{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_164-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"XII ZR 164/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 540 Abs. 2, 315 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu un- terschreiben. Es genügt nicht, folgende Urkunden miteinander zu verbinden: a) ein Sitzungsprotokoll, das zwar neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Anga- ben enthält, aber allein vom Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist, b) ein zuvor von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenes Blatt, das ledig- lich die Bezeichnung des Gerichts, das Aktenzeichen und die Entscheidungs- formel enthält. (Festhaltung an BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 164/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 540 Abs. 2, 315 Abs. 1 Satz 1, 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 \n\nAuch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu un-\nterschreiben. \n\nEs genügt nicht, folgende Urkunden miteinander zu verbinden: \n\na) ein Sitzungsprotokoll, das zwar neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1 \nSatz 1 ZPO auch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Anga-\nben enthält, aber allein vom Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle unterschrieben ist, \n\nb) ein zuvor von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenes Blatt, das ledig-\nlich die Bezeichnung des Gerichts, das Aktenzeichen und die Entscheidungs-\nformel enthält. \n\n(Festhaltung an BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR \n101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.) \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03 - OLG München \nLG Augsburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom \n\n15. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme \n\nder Gerichtskosten für das Revisionsverfahren, die nicht erhoben \n\nwerden -, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines nach \n\nVerlängerung bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Pachtvertrages über \n\nWerbevitrinen, der sich um weitere fünf Jahre verlängern sollte, wenn er nicht \n\nein Jahr vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt werde. \n\nIm Laufe des Jahres 2000 hatten die Parteien Verhandlungen aufge-\n\nnommen, weil die Beklagte den Vertrag über 2001 hinaus nur zu geänderten \n\nKonditionen fortzusetzen bereit war. Am 21. Dezember 2000 kündigte ein Mit-\n\narbeiter der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin telefonisch die Über-\n\nsendung eines neuen Vertragsentwurfs nebst Kündigung des alten Vertrages \n\nan. Das am 22. Dezember 2000 als Übergabeeinschreiben mit Rückschein zur \n\nPost gegebene Kündigungsschreiben konnte jedoch beim Zustellversuch am \n\n28. Dezember 2000 nicht ausgehändigt werden, weil die Klägerin ihren Betrieb \n\nzwischen den Feiertagen geschlossen hatte. Mit dem vom Postzusteller hinter-\n\nlassenen Benachrichtigungsschein ließ die Klägerin das Schreiben am 2. Janu-\n\nar 2001 abholen. \n\n3 \n\nNach dem 31. Dezember 2001 nahm die Beklagte die Werbevitrinen \n\nwieder in Besitz. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, der Vertrag habe \n\nsich um weitere fünf Jahre verlängert, weil ihr die Kündigung nicht rechtzeitig \n\nzugegangen sei. Das Landgericht wies ihre Klage auf Wiedereinräumung des \n\nBesitzes sowie auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens ab. Die dagegen ge-\n\nrichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil am Schluss der Sitzung verkündet, \n\nin welcher die mündliche Verhandlung stattfand. Das Sitzungsprotokoll ist nach \n\neiner in der mündlichen Verhandlung angefertigten vorläufigen Aufzeichnung \n\nhergestellt worden. In dieser vorläufigen Aufzeichnung befindet sich hinsichtlich \n\nder Feststellungen zu der verkündeten Entscheidung der Verweis auf eine An-\n\nlage mit der von allen drei Richtern des Berufungssenats unterschriebenen Ur-\n\nteilsformel. Bei der Niederschrift des endgültigen Protokolls ist die aus der An-\n\nlage ersichtliche Urteilsformel vollständig in das Protokoll übertragen worden. \n\nDas auf diese Weise hergestellte Sitzungsprotokoll ist in der Urschrift (nur) von \n\ndem Vorsitzenden des Berufungssenats und der Protokollführerin unterschrie-\n\nben worden. \n\n5 \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\nDas angefochtene Berufungsurteil ist als Protokollurteil verfahrensfehler-\n\nhaft unter Verstoß gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden. \n\n1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts in der mündlichen Verhand-\n\nlung verkündet, besteht für das Berufungsgericht zur Arbeitsentlastung die