{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_195-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"XII ZR 195/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1600 d; ZPO § 640; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 analog a) Zum Umfang der Erhebung weiterer Beweise, wenn ein biostatistisches Va- terschaftsgutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten ergibt, dieser aber bestreitet, der Kindesmutter beigewohnt zu ha- ben. b) Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des für den Mehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen vom Hörensagen. c) Zur Relevanz populationsgenetischer Unterschiede für die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 195/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1600 d; ZPO § 640; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 analog \n\na) Zum Umfang der Erhebung weiterer Beweise, wenn ein biostatistisches Va-\nterschaftsgutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des \nBeklagten ergibt, dieser aber bestreitet, der Kindesmutter beigewohnt zu ha-\nben. \n\nb) Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des für den \n\nMehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen vom Hörensagen. \n\nc) Zur Relevanz populationsgenetischer Unterschiede für die Berechnung der \n\nVaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller. \n\nBGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03 - OLG Hamm \n\nAG Münster \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September \n\n2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer am 3. Januar 1999 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger \n\nund lebt mit seiner Mutter, die afrikanischer Abstammung ist und ebenfalls die \n\ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Er begehrt die Feststel-\n\nlung, dass der in Nigeria geborene Beklagte sein Vater ist, und behauptet, der \n\nBeklagte habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit seiner Mutter ge-\n\nschlechtlich verkehrt. \n\n2 \n\nDer Beklagte bestreitet dies und hat bei seiner Parteivernehmung vor \n\ndem Amtsgericht lediglich eingeräumt, er habe die Mutter des Klägers nur ein-\n\nmal, nämlich am 20. April 1998, in seiner Wohnung übernachten lassen, und \n\nzwar in einem anderen Raum als dem, in dem er selbst geschlafen habe. Am \n\nnächsten Morgen habe sie in seinem Bett gelegen; ihm sei aber nicht bewusst, \n\ndass es zu sexuellem Kontakt gekommen sei. Er gehe davon aus, dass sie zu \n\ndiesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen sei, und zwar vermutlich von dem \n\nZeugen O. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat ein DNA-Gutachten des Sachverständigen Prof. \n\nDr. B. eingeholt, das nach Untersuchung von Mundschleimhautabstrichen des \n\nKlägers, seiner Mutter und des Beklagten zu dem Ergebnis kam, die Wahr-\n\nscheinlichkeit, dass der Beklagte der Vater des Klägers sei, errechne sich nach \n\nEssen-Möller mit einem Gesamtwert von 99,999 %. \n\n4 \n\nFerner hat das Amtsgericht die Mutter des Klägers und den Zeugen O. \n\nvernommen, die beide bekundeten, niemals geschlechtliche Beziehungen mit-\n\neinander gehabt zu haben. Die Mutter des Klägers hat ferner unter Eid ausge-\n\nsagt, mit dem Beklagten seit Anfang März 1998 bis zu dessen Abreise in die \n\nVereinigten Staaten im Juni 1998 regelmäßig geschlechtlich verkehrt zu haben. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, aufgrund des \n\nGutachtens sei die Vaterschaft des Beklagten erwiesen. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zu dessen \n\nEinwand, bei der biostatistischen Berechnung hätte der Sachverständige Ver-\n\ngleichsdaten aus der afrikanischen statt aus der europäischen Bevölkerung \n\nzugrunde legen müssen, eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständi-\n\ngen eingeholt, in der dieser die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklag-\n\nten nunmehr mit 99,995 % angab. Von der Einholung eines vom Beklagten be-\n\nantragten Blutgruppengutachtens sah das Berufungsgericht ab. \n\n7 \n\nFerner hat das Berufungsgericht die erstinstanzlich benannten Zeugen \n\nerneut vernommen, nicht aber den trotz mehrfacher Ladung nicht erschienenen \n\nZeugen Dr. A., den der Beklagte im zweiten Rechtszug dafür benannt hatte, \n\ndass der Zeuge O. diesem Zeugen gegenüber eine langjährige sexuelle Bezie-\n\nhung mit der Mutter des Klägers bestätigt habe. \n\n8 \n\nAufgrund des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des \n\nSachverständigen sah auch das Berufungsgericht die Vaterschaft des Beklag-\n\nten als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt an und wies \n\ndie Berufung des Beklagten mit seiner in FamRZ 2004, 897 veröffentlichten \n\nEntscheidung zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Be-\n\nklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache. \n\nI. \n\n10 \n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der \n\nRevisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 85; Senatsurteil \n\nvom 8. Februar 1984 - IVb ZR 42/82 - FamRZ 1984, 465, 466) ist nach § 640 a \n\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO gegeben, da der Kläger Deutscher ist und seinen ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. \n\n11 \n\nFür die Frage, welches Sachrecht anzuwenden ist, kommt es auf die \n\n(vom Berufungsgericht nicht festgestellte) Staatsangehörigkeit des Beklagten \n\nnicht an. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der hier nach Art. 224 § 1 Abs. 1 \n\nEGBGB anzuwenden ist, weil der Kläger nach dem 30. Juni 1998 geboren ist, \n\nunterliegt dessen Abstammung dem Recht des Staates, in dem er seinen ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalt hat, mithin deutschem Recht. \n\n12 \n\nAllerdings kann die Abstammung des Klägers im Verhältnis zum Beklag-\n\nten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB \"ferner\" nach dem Recht des Staates \n\nbestimmt werden, dem dieser angehört. Insoweit handelt es sich um eine \n\ngrundsätzlich gleichrangige Zusatzanknüpfung für das Abstammungsstatut (vgl. \n\nStaudinger/Henrich BGB [2002] Art. 19 EGBGB Rdn. 22; Erman/Hohloch BGB \n\n9. Aufl. Art. 19 EGBGB Rdn. 17 m.N.). Ob daraus folgt, dass stets dasjenige \n\nRecht anzuwenden ist, das eine möglichst einfache und schnelle Feststellung \n\nder Vaterschaft ermöglicht und deshalb für das Wohl des Kindes günstiger ist \n\n(vgl. BayObLG FamRZ 2002, 686, 687), bedarf hier indes keiner Entscheidung. \n\nDenn es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes etwa in Betracht kommendes \n\n(materielles) Recht hier für den Kläger günstiger wäre als das deutsche, zum \n\nBeispiel, weil es anders als das deutsche Recht eine gesetzliche Vaterschafts-\n\nvermutung zu seinen Gunsten kennt. Auf Unterschiede des nationalen Prozess-\n\nrechts kommt es nicht an, da für die Frage der Beweiserhebung und Beweis-\n\nwürdigung ohnehin stets die lex fori gilt. \n\n13 \n\nIn der Sache hält die angefochtene Entscheidung der revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung und den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. \n\nII. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen zunächst \n\naus, das Ergebnis des DNA-Gutachtens widerlege die Behauptung des Beklag-\n\nten, mit der Mutter des Klägers nicht geschlechtlich verkehrt zu haben, und die \n\nhohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Beklagten spreche auch dafür, \n\ndass der Zeuge O. als Vater ausscheide. \n\n15 \n\na) Mit dieser Begründung allein hätte das angefochtene Urteil zwar in \n\nkeinem Fall Bestand haben können. Der Tatrichter muss nämlich berücksichti-\n\ngen, dass die DNA-Analyse lediglich eine statistische Aussage enthält, die eine \n\nWürdigung aller weiteren Beweisumstände nicht überflüssig macht (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92 - BGHR StPO § 26 - Identifizie-\n\nrung 8). \n\n16 \n\nb) Die weiteren Entscheidungsgründe lassen indes erkennen, dass sich \n\ndas Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht allein auf das Gutach-\n\nten gestützt hat. \n\n17 \n\nEs geht ersichtlich, wenn auch unausgesprochen, von der zwischen den \n\nParteien unstreitigen Tatsache aus, dass der Beklagte und die Mutter des Klä-\n\ngers miteinander bekannt waren und zumindest einmal einen Teil einer Nacht in \n\nunmittelbarer körperlicher Nähe verbracht haben. Bereits die zusätzliche Be-\n\nrücksichtigung dieses Umstandes in Verbindung mit einem eingeholten Ab-\n\nstammungsgutachten kann grundsätzlich geeignet sein, die Überzeugung des \n\nTatrichters von der Vaterschaft des als Vater in Anspruch genommenen Man-\n\nnes zu rechtfertigen. \n\n18 \n\nDenn ein weiterer, durch andere Beweismittel zusätzlich zu führender \n\nNachweis der behaupteten Beiwohnung kann entbehrlich sein, wenn diese an-\n\ngesichts der inzwischen erreichbaren sehr hohen Wahrscheinlichkeitswerte bei \n\nder genetischen Zuordnung eines Kindes durch die moderne Paternitätsbegut-\n\n19 \n\n20 \n\nachtung nach der Überzeugung des Tatrichters als mitbewiesen gilt (so bereits \n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 121/74 - FamRZ 1976, 24, 25; Pa-\n\nlandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1600 d Rdn. 10). \n\n2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den Zeu-\n\ngen Dr. A. nicht vernommen hat. \n\na) Der positive \"Nachweis\" der Vaterschaft eines bestimmten Mannes mit \n\nbiometrischen (biostatistischen) Methoden beruht letztlich nur auf einer Wahr-\n\nscheinlichkeitsrechnung, die die - wenn auch unter Umständen äußerst gerin-\n\nge - Möglichkeit einer anderen Abstammung des Kindes nicht mit absoluter ma-\n\nthematisch-naturwissenschaftlicher Gewissheit auszuschließen vermag. Denn \n\ndies