{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_163-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"XII ZR 163/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BBodSchG § 24 Abs. 2 Zum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG durch mietvertragliche Vereinbarungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 163/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. Juli 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBBodSchG § 24 Abs. 2 \n\nZum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 \n\nBBodSchG durch mietvertragliche Vereinbarungen. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - OLG Koblenz \n\nLG Trier \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs \n\nund Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 15. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks in H.. Sie \n\nverlangen von der beklagten Mieterin Erstattung der Kosten, die sie für die Be-\n\nseitigung einer Bodenkontamination dieses Grundstücks aufgewandt haben. \n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger vermietete mit Vertrag vom 10. Mai \n\n1977 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Teilfläche des Grundstücks, \n\nauf der sich eine Tankstelle mit Pflegehalle befand und eine Reparaturhalle ein-\n\nschließlich eines Kfz-Betriebsgebäudes errichtet werden sollte. Mit Mietvertrag \n\nvom 18. Januar 1990 beschränkten die Vertragsparteien den Mietgegenstand \n\nauf die Kfz-Werkstatt nebst Verkaufsbüro und bestimmte Freiflächen. In Ziff. 8 \n\ndes Mietvertrages vereinbarten sie u.a.: \n\n\"Laufende Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Die Unterhaltung der \n\nMietsache richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.\" \n\nDer Beklagten wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, die Pflegehalle \n\nvon Montag bis Freitag zu benutzen. In der verbleibenden Zeit nutzten der \n\nRechtsvorgänger der Kläger und später die Kläger die Pflegehalle zur Reini-\n\ngung und Wartung ihrer Taxis. Die Tankstelle wurde 1990 umgebaut und an \n\neinen der Kläger vermietet. Im Zuge dieses Umbaus wurde auf dem Grundstück \n\nein Koaleszenzabscheider zur Reinigung des auf dem gesamten Grundstück \n\nanfallenden Abwassers eingebaut. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und \n\ndie Beklagte haben auf dem Grundstück seit Beginn des Mietvertrages einen \n\nKfz-Handel betrieben und die Pflegehalle stets auch zum Entwachsen von Neu-\n\nfahrzeugen genutzt. \n\nNachdem die Kreisverwaltung Trier-Saarburg eine Überprüfung des Koa-\n\nleszenzabscheiders eingeleitet und den Rechtsvorgänger der Kläger aufgefor-\n\ndert hatte, die regelmäßige Wartung nachzuweisen, forderte dieser die Beklagte \n\nerfolglos zur Leerung der Abscheideanlage auf und untersagte ihr am 10. März \n\n1999 die weitere Nutzung der Pflegehalle. \n\nIm Sommer 1999 stellten die Kläger im Zuge von Umbauarbeiten eine \n\ngroßflächige Kontamination des Grundstücks fest und ließen diese im Jahr \n\n2000 beseitigen. Die Kläger halten die Beklagte für den eingetretenen Kontami-\n\nnierungsschaden für verantwortlich und begehren von ihr Ersatz bzw. Freistel-\n\nlung von ca. 2/3 der angeblich im Zusammenhang mit dem Schadensereignis \n\nangefallenen Kosten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Klä-\n\nger ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat sowohl einen Schadensersatzanspruch der \n\nKläger aus positiver Vertragsverletzung als auch einen Ausgleichsanspruch \n\ngemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG verneint. \n\nDie Beklagte habe gegen keine ihr aus dem Mietvertrag obliegenden \n\nPflichten verstoßen. Sie sei insbesondere berechtigt gewesen, die Pflegehalle \n\nzum Entwachsen von Neufahrzeugen zu benutzen. Diese Nutzung sei ihr von \n\ndem Rechtsvorgänger der Kläger durch jahrelange Duldung gestattet gewesen. \n\nAuch bei Abschluß des zweiten Mietvertrages im Jahre 1990 habe der Rechts-\n\nvorgänger der Kläger keine Einschränkung bezüglich der Nutzung gemacht. Die \n\nKläger seien zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs und damit ver-\n\npflichtet gewesen, eine etwaige durch das Entwachsen drohende Bodenkonta-\n\nmination dadurch zu verhindern, daß sie den Koaleszenzabscheider in einem \n\nfunktionsfähigen Zustand erhielten. Die Beklagte sei demgegenüber nicht zur \n\nKontrolle und Wartung des Koaleszenzabscheiders verpflichtet gewesen. Eine \n\nsolche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Mietvertrag noch durch ergän-\n\nzende Vertragsauslegung. Die Abscheideanlage habe das Schmutzwasser des \n\ngesamten Grundstücks gefiltert. Da die Pflegehalle nur teilweise und die Tank-\n\nstelle gar nicht von der Beklagten genutzt worden sei, seien in nicht unerhebli-\n\nchem Umfang auch Abwässer Dritter in die Abscheideanlage eingeleitet wor-\n\nden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Vertragspar-\n\nteien, wenn sie das Problem erkannt hätten, bei einer angemessenen Abwä-\n\ngung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Verhandlungspartner \n\nvereinbart hätten, daß die Beklagte die gesamte Kontrolle und Wartung des \n\nKoaleszenzabscheiders zu übernehmen hätte. Selbst wenn dieser überwiegend \n\nder Beklagten gedient habe, wäre allenfalls eine teilweise Übernahme der Ko-\n\nsten in Betracht gekommen. Da völlig offen sei, in welchem Umfang dies hätte \n\ngeschehen sollen, lasse sich ein mutmaßlicher Parteiwille nicht ermitteln. Es \n\nbleibe deshalb bei der Regelung des dispositiven Rechts, wonach der Vermie-\n\nter sicherstellen müsse, daß die Mietsache für den vertragsgemäßen Gebrauch \n\ngeeignet sei. Eine Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz der Bodensanie-\n\nrungskosten könne auch nicht im Wege der Vertragsanpassung wegen Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage angenommen werden, denn die Parteien hätten \n\ndas Risiko, daß der Koaleszenzabscheider überlaufen und dadurch eine Bo-\n\ndenverschmutzung eintreten könne, gesehen und beim Vermieter belassen. \n\nDaß die Gefahr eines Überlaufens des Koaleszenzabscheiders bekannt gewe-\n\nsen sei, ergebe sich u.a. daraus, daß im Verlauf der Mietzeit immer wieder eine \n\nEntleerung der Anlage veranlaßt worden sei. \n\nEine Pflichtverletzung der Beklagten könne auch nicht daraus hergeleitet \n\nwerden, daß der Koaleszenzabscheider für die Einleitung von Wachsen nicht \n\ngeeignet gewesen sei. Denn es sei nicht vorgetragen, daß die Beklagte die be-\n\nhauptete Ungeeignetheit gekannt habe oder habe erkennen müssen. Eine be-\n\nsondere Hinweispflicht der Beklagten auf die mit dem Entwachsen verbundene \n\nGefahr einer Verstopfung des Koaleszenzabscheiders habe schon deshalb \n\nnicht bestanden, weil die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag diese Gefahr ge-\n\nkannt hätten. \n\nDie Beklagte schulde den Klägern auch keinen Ausgleich für die von die-\n\nsen aufgewandten Sanierungskosten gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG. Sie gehö-\n\nre als Mitverursacherin der schädlichen Bodenveränderungen zwar zu den Ver-\n\npflichteten im Sinne dieses Gesetzes. Durch den Abschluß des Mietvertrages \n\nund die damit gemäß § 536 BGB a.F. übernommene nicht abbedungene Pflicht \n\ndes Vermieters zur Erhaltung der Mietsache hätten die Parteien im Innenver-\n\nhältnis eine andere Vereinbarung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG \n\ngetroffen, wonach die Kläger die Kosten der Bodenreinigungsmaßnahmen al-\n\nlein zu tragen hätten. Daß sich diese Verpflichtung nicht aus einer ausdrückli-\n\nchen Vereinbarung der Parteien, sondern aus dem Gesetz, nämlich aus § 536 \n\nBGB a.F. ergebe, nehme ihr nicht den Vorrang vor dem Ausgleichsanspruch \n\nnach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Dieser könne sinngerecht nur dahin ausgelegt \n\nwerden, daß er nur eingreife, wenn er weder durch ausdrückliche Vereinbarung \n\nder Parteien noch durch das für den jeweiligen Vertrag geltende dispositive \n\nRecht ausgeschlossen sei. \n\nEin Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit \n\nSatz 2 BBodSchG, der sich nach dem Anteil der Verursachung des Schadens \n\nrichte, bestehe auch deshalb nicht, weil der Schaden vorwiegend von dem \n\nRechtsvorgänger der Kläger bzw. den Klägern dadurch verursacht worden sei, \n\ndaß diese die von ihnen geschuldete ordnungsgemäße Wartung des Koales-\n\nzenzabscheiders nicht durchgeführt hätten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rüge der \n\nRevision ist der Mietvertrag nicht wegen der