{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_178-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"XII ZR 178/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 325 Abs. 1 Zur Frage der Rechtskrafterstreckung eines zwischen den Hauptmietparteien ergan- genen Feststellungsurteils über den Fortbestand des Hauptmietvertrages auf den Untermieter. BGB a.F. §§ 541, 537 Abs. 1 Gibt nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der Unter-Untermieter, der den unmittelbaren Besitz hat, dem Drängen des Hauptvermieters nach, einen neuen Mietvertrag mit diesem unmittelbar zu schließen, mittelt er den Besitz fortan diesem und nicht mehr dem Untermieter sowie über diesen dem Hauptmieter. Bei fortbeste- hendem Untermietverhältnis wird der Untermieter dadurch dem Hauptmieter gegen- über gemäß § 541 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unter- mietzinses frei, weil der Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr ge- währen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 178/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 325 Abs. 1 \n\nZur Frage der Rechtskrafterstreckung eines zwischen den Hauptmietparteien ergan-\ngenen Feststellungsurteils über den Fortbestand des Hauptmietvertrages auf den \nUntermieter. \n\nBGB a.F. §§ 541, 537 Abs. 1 \n\nGibt nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der Unter-Untermieter, der den \nunmittelbaren Besitz hat, dem Drängen des Hauptvermieters nach, einen neuen \nMietvertrag mit diesem unmittelbar zu schließen, mittelt er den Besitz fortan diesem \nund nicht mehr dem Untermieter sowie über diesen dem Hauptmieter. Bei fortbeste-\nhendem Untermietverhältnis wird der Untermieter dadurch dem Hauptmieter gegen-\nüber gemäß § 541 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Unter-\nmietzinses frei, weil der Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr ge-\nwähren kann. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 2 werden die Urteile \n\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. No-\n\nvember 2002 und der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim \n\nvom 7. September 2000 (Teilurteil) und vom 19. Oktober 2000 \n\n(Schlussurteil) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die \n\nBeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner neben den Beklagten \n\nzu 3 und 4 verurteilt worden sind, an den Kläger 45.446,61 € \n\n(88.885,84 DM) nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. \n\nDie gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Zahlungsklage wird \n\ninsgesamt abgewiesen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu \n\n3 und 4 als Gesamtschuldner vorab die Kosten ihrer Säumnis. \n\nVon den weiteren Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Klä-\n\nger 55 % und die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner 45 % \n\nder Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klä-\n\ngers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 1 und 2, 10 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu \n\n3 und 4 und 55 % der Kosten der Nebenintervention. \n\nVon den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 73 % \n\nund die Beklagten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner 27 % der Ge-\n\nrichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der \n\nKläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und \n\n2, 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 \n\nund 73 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7 \n\neinschließlich der Kosten ihrer Nebenintervention. \n\nIm übrigen tragen die Parteien ihre Kosten des ersten und zweiten \n\nRechtszuges selbst. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt die am Revisionsverfahren allein noch beteiligten Be-\n\nklagten zu 1 und 2 als Untermieter gesamtschuldnerisch neben weiteren Be-\n\nklagten auf Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen in Anspruch. \n\nEr hatte am 13. September 1982 mit den Grundstückseigentümern, der \n\n\"Erbengemeinschaft \n\nI. , vertreten durch Herrn H. M. , \n\n Ö.\" \n\neinen als \"Vormietvertrag\" bezeichneten Vertrag über ein Ladenlokal geschlos-\n\nsen, das sich zunächst über das gesamte Erdgeschoss erstreckte. \n\nDieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"Mietvertrag beginnt am 1. Oktober 1982. Er ist bis 31. Dezember 1992 \n\nunkündbar. Außerdem erhält Mieterin eine Option von 5 Jahren, die in \n\nKraft tritt, wenn Mieterin nicht 12 Monate vor Ablauf kündigt. \n\nDieser Mietvertrag ist beiderseits verbindlich. \n\nMieterin erhält das Recht, die Räume zu modernisieren, gegebenenfalls \n\neine Trennung in zwei Ladenlokale durchzuführen und unterzuvermieten. \n\nWeitere Einzelheiten werden in einem ausführlichen Mietvertrag, wie be-\n\nsprochen, niedergelegt.\" \n\nDieser Vertrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \"von \n\nbeiden Seiten unterzeichnet\". Ein weiterer schriftlicher Vertrag wurde nicht ge-\n\nschlossen. \n\nDer Kläger teilte das Ladenlokal in zwei getrennte Einheiten, von denen \n\ner die linke an Dritte untervermietete. In dieses Untermietverhältnis traten die \n\nBeklagten zu 1 bis 4 mit schriftlichem Untermietvertrag vom 23. Juli 1986 ein. \n\nDieser sah vor, dass das Untermietverhältnis am 31. Dezember 1997 endet und \n\nsich anschließend jeweils um drei Monate verlängert, wenn nicht eine der Par-\n\nteien spätestens zwei Monate vor Ablauf der Mietzeit widerspricht (§ 2 Abs. 1 \n\nMV). \n\nIm Oktober 1986 überließen die Beklagten zu 1 bis 4 das Ladenlokal an \n\ndie Eheleute S. (nicht identisch mit den Beklagten zu 3 und 4), die es fortan \n\nnutzten und die (Unter-)Miete an den Kläger zahlten. \n\nAb Juli 1991 wurde das Ladenlokal von Frau Y. genutzt. \n\nMit Schreiben vom 27. Dezember 1991 an den Kläger kündigte H. \n\nM. namens der \"F. I. Erben\" unter entsprechendem Briefkopf \n\nmit der Angabe \"Anwesen-Betreuung: H. M. \" das Mietverhältnis mit \n\ndem Kläger zum 31. Dezember 1992. Dem widersprach der Kläger mit Schrei-\n\nben vom 15. Januar 1992 unter Hinweis auf die eingeräumte Fünfjahresoption. \n\nEine Rüge fehlender Vollmacht enthält dieses Schreiben nicht. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1992 teilten die Mitglieder der Erben-\n\ngemeinschaft der Nutzerin Y. unter Bezugnahme auf mündliche Abspra-\n\nchen mit, wegen Ablaufs des Hauptmietvertrages mit dem Kläger sei sie ab \n\n1. Januar 1993 nicht mehr dessen Untermieterin, sondern für die Dauer von \n\nzunächst fünf Jahren unmittelbar Mieterin und habe den Mietzins fortan an die \n\nErbengemeinschaft zu zahlen. Dieser Aufforderung kam Frau Y. nach. \n\nAuch die Beklagten zu 1 bis 4 stellten ihre (Unter-)Mietzahlungen an den Kläger \n\nein. \n\n10 \n\nZu einem nicht bekannten Zeitpunkt überließ Frau Y. das Ladenlo-\n\nkal den Herren Sü. und Yi. , die ihrerseits die Miete an die Erbenge-\n\nmeinschaft zahlten. \n\n11 \n\nMit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Septem-\n\nber 1994 wurden die Beklagten zu 1 bis 4 verurteilt, an den Kläger für den Zeit-\n\nraum Januar 1993 bis August 1994 Miete zu zahlen. Im dortigen Verfahren hat-\n\nten die Beklagten vorgetragen, Frau Y. sei ihre Untermieterin. \n\n12 \n\nEine Klage der Miterben gegen den jetzigen Kläger auf Feststellung, \n\ndass das Hauptmietverhältnis vor dem 31. Dezember 2000 geendet habe, wur-\n\nde durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 2. August 2001 (die dagegen gerichtete Revision im Verfahren XII ZR \n\n244/01 wurde zurückgenommen) abgewiesen. \n\n13 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner mit \n\nden