{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_207-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"XII ZR 207/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Zum Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Ehemann bei Geburt des Kindes weiß, dass seine Frau in der Empfängniszeit der Prostitution nachging und dabei mit Kondomen verhütete.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n29. März 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 207/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2 \n\nZum Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der \n\nEhemann bei Geburt des Kindes weiß, dass seine Frau in der Empfängniszeit \n\nder Prostitution nachging und dabei mit Kondomen verhütete. \n\nBGH, Urteil vom 29. März 2006 - XII ZR 207/03 - OLG Köln \n\nAG Siegburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 7. Oktober \n\n2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger und die Mutter der am 24. Juni 1992 geborenen Beklagten \n\nwaren seit dem 20. September 1991 miteinander verheiratet. \n\nVor und auch nach der Eheschließung ging die Mutter der Beklagten der \n\nProstitution nach, verhütete dabei allerdings regelmäßig durch den Gebrauch \n\nvon Kondomen. Der Kläger behauptet, sie habe darüber hinaus durchgängig \n\norale Kontrazeptiva eingenommen. \n\nSpätestens während der Schwangerschaft der Kindesmutter erfuhr der \n\nKläger, dass diese \"teilweise als Prostituierte gearbeitet hatte\". \n\nIm Februar 1999 wurde die Ehe des Klägers und der Mutter der Beklag-\n\nten rechtskräftig geschieden. Die Beklagte lebte zunächst im Haushalt des Klä-\n\ngers, zog dann aber zu ihrer Mutter, der im Mai 2002 das alleinige Sorgerecht \n\nübertragen wurde. \n\n5 \n\nNachdem der Kläger im April 2002 ohne Wissen und Zustimmung der \n\nMutter Proben der Mundschleimhaut der Beklagten entnommen und ein priva-\n\ntes DNA-Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben hatte, demzufolge seine \n\nVaterschaft praktisch ausgeschlossen war, erhob er im Mai 2002 die vorliegen-\n\nde Vaterschaftsanfechtungsklage. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Amtsgericht gab dieser Klage nach Einholung eines gerichtlichen \n\nAbstammungsgutachtens, das die Vaterschaft des Klägers ebenfalls aus-\n\nschloss, statt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage un-\n\nter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung ab, die An-\n\nfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB sei nicht gewahrt. Dagegen richtet sich \n\ndie zugelassene Revision des Klägers. \n\n8 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDer Kläger gilt gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB als \n\nVater der Beklagten, weil er im Zeitpunkt ihrer Geburt mit deren Mutter verheira-\n\ntet war. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie erst nach \n\nAblauf der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB erhoben \n\nworden sei. Diese habe nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bereits mit \n\nder Geburt der Beklagten am 24. Juni 1992 begonnen, weil der Kläger schon \n\nzuvor von Umständen erfahren habe, die gegen seine Vaterschaft gesprochen \n\nhätten, nämlich von der Tatsache, dass die Kindesmutter der Prostitution nach-\n\ngegangen sei. Grundsätzlich gehöre Mehrverkehr der Kindesmutter während \n\nder gesetzlichen Empfängniszeit zu den Umständen, deren Kenntnis die An-\n\nfechtungsfrist in Lauf setze. Ob der Kläger daraus persönlich die Überzeugung \n\ngewonnen habe, dass die Beklagte nicht von ihm abstamme, sei unerheblich. \n\n11 \n\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mutter der Be-\n\nklagten dem Kläger versichert habe, beim Verkehr mit anderen Männern stets \n\nKondome benutzt zu haben. Die Verhütung durch Benutzung von Kondomen \n\nsei nicht so zuverlässig, dass der Kläger bei objektiver und verständiger Würdi-\n\ngung die Vaterschaft eines anderen Mannes trotz gewerbsmäßigen Mehrver-\n\nkehrs der Kindesmutter für ganz fern liegend und praktisch ausgeschlossen \n\nhabe halten dürfen. Auch auf die weitere Behauptung des Klägers, die Kindes-\n\nmutter habe zudem orale Kontrazeptiva eingenommen, komme es nicht an. \n\nWenn Letzteres der Fall gewesen sei, hätten diese jedenfalls, wie ihre Schwan-\n\ngerschaft belege, versagt und könnten daher