in Ziff. 9 des Mietvertrages vom \n\n18. Januar 1990 enthaltenen Vereinbarung eines Vorkaufsrechts formnichtig \n\n(§ 125 BGB). Zwar bedarf die Bestellung eines Vorkaufsrechts gemäß § 313 \n\nBGB a.F. der notariellen Beurkundung (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 \n\n- XII ZR 12/93 - Grundeigentum 1994, 1949). Die Nichtigkeit eines Teils des \n\nRechtsgeschäfts hat aber dann keine Nichtigkeit des gesamten Rechtsge-\n\nschäfts zur Folge, wenn eine objektive Bewertung ergibt, daß die Parteien das \n\nRechtsgeschäft in Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei ver-\n\nnünftiger Abwägung auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten (BGHZ \n\n63, 132, 136; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997, \n\n684, 686). Davon ist hier auszugehen. Die Parteien wollten mit dem Mietvertrag \n\nvom 18. Januar 1990 den seit 1977 bestehenden Mietvertrag, der kein Vor-\n\nkaufsrecht enthielt, in verringertem Umfang fortführen. Der geänderte Mietver-\n\ntrag umfasste nur noch die für den Kfz-Handel von der Beklagten genutzten \n\nRäume und Flächen. Daraus ergibt sich, daß es der Beklagten bei Abschluß \n\ndes Mietvertrages in erster Linie darum ging, den langjährigen Standort ihres \n\nKfz-Handels aufrechtzuerhalten. Angesichts dieses Umstands ist bei vernünfti-\n\nger Betrachtungsweise davon auszugehen, daß die Parteien den Mietvertrag \n\nvom 18. Januar 1990 auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen hätten. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus po-\n\nsitiver Vertragsverletzung verneint. \n\na) Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise davon ausgegangen, daß der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache \n\nauch das Entwachsen von Neufahrzeugen umfaßt. Unstreitig betrieb die Be-\n\nklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Beginn des Mietverhältnisses auf \n\ndem gemieteten Gelände einen Kfz-Handel. Diese Nutzung wird von dem im \n\nschriftlichen Mietvertrag beschriebenen Mietgegenstand \"Verkaufsbüro\" umfaßt. \n\nDarüber hinaus hat der Rechtsvorgänger der Kläger sie über viele Jahre hinweg \n\ngeduldet und damit auch gestattet. Zu einem Kfz-Handel gehört der Verkauf \n\nvon Fahrzeugen und damit auch das Entwachsen von Neufahrzeugen. Diese \n\nTätigkeit ist deshalb vertragsgemäß. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte \n\nüberdurchschnittlich viele Neufahrzeuge entwachst hätte, sind nicht ersichtlich. \n\nb) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß \n\nnicht die Beklagte, sondern der Rechtsvorgänger der Kläger zur Überwachung \n\nund Entleerung des Koaleszenzabscheiders verpflichtet war. Gemäß Ziff. 8 des \n\nMietvertrages richtete sich die Unterhaltung der Mietsache nach den gesetzli-\n\nchen Vorschriften. Diese verpflichten den Vermieter zur Erhaltung des vertrags-\n\ngemäßen Zustands (§ 535 BGB = § 536 BGB a.F.). Dazu gehört die Instandhal-\n\ntung technischer Anlagen, die notwendig sind, damit der Mietgegenstand ent-\n\nsprechend dem vereinbarten Zweck genutzt werden kann. Eine solche techni-\n\nsche Anlage ist der von dem Rechtsvorgänger der Kläger 1990 eingebaute \n\nKoaleszenzabscheider, dessen Wartungsbedingungen ihm bekannt waren und \n\naus denen sich ergibt, daß eine einwandfreie Funktion u.a. eine wöchentliche \n\nSicht- und Wasserstandskontrolle sowie in größeren Zeitabständen eine voll-\n\nständige Entleerung des Koaleszenzabscheiders erfordert. \n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger hat auch - ausweislich des vom Ober-\n\nlandesgericht in Bezug genommenen Schreibens seines Anwalts vom 19. März \n\n1998 - bis dahin die Entleerung des Koaleszenzabscheiders veranlaßt und be-\n\nzahlt. Er wollte diese Kosten in Zukunft jedoch nicht mehr tragen und veranlaß-\n\nte deshalb keine weitere Entleerung des Koaleszenzabscheiders mehr. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann eine Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Kontrolle und Wartung des Koaleszenzabscheiders auch nicht im \n\nWege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Vorausset-\n\nzung der ergänzenden Auslegung ist eine Regelungslücke, also eine planwidri-\n\nge Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts (BGHZ 90, 69, \n\n73). Eine solche liegt hier nicht vor, denn die Parteien haben ausdrücklich ver-\n\neinbart, daß die Unterhaltung der Mietsache sich nach den gesetzlichen Vor-\n\nschriften richtet. \n\nc) Das Berufungsgericht hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstandender Weise kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten darin gese-\n\nhen, daß sie es unterlassen hat, den Vermieter auf eine mit dem Entwachsen \n\nmöglicherweise verbundene Gefahr der Verstopfung des Koaleszenzabschei-\n\nders hinzuweisen. Entgegen der Auffassung der Revision kam es dabei auf den \n\nVortrag der Kläger, die Beklagte habe durch den Wartungsbericht der Entsor-\n\ngungsfirma gewußt, daß der Koaleszenzabscheider wegen des hohen Wachs-\n\nanteils aufstaue, nicht an. Denn die Kläger mußten von dieser Gefahr jedenfalls \n\naufgrund der von ihnen zuvor veranlassten Entleerungen des Koaleszenzab-\n\nscheiders Kenntnis gehabt haben. Eine besondere Pflicht der Beklagten, die \n\nKläger auf diesen Umstand hinzuweisen, bestand deshalb nicht. \n\nd) Auch die Rüge der Revision, die Beklagte habe schon deshalb ver-\n\ntragswidrig gehandelt, weil sie eine fahrlässige Bodenverunreinigung begangen \n\nhabe, denn der Mietvertrag der Parteien könne der Beklagten nicht mehr erlau-\n\nben, als öffentlich-rechtlich zulässig sei, greift nicht. Die Parteien haben nicht \n\nvereinbart, daß die Beklagte das Grundstück kontaminieren darf. Sie haben \n\nvielmehr vereinbart, daß die Beklagte das Grundstück auch zum Entwachsen \n\nvon Neufahrzeugen benutzen darf und die Kläger die Voraussetzungen für die-\n\nsen vertragsgemäßen Gebrauch schaffen müssen. Das haben die Kläger ver-\n\nsäumt. \n\n3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Ausgleichsanspruch \n\nder Kläger gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG verneint. \n\na) Nach § 24 Abs. 2 des am 1. März 1999 in Kraft getretenen Bundes-\n\nBodenschutzgesetzes (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Schutz des Bodens vom \n\n17. März 1998, BGBl. I, 502) haben mehrere Sanierungspflichtige unabhängig \n\nvon ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen \n\nAusgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflich-\n\ntung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, \n\ninwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem \n\nanderen Teil verursacht worden ist (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG). \n\nSanierungspflichtig sind gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG der Grundstücks-\n\neigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und der \n\nVerursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen \n\nGesamtrechtsnachfolger. Die Entscheidung der Behörde, welchen Sanierungs-\n\npflichtigen sie zur Sanierung heranzieht, ist dem an der Effektivität der Gefah-\n\nrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Behörde überlassen (Schlette Verwal-\n\ntungsarchiv 2000, 41, 43). \n\nVor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes war umstritten, ob \n\nund gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage dem von der Behörde allein \n\nin Anspruch genommenen Ordnungspflichtigen gegen andere ebenfalls Ord-\n\nnungspflichtige ein Ausgleichanspruch zustand (vgl. hierzu: Landel/Vogg/Wüte-\n\nrich BBodSchG § 24 Rdn. 16 Fn. 22; Versteyl/Sondermann/Henke BBodSchG \n\n§ 24 Rdn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war ein auf \n\n§ 426 BGB gestützter Anspruch im Innenverhältnis zwischen mehreren Störern \n\nim Sinne des Ordnungsrechts nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni \n\n1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 110, 313, 318). Lediglich \n\nAufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) \n\nkamen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Betracht (BGHZ 98, 235, \n\n240; 110 aaO, 315). Darüber hinaus sahen einzelne Landesgesetze einen Aus-\n\ngleichsanspruch vor (Landel/Vogg/Wüterich aaO Fn. 22). \n\n§ 24 Abs. 2 BBodSchG gewährt dem in Anspruch genommenen Sanie-\n\nrungsverpflichteten nunmehr einen eigenständigen Ausgleichsanspruch gegen \n\nandere Sanierungsverpflichtete. Er kann jedoch durch andere Vereinbarung \n\nausgeschlossen werden. \n\nb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein bo-\n\ndenrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG hier schon \n\ndeshalb ausgeschlossen ist, weil die Parteien etwas anderes vereinbart haben. \n\nZwar haben die Parteien keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung \n\nüber den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG \n\ngetroffen. Das war schon deshalb nicht möglich, weil bei Abschluß des Vertra-\n\nges das Bundes-Bodenschutzgesetz noch nicht in Kraft getreten war. Eine aus-\n\ndrückliche Vereinbarung ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt für die \n\nAnnahme einer anderen Vereinbarung der Parteien das Bestehen des Mietver-\n\ntrages und der für diesen geltenden, hier ausdrücklich in Bezug genommenen \n\ngesetzlichen Bestimmungen, die - wie oben ausgeführt - eine Haftung der Be-\n\nklagten für eine Bodenkontamination, die durch eine Pflichtverletzung der Klä-\n\nger verursacht worden ist, ausschließen. \n\nWas unter einer anderen Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 \n\nBBodSchG verstanden werden kann, ist ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift \n\nnach deren Sinn und Zweck unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte zu \n\nbestimmen. Ziel der Vorschrift ist eine gerechte Lastenverteilung. Der Aus-\n\ngleichsanspruch soll die vorrangig unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten ge-\n\ntroffene behördliche Auswahlentscheidung im Innenverhältnis zwischen mehre-\n\nren Sanierungsverpflichteten dahin korrigieren, daß letztlich der Verursacher mit \n\nden Sanierungskosten belastet wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf \n\neines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Ein Aus-\n\ngleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Sanierungspflichtigen fand bis \n\nzum Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes überwiegend nur statt, \n\nwenn zwischen zwei Sanierungspflichtigen vertragliche Beziehungen bestan-\n\nden, die diesbezügliche Regelungen enthielten. Mit dem bodenrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruch sollte nunmehr auch in den anderen Fällen ein gerechter Aus-\n\ngleich zwischen mehreren Sanierungsverpflichteten ermöglicht werden. In den \n\nFällen, in denen sich bereits aus dem Vertrag Regelungen für einen Ausgleich \n\nergeben, sollen diese jedoch Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsan-\n\nspruch haben. Diese Bedeutung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vor-\n\nschrift und aus der Begründung zu § 24 Abs. 2 BBodSchG - damals § 25 \n\nAbs. 2 - im Regierungsentwurf (BT-Drucks. aaO), die lautet: \"Der Anspruch be-\n\nsteht, soweit vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Hat z. B. der An-\n\nspruchsgläubiger mit dem Anspruchsschuldner im Rahmen eines Kaufvertrages \n\neinen Gewährleistungsausschluß vereinbart, so muß er diese vertragliche Ab-\n\nrede auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs gegen sich gelten lassen.“ Für \n\nein solches Verständnis spricht auch, daß dadurch voneinander abweichende \n\nHaftungsverteilungen zwischen den gleichen Beteiligten für den gleichen Scha-\n\nden, die sich bei einer Haftung aus Vertrag und dem sich ausschließlich am \n\nVerursacherprinzip im polizeirechtlichen Sinn orientierenden gesetzlichen Aus-\n\ngleichsanspruch (vgl. BT-Drucks. aaO S. 34) ergeben, vermieden werden. \n\nDanach ergibt sich aus den für den Mietvertrag geltenden, von den Par-\n\nteien nicht abbedungenen, vielmehr ausdrücklich in Bezug genommenen ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen, nach denen der Vermieter für die Erhaltung der \n\nMietsache in vertragsgemäßem Zustand verantwortlich ist, daß die Parteien \n\neine Haftung der Beklagten für die hier eingetretene Bodenkontamination aus-\n\ngeschlossen haben. \n\n4. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Aus-\n\ngleichsanspruch des § 24 Abs. 2 BBodSchG in entsprechender Anwendung von \n\n§ 558 BGB a.F. verjährt ist, kam es deshalb nicht mehr an. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/xii-zr-163-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/xii-zr-163-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_163-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:44.889841+00:00"}}