durch Teilversäumnisurteil gesondert verurteilten Beklagten zu 3 und 4 un-\n\nter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 88.885,84 DM nebst \n\ngestaffelten Zinsen durch Teilurteil verurteilt und ihnen durch Schlussurteil \n\n- unter Aufrechterhaltung des Teilversäumnisurteils gegen die Beklagten zu 3 \n\nund 4 - die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebeninter-\n\nvention der Miterben auferlegt. \n\n14 \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 führte lediglich \n\ndazu, dass das Oberlandesgericht einen Teil (4.863,66 €) des ausgeurteilten \n\nBetrages nicht auf den Hauptantrag, sondern auf den Hilfsantrag zugesprochen \n\nhat. \n\n15 \n\nDabei hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamt-\n\nschuldnern lediglich 90 % der erstinstanzlichen Kosten und von den Kosten des \n\nzweiten Rechtszuges 54 % der Gerichtskosten und 90 % ihrer eigenen außer-\n\ngerichtlichen Kosten auferlegt, und zwar wegen des teilweise nur auf dem Hilfs-\n\nantrag beruhenden Erfolgs der Klage, ferner wegen der erfolglosen Anschluss-\n\nberufung des Klägers (Klageerweiterung um weitere Beträge gegenüber den \n\nBeklagten zu 1 bis 4 und um weitere Klageanträge gegen die Miterben \n\n- Beklagte zu 6 bis 8 -) sowie wegen des im Rahmen der Anschlussberufung \n\nübereinstimmend für erledigt erklärten Räumungs- und Herausgabeverlangens \n\ndes Klägers. \n\n16 \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten zu 1 und 2, \n\nmit der diese das Berufungsurteil angreifen, soweit zu ihren Lasten entschieden \n\nwurde. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n17 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen \n\nTeilaufhebung und Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen. \n\nI. \n\n18 \n\n1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auf den Hauptantrag die geltend \n\ngemachte Miete für September 1994 bis Januar 1995, für Dezember 1996 \n\n(Teilbetrag) und für Januar 1997 bis März 2000 zugesprochen, ferner (zur Wie-\n\nderauffüllung des in Höhe von 4.863,66 € abgewiesenen Hauptantrages) auf \n\nden - rückwärts gestaffelten - Hilfsantrag des Klägers einen Teilbetrag für Juni \n\n1996, die Miete für Juli bis November 1996 und den verbleibenden Teilbetrag \n\nfür Dezember 1996. \n\n19 \n\nEs hat den Untermietvertrag zwischen den Parteien des Revisionsverfah-\n\nrens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für sittenwidrig gehalten. Dies \n\nhält der rechtlichen Prüfung stand und wird auch von der Revision nicht ange-\n\ngriffen. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, das Untermietverhältnis \n\nsei nicht vor dem 30. September 2000 beendet worden. Der Kläger habe die \n\nBeklagten zu 1 bis 4 weder ausdrücklich - etwa anlässlich der Übergabe des \n\nLadens an die Eheleute S. im Oktober 1986 - noch stillschweigend - anläss-\n\nlich des Übergangs der Nutzung auf Frau Y. im Juli 1991 - aus dem Un-\n\ntermietvertrag entlassen, und eine angebliche zum 30. September 1986 erklärte \n\nKündigung durch die Beklagten hätten diese nicht nachweisen können, abge-\n\nsehen davon, dass die von ihnen insoweit vorgetragenen Gründe sie nicht \n\nhätten rechtfertigen können. Auch dies wird von der Revision nicht angegriffen \n\nund ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n21 \n\n2. Nicht zu folgen ist aber der Auffassung des Berufungsgerichts, auch \n\nder Hauptmietvertrag zwischen den Miterben als Grundstückseigentümern und \n\ndem Kläger habe im gesamten Zeitraum fortbestanden, für den der Kläger Zah-\n\nlung verlangt, und deshalb stehe dem (Unter-)Mietzinsanspruch des Klägers \n\nkein nach Abschluss des Untermietvertrages entstandener Rechtsmangel (Un-\n\nvermögen des Klägers, den Beklagten weiterhin den Mietbesitz zu gewähren) \n\nentgegen. \n\n22 \n\na) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der als \"Vor-Mietvertrag\" \n\nbezeichnete Vertrag vom 13. September 1982 bereits einen bindenden Vertrag \n\ndarstellte, wovon allerdings mit dem Berufungsgericht auszugehen sein dürfte. \n\nDenn auch dann wäre er - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - \n\ndurch die namens der Erben erklärte Kündigung vom 27. Dezember 1991 zum \n\n31. Dezember 1992 beendet worden, weil er nicht der Schriftform entsprach \n\nund deshalb gemäß § 566 BGB a.F. ungeachtet der vereinbarten Verlänge-\n\nrungsoption mit gesetzlicher Frist kündbar war. \n\n23 \n\nOb der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Wahrung der \n\nSchriftform scheitere nicht an weiteren mündlichen Vereinbarungen der Ver-\n\ntragsparteien, weil die Beklagten zu 1 bis 4 solche nicht bewiesen hätten, be-\n\ndarf keiner Entscheidung. Denn ein Mangel der Schriftform ergibt sich bereits \n\ndaraus, dass der von H. M. namens der Erbengemeinschaft abge-\n\nschlossene Mietvertrag mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erben-\n\ngemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Miterben zustande kam, \n\ndiese aber aus der allein von H. M. unterzeichneten Vertragsurkunde \n\nnicht ersichtlich sind (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR \n\n187/00 - NJW 2002, 3389 ff.). \n\n24 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt die wegen \n\ndieses Formmangels mögliche vorzeitige Kündigung des Vertrages durch die \n\nErben auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ohne Erfolg \n\nmacht die Revisionserwiderung insoweit geltend, der Vertrag sei bis zur Kündi-\n\ngung viele Jahre lang durchgeführt worden. Letzteres beruht nämlich darauf, \n\ndass die Erben von ihrem Recht zur ordentlichen Kündigung zuvor keinen \n\nGebrauch gemacht hatten. Von einem solchen jederzeit gegebenen Kündi-\n\ngungsrecht erst nach langjährigem Bestehen des Mietverhältnisses Gebrauch \n\nzu machen, ist nicht treuwidrig. Soweit die Revisionserwiderung ferner geltend \n\nmacht, nach der Kündigung hätten die Erben acht Jahre lang die Mieten doppelt \n\neingenommen, nämlich sowohl vom Kläger als auch von den Untermietern, \n\nkann dieser nachträgliche Umstand nicht zur Beurteilung der Wirksamkeit he-\n\nrangezogen werden. Die Treuwidrigkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts \n\nkann nur anhand der im Zeitpunkt seiner Ausübung gegebenen Umstände be-\n\nurteilt werden. \n\n25 \n\nb) Das Hauptmietverhältnis zwischen den Erben und dem Kläger hat sich \n\nnach Wirksamwerden der Kündigung zum 31. Dezember 1992 auch nicht ge-\n\nmäß § 568 BGB a.F. verlängert. Dies scheitert bereits an der Erklärung des \n\nentgegenstehenden Willens der Erben, die zum einen darin zu sehen ist, dass \n\ndie Erben mit ihrer Kündigung vom 27. Dezember 1991 zum Ausdruck brach-\n\nten, zu einer Verlängerung des Vertrages nur bei der vorgeschlagenen Erhö-\n\nhung der Miete bereit zu sein (vgl. Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 545 \n\nRdn. 6). Ein erneuter Widerspruch der Erben gegen die Fortsetzung des Miet-\n\nverhältnisses über den 31. Dezember 1992 hinaus ist zum anderen in dem \n\nSchreiben vom 2. Oktober 1992 an den Kläger zu sehen, sie erwarteten von \n\nihm die Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zum 31. Dezember 1992. \n\nDenn der Widerspruch des Vermieters kann auch konkludent - etwa durch das \n\nVerlangen nach Räumung - und schon vor Beginn der Widerspruchsfrist des \n\n§ 568 BGB a.F. erklärt werden (vgl. Emmerich/Sonnenschein aaO § 545 \n\nRdn. 6, 8). \n\n26 \n\nc) Der Senat ist auch nicht etwa deshalb gehindert, von der Beendigung \n\ndes Hauptmietvertrages zum 31. Dezember 1992 auszugehen, weil eine Klage \n\nder Erben gegen den Kläger auf Feststellung der Beendigung