{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_168-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"XII ZR 168/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 168/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nI. \n\nDie Beschwerdeführer werden auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen, soweit diese die im Schlußurteil \n\ndes 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Februar 2003 enthal-\n\ntene Entscheidung zur Hauptsache betrifft, da insoweit die Beschwer von \n\n20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht überschritten ist. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Pro-\n\nzeßrecht war in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die \n\nRevision gegen ein Schlußurteil, das die Kostenentscheidung für ein vorange-\n\ngangenes, ebenfalls angefochtenes Teilurteil enthält, als zulassungsfreie Revi-\n\nsion auch dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer 60.000 DM (vgl. § 546 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) nicht überstieg (vgl. BGH, Urteil vom 3. November \n\n1992 - X ZR 83/90 - NJW 1993, 1063, 1066; BGHZ 20, 253, 254). \n\nBegründet wurde dies damit, daß das Schlußurteil nur eine Ergänzung \n\ndes zuvor erlassenen Teilurteils ist und infolgedessen in diesem Umfang mit \n\ndem Teilurteil ein einheitliches untrennbares Ganzes bildet, weil die Kostenent-\n\nscheidung notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist. In diesem \n\nFall standen der Anfechtung der Kostenentscheidung weder § 99 Abs. 1 ZPO \n\nnoch das Nichterreichen der in § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bezeichneten Be-\n\nschwer entgegen. \n\nAllerdings ist den unter Anwendung des vor 2002 geltenden Rechts er-\n\ngangenen Entscheidungen zu entnehmen, daß das Erreichen dieser Wertgren-\n\nze nur hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung entbehrlich war. \n\nHingegen wurde eine im Schlußurteil zugleich enthaltene Verurteilung zu wert-\n\nmäßig nicht revisiblen Zinsen als nicht mit der Revision anfechtbar angesehen, \n\nweil diese ein selbständiges Teilurteil darstelle (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n29. September 1983 - VII ZR 212/82, VII ZR 290/82 - NJW 1984, 495, 496; \n\nBGHZ 29, 126, 127 f.). \n\nb) Diese Grundsätze finden auch im Rahmen des durch die Zivilprozeß-\n\nreform geschaffenen neuen Rechts entsprechende Anwendung, insbesondere \n\nfür die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO. Infolgedessen kann die Nichtzulassung \n\nder Revision in einem Schlußurteil hinsichtlich der darin enthaltenen Entschei-\n\ndung zur Hauptsache mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann angefoch-\n\nten werden, wenn die mit der Revision insoweit geltend zu machende Beschwer \n\n20.000 € übersteigt, und zwar auch dann, wenn hinsichtl\n\nich der Kostenent-\n\nscheidung des Schlußurteils die Nichtzulassungsbeschwerde ohne eine solche \n\nBegrenzung eröffnet ist. \n\nII. \n\nDer Senat regt an, zu erwägen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurück-\n\nzunehmen. \n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde hinsicht-\n\nlich der Kostenentscheidung des Schlußurteils weiterhin zulässig ist, nachdem \n\nder Senat die Revision gegen das Teilurteil (XII ZR 108/01) durch Beschluß \n\nvom heutigen Tage nicht angenommen hat, so daß gegen das Teilurteil jetzt \n\nkein Rechtsmittel mehr anhängig ist (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 99 \n\nRdn. 10 m.N.). \n\nJedenfalls könnte auch nach Zulassung der Revision hinsichtlich der Ko-\n\nstenentscheidung des Schlußurteils und im Falle ihrer Aufhebung (und Zurück-\n\nverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung) eine vom Berufungsgericht \n\nerneut zu treffende Kostenentscheidung nicht anders lauten, da sowohl die Ent-\n\nscheidung zur Hauptsache im Teilurteil (nach Nichtannahme der Revision) als \n\nauch die Entscheidung zur Hauptsache im Schlußurteil (wegen insoweit fehlen-\n\nder Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde) rechtskräftig sind. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zr-168-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zr-168-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_168-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:15.979401+00:00"}}