die Vaterschaft eines anderen \n\nMannes ersichtlich ebenso wenig ausschließen wie die des Klägers. \n\n12 \n\nDas hält den Angriffen der Revision stand. \n\n13 \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\nschon nicht festgestellt, der Kläger habe gewusst, dass seine frühere Ehefrau \n\nauch innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Prostitution nachgegangen \n\nsei; diese Kenntnis habe der Kläger zudem auf Seite 2 seiner Berufungserwide-\n\nrung bestritten. \n\n14 \n\nAusweislich des ersten Absatzes der Gründe des angefochtenen Urteils \n\nist unstreitig, dass die Mutter der Beklagten zur Zeit der Eheschließung sowie \n\nzuvor und danach der Prostitution nachging. In den Entscheidungsgründen \n\nweist das Berufungsgericht zudem darauf hin, dass der Kläger in der letzten \n\nmündlichen Verhandlung zugestanden hat: \"Ich wusste von der Prostitution \n\nmeiner Frau. Sie hat schon davon gesprochen, bevor das Kind geboren wurde\". \n\nDie Feststellung im Berufungsurteil, dem Kläger sei schon vor der Geburt der \n\nBeklagten bekannt gewesen, dass seine frühere Ehefrau als Prostituierte tätig \n\nwar und dass sie bei ihrer Tätigkeit Kondome benutzte, enthält deshalb auch \n\ndie Feststellung, dass dem Kläger der Zeitraum, in dem die Kindesmutter der \n\nProstitution nachging, zumindest insoweit bekannt war, als er die hier allein \n\nmaßgebliche gesetzliche Empfängniszeit des § 1600 d BGB betraf, nämlich den \n\ndreihundertsten bis einhunderteinundachtzigsten Tag vor der Geburt der Be-\n\nklagten am 24. Juni 1992, mithin die Zeit vom 29. August bis 26. Dezember \n\n1991 (1992 = Schaltjahr; vgl. MünchKomm-BGB/Seidel 4. Aufl. § 1600 d \n\nRdn. 133). \n\n15 \n\nDenn die Eheschließung des Klägers mit der Mutter der Beklagten am \n\n20. September 1991 fiel in diesen Zeitraum. Angesichts der Behauptung der \n\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 vor dem \n\nAmtsgericht, ihre Mutter sei zur Zeit der Eheschließung und danach mit seinem \n\n\"ausdrücklichen Wissen\" der Prostitution nachgegangen, und des Umstandes, \n\ndass der Kläger dieser Behauptung im ersten Rechtszug nicht widersprochen \n\nhatte, kann das Geständnis des Klägers in der letzten Tatsachenverhandlung, \n\nvon \"der Prostitution\" seiner früheren Ehefrau gewusst zu haben, daher entge-\n\ngen der Auffassung der Revision nicht einschränkend dahin verstanden wer-\n\nden, diese Kenntnis habe sich nicht auf die Ausübung der Prostitution innerhalb \n\nder gesetzlichen Empfängniszeit erstreckt. \n\n16 \n\nDies gilt um so mehr, als der Kläger in seiner Berufungserwiderung gel-\n\ntend gemacht hat, selbst bei eingeräumtem außerehelichem Geschlechtsver-\n\nkehr werde die Anfechtungsfrist nicht in Gang gesetzt, wenn die Kindesmutter \n\nglaubhaft die Verwendung von Verhütungsmitteln behaupte. Dieser Vortrag des \n\nKlägers ist nur verständlich, wenn damit zugleich behauptet wird, die Mutter der \n\nBeklagten habe die Verwendung von Verhütungsmitteln (auch) während der \n\ngesetzlichen Empfängniszeit nicht erst nachträglich im vorliegenden Verfahren, \n\nsondern bereits vor der Geburt der Beklagten behauptet. Von der Verwendung \n\nvon Kondomen ist aber im Vortrag der Parteien nur im Zusammenhang mit au-\n\nßerehelichem Geschlechtsverkehr die Rede; ihre Verwendung innerhalb der \n\ngesetzlichen Empfängniszeit impliziert daher im vorliegenden Fall zugleich die \n\nAusübung der Prostitution in diesem Zeitraum. \n\n17 \n\n2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verwendung von \n\nKondomen durch die Kindesmutter stehe der Kenntnis des Klägers von Um-\n\nständen, die Zweifel an seiner Vaterschaft zu begründen geeignet seien, hier \n\nnicht entgegen, hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen \n\nPrüfung stand. \n\n18 \n\na) Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist (hier: frühes-\n\ntens mit der Geburt des Kindes, Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB, § 1600 b Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB) in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außereheli-\n\ncher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen Emp-\n\nfängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der \n\nKindesmutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht aus-\n\ngeschlossen erscheint, dass das Kind aus dieser Beiwohnung