des Hauptmiet-\n\nvertrages vor Ende 2000 - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen wurde. Damit \n\nsteht nämlich nur zwischen diesen Parteien rechtskräftig fest, dass das Miet-\n\nverhältnis bis Ende 2000 fortbestand. Für das vorliegende Verfahren zwischen \n\ndem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 ist diese Feststellung nicht bindend. \n\n27 \n\nEtwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-\n\nderung - auch nicht daraus, dass die getroffene Feststellung die Wirksamkeit \n\neines Gestaltungsrechts betrifft und das Untermietverhältnis in vielfacher Weise \n\n(vgl. insbesondere § 546 Abs. 2 BGB) vom Bestand des Hauptmietverhältnis-\n\nses abhängig ist. \n\n28 \n\nZwar wird die Auffassung vertreten, dass die Rechtskraft eines Räu-\n\nmungstitels gegen den Mieter sich insoweit auf den Untermieter erstrecke, dass \n\ndieser die Herausgabepflicht des Mieters nicht mehr leugnen könne, wenn er \n\nseinerseits vom Vermieter auf Rückgabe nach § 546 Abs. 2 BGB in Anspruch \n\ngenommen wird (Blomeyer, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. \n\nS. 520; Bettermann, Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner \n\nRechtskraft, S. 218 f.; AG Hamburg NJW-RR 1992, 1487). \n\n29 \n\nDie herrschende Meinung in der Literatur lehnt eine derartige Rechts-\n\nkrafterstreckung auf den Untermieter jedoch ab, jedenfalls unter der Vorausset-\n\nzung, dass der Untermieter den unmittelbaren Besitz - wie hier - vor Rechts-\n\nhängigkeit des Verfahrens zwischen Vermieter und Hauptmieter erlangt hat \n\n(vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasing-\n\nrechts 9. Aufl. Rdn. 1266; Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 51; Emmerich/Sonnenschein Miete 6. Aufl. \n\n§ 556 Rdn. 76; MünchKomm-ZPO/Gottwald § 325 Rdn. 74; Stein/Jonas/Leipold \n\nZPO 21. Aufl. § 325 Rdn. 91; Musielak ZPO 4. Aufl. § 325 Rdn. 18; \n\nHk-ZPO/Saenger § 325 Rdn. 22; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 325 Anm. B III b; \n\nBerg NJW 1953, 30; Planck BGB 4. Aufl. § 556 Anm. 3 d; vgl. zum Meinungs-\n\nstand auch Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 325 Rdn. 38). \n\n30 \n\nDer Senat, der diese Frage in einer früheren Entscheidung (Senatsbe-\n\nschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355 f.) noch offen \n\ngelassen hatte, schließt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der \n\nherrschenden Meinung an. \n\n31 \n\nGegen eine solche Rechtskrafterstreckung spricht hier bereits, dass zwi-\n\nschen Hauptvermieter und Untermieter keine vertraglichen Beziehungen beste-\n\nhen und der Bestand des Untermietverhältnisses - sofern wie hier nichts ande-\n\nres im Untermietvertrag vereinbart wurde - nicht vom Bestand des Hauptmiet-\n\nverhältnisses abhängt. \n\n32 \n\nSoweit eine Rechtskrafterstreckung wegen materiellrechtlicher Abhän-\n\ngigkeit befürwortet wird, soll dies zwar der Vermeidung nachfolgender Prozesse \n\nzwischen anderen Parteien dienen, in denen - wie hier - der Streitgegenstand \n\ndes ersten Verfahrens Vorfrage ist. Eine solche Durchbrechung des Grundsat-\n\nzes, dass die Rechtskraft einer Entscheidung sich auf die Parteien beschränkt, \n\nzwischen denen sie ergeht, ist aber abzulehnen, wenn dies für den Dritten, der \n\nauf diese Entscheidung keinen Einfluss nehmen konnte, zu prozessual unzu-\n\nmutbaren Ergebnissen führen kann. \n\n33 \n\nDas ist beispielsweise der Fall, wenn der Untermieter, der vom \n\n(Haupt-)Vermieter nach Kündigung des Hauptmietvertrages bedrängt wurde, \n\nentweder einen Mietvertrag unmittelbar mit ihm zu schließen oder aber zu räu-\n\nmen, die Mietzahlung an den Hauptmieter einstellt und sich auf einen Rechts-\n\nmangel beruft. Sein Einwand, sein Mietbesitz sei durch das Recht eines Dritten \n\n(hier: des