{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_190-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"XII ZR 190/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1573 Abs. 2 und 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Zur zeitlichen Begrenzung sowie zur Herabsetzung eines Anspruchs auf Auf- stockungsunterhalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 190/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1573 Abs. 2 und 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur zeitlichen Begrenzung sowie zur Herabsetzung eines Anspruchs auf Auf-\n\nstockungsunterhalt. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - OLG Schleswig \n\nAG Ahrensburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats für \n\nFamiliensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 8. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar \n\n1996. \n\nDie 1940 geborene Klägerin und der 1938 geborene Beklagte schlossen \n\nim September 1969 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie \n\ntrennten sich im Jahr 1980. Auf den der Klägerin im Dezember 1980 zugestell-\n\nten Scheidungsantrag wurde die Ehe im Oktober 1981 rechtskräftig geschie-\n\nden. \n\n3 \n\nAm 5. März 1981 schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenver-\n\ngleich, in dem es u.a. heißt: \n\n\"1. Unterhalt \n\nHerr D. zahlt an Frau D., beginnend mit dem 1.4.1981 einen monatlichen \nUnterhalt von 2.100 DM. \n\nDieser Unterhalt soll für die Zeit von drei Jahren, mithin bis zum \n31.3.1984 gezahlt werden. \n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass die Unterhaltshöhe von dem \nLebenshaltungskostenindex abhängen soll. … \n\nDie Parteien sind des weiteren darüber einig, dass auf den Unterhalt ein \netwa von Frau D. erzielter Eigenverdienst wie folgt anzurechnen ist: \n\nBis zum 31.3.1982 ist ein Eigenverdienst von 1.000 DM netto nicht anzu-\nrechnen. \n\nFür die Zeit danach ist ein Eigenverdienst bis 600 DM netto nicht anzu-\nrechnen. \n\nVon dem Betrag, der jeweils über 1.000 DM netto bzw. 600 DM netto er-\nzielt wird, sind 50 % auf den von Herrn D. zu zahlenden Unterhalt anzu-\nrechnen, so dass der Unterhalt sich um einen entsprechenden 50 %igen \nBetrag vermindert. \n\nFrau D. verpflichtet sich, Herrn D. unverzüglich über Nettoeinkommen zu \ninformieren, die den Freibetrag von 1.000 DM bzw. 600 DM netto über-\nsteigen. \n\nDie Parteien sind darüber einig, dass nach Ablauf der 3-Jahres-Frist, \nmithin nach dem 31.3.1984, die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen \ngelten sollen. \n\n… \n\n2. Einmalige Leistung für eine zusätzliche Ausbildung \n\nHerr D. verpflichtet sich, nach Rechnungslegung einen Betrag bis \n2.400 DM einmalig für eine zusätzliche Sekretärinnenausbildung Frau D. \nzur Verfügung zu stellen.\" \n\n4 \n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Unterhalt in Höhe von \n\n5 \n\n6 \n\n2.350 DM für die Zeit ab 1. Juni 1998 sowie einen Unterhaltsrückstand von \n\n33.180 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Mai 1998 \n\ngeltend gemacht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund ihres \n\nAlters und ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ihren Unterhaltsbe-\n\ndarf selbst zu decken. Der Beklagte sei leistungsfähig; er erziele aus seiner Ge-\n\nschäftsführertätigkeit höhere Einkünfte als angegeben, auch aus Beteiligungen \n\nan Gesellschaften verfüge er über Einkommen. Er versuche allerdings seine \n\nEinkommenssituation zu verschleiern. \n\nDer Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat die \n\nAuffassung vertreten, der Unterhaltsanspruch sei zeitlich zu begrenzen, wes-\n\nhalb er über die geleisteten Zahlungen hinaus nicht mehr unterhaltspflichtig sei. \n\nAbgesehen davon sei er auch nicht leistungsfähig. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage für die Zeit bis September 1998 mangels \n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen und ihr für die Zeit ab \n\nOktober 1998 in unterschiedlicher Höhe, ab Juli 2000 in Höhe von monatlich \n\n1.485 DM teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das O-\n\nberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung der Kläge-\n\nrin, mit der sie für die Zeit ab Februar 1996 monatlichen Unterhalt von insge-\n\nsamt 2.500 DM zuzüglich Zinsen auf die Rückstände begehrt hat, zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie \n\nihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe \n\nschon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unter-\n\nhaltsanspruch zu. Selbst wenn das Unterhaltsbegehren aber abweichend beur-\n\nteilt werde, führe die nach § 1573 Abs. 5 BGB vorzunehmende Billigkeitsabwä-\n\ngung dazu, dass sie keinen Unterhalt mehr verlangen könne. Zur Begründung \n\nhat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9 \n\nDie Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit \n\ngemäß § 1572 BGB seien nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf die vor-\n\ngelegten Atteste beziehe, ergebe sich daraus kein Krankheitsbild, das der Auf-\n\nnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Das Attest des \n\närztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 19. Dezember 1983 führe in Ergän-\n\nzung eines nicht vorgelegten arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 9. Dezem-\n\nber 1983 aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyndrom bei Fehlhal-\n\ntung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck bestehe. Stärkere \n\nVerschleißzeichen an der Wirbelsäule seien durch Röntgenuntersuchung kas-\n\nsenärztlich ausgeschlossen worden. Die Klägerin befinde sich in gutem Allge-\n\nmein- und Kräftezustand; psychische Beschwerden mit einer Leistungsminde-\n\nrung seien nicht gegeben. Die Beschwerden seien ausweislich des ersten Gut-\n\nachtens abgeklungen. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine Vermittlung \n\ndurch das Arbeitsamt in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere \n\nArbeiten möglich. Im negativen Leistungsbild solle keine andauernde Zwangs-\n\nhaltung der Arme vorgenommen werden; Büromaschinenarbeit für 50 % der \n\nArbeitszeit sei der Klägerin aus gesundheitlicher Sicht aber zuzumuten. Das \n\nAttest vom 13. Januar 1984 verhalte sich dahin, dass die Klägerin von Anfang \n\nJuni 1983 an wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen behandelt wor-\n\nden sei; vom 23. Juni bis zum 29. Juli 1983 sei sie krankgeschrieben gewesen. \n\nAus diesen Umständen könne nicht geschlossen werden, dass 1983/84 bei der \n\nKlägerin ein Krankheitsbild vorgelegen habe, das es ausgeschlossen habe, Ar-\n\nbeitseinkünfte zu erzielen. Sie sei zwar nicht in der Lage gewesen, zu 100 % \n\nSchreibmaschinenarbeit zu leisten. Das sei im Rahmen der von ihr ausgeübten \n\nTätigkeit als Chefsekretärin eines Steuerberaters aber auch nicht erforderlich \n\ngewesen. Wie aus dem der Klägerin erteilten Zeugnis zu ersehen sei, habe ihr \n\nAufgabengebiet die Terminplanung und -überwachung, die Führung des Zah-\n\nlungsverkehrs einschließlich der Kasse und die Abrechnung von Reisekosten \n\nund Spesen des Praxisinhabers und der Mitarbeiter, die Erledigung der fachli-\n\nchen und zum Teil umfangreichen privaten Korrespondenz nach Banddiktat und \n\nStenogramm sowie Vermittlung interner und externer Telefonate umfasst. Sie \n\nhabe damit keine Tätigkeit verrichtet, die ausschließlich in Schreibmaschinen-\n\narbeit oder Büromaschinenarbeit bestanden habe. Die ärztlichen Bescheinigun-\n\ngen für die Zeit von 1998 bis 1999 belegten, dass sie sich im November 1998 \n\nsowie März und August 1999 wegen eines Bandscheibenvorfalls in ambulanter \n\nBehandlung befunden habe. Ferner sei belegt, dass seit 1982 degenerative \n\nWirbelsäulenveränderungen und ein labiler Hypertonus im Vordergrund des \n\nKrankheitsbildes stünden. Dafür, dass die Klägerin über den tatsächlichen Um-\n\nfang hinaus nicht habe berufstätig sein können, ergäben die ärztlichen Atteste \n\nnichts. Für die Zeit von dem 1991 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich \n\nan bis zum Jahre 1996 sei daher von der arbeitsmedizinischen Einschätzung \n\nauszugehen, nach der die Klägerin für leichte und mittelschwere Arbeiten voll-\n\nschichtig einsetzbar sei. \n\n10 \n\nEin Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB komme nicht in Betracht, \n\nda keiner der Einsatzzeitpunkte vorliege. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 \n\nAbs. 1 BGB scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe zwar geltend gemacht, \n\ntrotz umfangreicher Bewerbungen keine vollschichtige Erwerbstätigkeit gefun-\n\nden zu haben. Sie habe jedoch nicht vorgetragen, in welchem Umfang sowie \n\nbei wem und auf welche Stellen sie sich im Einzelnen beworben habe. Nach-\n\ndem ihr mit der Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin eine berufliche Quali-\n\nfikation ermöglicht worden sei, müsse angenommen werden, dass es ihr bei \n\nausreichenden Bemühungen gelungen wäre, eine vollschichtige Tätigkeit oder \n\nzwei Teilzeitbeschäftigungen zu finden, durch die sie ein Einkommen von mo-\n\nnatlich 1.800 DM netto hätte erzielen können. Ein solches Einkommen sei ihr \n\ndeshalb fiktiv anzurechnen. \n\n11 \n\nDie Klägerin könne auch keinen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 \n\nAbs. 2 BGB verlangen. Nach den Angaben des Beklagten bei Abschluss des \n\nScheidungsfolgenvergleichs habe er über ein monatliches Nettoeinkommen von \n\n4.500 DM verfügt. An anderer Stelle sei vorgetragen worden, dass das monatli-\n\nche Nettoeinkommen 5.000 DM betragen habe. Unter Zugrundelegung eines \n\nEinkommens von 5.000 DM netto ergäbe sich ein eheangelegter höchstmögli-\n\ncher Unterhaltsbedarf in Höhe von 2.500 DM. Diesen Bedarf habe die Klägerin \n\njedenfalls ab Ende 1995 selbst decken können. Aufgrund der in dem Schei-\n\ndungsfolgenvergleich getroffenen Regelung habe sie das ehemalige Familien-\n\nheim übernommen. Auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen seien \n\ndamals noch 194.735 DM zu zahlen gewesen. Mit ihren Einkünften, die sich \n\nunter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe so-\n\nwie des Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit (nach ihren Angaben: \n\nmonatlich 600 DM) und aus selbständiger Tätigkeit (monatlich ca. 500 DM) auf \n\nmonatlich 3.200 DM belaufen hätten, sei sie bei einer dem Unterhaltsbedarf \n\nangemessenen Lebensführung in der Lage gewesen, die Hausbelastungen bis \n\n1993 auf rund 190.000 DM zu reduzieren, zumal ab 1990 eine im Oberge-\n\nschoss ausgebaute Wohnung für ca. 1.000 DM monatlich habe vermietet wer-\n\nden können. Soweit die Klägerin 1993 ein weiteres Darlehen über 150.000 DM \n\naufgenommen habe, um damit Verbindlichkeiten aus verschiedenen früheren \n\nDarlehen abzulösen, könne diese zusätzliche Belastung nur eingeschränkt be-\n\nrücksichtigt werden. Unterhaltsrechtlich erheblich sei zum einen ein Betrag von \n\n60.000 DM, der für den Umbau des Hauses verwendet worden sei, zum ande-\n\nren eine (zur Auffüllung der Heiratserstattung) in die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung geleistete Zahlung von 9.800 DM. Dagegen habe die Kreditaufnahme \n\nunberücksichtigt zu bleiben, soweit sie der Umschuldung von Darlehen gedient \n\nhabe, mit denen in der Vergangenheit die Kosten der Lebensführung finanziert \n\nworden seien. Auf die deshalb mit insgesamt ca. 260.000 DM anzusetzende \n\nDarlehensbelastung habe die Klägerin ab 1993 mit einem Gesamteinkommen \n\nvon 5.460 DM (2.310 DM Unterhalt, 1.800 DM fiktives Einkommen, 1.350 DM \n\nMieteinnahmen) Tilgungsleistungen erbringen können. Mit den Beträgen, die ihr \n\naus der Erbschaft zugeflossen seien, habe sie auch unter Berücksichtigung von \n\nZahlungen für einen Lastenausgleich das Darlehen im Wesentlichen ablösen \n\nund sodann in einem belastungsfreien Haus leben können. Mit Einkünften von \n\n3.150 DM (1.800 DM fiktives Erwerbseinkommen, 1.350 DM Mieteinnahmen) \n\nzuzüglich des Wohnvorteils sei der eheangemessene Unterhaltsbedarf jeden-\n\nfalls gedeckt gewesen. \n\n12 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nII. \n\n13 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die \n\nKlägerin die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB \n\nnicht dargetan hat. Die Revision beanstandet dies mit der Begründung, die Klä-\n\ngerin habe im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach vorgetragen, wegen Rücken-\n\nbeschwerden und Bluthochdrucks zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nie \n\nin der Lage gewesen zu sein; diese Beschwerden hätten bereits während der \n\nEhe - und auch im Zeitpunkt der Scheidung - bestanden. Zum Beweis habe sie \n\ndie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt und \n\nsich auf das Zeugnis der sie behandelnden Ärzte bezogen. Den Beweisangebo-\n\nten sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. \n\n14 \n\nDiese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht brauchte dem Be-\n\nweisantrag nicht zu entsprechen, da das Vorbringen der Klägerin schon nicht \n\nhinreichend substantiiert ist. \n\n15 \n\nEin geschiedener Ehegatte kann nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, \n\nsolange und soweit von ihm von dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt an wegen \n\nKrankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder \n\ngeistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhalt \n\nbegehrende Ehegatte muss, um die Voraussetzungen der genannten Vorschrift \n\ndarzutun, im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vor-\n\ntragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. Er darf sich \n\nnicht generell auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1572 BGB berufen, \n\nsondern von ihm ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass - wie auch hier gel-\n\ntend gemacht - nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen kann, zu verlan-\n\ngen, dass er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder \n\nLeiden darlegt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, \n\n1291, 1292). \n\n16 \n\nDen vorgenannten Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin \n\nnicht. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, deren Ausführungen sie zum \n\nGegenstand ihres Sachvortrags gemacht hat, ergibt sich nicht schlüssig, dass \n\nvon ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine vollschichtige Er-\n\nwerbstätigkeit erwartet werden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, geht das Attest des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom \n\n19. Dezember 1983 davon aus, dass bei der Klägerin ein Überforderungssyn-\n\ndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und Neigung zu erhöhtem Blutdruck be-\n\nstehe; die Beschwerden seien laut (nicht vorgelegtem) Gutachten abgeklungen. \n\nUnter Berücksichtigung dieser Befunde sei aus gesundheitlichen Gründen eine \n\nVermittlung in Tagesschicht vollschichtig für leichte und mittelschwere Arbeiten \n\nmöglich; Büromaschinenarbeit sei für 50 % der Arbeitszeit aus gesundheitlicher \n\nSicht zumutbar. In den weiteren Attesten wird nicht aufgezeigt, dass die vorge-\n\nnannten Befunde die vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchti-\n\ngen. \n\n17 \n\nBei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt, \n\ndass einer Tätigkeit, wie sie die Klägerin als Chefsekretärin in einem Steuerbe-\n\nraterbüro in der Zeit von Januar bis Juli 1983 ausgeführt hat, nach ihrem eige-\n\nnen Vorbringen auch dann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen entge-\n\ngenstehen, wenn sie vollschichtig verrichtet wird. Denn die damalige Tätigkeit \n\nbestand nur teilweise aus Schreibmaschinenarbeit und umfasste zu einem er-\n\nheblichen Teil auch andere Aufgaben. Dass eine solche Tätigkeit nicht ange-\n\nmessen im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB ist, hat die Klägerin nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n18 \n\n2. Einen Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB hat das Berufungsgericht \n\nzu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Auch die Revision erinnert \n\nhiergegen nichts. \n\n19 \n\n3. Das Berufungsgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin nicht nach § 1573 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt ist. Nach \n\ndieser Bestimmung kann ein Ehegatte, soweit er keinen Unterhaltsanspruch \n\nnach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange \n\nund soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu fin-\n\nden vermag. \n\n20 \n\nGegen die Annahme, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, wendet \n\ndie Revision ein, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Klägerin für ihre \n\numfangreichen Bewerbungen Beweis durch Parteianhörung, Zeugnis ihres \n\nSohnes und hilfsweise durch Parteivernehmung des Beklagten angeboten ha-\n\nbe. Diesen Beweis habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht erho-\n\nben. Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen. \n\n21 \n\nDie Klägerin hat zwar die von der Revision angeführte Behauptung auf-\n\ngestellt, indessen keine Angaben dazu gemacht, wann und bei welchen mögli-\n\nchen Arbeitgebern sie sich um Arbeit bemüht hat. Bewerbungsschreiben hat sie \n\nnicht vorgelegt. Mit Rücksicht darauf durfte das Berufungsgericht ihren Vortrag \n\naber als unsubstantiiert ansehen und den Beweisantrag unberücksichtigt las-\n\nsen. \n\n22 \n\nAuch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe, \n\nnachdem sie durch die Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin eine berufliche \n\nQualifikation erlangt habe, bei ausreichenden Bemühungen eine vollschichtige \n\noder zwei Teilzeitbeschäftigungen finden können, durch die sie ein monatliches \n\nNettoeinkommen von 1.800 DM erzielt hätte, begegnet keinen rechtlichen Be-\n\ndenken. Dass für die Klägerin keine reale Beschäftigungschance bestanden \n\nhätte, macht die Revision nicht geltend. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Entge-\n\ngen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht \n\nangesonnen, erforderlichenfalls die begonnene (kostenpflichtige, und für sie \n\ndeshalb nicht finanzierbare) Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin zu been-\n\nden. Es hat für die Feststellung, welche beruflichen Möglichkeiten für die Kläge-\n\nrin in Betracht kamen, vielmehr zu Recht in seine Beurteilung einbezogen, dass \n\nsich nach der bereits absolvierten Zusatzausbildung für die Klägerin die Chance \n\neröffnet hätte, eine Einstellung mit dem zugrunde gelegten Einkommen zu fin-\n\nden. Dass die Aufnahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen keine angemessene \n\nErwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die \n\nRevision begründet ihre gegenteilige Auffassung nicht näher. \n\n23 \n\n4. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe \n\nauch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, \n\nhalten die Ausführungen der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings nicht \n\nstand. \n\n24 \n\nAusgangspunkt der Beurteilung, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf \n\nab Ende 1995 selbst decken können, ist die Annahme, es sei von einem Unter-\n\nhaltsbedarf von höchstens 2.500 DM auszugehen. Diesen hat das Berufungs-\n\ngericht aus den Angaben des Beklagten bei Abschluss des Scheidungsfolgen-\n\nvergleichs, er verdiene monatlich 4.500 DM netto, bzw. aus an anderer Stelle \n\ngenannten Nettoeinkünften von 5.000 DM hergeleitet. Mit dieser allein auf den \n\nZeitpunkt der Scheidung abstellenden Betrachtung kann der Bedarf eines un-\n\nterhaltsberechtigten Ehegatten indessen nicht bemessen werden. Auch wenn \n\nder Bedarf sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) \n\nbestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nachehelicher Entwick-\n\nlungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Ein-\n\nkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung bei dem unterhalts-\n\npflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine \n\nEntwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit \n\nhoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. § 1578 BGB bildet insofern nur \n\nbei unerwarteten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen eine Be-\n\ngrenzung für die Bedarfsbemessung (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 121). Um-\n\ngekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderun-\n\ngen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, \n\nsofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhalts-\n\nverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dis-\n\npositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch \n\nzumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten \n\n(Senatsurteile vom \n\n29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. \n\nm. Anm. Büttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746; vom 23. November \n\n2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 15. März 2006 - XII ZR \n\n30/04 - FamRZ 2006, 683, 685, zur Veröffentlichung in BGHZ 166, 351 vorge-\n\nsehen). \n\n25 \n\nDeshalb durfte der Bedarfsbemessung nicht ohne weiteres das zur Zeit \n\nder Scheidung erzielte Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt werden. \n\nDenn hierbei würde sogar der von 1981 bis 1996 zu verzeichnende Geldwert-\n\nschwund unberücksichtigt bleiben. Das aktuelle Einkommen des Beklagten im \n\nUnterhaltszeitraum, das nach dem Vorbringen der Klägerin wesentlich höher ist \n\nals 5.000 DM, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Folgerichtig \n\nhat es deshalb auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenen-\n\nfalls inwieweit dieses eventuell auf einer unerwarteten Einkommenssteigerung \n\nberuht. \n\n26 \n\nDie Bedarfsbemessung begegnet aber noch aus einem weiteren Grund \n\nrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, \n\nin denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der Scheidung ein \n\nEinkommen erzielt oder erzielen kann, das gleichsam als Surrogat des wirt-\n\nschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit im Haushalt anzusehen ist, die-\n\nses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung ein-\n\nzubeziehen (Senatsurteil BGHZ 148 aaO S. 120 f.). Das hat das Berufungsge-\n\nricht nicht beachtet, indem es davon ausgegangen ist, dass der - allein aus dem \n\nzugrunde gelegten Einkommen des Beklagten errechnete - Bedarf der Klägerin \n\nvon 2.500 DM jedenfalls durch ihre fiktiven Einkünfte sowie die Mieteinnahmen \n\nhätte gedeckt werden und die Klägerin zugleich mietfrei habe wohnen können. \n\n27 \n\nSchließlich ist das Berufungsgericht auch nicht der Frage nachgegangen, \n\nob nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien von einem \n\nWohnvorteil geprägt waren, so dass sich der eheangemessene Bedarf durch \n\ndie gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Se-\n\nnatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). \n\n28 \n\nDa somit der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht zutreffend ermittelt wor-\n\nden ist, kann die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt \n\nnicht zu, keinen Bestand haben. \n\nIII. \n\n29 \n\n30 \n\nDas angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen \n\nGrund als richtig. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten, die Klä-\n\ngerin könne selbst dann, wenn ihr nach § 1573 Abs. 2 BGB an sich ein An-\n\nspruch auf Unterhalt zustehe, gemäß § 1573 Abs. 5 BGB keinen Unterhalt mehr \n\nverlangen. Dazu hat es ausgeführt: \n\n31 \n\nDie maßgebliche Ehedauer habe elf Jahre und zwei Monate betragen, so \n\ndass eine lange Ehedauer, die die Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB aus-\n\nschließe, nicht gegeben sei. Vielfach werde zwar nach einer Ehedauer von \n\nzehn Jahren eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts oder gar ein gänzlicher \n\nWegfall desselben nicht anzunehmen sein. Abzustellen sei aber auf den Einzel-\n\nfall. Im vorliegenden Fall lägen Umstände vor, die eine fortlaufende Teilhabe \n\nder Klägerin an dem durch die Ehe begründeten Lebensstandard als mit dem \n\nGrundgedanken des § 1569 BGB nicht vereinbar erscheinen ließen. Zum Zeit-\n\npunkt der Scheidung der Parteien sei die Klägerin 41 Jahre alt gewesen. Kinder \n\nseien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der \n\nKlägerin sei zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr erforderlich gewesen. \n\nZwar seien die Parteien den Gesamtumständen nach darüber einig gewesen, \n\ndass die Klägerin während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der \n\nScheidungsfolgenvergleich zeige jedoch, dass sie beide angenommen hätten, \n\ndie Klägerin werde in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt \n\nselbst zu verdienen. Andernfalls wäre eine zeitliche Begrenzung des Unter-\n\nhaltsanspruchs bis zum 31. März 