{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_177-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"XII ZR 177/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflege- personals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Er- nährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205). b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn (\"Hilfe zum Sterben\") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 177/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a \n\na) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß \ndie künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten \neingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht \nden Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflege-\npersonals rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Er-\nnährung in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205). \n\nb) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt \nder Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren \nSinn (\"Hilfe zum Sterben\") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine \ngegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03 - OLG München \n\nLG Traunstein \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer ursprüngliche Kläger (im folgenden: der Kläger) hatte, vertreten \n\ndurch seinen Vater als Betreuer, von der Beklagten verlangt, seine künstliche \n\nErnährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen. \n\nDer Kläger litt seit einem Suizidversuch am 19. Juli 1998 an einem apal-\n\nlischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas. Er befand sich seit dem 10. Sep-\n\ntember 1998 aufgrund eines von seinem Betreuer für ihn abgeschlossenen \n\nHeimvertrags im Pflegeheim A. der Beklagten. Dort wurde er von dem nieder-\n\ngelassenen Arzt Dr. S. behandelt und vom Pflegepersonal der Beklagten mittels \n\neiner - bereits vor der Aufnahme in das Heim eingebrachten - PEG-Sonde \n\nkünstlich ernährt. \n\nAm 14. Dezember 2001 ordnete Dr. S. im Einvernehmen mit dem Be-\n\ntreuer an, die künstliche Ernährung einzustellen und die Zuführung von Flüssig-\n\nkeit über die Magensonde zu reduzieren. Über die Magensonde seien nur noch \n\n500 ml kalorienfreie Flüssigkeit pro Tag zuzuführen, denen im einzelnen be-\n\nzeichnete Medikamente beizufügen seien. Dem Kläger solle ein Vernebler vor \n\nden Mund gebracht werden. Es sollten eine intensive Mundpflege durchgeführt \n\nund ein Schmerzpflaster aufgeklebt werden. \n\nDie Beklagte lehnte die Durchführung dieser Anordnung, bei deren Be-\n\nfolgung der Kläger binnen (maximal) acht bis zehn Tagen an einer Nierenvergif-\n\ntung sterben würde, u.a. mit der Begründung ab, ihre Pflegekräfte weigerten \n\nsich, der ärztlichen Anordnung nachzukommen. \n\nMit seiner Klage hatte der Kläger von der Beklagten begehrt, seine \n\nkünstliche Ernährung in jeglicher Form zu unterlassen; außerdem hatte er von \n\nder Beklagten verlangt, die Anordnung des Dr. S. sowie sämtliche weiteren, ihn \n\nbetreffenden palliativmedizinischen Anordnungen des verantwortlich behan-\n\ndelnden Arztes, insbesondere zur Durstverhinderung und im Rahmen der \n\nSchmerztherapie, durchzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen \n\ndie Klage ab (Urteile veröffentlicht in NJW-RR 2003, 221 und NJW 2003, 1744). \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein erstinstanz-\n\nliches Begehren weiter. \n\nDer Kläger ist am 26. März 2004 verstorben. Die Parteien haben den \n\nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenan-\n\nträge gestellt. \n\nII. \n\nGemäß § 91 a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechts-\n\nstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und \n\nStreitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt aber zugleich auch nach billigem Er-\n\nmessen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Er-\n\nfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Aus-\n\ngang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, \n\n343, 345; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. \n\n§ 91 a Rdn. 24). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung waren die \n\nKosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war das Unterlas-\n\nsungsbegehren des Klägers nicht schon deshalb unbegründet, weil der mit der \n\nBeklagten geschlossene Heimvertrag einem solchen Verlangen entgegenstand \n\noder weil die Beklagte sich auf \"ein aus ihren verfassungsmäßigen Rechten \n\nabzuleitendes Verweigerungsrecht\" berufen konnte. \n\na) Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung \n\nist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Pa-\n\ntienten bedarf (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750). \n\nEine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernäh-\n\nrung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient \n\nanalog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen \n\nkann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung - wie hier - zum To-\n\nde des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über \n\nseinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend \n\nwirken, unzulässig (Senatsbeschluß aaO 751). \n\nb) Die künstliche Ernährung des Klägers widersprach dem vom Betreuer \n\nals wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Klägers geäußerten Willen. \n\naa) Der Vater des Klägers war in den Aufgabenkreisen, für die er zum \n\nBetreuer des Klägers bestellt worden war, dessen gesetzlicher Vertreter \n\n(§ 1902 BGB). Zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen, die u.a. die \"Sorge \n\nfür die Gesundheit und die Vertretung gegenüber Dritten\" umfaßten, gehörte \n\nauch die Entscheidung, ob und inwieweit in die körperliche Integrität des Klä-\n\ngers eingegriffen werden darf. Der Betreuer hat dem Willen des Klägers in ei-\n\ngener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Geltung \n\nzu verschaffen (Senatsbeschluß aaO 750). Seine Anordnung, die weitere künst-\n\nliche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war deshalb gegenüber der Be-\n\nklagten und ihrem Pflegepersonal bindend. Eine eigene Prüfungskompetenz, ob \n\nund inwieweit die getroffene Entscheidung der von § 1901 Abs. 2 bis 4 BGB \n\nnormierten Pflichtenbindung gerecht wird, stand der Beklagten nicht zu; sie ist \n\ninsoweit - wie jeder andere Dritte auch - auf die Möglichkeit beschränkt, beim \n\nVormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns mit dem Ziel \n\naufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 1908 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \n\n§ 1837 Abs. 1 bis 3, § 1836 BGB anzuregen. \n\nbb) Die Weigerung des Betreuers, in eine weitere künstliche Ernährung \n\ndes Klägers durch die Beklagte einzuwilligen, bedurfte im vorliegenden Fall \n\nauch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. \n\nWie der Senat (aaO 754) dargelegt hat, ist das Vormundschaftsgericht \n\nnur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der einen einwilligungsunfähi-\n\ngen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder -verlängernde \n\nMaßnahme für medizinisch geboten oder vertretbar erachtet und sie deshalb \n\n\"anbietet\" und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. Ein solcher, die \n\nKontrollzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auslösender Konflikt bestand \n\nhier nicht. Der Betreuer und der behandelnde Arzt hatten sich übereinstimmend \n\ngegen eine weitere künstliche Ernährung des Klägers entschieden. Das Behar-\n\nren der Beklagten, die künstliche Ernährung entgegen der ärztlichen Anordnung \n\nfortzusetzen, begründete keine dem Widerstreit von ärztlicher Empfehlung und \n\nBetreueranordnung vergleichbare Konfliktsituation. \n\nc) Der mit dem Kläger geschlossene Heimvertrag berechtigt die Beklag-\n\nten nicht, die künstliche Ernährung des Klägers gegen seinen - durch seinen \n\nBetreuer verbindlich geäußerten - Willen fortzusetzen. Das vom Betreuer wahr-\n\ngenommene Recht des Klägers zur Bestimmung über den eigenen Körper ist \n\neinem antizipierten Verzicht nicht zugänglich (Kohte AcP 185 (1985) 105, \n\n137 f.; Deutsch/Spickhoff Medizinrecht 5. Aufl. Rdn. 197; Uhlenbruck/Kern in \n\nLaufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 71 Rdn. 1, § 81 Rdn. 7). \n\nEine einmal erteilte Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität \n\nkann bis zu dessen Vornahme jederzeit widerrufen werden (BGH Urteil vom \n\n18. März 1980 - VI ZR 115/78 - NJW 1980, 1903; MünchKomm/Wagner BGB \n\n4. Aufl. § 823 Rdn. 673); ebenso kann der Fortsetzung einer Dauerbehandlung \n\njederzeit widersprochen werden. Selbst wenn, wie das Oberlandesgericht \n\nmeint, die Parteien mit dem Heimvertrag das Recht des Klägers auf Selbstbe-\n\nstimmung einschränken oder doch die Grenzen dieses Rechts bindend festle-\n\ngen wollten, konnten sie eine solche Einschränkung oder Bindung jedenfalls \n\nrechtswirksam