stammt (BGH, \n\nUrteil vom 19. Mai 1978 - IV ZR 54/77 - FamRZ 1978, 494 f.). Insbesondere \n\nsetzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem An-\n\nfechtenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher \n\nist als die des Anfechtenden (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 108, 109 m.N.). \n\nAuch steht die bloße Versicherung der Mutter, das Kind stamme vom Ehemann \n\nab, dem Lauf der Anfechtungsfrist selbst dann nicht entgegen, wenn der Ehe-\n\nmann dieser Versicherung geglaubt hat (vgl. MünchKomm/Wellenhofer-Klein \n\nBGB 4. Aufl. § 1600 b Rdn. 14 m.N.). \n\n19 \n\nb) Allerdings gilt die Regel, dass bereits die Kenntnis von einem außer-\n\nehelichen Geschlechtsverkehr der Mutter während der Empfängniszeit die An-\n\nfechtungsfrist in Lauf setzt, nicht uneingeschränkt. Vielmehr kommt es darauf \n\nan, ob sich aus der Tatsache des außerehelichen Verkehrs die nicht ganz fern \n\nliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem Dritten ergibt. \n\nGanz fern liegend kann die Möglichkeit einer solchen Abstammung aber sein, \n\nwenn der außereheliche Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, \n\nnach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil \n\nvom 19. Mai 1978 aaO S. 495). \n\n20 \n\nc) Ob eine solche Ausnahme bereits dann anzunehmen ist, wenn der \n\naußereheliche Verkehr nur unter Verwendung von Verhütungsmitteln stattge-\n\nfunden hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Tatrichter zu entscheiden ist \n\n(vgl. zur Frage, ob eine Empfängnis bei einem Geschlechtsverkehr während der \n\nMonatsblutung der Frau nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist, \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 1978 aaO S. 495). \n\n21 \n\nSoweit in dieser Entscheidung aaO ausgeführt ist, der Tatrichter könne \n\nsich dabei erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen, und diesem \n\nHinweis zu entnehmen ist, für die Frage des Beginns der Anfechtungsfrist sei \n\ndie Wahrscheinlichkeit einer Empfängnis erforderlichenfalls aus wissenschaftli-\n\ncher Sicht zu beurteilen, hat der nunmehr für das Familienrecht zuständige Se-\n\nnat daran schon früher nicht festgehalten. \n\n22 \n\nDenn bei der Frage, ob die dem Anfechtenden bekannt gewordenen Ge-\n\nsamtumstände die Möglichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes als nicht \n\nganz fern liegend erscheinen lassen, ist auf die objektive Beurteilung aus der \n\nSicht eines verständigen Betrachters abzustellen. Dabei ist der Beurteilungs-\n\nmaßstab nicht an medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen aus-\n\nzurichten, da solche von einem Laien nicht erwartet werden können. Vielmehr \n\nist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen \n\nLaien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar \n\n1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 \n\n- IVb ZR 99/87 - FamRZ 1989, 169, 170). Zur Beurteilung aus der Sicht eines \n\nverständigen Laien bedarf das Gericht aber regelmäßig nicht der Hilfe eines \n\nSachverständigen. \n\n23 \n\nd) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der dem Kläger bekannt ge-\n\nwordene gewerbsmäßige, wenn auch geschützte Mehrverkehr der Kindesmut-\n\nter mit wechselnden Partnern sei aus der Sicht eines verständigen, medizi-\n\nnisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien geeignet, Zweifel an der \n\nVaterschaft des Klägers zu wecken, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n24 \n\nZwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 1989, 426) ent-\n\nschieden, die Kenntnis des Ehemannes von einem Ehebruch seiner Frau wäh-\n\nrend der Empfängniszeit setze die Anfechtungsfrist nicht in Gang, wenn der \n\nMann davon habe ausgehen können, dass seine Frau zur Zeit des außereheli-\n\nchen Geschlechtsverkehrs ständig die \"Pille\" eingenommen habe. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt, deren Einnahme sei das relativ sicherste empfängnis-\n\nverhütende Mittel, und der Ehemann habe deshalb nicht damit rechnen müs-\n\nsen, dass der einmalige ehebrecherische Verkehr gleichwohl zu einer Emp-\n\nfängnis geführt habe (kritisch dazu Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. Ergänzungs-\n\nband § 1594 [a.F.] Rdn. 10). \n\n25 \n\nEbenso hat das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1999, 1362 f.) ent-\n\nschieden, die Verwendung von Kondomen während des Ehebruchs lasse die \n\nNichtvaterschaft des Ehemannes \"eher fern liegend\" erscheinen. \n\n26 \n\n27 \n\nOb dem zuzustimmen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Sachver-\n\nhalte nicht vergleichbar sind. \n\nZu Recht stellt das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung zunächst \n\ndarauf ab, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Verhütung mit \n\nKondomen deutlich geringer ist als die anderer Verhütungsmittel wie etwa der \n\n\"Pille\". So besagt etwa der nicht nur in der medizinischen Literatur immer wie-\n\nder zitierte \"Pearl-Index\" von 2 bis 12 für Kondome und etwa 1 für orale Kontra-\n\nzeptiva, dass von 100 Frauen, die sich ein Jahr lang allein auf die Verhütung \n\nmit Kondomen verlassen, statistisch zwei bis zwölf schwanger werden, bei Ein-\n\nnahme der \"Pille\" hingegen nur eine. Zwar wird die Kenntnis der Größenord-\n\nnung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden können; \n\neine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko muss aber zum Allgemeinwissen \n\ngezählt werden. \n\n28 \n\nSoweit das Berufungsgericht darauf hinweist, dass die Häufigkeit des \n\nGeschlechtsverkehrs bei berufsmäßig ausgeübter Prostitution dieses Risiko \n\nproportional ansteigen lässt (und dabei unausgesprochen davon ausgeht, dies \n\nmüsse auch einem verständigen Laien ohne weiteres einleuchten), ist auch \n\ndies nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht der Hinweis der Revision auf \n\nden Vortrag des Klägers entgegen, nennenswerte Einnahmen seiner Ehefrau \n\nnicht festgestellt zu haben, so dass ihm der Umfang ihrer Prostitutionstätigkeit \n\nnicht bekannt gewesen sei. Er hat jedenfalls nicht substantiiert bestritten, dass \n\nseine Ehefrau in der gesetzlichen Empfängniszeit regelmäßig und nicht nur ge-\n\nlegentlich der Prostitution nachging. \n\n29 \n\nAuch soweit die Revision geltend macht, das Versagen von Kondomen \n\nsei zumeist auf unsachgemäße Handhabung und so gut wie nie auf Materialfeh-\n\nler zurückzuführen, und bei einer Prostituierten mit häufigem gewerbsmäßigen \n\nVerkehr, wie ihn das Berufungsgericht unterstelle, sei nach der Lebenserfah-\n\nrung davon auszugehen, dass dieser der richtige Umgang mit Kondomen ver-\n\ntraut sei, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn danach stünde die Sicherheit \n\ndes Umgangs mit diesem Verhütungsmittel im umgekehrten Verhältnis zur Häu-\n\nfigkeit des Verkehrs, so dass sich beide für das Risiko einer Schwangerschaft \n\nmaßgeblichen Faktoren mehr oder minder kompensieren würden und es des-\n\nhalb letztlich auf den Umfang der Prostitutionstätigkeit nach der \"Lebenserfah-\n\nrung\" auch des Klägers nicht entscheidend ankommen kann. \n\n30 \n\nZutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, dass der Kläger \n\nnach seinem eigenen Vortrag wusste, dass seine Ehefrau trotz zusätzlicher \n\nEinnahme oraler Kontrazeptiva schwanger geworden war, also auch dieses \n\ngegenüber der Verwendung von Kondomen bekanntermaßen deutlich sicherere \n\nVerhütungsmittel versagt hatte. Dann durfte er aber nicht davon ausgehen, al-\n\nlein die zusätzliche Verwendung von Kondomen beim außerehelichen Ge-\n\nschlechtsverkehr biete eine solche Gewähr gegen eine daraus resultierende \n\nEmpfängnis, dass die Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten ganz fern lie-\n\ngend sei. Denn auch das Versagen oraler Kontrazeptiva ist bekanntermaßen \n\nzumeist auf fehlerhafte Anwendung - insbesondere das Vergessen regelmäßi-\n\nger Einnahme - zurückzuführen, so dass der Kläger allen Anlass hatte, auch \n\nder Zusicherung der Mutter der Beklagten, beim außerehelichen Verkehr re-\n\ngelmäßig und zuverlässig Kondome verwendet zu haben, nicht blind zu ver-\n\ntrauen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegburg, Entscheidung vom 11.04.2003 - 32 F 275/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.10.2003 - 14 UF 115/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/xii-zr-207-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 1","ref_norm":"224-1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/xii-zr-207-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_207-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:37.622908+00:00"}}