n\nEisenschmid aaO Rdn. 329), weil die nicht gesondert ausgewiesenen Neben-\n\nkosten nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden können und deshalb von der \n\nBruttomiete ausgegangen werden muß. Würde bei Vereinbarung einer Netto-\n\nmiete in Verbindung mit einer (nicht abzurechnenden) Pauschale entgegen der \n\nhier vertretenen Auffassung von der Nettomiete ausgegangen, so hätte es der \n\nVermieter in der Hand, durch Vereinbarung einer niedrigeren Grundmiete und \n\neiner hohen Nebenkostenpauschale die Minderung zum Nachteil des Mieters \n\nzu beeinflussen. Dies wollte der Gesetzgeber aber - zumindest für den Bereich \n\ndes Wohnraummietrechts - gerade ausschließen (vgl. § 536 Abs. 4 BGB). \n\nee) Aus den unter aa) bis dd) genannten Erwägungen verbietet sich auch \n\ndie - vermittelnde - Lösung, von der Nettomiete auszugehen und die Nebenko-\n\nsten nur dann herabzusetzen, wenn der Mangel einen Bereich der Vermieterlei-\n\nstung betrifft, für den die Nebenkosten zu leisten sind. Darüber hinaus weist das \n\nBerufungsgericht zutreffend darauf hin, daß diese Lösung wenig praktikabel ist, \n\nweil sie den Mieter mit einem erheblichen Darlegungs- und Berechnungsauf-\n\nwand belaste. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Minderung \n\nautomatisch eintritt, müßte der Mieter nämlich diejenigen Anknüpfungstatsa-\n\nchen darlegen, die Grundlage für die Ermittlung der Minderungsquote sind. Er \n\nhätte im einzelnen vorzutragen, welche Nebenleistung vom jeweiligen Mangel \n\nbetroffen ist und welcher Teilbetrag aus dem Gesamtbetrag der Nebenkosten \n\nauf die vom Mangel betroffene Nebenleistung entfällt. Das wäre mit erheblichen \n\nSchwierigkeiten verbunden, falls die Nebenkosten im Mietvertrag nicht aufge-\n\nschlüsselt sind. Liegen mehrere Mängel vor, die unterschiedliche Nebenleistun-\n\ngen betreffen, würde sich der erforderliche Aufwand noch erhöhen. Im An-\n\nschluß daran wäre die Gesamtminderung zu errechnen. Bei in diesem Bereich \n\nnicht selten streitigem Vortrag müßte Beweis erhoben werden. Auch unter Be-\n\nrücksichtigung von § 287 ZPO würde das zu erheblichen Belastungen der Tat-\n\ngerichte führen. Demgegenüber sollte die Mietrechtsreform das Streitpotential \n\nverringern und auch einen Beitrag zur Entlastung der Gerichte leisten \n\n(BT-Drucks. 14/4553 S. 34). \n\nff) Aus den zuletzt genannten Gründen ist auch der Auffassung von Em-\n\nmerich (aaO § 538 Rdn. 32), dem Tatrichter jeweils die Entscheidung zu über-\n\nlassen, welchen Maßstab er anwenden will, nicht zu folgen. Zwar könnte der \n\nTatrichter durch Auswahl der ihm am geeignetsten erscheinenden Methode im \n\nEinzelfall zu einer angemessen Herabsetzung kommen. Die Parteien müßten \n\naber ihren Vortrag an der vom Gericht jeweils ins Auge gefaßten Methode aus-\n\nrichten. Die heute bestehende Rechtszersplitterung, die sogar innerhalb einzel-\n\nner Gerichte besteht (vgl. Anmerkung Schach GE 2002, 500 m.w.N.), würde \n\ndadurch noch weiter vergrößert. \n\nHahne \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist \nurlaubsbedingt verhindert zu \nunterschreiben. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/xii-zr-225-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/xii-zr-225-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:40.108744+00:00"}}