Hauptvermieters) beeinträchtigt, darf ihm nicht dadurch abgeschnitten \n\nwerden, dass - gegebenenfalls Jahre später - in einem Verfahren zwischen den \n\nParteien des Hauptmietvertrages rechtskräftig festgestellt wird, dass dieses \n\nRecht des Hauptvermieters auf Räumung und Herausgabe mangels wirksamer \n\nBeendigung des Hauptmietvertrages nicht bestanden hat. \n\n34 \n\n3. Nach alledem stehen dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum \n\nMietzinsansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht zu, weil er spätestens \n\nseit dem 1. Januar 1993 den Beklagten zu 1 bis 4 als seinen Untermietern den \n\n(mittelbaren) Mietbesitz nicht mehr gewährt hat. \n\n35 \n\nNach dem Abschluss eines Hauptmietvertrages zwischen den Erben und \n\nder bisherigen Unter-Untermieterin Y. , der spätestens mit deren Aufnahme \n\nunmittelbarer Mietzinszahlungen an die Erben am 1. Januar 1993 zustande ge-\n\nkommen war und durchgeführt wurde, verlor der Kläger seinen mittelbaren \n\nMietbesitz. Denn Frau Y. - und ebenso die ihr nachfolgenden Nutzer - lei-\n\nteten ihren unmittelbaren Besitz fortan nicht mehr vom Kläger und seinen Un-\n\ntermietern, den Beklagten zu 1 bis 4, ab, sondern unmittelbar von den Haupt-\n\nvermietern, denen sie den Besitz von nun an mittelte. Für die Änderung des \n\nBesitzmittlungsverhältnisses genügt nämlich die Erkennbarkeit der Willensän-\n\nderung des unmittelbaren Besitzers, die Sache nunmehr für einen neuen Ober-\n\nbesitzer besitzen zu wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1999 - XII ZR \n\n134/97 - NJW-RR 1999, 1239 f.); eine Erklärung gegenüber dem bisherigen \n\nmittelbaren Besitzer oder dessen Kenntnis ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 161, \n\n90, 113; Erman/Lorenz BGB 11. Aufl. § 686 Rdn. 41 m.N.). \n\n36 \n\nHierdurch wurde auch den Beklagten zu 1 bis 4 der mittelbare Besitz und \n\ndamit der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache vollständig entzogen. Darin \n\nist ein nachträglicher Rechtsmangel zu sehen (vgl. Wolf/Eckert/Ball aaO \n\nRdn. 285), der den Mietzins nach §§ 541, 537 BGB a.F. auf Null minderte. \n\nDenn eine Störung oder Entziehung des Besitzes erfüllt bereits dann die Vor-\n\naussetzungen des § 541 BGB a.F., wenn sie darauf beruht, dass der Haupt-\n\nvermieter dem Mieter kündigt und dem Untermieter gegenüber seinen Rückga-\n\nbeanspruch geltend macht oder dies auch nur androht (vgl. Emmerich/Son-\n\nnenschein, Miete 7. Aufl. § 541 BGB Rdn. 5; Senatsurteil vom 18. Januar 1995 \n\n- XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715 ff.). \n\n37 \n\nFür den Fall gestaffelter Untervermietung kann nichts anderes gelten, \n\nwenn der Hauptvermieter sich nach Kündigung des Hauptmietvertrages an den \n\nletzten, unmittelbar besitzenden Untermieter (hier: Frau Y. ) wendet und \n\ndiesen mit der Ankündigung, andernfalls seinen Herausgabeanspruch geltend \n\nzu machen, zum Abschluss eines unmittelbaren Mietvertrages veranlasst. In \n\ndiesem Fall wird der mittelbare Besitz eines zwischengeschalteten Untermieters \n\n(hier: der Beklagten zu 1 bis 4) durch das Recht eines Dritten (hier: der Erben) \n\nund die dadurch ausgelöste Veränderung der Besitzmittlungsverhältnisse nicht \n\nnur gestört, sondern vollständig entzogen. \n\nHahne \n\nzugleich für den erkrankten \nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz \n\nSprick \n\nVézina \n\nAhlt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 07.09.2000 - 8 O 93/99 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.11.2002 - 17 U 177/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/xii-zr-178-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/xii-zr-178-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_178-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:33.908809+00:00"}}