würde einen in der Praxis nicht erreichbaren Vaterschaftswahrscheinlich-\n\nkeitswert von W = 100 % erfordern. Daher können andere Beweismittel, die ih-\n\nrer Art nach generell geeignet sind, Erkenntnisse für die Klärung der Vater-\n\nschaft zu vermitteln, nämlich - wie auch hier - zur Abklärung eventuellen Mehr-\n\nverkehrs, nicht von vornherein als untauglich abgelehnt werden. Dies gilt \n\ngrundsätzlich auch für den Zeugenbeweis, und zwar auch dann, wenn eine Be-\n\ngutachtung nach biostatistischen Methoden für den Beklagten eine hohe Vater-\n\nschaftswahrscheinlichkeit ergeben hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1988 \n\n- IVb ZR 77/87 - FamRZ 1988, 1037, 1038 bei einer Vaterschaftsplausibilität \n\nvon 99,9996 % und vom 14. März 1990 - XII ZR 56/89 - FamRZ 1990, 615 f. bei \n\neiner solchen von 99,94 bis 99,95 %). \n\n21 \n\nb) Die Vernehmung des Zeugen Dr. A. war auch nicht ungeeignet, etwa \n\nweil es sich nur um einen Zeugen vom Hörensagen handelt. Auch der Zeuge \n\nvom Hörensagen ist Zeuge, da er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekun-\n\nden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, \n\ndie über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so \n\ndass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies könnte \n\nes aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig anzusehen \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1984 - III ZR 29/83 - NJW 1984, 2039, 2040 und \n\nvom 2. Mai 1990 - IV ZR 310/88 - NJW-RR 1990, 1276 sowie Beschluss vom \n\n30. Juli 1999 - 3 StR 272/99 - NStZ 1999, 578 f.; Stein/Jonas/Chr. Berger ZPO \n\n21. Aufl. vor § 373 Rdn. 17 und Fn. 37). \n\n22 \n\nJedenfalls wäre eine Aussage des Zeugen Dr. A., der Zeuge O. habe \n\n23 \n\n24 \n\nihm gegenüber ein langjähriges sexuelles Verhältnis mit der Kindesmutter zu-\n\ngegeben, geeignet gewesen, die entscheidungserheblichen Aussagen des \n\nZeugen O. und der Kindesmutter im Kernbereich zu erschüttern (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 28. Oktober 1986 - 1 StR 605/86 - StV 1987, 45). Dies hätte das \n\nBerufungsgericht unter Umständen - nämlich dann, wenn sich diese Aussage \n\nauch auf die hier maßgebliche Empfängniszeit bezogen hätte - veranlassen \n\nmüssen, auch den Zeugen O. in die Abstammungsbegutachtung einzubezie-\n\nhen. \n\nc) Das Berufungsgericht durfte von der Vernehmung des Zeugen Dr. A. \n\nauch nicht mit der Begründung absehen, er sei für das Gericht nicht erreichbar. \n\nDer unter bekannter Anschrift im Bezirk des Berufungsgerichts lebende \n\nZeuge ist zwar ausweislich der Akten trotz (formloser) Ladung zum 7. Septem-\n\nber 2001 und förmlicher Ladung zum 8. Februar 2002 nicht erschienen und \n\nkonnte auch zu den weiteren Terminen am 16. August 2002 und 20. Mai 2003 \n\nnicht vorgeführt werden, da der Gerichtsvollzieher im ersten Fall auf Klingeln an \n\nder Wohnungstür keine Reaktion erhielt und ihn im zweiten Fall nicht in der \n\nWohnung angetroffen hatte. Der Zeuge hat jedoch auf das gegen ihn verhängte \n\nOrdnungsgeld dadurch reagiert, dass er dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher \n\nseine Unpfändbarkeit dargelegte. Ferner ist in den Akten ein Protokoll enthal-\n\nten, demzufolge der Zeuge am 20. August 2001 auf Vorladung freiwillig im Büro \n\ndes Gerichtsvollziehers erschienen war und unter Hinweis auf den Bezug von \n\nSozialhilfe die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Auch hat er der \n\nGeschäftsstelle des Berufungsgerichts am 6. November 2002 mitgeteilt, aus \n\ngesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, einer erneuten Ladung \n\nnachzukommen; er habe ohnehin kein Interesse daran, in dieser Sache auszu-\n\nsagen. Einer Aufforderung, ein ärztliches Attest vorzulegen, kam er nicht nach. \n\n25 \n\nUnter diesen Umständen war der Zeuge Dr. A. für das Gericht nicht uner-\n\nreichbar. Denn die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit \n\ndes Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung sei-\n\nner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Be-\n\nmühungen zur Beibringung des Zeugen - unter Umständen auch unter Anwen-\n\ndung von Zwangsmitteln - vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aus-\n\nsicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 30. Oktober 1981 - 3 StR 359/81 - NStZ 1982, 78). Diese Voraus-\n\nsetzungen sind nicht gegeben, wenn das Gericht seine Nachforschungen auf \n\ndie Verfügbarkeit des Zeugen am Terminstag beschränkt hatte und nicht der \n\nFrage nachgegangen war, ob er in absehbarer Zeit vernommen werden kann \n\n(vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82 - NStZ 1983, 180 f.). \n\n26 \n\nd) Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht weitere Bemü-\n\nhungen um eine Aussage des Zeugen wegen deren \"beschränkter Relevanz\" \n\nund der bereits eingetretenen