nicht vereinbaren. Der Widerruf einer mit dem Abschluß des \n\nHeimvertrags erteilten Einwilligung des Klägers in seine künstliche Ernährung \n\nwurde durch den Heimvertrag folglich nicht gehindert. Ohne Belang ist auch, ob \n\nsich die Beklagte in dem Heimvertrag zu einer auch die künstliche Ernährung \n\ndes Klägers umfassenden Versorgung verpflichtet hatte. Denn eine solche Leis-\n\ntungspflicht begründete jedenfalls keine Rechtspflicht des Klägers, die von der \n\nBeklagten geschuldete Leistung anzunehmen; erst recht schuf sie keine Befug-\n\nnis der Beklagten, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Klägers \n\nzu erzwingen. \n\nd) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stand der Beklagten \n\ngegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers auch kein Verweigerungs-\n\nrecht zu, das sich aus den in Art. 1, 2 und 4 GG verbürgten Rechten der Be-\n\nklagten oder ihrer Pflegekräfte ableiten ließe. Zwar sind die Pflegekräfte der \n\nBeklagten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit Träger der Menschenwürde (Art. 1 \n\nAbs. 1 GG). Das bedeutet jedoch nicht, daß damit auch ihre ethischen oder \n\nmedizinischen Vorstellungen vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt \n\nsind oder mit dem verlangten Unterlassen in diesen Schutzbereich eingegriffen \n\nwürde (vgl. Hufen in einer nicht veröffentlichten gutachtlichen Stellungnahme zu \n\nder angefochtenen Entscheidung; zum Maßstab für einen Eingriff in die Men-\n\nschenwürde vgl. etwa BVerfGE 30, 1, 26). Ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist nicht \n\nersichtlich; insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am \n\nentgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers \n\n- also an den \"Rechten anderer\" (Art. 2 Abs. 1 GG) - ihre Grenze. Die Frage, ob \n\ndas Verlangen des Klägers die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Pfle-\n\ngepersonals berührte, kann letztlich dahinstehen. Soweit das Strafrecht die \n\nkünstliche Ernährung eines willensunfähigen Patienten gebietet (vgl. dazu un-\n\nter 2.), bedarf es eines Rückgriffs auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht; niemand darf zu \n\nunerlaubten Handlungen gezwungen werden. Im übrigen verleiht die Gewis-\n\nsensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln \n\nüber das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klä-\n\ngers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unver-\n\nsehrtheit einzugreifen (Hufen NJW 2001, 849, 853). Darin liegt auch der Unter-\n\nschied zur Normsituation des § 12 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz, auf \n\nden sich das Oberlandesgericht zu Unrecht beruft: Danach ist zwar niemand \n\nverpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Die Vorschrift \n\nberechtigt aber auch niemanden, durch positives Tun in die Rechte Dritter ein-\n\nzugreifen, um Abtreibungen zu verhindern. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nnicht geprüft, ob möglicherweise strafrechtliche Verbote die Beklagte bzw. de-\n\nren Organe oder Personal hinderten, dem Unterlassungsverlangen des Klägers \n\nnachzukommen. Die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren \n\nSinn (\"Hilfe zum Sterben\", vgl. im einzelnen BGHSt 40, 257), auf die das kläge-\n\nrische Verlangen zielt, erscheinen dem Senat bislang nicht hinreichend geklärt \n\n(zum Meinungsstand etwa: Zwischenbericht der Enquete-Kommission des \n\nDeutschen Bundestags, Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenver-\n\nfügungen, BT-Drucks. 15/3700 S. 37 ff., 45). Sie sind jedoch für die Entschei-\n\ndung des vorliegenden Falles von Bedeutung; denn die Beklagte kann nicht \n\nzivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden, mit dem die Organe und Be-\n\nschäftigten der Beklagten Gefahr laufen, sich zu den Geboten des Strafrechts in \n\nWiderspruch zu setzen. Das vorliegende Verfahren bietet - im Hinblick auf die \n\nhier allein zu treffende Kostenentscheidung - keinen geeigneten Rahmen, die \n\nFrage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten. Der Ausgang des \n\nvorliegenden Rechtsstreits war danach letztlich ungewiß. Dem trägt die beider-\n\nseitige Kostenlast Rechnung. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zr-177-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zr-177-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_177-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:36.626934+00:00"}}