{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_224-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"XII ZR 224/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 539 a.F., 242 Cc § 539 BGB a.F. kann nicht analog auf einen Mietzinsrückstand angewandt wer- den, der aus einer vom Vermieter über längere Zeit widerspruchslos hinge- nommenen Mietminderung herrührt. Ob der Vermieter mit solchen Nachforde- rungen ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzun- gen der Verwirkung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 224/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 539 a.F., 242 Cc \n\n§ 539 BGB a.F. kann nicht analog auf einen Mietzinsrückstand angewandt wer-\n\nden, der aus einer vom Vermieter über längere Zeit widerspruchslos hinge-\n\nnommenen Mietminderung herrührt. Ob der Vermieter mit solchen Nachforde-\n\nrungen ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Voraussetzun-\n\ngen der Verwirkung. \n\nBGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - OLG Naumburg \nLG Magdeburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2005 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, \n\ndie Richter Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten rück-\n\nständige Miete für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2000 aus einem am \n\n15. September 1992 zwischen der Beklagten, die damals als K. -I. \n\nWarenhandelsgesellschaft mbH firmierte, und dem damaligen Eigentümer des \n\nMietobjekts abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume. Dieser verkauf-\n\nte das Mietobjekt an eine GbR, deren Gesellschafter der Ehemann der Klägerin \n\nund die Eigentümergemeinschaft \"A. S. \", bestehend aus dem Ehemann \n\nder Klägerin und der T. -GmbH (ab 10. März 1995: T. \n\n -AG), waren. Zur Sicherung eines am 30. Januar 1995 aufgenommenen \n\nKredits trat die GbR die Mietzinsansprüche gegen die Beklagte an die I. \n\n bank (im Folgenden: I. Bank) ab. Im Jahr 1998 zahlte die \n\nBeklagte an die I. Bank auf die vereinbarte Miete von 207.879,55 DM nur \n\n90.675,70 DM. \n\n2 \n\nMit Vertrag vom 28. September 1998 trat die Eigentümergemeinschaft \n\n\"A. S. \", vertreten durch den Ehemann der Klägerin, unter Hinweis \n\ndarauf, dass die bereits erfolgte Abtretung an die I. Bank bei einem Verkauf des \n\nObjekts an die Klägerin demnächst aufgehoben werde, und weiteren Hinweis \n\nauf bestehende Mietrückstände von ca. 90.000 DM sämtliche Mietzinsansprü-\n\nche aus dem Mietvertrag an die Klägerin ab. \n\n3 \n\nNachdem mit Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1998 auf \n\nBetreiben der I. Bank die Zwangsverwaltung des Mietgrundstücks angeordnet \n\nworden war, zahlte die Beklagte ab 1. Januar 1999 bis zur Aufhebung der \n\nZwangsverwaltung am 14. September 2000 an den Zwangsverwalter im Jahr \n\n1999 eine um 15 % und danach bis September 2000 eine in unterschiedlicher \n\nHöhe gekürzte Miete. \n\n4 \n\nDie I. Bank teilte der Generalbevollmächtigten der Beklagten mit Schrei-\n\nben vom 9. Oktober 2000 mit, dass sie \"per 14.9.2000 (Aufhebung der Zwangs-\n\nverwaltung durch das Gericht)\" keine Rechte aus der Abtretung der Mietforde-\n\nrungen mehr herleite. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 bestätigte sie diese \n\nErklärung gegenüber den Bevollmächtigten der Klägerin. \n\n5 \n\nDie Klägerin, die mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Mai 2000 das Miet-\n\ngrundstück erworben hatte und am 7. März 2001 als Eigentümerin im Grund-\n\nbuch eingetragen worden ist, forderte die Beklagte, vertreten durch ihren Ehe-\n\nmann, mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 und 20. November 2001 zur Zah-\n\nlung der mit der Klage geltend gemachten behaupteten rückständigen Miete \n\nauf. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus: \n\nDie Klägerin habe durch die widerspruchslose Hinnahme der gekürzten \n\nMiete über einen längeren Zeitraum ihr Nachforderungsrecht auf die volle Miete \n\ngemäß § 539 BGB a.F. analog \"verwirkt\". Die Partner eines Mietverhältnisses \n\nkönnten in der Regel davon ausgehen, dass laufend zu erfüllende Ansprüche \n\nzeitnah geltend gemacht würden. Deshalb sei es - zumindest für die Zeit vor \n\nInkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 - herrschen-\n\nde Meinung gewesen, dass der Mieter in analoger Anwendung des § 539 BGB \n\na.F. sein Recht zur Minderung verliere, wenn er den Mietzins vorbehaltlos und \n\nungemindert über einen Zeitraum von sechs Monaten gezahlt habe. Die Ge-\n\nwährleistungsrechte seien dann für die Vergangenheit und die Zukunft ausge-\n\nschlossen gewesen, ohne dass es eines weiteren Vertrauenstatbestands auf \n\nSeiten des Vermieters bedurft hätte. Diese Grundsätze seien spiegelbildlich \n\nauch auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Vermieter über \n\neinen längeren Zeitraum widerspruchslos die restliche Miete nicht verlange. Ob \n\nfür den Verlust des Nachforderungsrechts ebenfalls eine Frist von sechs Mona-\n\nten ausreichend sei, bedürfe für den vorliegenden Fall keiner abschließenden \n\nEntscheidung. Die Beklagte habe ab Januar 1998 den Mietzins nicht mehr in \n\nvoller Höhe gezahlt. Die erste dokumentierte Reaktion der Vermieterseite sei \n\ndas Schreiben des Zwangsverwalters vom 20. Januar 2000 gewesen. Unab-\n\nhängig davon, ob es sich bei diesem Schreiben überhaupt um eine Aufforde-\n\nrung zur Zahlung des Mietrückstandes handele, sei eine Frist von zwei Jahren \n\njedenfalls ausreichend. Ein Nachforderungsanspruch sei somit im Januar 2000 \n\n\"verwirkt\" gewesen. \n\n10 \n\nDies gelte auch für die weiter bis Dezember 2000 geltend gemachten \n\nNachforderungen. Denn ein einmal verwirktes Forderungsrecht könne jedenfalls \n\nso lange nicht geltend gemacht werden, wie sich an den Umständen nichts ver-\n\nändert habe. Ebenso wie das Minderungsrecht des Mieters auch für die nach \n\nEintritt der Verwirkung entstehenden, künftigen Mietzinsansprüche ausge-\n\nschlossen sei, könne auch ein Nachforderungsrecht des Vermieters nicht neu \n\nentstehen. Der Anspruch sei vielmehr insgesamt \"verwirkt\". \n\n11 \n\nEine Neuentstehung komme in Anlehnung an die Senatsentscheidung \n\nvom 26. Februar 2003 (- XII ZR 66/01 - NJW-RR 2003, 727, 728) zudem erst ab \n\ndem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein auf Seiten des Mieters bestehender Ver-\n\ntrauenstatbestand wieder entfallen sei. Dafür reiche ein einfaches Aufforde-\n\nrungsschreiben des Vermieters zur Zahlung nicht aus. Vielmehr sei zu fordern, \n\ndass der Vermieter den Mieter mit der Zahlung des vollen Mietzinses in Verzug \n\nsetze, dem Mieter die gerichtliche Geltendmachung androhe und im Falle der \n\nNichtzahlung zeitnah die gerichtliche Geltendmachung auch betreibe. Dies sei \n\nhier jedenfalls bis Dezember 2000 nicht geschehen, so dass auch diese An-\n\nsprüche verwirkt seien. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage, unter wel-\n\nchen konkreten Voraussetzungen ein Nachforderungsrecht des Vermieters auf \n\nZahlung rückständiger Miete verwirkt werden bzw. nachträglich wieder aufleben \n\nkann, zugelassen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Das Berufungsurteil leidet allerdings entgegen der Annahme der Revi-\n\nsion nicht an einem Verfahrensmangel. Zwar enthält es keine wörtliche Wieder-\n\ngabe der Berufungsanträge. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß \n\ndie Klägerin mit der Berufung ihren unveränderten Sachantrag gegen das ihre \n\nKlage abweisende erstinstanzliche Urteil weiterverfolgt. Das genügt den Anfor-\n\nderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (BGHZ 154, 99, 100 f.). \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht ist auch entgegen der Annahme der Revisions-\n\nerwiderung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausge-\n\ngangen, daß die Klägerin aufgrund des Abtretungsvertrages vom 28. Septem-\n\nber 1998 berechtigt ist, Mietnachforderungen auch für die Zeit vor deren \n\nderen Rückübertragung von der I. Bank an die GbR am 9. Oktober 2000 gel-\n\ntend zu machen. Die Auslegung der Erklärung der I. Bank dahin, dass sie be-\n\nzüglich sämtlicher offenen Mietforderungen (und nicht etwa nur solcher, die \n\nnach der Aufhebung der Zwangsverwaltung entstanden sind) keine Rechte aus \n\nder Abtretung mehr herleite, begegnet keinen Bedenken. \n\n16 \n\n3. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, § 539 BGB a.F. könne analog auf rückständige Mietzinsansprü-\n\nche des Vermieters angewandt werden, die aus einer über längere Zeit wider-\n\nspruchslos hingenommenen Kürzung der Miete herrühren (gegen Analogie: \n\nWichert ZMR 2000, 65, 68; Kandelhard NZM 2005, 43 ff.; Kraemer in \n\nBub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III \n\nRdn. 1367; Blank/Börstinghaus Miete 2. Aufl. § 536 Rdn. 77; für Analogie: OLG \n\nHamburg WuM 1999, 281; Ventsch/Storm NZM 2003, 577, 579 f.; differenzie-\n\nrend: Timme NZM 2003, 508, 509). \n\n17 \n\nDie Klägerin hat nicht bereits dadurch, dass sie über einen längeren Zeit-\n\nraum einen Mietabzug der Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, ihren \n\nAnspruch auf rückständige Miete gemäß § 539 BGB a.F. analog verwirkt. \n\n18 \n\nDie ständige Rechtsprechung und überwiegende Kommentarliteratur ha-\n\nben zwar bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni \n\n2001 (BGBl. I S. 1149) am 1. September 2001 angenommen, dass der Mieter \n\ndas Recht zur Mietminderung wegen eines nachträglich eingetretenen oder ihm \n\nbekannt gewordenen Mangels der Mietsache in entsprechender Anwendung \n\ndes § 539 BGB a.F. verliert, wenn er die Miete ungekürzt über einen längeren \n\nZeitraum und ohne Vorbehalt weiter zahlt. Dabei wurde eine Frist von sechs \n\nMonaten im Regelfall als \"längerer Zeitraum\" angesehen (vgl. hierzu: BGHZ \n\n155, 380, 385 m.w.N.). Diese für die neue Gesetzeslage vom Bundesgerichts-\n\nhof aufgegebene Rechtsprechung (BGHZ aaO; Senatsbeschluß vom 16. Fe-\n\nbruar 2005 - XII ZR 24/02 - DWW 2005, 153) kann jedoch auch für die Zeit vor \n\nInkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes nicht auf die Nachforderungsan-\n\nsprüche des Vermieters, der die Kürzung der Miete über längere Zeit wider-\n\nspruchslos hingenommen hat, übertragen werden. \n\n19 \n\nInsoweit fehlt es schon an der für eine Analogie erforderlichen planwidri-\n\ngen Regelungslücke (vgl. dazu BGHZ 155, 380, 389; 149, 165, 174). Das Ge-\n\nsetz enthält mit der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB eine Regelung für den \n\nFall, dass der Vermieter seine Ansprüche auf Miete längere Zeit nicht geltend \n\nmacht. Die Fälle, in denen ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Verjährungs-\n\nfrist die Nachforderung von Miete infolge längeren Zeitablaufs und weiterer ver-\n\ntrauensbildender Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wer-\n\nden von dem aus § 242 BGB entwickelten Rechtsinstitut der Verwirkung er-\n\nfasst. \n\n20 \n\nEine analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. kommt auch deshalb nicht \n\nin Betracht, weil der auf