Mög-\n\nlichkeit der Absetzung eines Protokollurteils. Im Unterschied zum herkömmli-\n\nchen \"Stuhlurteil\", welches später vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu \n\nübergeben ist (§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist eine schriftliche Begründung des \n\nProtokollurteils entbehrlich, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stel-\n\nle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in \n\ndas Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nDies ändert aber nichts daran, dass das Urteil selbst gemäß § 315 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unter-\n\nschreiben ist. \n\n9 \n\nEin Protokollurteil kann nach diesen Maßstäben prozessordnungsgemäß \n\nin der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis \n\n4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern un-\n\nterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltli-\n\nchen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll \"ausgelagerten\" Darlegungen nach \n\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH Urteil vom \n\n28. September 2004 - VI ZR 362/03 - NJW 2005, 830, 831). Da die Frist zur \n\nEinlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustel-\n\nlung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-\n\nstellen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher Ergänzungsband 2. Aufl. § 540 \n\nRdn. 13). \n\n10 \n\nEine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll \n\n- sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen An-\n\ngaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird. Dann stellt \n\ndiese Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das vollständige Urteil \n\ndar. \n\n11 \n\nIn jedem Falle muss das Urteil aber im Zeitpunkt der Unterzeichnung \n\ndurch die mitwirkenden Richter bereits in vollständiger Form abgefasst sein \n\n(vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 315 Rdn. 1). Deshalb reicht es auch \n\nnicht aus, wenn die für die Verkündung des Urteils nach § 311 Abs. 2 ZPO re-\n\ngelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mit-\n\nwirkenden Richtern unterschrieben wurde und sodann mit dem Sitzungsproto-\n\nkoll verbunden wird. \n\n12 \n\n2. Auf keinem dieser beiden möglichen Wege ist hier ein wirksames Pro-\n\ntokollurteil erstellt worden. Zwar trägt die als Anlage zur vorläufigen Protokoll-\n\naufzeichnung genommene Urteilsformel die Unterschrift aller drei an der Ent-\n\nscheidungsfindung beteiligten Richter des Berufungssenats. Diese Anlage wür-\n\nde indessen selbst im Falle ihrer Verbindung mit dem endgültigen Sitzungspro-\n\ntokoll nicht zum Bestandteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden \n\nkönnen, weil ihr die erforderlichen Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 \n\nZPO - mithin das vollständige Rubrum des Urteils - fehlen und die Unterschrif-\n\nten der mitwirkenden Richter daher nicht den ganzen notwendigen Inhalt des \n\nUrteils decken (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 313 Rdn. 25). Aus diesem Grunde \n\nist das einzige Schriftstück, welches in Urschrift den Mindestinhalt eines Urteils \n\nnach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO und zudem die an die Stelle von Tatbe-\n\nstand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen nach § 540 Abs. 1 \n\nZPO enthält, das Sitzungsprotokoll selbst, welches jedoch als einziger Richter \n\nder Vorsitzende des Berufungssenats unterschrieben hat. \n\n13 \n\n3. Da das Berufungsurteil am Ende der Sitzung verkündet worden ist, \n\nhatte bereits diese förmliche öffentliche Bekanntgabe die Wirkung, dass das \n\nUrteil auch ohne die Unterschriften aller an der Entscheidungsfindung beteilig-\n\nten Richter nicht mehr als Entwurf, sondern als ein verbindlicher hoheitlicher \n\nAusspruch anzusehen ist (BGHZ 137, 49, 52). Zwar können fehlende richterli-\n\nche Unterschriften mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (BGHZ 137 \n\naaO S. 53), jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr nach Ablauf \n\nder fünfmonatigen Frist gemäß §§ 517, 548 ZPO, deren Ende die Frist für die \n\nEinlegung eines Rechtsmittels in Lauf setzt (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar \n\n2006 - V ZR 243/04 - FamRZ 2006, 858; OLG Frankfurt OLGR 1996, 34, 35; \n\nOLG Frankfurt OLGR 1997, 93, 94; Zöller/Vollkommer aaO § 315 Rdn. 2; Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 315 Rdn. 11). \n\n14 \n\nIm vorliegenden Fall können die Unterschriften nicht mehr nachgeholt \n\nwerden, weil seit der Verkündung des Urteils mehr als fünf Monate verstrichen \n\nsind. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absolu-\n\nten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf \n\nvon fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter voll-\n\nständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als \"nicht mit Gründen ver-\n\nsehen\" gilt (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 - NJW 1977, \n\n765 zu § 551 Nr. 7 ZPO a.F.; BGH Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - \n\nFamRZ 2006, 858 und vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, \n\n141 ff.). \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vermag daran auch \n\nnichts zu ändern, dass das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. August \n\n2003, mithin noch in der fünfmonatigen Frist gemäß §§ 517, 548 ZPO, einen \n\noffensichtlichen Schreibfehler berichtigt und einen weitergehenden Antrag der \n\nKlägerin auf Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt hat. Selbst wenn darin \n\neine Bestätigung der an der ursprünglichen Entscheidung mitwirkenden Richter \n\nzu sehen wäre, dass diese Entscheidung in vollem Umfang von ihrem Willen \n\ngedeckt ist und war, vermag sie die nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderli-\n\nchen Unterschriften nicht zu ersetzen. \n\n16 \n\nDer aufgezeigte Verfahrensfehler führt daher - ohne dass es auf die wei-\n\nteren, von der Klägerin erhobenen Revisionsrügen ankäme - gemäß §§ 547 \n\nNr. 6, 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Oberlandesgericht. \n\n17 \n\nHinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen materiellen Rechtsfra-\n\ngen weist der Senat für das weitere Verfahren auf das Folgende hin: \n\nII. \n\n18 \n\nNach der im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Begründung wurde die \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen, weil diese sich auf den verspäteten Zu-\n\ngang der Kündigung nicht berufen könne. Sie habe es nämlich versäumt, den \n\nEmpfang des ihr angekündigten Schreibens sicherzustellen. \n\n19 \n\n20 \n\nden: \n\nDiese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\n1. Zwar vermag der (rechtzeitige) Zugang des Benachrichtigungsschrei-\n\nbens den Zugang des Einschreibebriefes nicht zu ersetzen (BGHZ 67, 271, \n\n275; BGHZ 137, 205, 208). Wer aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der \n\nZusendung rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss jedoch geeig-\n\nnete Vorkehrungen dafür treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen \n\n(BGH Urteil vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262, 263; \n\nBGHZ 67 aaO S. 278; BGH Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 - NJW \n\n1983, 929, 930; BGHZ 137, 205, 208 f.; BAGE 103, 277, 288; BAG Urteil vom \n\n22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - NZA 2006, 204, 205). Das hat die Kläge-\n\nrin hier versäumt. Denn sie musste mit der Zusendung der Kündigung ernsthaft \n\nrechnen, weil die Beklagte bei den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen \n\ndeutlich gemacht hatte, über 2001 hinaus an dem Pachtvertrag nicht mehr zu \n\ngleichen Konditionen festgehalten werden zu wollen, und der Klägerin zudem \n\nam 21. Dezember 2000 telefonisch eine fristgerechte (d.h. spätestens am \n\n31. Dezember 2000 eingehende) Kündigung angekündigt hatte. \n\n21 \n\n2. Die somit gegebene Obliegenheitsverletzung der Klägerin wiegt aller-\n\ndings nur dann so schwer, dass diese nach Treu und Glauben so zu behandeln \n\nist, als sei ihr die Erklärung rechtzeitig zugegangen, wenn auch die Beklagte \n\ndas ihr Zumutbare getan hat, damit ihre Erklärung den Adressaten rechtzeitig \n\nerreicht (BGHZ 137, 205, 209; BAG NZA 2006, 204, 205). Das ist jedoch der \n\nFall. \n\n22 \n\na) Grundsätzlich muss der Erklärende nach Kenntnis des gescheiterten \n\nZugangs unverzüglich einen neuen Versuch unternehmen, die Erklärung derart \n\nin den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne Weiteres \n\neine Kenntnisnahme des Inhalts möglich ist (BGHZ 137, 205, 209 m.w.N.). \n\nDenn zu Lasten des Empfängers ist der Zugang als solcher nur bei schwerwie-\n\ngenden Treuverstößen wie grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger \n\nZugangsvereitelung zu fingieren. Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Er-\n\nklärungsempfängers werden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion \n\nsanktioniert, und auch dies grundsätzlich nur dann, wenn der Erklärende sei-\n\nnerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirkt. Hier \n\nbedurfte es eines erneuten Zustellversuches aber nicht, weil die Klägerin das \n\nEinschreiben noch innerhalb der Abholfrist von der Post abgeholt hatte und die \n\nBeklagte deshalb keine weiteren Maßnahmen mehr ergreifen musste, um ihr \n\nKenntnis vom Inhalt des Einschreibens zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf \n\nWuM 2004, 270, 271). \n\n23 \n\nb) Die Beklagte hat auch im Hinblick auf den rechtzeitigen Zugang des \n\nKündigungsschreibens keine eigene Sorgfaltspflicht verletzt. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision ist ihr insbesondere nicht vorzuwerfen, die Kündigung am \n\n22. Dezember 2000 (nur) als Übergabeeinschreiben mit Rückschein versandt \n\nzu haben, obwohl ihr mit Einwurfeinschreiben, normaler Geschäftspost oder \n\nTelefax auch andere Übermittlungswege zur Verfügung standen, um einen \n\nfristgerechten Zugang zu bewirken. \n\n24 \n\nDie Beklagte durfte nämlich davon ausgehen, dass die Klägerin sich \n\nauch auf den Empfang von Einschreibesendungen einrichten werde, weil diese \n\nForm für die Kündigung ausdrücklich vereinbart war. Auch wenn darin nicht oh-\n\nne weiteres die Vereinbarung eines zur Schriftform hinzutretenden, zusätzlichen \n\nFormerfordernisses zu sehen ist, musste die Klägerin sich jedenfalls darauf ein-\n\nstellen, dass die Beklagte den für die Kündigung vertraglich vereinbarten Über-\n\nmittlungsweg wählen würde, um die damit regelmäßig bezweckte Nachweisbar-\n\nkeit des Zugangs sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 \n\n- XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320). \n\n25 \n\nDeshalb kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, seit dem \n\n1. September 1997 könne eine eingeschriebene Sendung auch als Einwurfein-\n\nschreiben versandt werden, dessen Zustellung nicht von der Anwesenheit des \n\nAdressaten oder einer für ihn empfangsbereiten Person abhänge. Denn für die \n\nWahl eines Übergabeeinschreibens (hier: mit Rückschein) sprechen sachliche \n\nGründe. Beim Übergabeeinschreiben erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift \n\ndes Empfängers oder einer empfangsbevollmächtigten Person auf einem Aus-\n\nlieferungsbeleg, der bei der Post elektronisch archiviert wird. Beim Übergabe-\n\neinschreiben mit Rückschein bestätigt der Empfänger den Erhalt der Postsen-\n\ndung mit Unterschrift und Datum auf dem Rückschein, der dem Absender zu-\n\nrückgesandt wird. Dieser erlangt damit ohne weiteres Zutun eine den Zugang \n\nbelegende, vom Empfänger ausgestellte Privaturkunde (§ 416 ZPO). \n\n26 \n\nDemgegenüber dokumentiert der Postzusteller beim Einwurfeinschreiben \n\nlediglich den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers, und \n\nzwar auf einem Auslieferungsbeleg mit Datum und Unterschrift, der dem Ab-\n\nsender aber nur auf Anforderung als schriftlicher Datenauszug zur Verfügung \n\ngestellt wird. Unabhängig davon, ob dieser im Prozess als Privaturkunde (Jä-\n\nnisch VersR 1999, 535, 536 f.) oder als Augenscheinsobjekt (Reichert NJW \n\n2001, 2523, 2524) dienen kann, kommt ihm aber keine Beweiskraft zu, die den \n\nbei einem Übergabeeinschreiben erstellten Belegen gleichkommt. Denn er be-\n\nlegt gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger, und hinsichtlich \n\nder Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten \n\nist der Beweiswert schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer \n\n(für den Beweis des ersten Anscheins bei ordnungsgemäß ausgefülltem Auslie-\n\nferungsbeleg: OLG Koblenz OLGR 2005, 869, 870; Palandt/Heinrichs aaO \n\nRdn. 21; Reichert aaO; Jänisch aaO S. 537 f.; a.A. Bauer/Diller NJW 1998, \n\n2795, 2796; Friedrich VersR 2001, 1090, 1093). Für die Tatsache und den Zeit-\n\npunkt des Zugangs bietet ein Übergabeeinschreiben, insbesondere ein solches \n\nmit Rückschein, somit Nachweismöglichkeiten, die über jene eines Einwurfein-\n\nschreibens hinausgehen (vgl. Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 130 Rdn. 8; Rei-\n\nchert aaO; Looschelders VersR 1998, 1198, 1204). \n\n27 \n\nErst recht kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, das Kündi-\n\ngungsschreiben nicht zusätzlich mit einem weiteren Original auf einem anderen \n\nÜbermittlungsweg versandt zu haben. Dazu hätte aus ihrer Sicht nur Anlass \n\nbestanden, wenn sie ernsthaft damit hätte rechnen müssen, die Klägerin werde \n\ndas Übergabeeinschreiben nicht entgegennehmen. Hier durfte die Beklagte \n\naber darauf vertrauen, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit entsprechend auf \n\nden Empfang eingeschriebener Postsendungen eingerichtet war. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2002 - 2HK O 4787/01 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2003 - 14 U 820/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/xii-zr-164-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/xii-zr-164-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_164-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:51.866391+00:00"}}