1984 nicht vereinbart worden. Ferner ergebe \n\nsich diese Einstellung aus der vereinbarten Anrechnung des Einkommens der \n\nKlägerin und der Übernahme der Kosten ihrer Zusatzausbildung durch den Be-\n\nklagten. Dass die Klägerin über den normalen Rahmen hinaus während der \n\nEhe besondere Leistungen für den Beklagten erbracht habe, sei nicht ersicht-\n\nlich. Sie sei zum Zeitpunkt der Scheidung unter Berücksichtigung der 1981 ge-\n\ngebenen Situation auf dem Arbeitsmarkt in der Lage gewesen, beruflich wieder \n\nFuß zu fassen. Ehebedingte Nachteile seien insgesamt nicht erkennbar, denn \n\ndie Klägerin sei auch vor der ersten Ehe als Sekretärin tätig gewesen. Sie habe \n\nzu Unrecht auf den Vergleich vertraut, anstatt ihre Unterhaltsberechtigung \n\n- gegebenenfalls mit juristischer Hilfe - zu hinterfragen. Der Umstand, dass der \n\nBeklagte zunächst gemäß dem zeitlich begrenzten Vergleich und sodann frei-\n\nwillig Unterhalt geleistet habe, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Aus \n\nden dargelegten Gründen sei es der Klägerin bei angemessener Lebensführung \n\nmöglich gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zeitweise mit Hilfe der Unterhaltszah-\n\nlungen des Beklagten, nachfolgend aber auch ohne Berücksichtigung dieser \n\nZahlungen eigenständig zu sichern. Die Abwägung der Gesamtumstände führe \n\ndeshalb dazu, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten über 1995 hin-\n\naus im Sinne des § 1573 Abs. 5 BGB jedenfalls unbillig wäre. Es bestehe auch \n\nkein Grund, eine gesonderte Schonfrist für einen sich anschließenden Unter-\n\nhaltszeitraum zu gewähren, um dann die Unterhaltsverpflichtung zu begrenzen \n\nbzw. auslaufen zu lassen. \n\nAuch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Dauer der Ehe der Parteien einer Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB \n\nnicht entgegensteht. Das Gesetz legt weder in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB noch \n\nin § 1573 Abs. 5 BGB eine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche \n\nBegrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. \n\nWie der Senat ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des \n\n§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt \"Dauer der Ehe\" im Sinne ei-\n\nner festen Zeitgrenze - etwa von zehn Jahren - zu bestimmen, von der ab der \n\nUnterhaltsanspruch grundsätzlich keiner Befristung mehr zugänglich sein sollte \n\n(Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f.; \n\nvom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 12. Ap-\n\nril 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n32 \n\n33 \n\n34 \n\nDas Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt \n\n35 \n\n36 \n\ngleichrangig neben die \"Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig-\n\nkeit\". Dabei ist auch die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedau-\n\ner - bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu \"berücksichtigen\"; sie lässt sich also \n\nnicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem bean-\n\nspruchen beide Aspekte, wie das Wort \"insbesondere\" verdeutlicht, für die Bil-\n\nligkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht \n\nkommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisi-\n\nonsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der \n\nBilligkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die \n\nEinordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. \n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. \n\nDie - erst durch das Unterhaltsänderungsgesetz (vom 20. Februar 1986, \n\nBGBl. I 301) eingefügte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, \n\nberuht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen \n\nLebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert \n\nhat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte \n\nbetreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe \n\nwillen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Ge-\n\nsundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgaran-\n\ntie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber \n\nder Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft an-\n\ngemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumu-\n\nten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufsto-\n\nckungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Un-\n\nterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den \n\nder Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Ein-\n\ntritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können (Senatsurteil vom 12. April \n\n2006 aaO S. 1007). \n\n37 \n\nBei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung \n\nhat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der \n\nEhegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein e-\n\nhebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Aus-\n\ngleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Das hat das Oberlan-\n\ndesgericht mit der Begründung verneint, die Klägerin sei im Alter von 41 Jahren \n\nin der Lage gewesen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Das ist im \n\nAnsatz nicht zu beanstanden. Unberücksichtigt bleibt indessen, dass die Kläge-\n\nrin nach ehebedingter elfjähriger Berufspause Nachteile bezüglich der Höhe der \n\nvon ihr erzielbaren Einkünfte erlitten haben kann, die möglicherweise auch nicht \n\ndadurch kompensiert werden, dass sie die einjährige Zusatzausbildung als \n\nFremdsprachensekretärin absolviert hat. Zweifelhaft ist auch, ob das der Kläge-\n\nrin zugerechnete fiktive Einkommen von monatlich 1.800 DM netto dem Ver-\n\ndienst einer langjährig tätigen Sekretärin entspricht. Feststellungen hierzu hat \n\ndas Berufungsgericht jedenfalls nicht getroffen. \n\n38 \n\nAuch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei es \n\nbei angemessener Lebensführung möglich gewesen, ihren - nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen bemessenen - Unterhaltsbedarf eigenständig zu si-\n\nchern, erweist sich nach den Ausführungen unter II. 4. nicht als tragfähig. Eine \n\nsolche Beurteilung kann erst erfolgen, wenn der Bedarf im Sinne des § 1578 \n\nAbs. 1 BGB festgestellt worden ist. \n\n39 \n\nSchließlich sind - wie bereits ausgeführt - bei der Billigkeitsprüfung alle in \n\nBetracht kommenden Gesichtspunkte zu würdigen. Dazu gehört auch das Ver-\n\nhältnis des Unterhaltsbetrages zu den verbleibenden Mitteln des Unterhalts-\n\npflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, \n\n817, 820; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-\n\nterhalts 9. Aufl. Rdn. 1035). Da das Berufungsgericht sich mit der Frage der \n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten nicht befasst hat, entzieht sich dieser für die \n\nAbwägung wesentliche Gesichtspunkt einer Beurteilung durch den Senat. \n\n40 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die \n\nSache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückzuverweisen, das die unterbliebenen Feststellungen nachzu-\n\nholen haben wird. \n\nIV. \n\n41 \n\n42 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nIm Rahmen der erneut vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nach den \n\n§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB wird dem Gesichtspunkt wesentliche \n\nBedeutung zukommen, ob die Klägerin erhebliche fortwirkende ehebedingte \n\nNachteile in ihrer beruflichen Entwicklung zu tragen hat. Das Bestehen solcher \n\nNachteile rechtfertigt - allerdings nur in ihrem jeweiligen Umfang und vorbehalt-\n\nlich der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - einen \n\ndauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des unterhaltsbedürfti-\n\ngen Ehegatten, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen einer zeitlichen \n\nBegrenzung bzw. einer Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen \n\nLebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorliegen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ahrensburg, Entscheidung vom 26.11.2001 - 24 F 149/97 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 08.09.2003 - 15 UF 254/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zr-190-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zr-190-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:50.427023+00:00"}}