Verfahrensdauer für nicht angebracht hielt. \n\n27 \n\nDer Senat hat in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10. Februar \n\n1993 - XII ZR 241/91 - FamRZ 1993, 691, 693) die Auffassung vertreten, im \n\nVaterschaftsprozess habe mit Rücksicht auf den meist nur unsicheren Wert der \n\nübrigen Beweismittel die medizinische Begutachtung im Vordergrund zu stehen; \n\nder Tatrichter könne daher nicht zu einer Zeugeneinvernahme gezwungen wer-\n\nden, von der er sich keine zweifelsfreie Aufklärung verspreche. Dies bezog sich \n\nindes auf die Geeignetheit des Beweismittels: Die in jenem Fall zur Frage der \n\nIdentität der untersuchten Blutprobe benannten Zeugen hätten den Weg der \n\nBlutprobe von der Entnahme bis zur Untersuchung im Labor ohnehin nicht lü-\n\nckenlos aus eigener Kenntnis schildern können. Soweit das zitierte Senatsurteil \n\ngleichwohl dahin zu verstehen sein sollte, dass auf die Vernehmung eines Zeu-\n\ngen verzichtet werden könne, wenn der Tatrichter davon ausgeht, auch seine \n\nEinvernahme werde bestehende Zweifel letztlich nicht ausräumen können, hält \n\nder Senat daran nicht fest; dies wäre eine unzulässige vorweggenommene Be-\n\nweiswürdigung. \n\n28 \n\n3. Ferner rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe dem \n\nAntrag des Beklagten stattgeben müssen, ein ergänzendes Blutgruppengutach-\n\nten einzuholen. \n\n29 \n\na) Soweit das Berufungsgericht diesen Antrag dahin auslegt, der Beklag-\n\nte bezweifle die Validität der anhand von Mundschleimhautabstrichen erstellten \n\nDNA-Analyse und verlange deshalb eine erneute DNA-Analyse anhand von \n\nBlutproben, vermag der Senat, der den Beweisantrag als Prozesserklärung \n\nselbst auslegen kann, dem nicht zu folgen. \n\n30 \n\nZwar sollte eine DNA-Analyse grundsätzlich gemäß Abschnitt 2.3.1 der \n\nim März 2002 veröffentlichten und gemeinsam von der Bundesärztekammer \n\nKöln (BÄK) und dem Robert-Koch-Institut Berlin (RKI) erarbeiteten neuen Richt-\n\nlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten (FamRZ 2002, 1159 ff.) \n\n- nachstehend: \"Richtlinien 2002\" - anhand einer entnommenen Blutprobe vor-\n\ngenommen werden, da es sich bei Blut um das für ein Abstammungsgutachten \n\ngeeignetste Material handelt, das gegenüber einem Schleimhautabstrich deutli-\n\nche Vorteile aufweist. \n\n31 \n\nDer Kontext dieses Beweisantrags in der Berufungsbegründung gibt aber \n\nfür die Auslegung des Berufungsgerichts nichts her, zumal die Eignung von \n\nMundschleimhautabstrichen nicht thematisiert wird. Auch die Verwendung des \n\nBegriffs \"Blutgruppengutachten\" spricht gegen diese Auslegung, da bei einem \n\nsolchen Gutachten einzelne Blutbestandteile analysiert werden, nicht aber die \n\nGenabschnitte, die für ihre Zusammensetzung bestimmend sind. Nach der \n\nÜberzeugung des Senats verfolgte der Beweisantrag des Beklagten das Ziel, \n\nein Blutgruppengutachten (bzw. ein umfassenderes, weitere Blutbestandteile \n\neinbeziehendes serologisches Abstammungsgutachten) einzuholen, in der \n\nHoffnung, dass dieses - wenn auch entgegen aller biostatistischen Wahrschein-\n\nlichkeit - zu einem Ausschluss seiner Vaterschaft führen werde. \n\n32 \n\nb) Ob von der Einholung eines solchen ergänzenden Gutachtens aus-\n\nnahmsweise abgesehen werden kann, wenn mit biostatistischen Methoden be-\n\nreits eine extrem hohe Vaterschaftsplausibilität nachgewiesen wurde (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 155/92 - FamRZ 1994, 506, 507: \n\n99,99999999999 = Unsicherheit von 1 zu 10 Billionen), bedarf hier keiner Beur-\n\nteilung. Denn die vom Sachverständigen hier zuletzt errechnete Plausibilität von \n\n99,995 % stellt eine damit nicht vergleichbare Größenordnung dar; sie ent-\n\nspricht einer Unsicherheit von 1 zu 20.000. \n\n33 \n\nUnter diesen Umständen ist ein ergänzendes Gutachten einzuholen, \n\nwenn es - unter Berücksichtigung des bisher ermittelten Beweisergebnisses - \n\nzur weiteren Aufklärung erheblicher Umstände geeignet ist, die zumindest als \n\nernstzunehmende Indizien gegen die Vaterschaft sprechen (vgl. Senatsurteil \n\nvom 12. Januar 1994 aaO 508; BGH Urteil vom 5. Dezember 1973 - IV ZR \n\n77/72 - FamRZ 1974, 181). Das ist hier der Fall, da es nicht undenkbar ist, dass \n\nein ergänzendes serologisches Gutachten zum sicheren Ausschluss der Vater-\n\nschaft des Beklagten führt. Hingegen darf ein Beweisantritt zurückgewiesen \n\nwerden, wenn er lediglich zum Ziel hat, einen festgestellten hohen Wahrschein-\n\nlichkeitswert für die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes zu rela-\n\ntivieren, ohne dass sonst Umstände dargetan sind, die zu einem Vaterschafts-\n\nausschluss führen können (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - XII ZR \n\n155/92 - FamRZ 1991, 426, 428). \n\n34 \n\nAllerdings wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Einholung \n\ndes ergänzenden Gutachtens nach §§ 412, 402, 379 ZPO von der Einzahlung \n\neines angemessenen Auslagenvorschusses durch den Beklagten abhängig zu \n\nmachen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 aaO; Odersky Nichteheli-\n\nchenrecht 4. Aufl. § 640 ZPO Rdn. 52 f., 55). \n\nIII. \n\n35 \n\n1. Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begrün-\n\ndung nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr unter Aufhebung des \n\nBerufungsurteils zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\n36 \n\n2. Deswegen erübrigt sich auch eine Entscheidung des Senats darüber, \n\nob das eingeholte Gutachten wegen der ursprünglich zugrunde gelegten Ver-\n\ngleichsdaten (Allelfrequenzen) aus der europäischen Bevölkerung und der spä-\n\nter herangezogenen Vergleichsdaten von \"African-Americans\" Anlass zu Zwei-\n\nfeln an dem zuletzt ausgewiesenen Wahrscheinlichkeitswert von 99,995 % gibt \n\noder gleichwohl weiterhin als Beweismittel verwendet werden kann. \n\n37 \n\nDie Entscheidung über den Beweiswert wissenschaftlicher Methoden der \n\nVaterschaftsfeststellung ist eine Aufgabe, die das Gericht der Tatsacheninstanz \n\nanhand der von ihm eingeholten Sachverständigengutachten zu lösen hat (vgl. \n\nSenatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 92/89 - FamRZ 1991, 185, 187). \n\n38 \n\nBei der weiteren Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht den Be-\n\nweiswert des eingeholten Gutachtens aber erneut zu prüfen haben, und zwar \n\n- gegebenenfalls erneut sachverständig beraten - unter Berücksichtigung der \n\nseit Anfang 2001 (Ergänzung des Gutachtens) gewonnenen neuen wissen-\n\nschaftlichen Erkenntnisse. \n\n39 \n\na) Dabei wird es sich zunächst vor Augen halten müssen, dass ein bio-\n\nstatistisches Gutachten für sich allein zwar nicht geeignet ist, einen mathema-\n\ntisch-naturwissenschaftlich stringenten Beweis der Vaterschaft herbeizuführen. \n\nDie Übereinstimmung sämtlicher untersuchten genetischen Merkmale des Ter-\n\nzetts aus Mutter, Kind und Proband kann aber eine so hohe Wahrscheinlichkeit \n\nder Vaterschaft des Probanden belegen, dass sich daraus - gegebenenfalls in \n\nVerbindung mit unterstützenden Tatsachen oder Indizien - ein für das prakti-\n\nsche Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ergibt, der Zweifeln Schweigen \n\ngebietet. Dann kann der Tatrichter daraus insgesamt die volle Überzeugung \n\nvon der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes gewinnen. Nichts \n\nanderes bedeutet das verbale Prädikat \"Vaterschaft praktisch erwiesen\", das \n\nnach Abschnitt 2.62 der Richtlinien 2002 Wahrscheinlichkeitswerten von \n\nW > 99,9 % zukommt. \n\n40 \n\naa) Für die Überzeugungsbildung des Tatrichters auf der Grundlage ei-\n\nnes Abstammungsgutachtens ist es allerdings erforderlich, zumindest im Ansatz \n\nnachvollziehen zu können, auf welchen Voraussetzungen und Methoden die \n\nBerechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller beruht (zur \n\nBerechnung im Einzelnen siehe Patzelt/Baur/Bertrams in: Madea/Brinkmann \n\n[Hrsg.], Handbuch gerichtliche Medizin, Band 2 [2003] S. 1059 - 1065; Brühl/ \n\nGöppinger/Mutschler Unterhaltsrecht 2. Teil - Verfahrensrecht - 3. Aufl. 1976 \n\nRdn. 1299). \n\n41 \n\nIm - auch hier vorliegenden - Standardfall der Begutachtung mit Typisie-\n\nrung von Kind, Mutter und Putativvater (Terzett) soll die Abstammungsbegut-\n\nachtung die möglichst fehlerfreie Entscheidung zwischen zwei allein denkbaren \n\nund einander ausschließenden Hypothesen ermöglichen: Entweder der Putativ-\n\nvater ist der Erzeuger des Kindes (Hypothese H1), oder er ist es nicht (Hypo-\n\nthese H2). \n\n42 \n\nDabei ist jedoch die Erkenntnis zu berücksichtigen, dass sich eine Über-\n\neinstimmung der genetischen Merkmale, die das Kind vom Vater geerbt haben \n\nmuss, mit denen des Putativvaters auch daraus ergeben kann, dass ein naher \n\nBlutsverwandter (z.B. Bruder oder Vater) des Putativvaters der Erzeuger ist. \n\nDeshalb werden der Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit im Stan-\n\ndardfall modifizierte alternative Hypothesen zugrunde gelegt: Entweder der Pu-\n\ntativvater ist der Erzeuger des Kindes (H1), oder er ist mit dem Kind nicht bluts-\n\nverwandt (H2). Die zweite Hypothese schließt somit neben dem Putativvater \n\nzugleich auch jeden mit ihm nahe verwandten Mann aus. \n\n43 \n\nDie auf dem Bayes-Theorem beruhende Wahrscheinlichkeitsberechnung \n\nsetzt zunächst die Festlegung einer a-priori-Wahrscheinlichkeit für beide Hypo-\n\nthesen voraus, d.h. eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung vor Kenntnis der ge-\n\nnetischen Merkmale der Beteiligten. Um eine \"unvoreingenommene\", d.h. von \n\nnicht biostatistischen Vorgaben (zum Beispiel sonstigen Beweisanzeichen) un-\n\nbeeinflusste Wahrscheinlichkeitsberechnung zu ermöglichen, ist es allgemein \n\nüblich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, beiden Hypothesen eine \n\ngleich hohe a-priori-Wahrscheinlichkeit von 0,5 = 50 % zuzubilligen (vgl. Oders-\n\nky aaO § 1600 o BGB Rdn. 41), also nicht schon im Vorhinein eine Hypothese \n\nfür wahrscheinlicher zu halten als die andere. \n\n44 \n\nVereinfacht dargestellt, dient der Vergleich der genetischen Merkmale \n\nder Beteiligten im Rahmen der Abstammungsbegutachtung dazu, für die beiden \n\nHypothesen möglichst aussagekräftige gegenläufige a-posteriori-Wahrschein-\n\nlichkeiten zu berechnen, wie zunächst das folgende (vereinfachte) Beispiel \n\n- anhand nur eines für derartige Untersuchungen geeigneten DNA-Systems - \n\nzeigt: \n\n45 \n\nWenn die Beteiligten - bei gleicher ethnischer Zugehörigkeit - beispiels-\n\nweise im System FGA folgende Allele aufweisen: \n\nMutter: \n\nKind: \n\nPutativvater: \n\n20/22 \n\n20/24 \n\n24/25, \n\nwird zunächst die biostatistische Wahrscheinlichkeit X einer solchen Konstella-\n\ntion unter der Hypothese H1 (der Putativvater ist der Erzeuger) berechnet. Die-\n\nser Wahrscheinlichkeit X wird sodann die Wahrscheinlichkeit Y der gleichen \n\nKonstellation unter der Hypothese H2 (der Putativvater ist mit dem Kind nicht \n\nblutsverwandt und somit auch nicht der wirkliche Vater) gegenübergestellt. Die \n\nWahrscheinlichkeit W der Hypothese H1 ergibt sich dann aus der Formel \n\nW = \n\nX\nY+X\n\n bzw. W = \n\n. \n\n1\n\n+1\n\nY\nX\n\n46 \n\nDabei leuchtet ein, dass es in dieser Konstellation irrelevant ist, wie häu-\n\nfig die Allelkombinationen 20/22 (Mutter) oder 24/25 (Putativvater) in der rele-\n\nvanten Bevölkerung anzutreffen sind. Denn diese Wahrscheinlichkeiten sind \n\nunabhängig davon vorgegeben, ob Hypothese H1 oder H2 unterstellt wird. Sie \n\nwären somit im Quotienten \n\nY\nX\n\n sowohl über als auch unter dem Bruchstrich ein-\n\nzusetzen und sind folglich durch Kürzung mathematisch wieder zu eliminieren \n\n(vgl. Madea/Brinkmann aaO S. 1061). \n\n47 \n\nDie biostatistische Wahrscheinlichkeit, dass im vorliegenden Terzett das \n\nKind die bei ihm vorgefundene Allelkombination 20/24 aufweist, ist hingegen \n\nunterschiedlich, je nachdem ob Hypothese H1 oder H2 zugrunde gelegt wird. \n\n48 \n\nUnter der Hypothese H1 (Vaterschaft) betrug die Wahrscheinlichkeit, \n\ndass es von der Mutter deren Allel 20 (und nicht deren anderes Allel 24) erben \n\nwerde, ½. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass es vom Vater dessen Allel 24 (und \n\nnicht 25) erben werde, betrug ½. Die Wahrscheinlichkeit X der Allelkombination \n\n20/24 betrug somit ½ x ½ = ¼. Denn ein Kind dieser Eltern erbt zwangsläufig \n\neine der vier möglichen und gleich wahrscheinlichen Allelkombinationen 20/24, \n\n20/25, 22/24 oder 22/25. \n\n49 \n\nUnter der Hypothese H2 (weder der Putativvater noch ein mit ihm nahe \n\nVerwandter ist der Erzeuger) hing die Wahrscheinlichkeit, vom - unbekannten - \n\nErzeuger das Allel 24 zu erben, hingegen von der Häufigkeit f24 ab, mit der die-\n\nses Allel in der Bevölkerung anzutreffen ist, aus der der unbekannte Erzeuger \n\nstammt. Die Wahrscheinlichkeit Y errechnet sich folglich mit ½ f24 . \n\n50 \n\nBeträgt die Häufigkeit f24 beispielsweise 0,1325, d.h. 13,25 % der maß-\n\ngeblichen Bevölkerung weisen in diesem System das Allel 24 auf, folgt daraus \n\nY = ½ x 0,1325 = 0,06625. Die Wahrscheinlichkeit, dass Hypothese H1 zutrifft \n\n(Vaterschaft), errechnet sich bei isolierter Betrachtung dieses Systems mithin \n\nwie folgt: \n\nW = \n\n1\n\n+1\n\nY\nX\n\n = \n\n+1\n\n1\n0625\n,0\n25,0\n\n = \n\n1\n265,0+1\n\n = 0,7905. \n\n51 \n\nbb) Eine solche Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des in Anspruch \n\ngenommenen Mannes reicht für die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft \n\nbei weitem nicht aus. Aussagekräftigere Wahrscheinlichkeitswerte lassen sich \n\naber dadurch erzielen, dass mehrere Systeme untersucht werden. Dann lässt \n\nsich die Gesamtwahrscheinlichkeit der Hypothesen H1 und H2 durch Multiplika-\n\ntion der für jedes einzelne System errechneten Wahrscheinlichkeitsquotienten \n\nY\nX\n\nn...1\n\nn...1\n\n darstellen. \n\n52 \n\nWird beispielsweise zur Vereinfachung hier unterstellt, dass drei Syste-\n\nme untersucht werden, in denen die Häufigkeit derjenigen Allele, die das Kind \n\nvon seinem Vater geerbt haben muss und die der Putativvater vererben kann, \n\nin der relevanten Bevölkerung ebenfalls jeweils 0,1325 beträgt, ergibt sich mit \n\nW = \n\n1\nY\nX\n\n2\n\n2\n\nx\n\nY\nX\n\n3\n\n3\n\n+1\n\nY\n1\nX\n1\n\nx\n\n = \n\n265,0+1\n\n1\n265,0x\n\n265,0x\n\n = \n\n1\n01861\n\n,0+1\n\n = 0,9817 bereits ein \n\ndeutlich höherer Wahrscheinlichkeitswert. \n\n53 \n\nBei neun Systemen, bei denen zur Vereinfachung wiederum stets gleiche \n\nHäufigkeiten unterstellt werden, ergäbe sich sogar eine Wahrscheinlichkeit von \n\nW = \n\n1\n\n265,0+1\n\n9\n\n = rund 0,99999. \n\n54 \n\nDaraus ist ersichtlich, dass die gewonnenen Vaterschaftswahrscheinlich-\n\nkeitswerte zum einen mit der Zahl der untersuchten Systeme signifikant anstei-\n\ngen, andererseits aber auch von der Häufigkeit abhängig sind, mit der die vor-\n\ngefundenen Allele in der Bevölkerung anzutreffen sind. Denn es ist unmittelbar \n\neinsichtig, dass eher seltene Erbeigenschaften, die sowohl bei dem Kind als \n\nauch bei dem Putativvater nachgewiesen werden, einen stärkeren Hinweis auf \n\ndessen Vaterschaft darstellen als Übereinstimmungen bei häufig anzutreffen-\n\nden Merkmalen. \n\n55 \n\ncc) In welchem Maße diese beiden Faktoren sich auf das Endergebnis \n\nder biostatistischen Berechnung auswirken, wird deutlich, wenn - wiederum bei \n\neinem, bei drei und sodann bei neun untersuchten Systemen - weniger unter-\n\nscheidungskräftige Häufigkeiten von je f(n) = 0,4 (d.h. 40 % der Bevölkerung \n\nweisen diese Merkmale auf) zugrunde zu legen wären. \n\n56 \n\nBei nur einem System ergäbe sich dann Y = ½ x 0,4 = 0,2 und folglich \n\nnur ein Wahrscheinlichkeitswert von \n\nW = \n\n1\n\n+1\n\nY\nX\n\n = \n\n+1\n\n1\n2,0\n25,0\n\n = \n\n1\n8,0+1\n\n = 0,5556, \n\nbei drei Systemen von \n\nW = \n\n1\n8,0x8,0x8,0+1\n\n = \n\n1\n512,0+1\n\n = 0,6614 \n\nund selbst bei neun Systemen von (nur) \n\n1\n98,0+1\n\n = \n\n1\n1342\n\n,1\n\n = 0,8817. \n\n57 \n\nDaran lässt sich ermessen, welche Auswirkungen es hat, wenn Unsi-\n\ncherheit darüber besteht, welche bevölkerungsspezifischen Allelhäufigkeiten \n\nzugrunde zu legen sind. Diese Häufigkeiten variieren nämlich - mitunter erheb-\n\nlich - je nachdem, welche bekannten Populationsdaten berücksichtigt werden. \n\nDiese Frage ist Gegenstand des vom Sachverständigen vorgelegten ergänzen-\n\nden Gutachtens. Wenn feststeht, dass der als Vater in Anspruch genommene \n\nMann einer bestimmten ethnischen Bevölkerungsgruppe entstammt, ist es ge-\n\nboten, die betreffenden Populationsdaten - soweit bekannt - zugrunde zu legen. \n\n58 \n\nZugleich wird aber deutlich, dass die Bedeutung der zugrunde gelegten \n\nAllelhäufigkeiten um so mehr zurücktritt, je mehr Systeme in die Untersuchung \n\neinbezogen werden. Unsicherheiten in diesem Bereich lassen sich mit anderen \n\nWorten durch eine Erhöhung der Zahl der untersuchten Systeme bis auf ein \n\nnicht mehr relevantes Ausmaß kompensieren. \n\n59 \n\nWelche Auswirkungen die Zugrundelegung \"falscher\" Populationsdaten \n\nauf das biostatistische Ergebnis hat, lässt sich zwar der Größenordnung nach \n\nallgemein anhand durchschnittlicher Frequenzabweichungen einschätzen; die \n\nmöglichen Auswirkungen im Einzelfall sind aber nur zu berechnen, wenn die \n\nFrequenzabweichungen der jeweiligen Allele bekannt sind, die das Kind vom \n\nVater ererbt haben muss. \n\n60 \n\n61 \n\nAuf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies: \n\nb) Das im Jahre 2000 erstellte Gutachten hat ausweislich seiner Vorbe-\n\nmerkungen zur Klärung der Abstammungsverhältnisse DNA-Systeme verwen-\n\ndet und sich dabei auf die Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes für die Er-\n\nstattung von DNA-Abstammungsgutachten aus dem Jahre 1992 (DAVorm \n\n1993, 689 ff.) berufen, die dies in Punkt 7.1.2 ausnahmsweise zulassen \n\n- allerdings für den Fall einer grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkten Mög-\n\nlichkeit einer Untersuchung auf Blutgruppenmerkmale (kritisch dazu Krawc-\n\nzak/Schmidtke DAVorm 1993, 696, 697). Dass dieser Fall hier vorgelegen ha-\n\nbe, ist zwar nicht ersichtlich. Darauf dürfte es indes nicht ankommen. Ange-\n\nsichts des seit 1992 erzielten wissenschaftlichen Fortschritts auf dem Gebiet \n\nder DNA-Analyse ist der Senat inzwischen der Auffassung, dass auch ein iso-\n\nliertes DNA-Gutachten grundsätzlich jedenfalls dann als geeignetes Beweismit-\n\ntel im Vaterschaftsfeststellungsverfahren angesehen werden kann, wenn es \n\nden Anforderungen der Richtlinien 2002 entspricht und die Fachkunde und \n\nSorgfalt des Gutachters - insbesondere aufgrund eines in diesen Richtlinien \n\ngeforderten Qualitätsmanagements - außer Zweifel steht. Diese Richtlinien be-\n\nzeichnen inzwischen auch die isolierte DNA-Analyse, namentlich in Punkt \n\n2.4.1.2 auch die hier vom Sachverständigen vorgenommene isolierte Untersu-\n\nchung von Mikrosatelliten-Polymorphismen (Short Tandem Repeats, STR), als \n\nhinreichend evaluiert und auch allein verwendbar (vgl. auch Orgis FamRZ 2002, \n\n1157 f.). \n\n62 \n\nDabei kann dahinstehen, welche Rechtsqualität diese Richtlinien im Ver-\n\ngleich zu denen des Bundesgesundheitsamtes aufweisen und ob sie jene mit \n\nihrem \"Inkrafttreten\" abgelöst haben (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745, 1747; \n\nkritisch auch zum Inhalt der Richtlinien selbst Martin/Muche/Zang FamRZ 2003, \n\n76, 77; vgl. auch Mutschler FamRZ 1995, 841 ff. zu den Richtlinien 1993 der \n\nArbeitsgemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten in der \n\nBundesrepublik Deutschland e.V., FamRZ 1994, 872 ff.). Allerdings fordern die \n\nRichtlinien 2002 in Punkt 2.4.2.1 die Untersuchung von mindestens zwölf von-\n\neinander unabhängigen Loci auf mindestens zehn verschiedenen Chromoso-\n\nmen, während der Sachverständige hier lediglich neun Loci (\"Systeme\") unter-\n\nsucht hat. \n\n63 \n\nWie bereits dargelegt, liegt es auf der Hand, dass der biostatistische \n\nAussagewert eines solchen Gutachtens um so höher ist, je mehr Loci in die Un-\n\ntersuchung einbezogen werden. Zwar kann die Untersuchung nur einiger Loci \n\nbereits Wahrscheinlichkeitswerte ergeben, die das verbale Prädikat \"Vater-\n\nschaft praktisch erwiesen\" verdienen, wie das hier vorliegende Gutachten zeigt. \n\nDie in den Richtlinien 2002 erhobene Forderung nach der Untersuchung von \n\nmindestens 12 Loci zeigt aber das beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft \n\nund Technik vom Aufwand her durchaus zu rechtfertigende Bemühen um \n\nhöchstmögliche Gewissheit auf. Dies sollte daher regelmäßig auch aus forensi-\n\nscher Sicht künftig mindestens gefordert werden. Entscheidend ist stets, ob der \n\ngewonnene Wahrscheinlichkeitswert den für die volle Überzeugung des Tatrich-\n\nters im Einzelfall zu verlangenden Beweisanforderungen genügt. Unter diesem \n\nGesichtspunkt ist die Untersuchung einer möglichst großen Zahl von Loci zwei-\n\nfellos aber schon deshalb zu empfehlen, weil sie erwarten lässt, dass daraus im \n\nEinzelfall hinreichend aussagekräftige Werte resultieren. \n\n64 \n\nc) Aber nicht nur diese Erwägungen wird das Berufungsgericht bei der \n\nFrage, ob es das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens weiterhin zugrunde \n\nlegen will, zu berücksichtigen haben. \n\n65 \n\nAuch ohne insoweit sachverständig beraten zu sein, hält der Senat es für \n\neinleuchtend, dass die Zuverlässigkeit einer biostatistischen Wahrscheinlich-\n\nkeitsaussage erheblich davon beeinflusst werden kann, welche Populationsda-\n\nten ihr zugrunde gelegt wurden. \n\n66 \n\nDem Gutachten des Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, welche \n\nAllelfrequenzen bei jedem einzelnen untersuchten Locus ursprünglich und so-\n\ndann aufgrund der Hypothese der Zugehörigkeit zu \"African-Americans\" zu-\n\ngrunde gelegt wurden. Seine ergänzende Stellungnahme lässt auch die Deu-\n\ntung zu, dass er die Abweichungen der Allelfrequenzen zwischen dieser Popu-\n\nlation und der ursprünglich zugrunde gelegten \"europäischen\" Population all-\n\ngemein eingeschätzt hat, nicht aber speziell für die einzelnen beim Kindesvater \n\nnotwendigerweise vorauszusetzenden Allele, und auf diese Weise lediglich im \n\nWege eines globalen \"Sicherheitsabschlages\", ausgehend vom ursprünglich \n\nerrechneten Wahrscheinlichkeitswert 99,999, zu einem solchen von 99,995 % \n\ngelangt ist. Eine solche pauschale, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene \n\nErgebniskorrektur wäre nach Auffassung des Senats bedenklich. \n\n67 \n\nOb die Forderung der Revision gerechtfertigt ist, statt dessen - soweit \n\nverfügbar - nigerianische Frequenzen zugrunde zu legen, kann dahinstehen, da \n\nFeststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beklagten fehlen; das Beru-\n\nfungsgericht hat lediglich festgestellt, dass er in Nigeria geboren sei. Hinzu \n\nkommt, dass sich die nigerianische Bevölkerung aus unterschiedlichen Ethnien \n\nzusammensetzt. \n\n68 \n\nJedenfalls sind aber inzwischen - auch und gerade an dem vom Sach-\n\nverständigen geleiteten Institut - afrikanische Populationsdaten verfügbar, die \n\nbei Abfassung des Gutachtens noch nicht erhoben oder veröffentlicht waren \n\nund nunmehr in eine erneute Begutachtung einbezogen werden könnten (vgl. \n\nKrause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Syste-\n\nme, Diss. Münster 2005, S. 52 nebst zugehöriger CD-ROM). \n\nIV. \n\n69 \n\nDas Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob es sich empfiehlt, \n\nzusätzlich zu dem beantragten Blutgruppengutachten oder gegebenenfalls auch \n\nan dessen Stelle ein erneutes DNA-Gutachten unter Berücksichtigung neuerer \n\nErkenntnisse einzuholen - gegebenenfalls mit Untersuchung weiterer Loci -, \n\nund zwar möglicherweise unter Rückgriff auf das vermutlich noch archivierte \n\ngenetische Material des bisher untersuchten Terzetts. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 16.05.2000 - 41 F 208/99 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2003 - 9 UF 98/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/xii-zr-195-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 1","ref_norm":"224-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/xii-zr-195-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_195-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:45.097107+00:00"}}