Gewährleistungsansprüche des Mieters gerichtete \n\nNormzweck des § 539 BGB a.F. nicht mit dem Anspruch des Vermieters auf \n\nZahlung von Miete vergleichbar ist (vgl. Wichert aaO). \n\n21 \n\n4. Die Klägerin kann die geltend gemachte rückständige Miete daher nur \n\ndann nicht verlangen, wenn neben dem Zeitmoment auch die weiteren Voraus-\n\nsetzungen der Verwirkung vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 \n\n- XII ZR 66/01 - aaO). \n\n22 \n\na) Der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht \n\ngilt, ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchli-\n\nchen Verhaltens (BGH Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW \n\n1984, 1684; Gramlich in Bub/Treier aaO Kap. VI Rdn. 101; Blank/Börstinghaus \n\naaO § 548 Rdn. 64). Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es \n\nlängere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf \n\neingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch dar-\n\nauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend ma-\n\nchen werde (Senatsurteile BGHZ 84, 280, 281; BGHZ 105, 290, 298; BGH Ur-\n\nteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824; Münch-\n\nKomm/Roth 4. Aufl. § 242 BGB Rdn. 464 m.w.N.). \n\n23 \n\nDie Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf (sog. \n\nZeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten be-\n\ngründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment). Zwischen diesen Um-\n\nständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung inso-\n\nfern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen \n\nUmstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere An-\n\nforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGHZ 146, \n\n217, 224 f.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom \n\nTatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls \n\n(MünchKomm/Roth § 242 BGB Rdn. 469 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Gather Miet-\n\nrecht 8. Aufl. § 548 Rdn. 19). \n\n24 \n\nb) Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - lediglich zum \n\nZeitablauf Feststellungen getroffen, nicht aber zu den Umständen, die den \n\nSchluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe bereits darauf vertrauen kön-\n\nnen, dass die Klägerin die Forderung nicht mehr geltend mache, und sie sich \n\nhierauf auch eingerichtet habe. \n\n25 \n\nZum Zeitablauf hat das Berufungsgericht festgestellt, dass zwischen dem \n\nBeginn der gekürzten Mietzahlung, dem 1. Januar 1998, und der ersten \n\n- allerdings nicht die Mietrückstände betreffenden - Reaktion von Vermietersei-\n\nte, einem Schreiben des Zwangsverwalters vom 20. Januar 2000, zwei Jahre \n\nliegen. Die Revisionserwiderung weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die \n\nerste Aufforderung zur Zahlung der rückständigen Miete mit Schreiben der Klä-\n\ngerin vom 20. Dezember 2000 erfolgt ist. \n\n26 \n\nDieser Zeitraum, innerhalb dessen die GbR als Vermieterin, die I. Bank \n\nals Zessionarin und der Zwangsverwalter die Mietkürzung widerspruchslos hin-\n\ngenommen haben, reicht grundsätzlich aus, um das für die Annahme einer \n\nVerwirkung erforderliche Zeitmoment als erfüllt anzusehen. \n\n27 \n\nDie Klägerin muss sich als Zessionarin diese Zeit der Untätigkeit gemäß \n\n§ 404 BGB auch entgegenhalten lassen. Nach § 404 BGB kann die Beklagte \n\nder Klägerin die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der \n\nForderung gegen die GbR begründet waren. § 404 BGB dient dem Zweck, eine \n\nVerschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der \n\nForderungsabtretung zu verhindern (BGH Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR \n\n14/03 - NJW-RR 2004, 1347, 1348 m.w.N.; MünchKomm/Roth 4. Aufl. § 404 \n\nBGB Rdn. 10). Daher umfasst die Vorschrift auch Einwendungen des Schuld-\n\nners, die zum Zeitpunkt der Abtretung lediglich im Schuldverhältnis angelegt \n\nwaren und erst später entstanden sind (vgl. BGH aaO; BGHZ 25, 27, 29; 93, \n\n71, 79). \n\n28 \n\nHier ist die Abtretung der Mietforderungen von der GbR an die Klägerin \n\n(28. September 1998) erst mit dem Verzicht der I. Bank auf ihre Rechte aus der \n\nzeitlich früheren Abtretung im Jahr 1995, somit am 9. Oktober 2000, wirksam \n\ngeworden. Denn durch die frühere Abtretung hatte die GbR ihre Gläubigerstel-\n\nlung und damit die Verfügungsbefugnis verloren. Erst durch die in dem Verzicht \n\nder I. Bank zu sehende stillschweigende Rückabtretung der Mietforderungen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 305/84 - NJW 1986, 977) ist \n\ndie GbR wieder Berechtigte geworden, so dass die Abtretung an die Klägerin \n\ndurch Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB) frühestens am 9. Oktober 2000 \n\nwirksam geworden ist. \n\n29 \n\nZu diesem Zeitpunkt konnte sich die Beklagte gegenüber der GbR auf \n\ndie widerspruchslose Hinnahme der Mietkürzungen durch die I. Bank berufen \n\n(§ 404 BGB). Die GbR musste sich auch gemäß § 242 BGB von der Beklagten \n\ndie Untätigkeit des für die Dauer der Zwangsverwaltung in die Rechte und \n\nPflichten aus dem Mietvertrag eingetretenen (Böttcher ZVG 4. Aufl. § 152 \n\nRdn. 41) Zwangsverwalters entgegenhalten lassen. Denn ein Wechsel auf Sei-\n\nten des Berechtigten oder Verpflichteten ist für das Zeitmoment bei der Verwir-\n\nkung grundsätzlich ohne Bedeutung (MünchKomm/Roth § 242 BGB Rdn. 490; \n\nStaudinger/Schmidt BGB 13. Aufl. § 242 Rdn. 570); er kann allenfalls im Rah-\n\nmen der zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls für die Frage der Verwir-\n\nkung zu berücksichtigen sein. \n\n30 \n\nc) Über den bloßen Zeitablauf hinaus müssen jedoch für die Annahme \n\nder Verwirkung weitere Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Beklagten \n\nbegründen, die nicht gezahlten Mieten würden nicht mehr geltend gemacht. \n\n31 \n\n32 \n\nSolche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\nDie Beklagte hat substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe \n\ndie GbR, vertreten durch den Ehemann der Klägerin, die I. Bank und den \n\nZwangsverwalter wiederholt zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert und \n\nnach vorherigen Ankündigungen Notreparaturen vorgenommen, deren Kosten \n\nsie jeweils mit der Miete verrechnet habe. Diese Behauptungen sind im Hinblick \n\ndarauf, dass weder die GbR noch die I. Bank noch der Zwangsverwalter auf die \n\nSchreiben reagiert haben, für die Beurteilung, ob die Beklagte darauf vertrauen \n\ndurfte, die Mietkürzungen würden angesichts der gerügten und nicht behobe-\n\nnen Mängel akzeptiert, entscheidungserheblich. Da die Klägerin den Zugang \n\nder Schreiben bestritten hat, ist darüber Beweis zu erheben. \n\n33 \n\n5. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage abschließend zu entscheiden. \n\nDer Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit \n\nes, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag und Beweiserhebungen, \n\ndie erforderlichen Feststellungen zum Umstandsmoment treffen und einer Ge-\n\nsamtwürdigung unterziehen kann. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 31.03.2003 - 4 O 1406/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 9 U 50/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/xii-zr-224-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/xii-zr-224-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:04:16.492685+00:00"}}