{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_157-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"XII ZR 157/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1361 Abs. 1; SGB IX § 13 Abs. 6, § 37 Abs. 1 a) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßi- gen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überdurchschnittlich hoher Betreu- ungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. Inwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhalts- rechtlich zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein Kind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung nicht bedarf. b) Soweit einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle nicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unter- haltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser zustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde. c) Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzie- rungsaufwand enthalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 157/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. März 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1361 Abs. 1; SGB IX § 13 Abs. 6, § 37 Abs. 1 \n\na) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Ehegatte einer überobligationsmäßi-\ngen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist ein überdurchschnittlich hoher Betreu-\nungsaufwand eines behinderten Kindes in die Beurteilung einzubeziehen. \nInwieweit überobligationsmäßig erzieltes Einkommen sodann unterhalts-\nrechtlich zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, zu welchen Zeiten ein \nKind etwa infolge des Besuchs einer Behinderteneinrichtung der Betreuung \nnicht bedarf. \n\nb) Soweit einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geregelten Ausnahmefälle \nnicht vorliegt, verbietet sich nach Abs. 6 Satz 1 der Bestimmung eine unter-\nhaltsrechtliche Berücksichtigung des an die Pflegeperson weitergeleiteten \nPflegegeldes gemäß § 37 Abs. 1 SGB IX, die zu einer Verkürzung des dieser \nzustehenden Unterhaltsanspruchs führen würde. \n\nc) Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien \nvorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig \nsämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzie-\nrungsaufwand enthalten. \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - OLG Karlsruhe \nAG Wiesloch \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 17. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien, die im Revisionsverfahren noch um Trennungsunterhalt \n\nstreiten, schlossen am 27. Mai 1995 die Ehe, aus der der am 28. Dezember \n\n1995 geborene Sohn Max hervorgegangen ist. Seit dem 30. Oktober 2000 le-\n\nben sie voneinander getrennt. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter. Es leidet \n\nan einem unklaren Dysmorphie-Syndrom; aufgrund seiner Schwerbehinderung \n\nist eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III anerkannt. Das Pflegegeld in \n\nHöhe von monatlich 1.300 DM bzw. 665 € wird an die Klägerin gezahlt. \n\n2 \n\n3 \n\nDiese war bis zum 30. November 2002 bei der Stadt W. teilzeitbeschäf-\n\ntigt; sie verrichtete ihre Tätigkeit von einem häuslichen Telearbeitsplatz aus. \n\nSeit dem 1. Dezember 2002 ist sie nicht mehr erwerbstätig. Sie lebt seit April \n\n2002 mit einem neuen Partner zusammen. \n\nDer Beklagte ist als Industriekaufmann beschäftigt. Auf einen zusammen \n\nmit der Klägerin aufgenommenen Kredit entrichtete er - ebenso wie diese - bis \n\nMai 2002 monatliche Raten von 250 DM (128 €). Seit der Trennung zahlte er \n\nTrennungsunterhalt in Höhe von 759,50 DM und Kindesunterhalt in Höhe von \n\n345 DM (jeweils monatlich); seit Januar 2002 zahlt er insgesamt 507,20 € mo-\n\nnatlich. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung \n\nvon Trennungs- und Kindesunterhalt für die Zeit ab August 2001 in Anspruch \n\ngenommen. Bezüglich des begehrten Trennungsunterhalts (monatlich 925,03 € \n\nab Mai 2002 zuzüglich eines Rückstandes für die Zeit bis April 2002) hat sie die \n\nAuffassung vertreten, ihr Erwerbseinkommen sei nicht zu berücksichtigen, da \n\nsie aufgrund der Versorgung des schwer behinderten Kindes erheblich belastet \n\nsei. Max fehle wegen zusätzlicher Erkrankungen häufig im Kindergarten; sie \n\nwerde von ihrem Arbeitgeber zwar während dieser Betreuungszeiten freige-\n\nstellt, müsse die Zeiten jedoch nacharbeiten, weshalb sie teilweise noch bis \n\nspät abends tätig sei. \n\n5 \n\nDer Beklagte ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat gel-\n\ntend gemacht, die Erwerbstätigkeit der Klägerin sei zumutbar, denn sie könne \n\nihrer Arbeit in der Zeit nachgehen, in der Max den Kindergarten besuche. So-\n\nweit dies wegen akuter Erkrankungen des Kindes nicht möglich sei, könne die \n\nKlägerin die Betreuung durch eine Pflegekraft beanspruchen. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt so-\n\nwie zur Zahlung folgenden Trennungsunterhalts verurteilt: monatlich 918 € für \n\nMai 2002, monatlich 851 € ab Juni 2002 sowie für die Zeit von August 2001 bis \n\nApril 2002 rückständiger 4.959,80 €. Auf die gegen die Verurteilung zur Zahlung \n\nvon Trennungsunterhalt gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht das angefochtene Urteil insoweit abgeändert und der Klägerin Be-\n\nträge zuerkannt, die zwischen 862 € und 694 € (jeweils monatlich) liegen. Mit \n\nder - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung - uneingeschränkt zulässig. Die Revision hat zwar beantragt, das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen \n\nUrteils abzuweisen. Die Auslegung des in der Revisionsbegründung zum Aus-\n\ndruck kommenden Rechtsmittelbegehrens ergibt indessen ohne jeden Zweifel, \n\ndass der Beklagte nicht Klageabweisung insgesamt, sondern hinsichtlich des in \n\nder Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Trennungsunterhalts \n\nbegehrt, also nicht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von Kindesun-\n\nterhalt, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Das hat der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch \n\nklargestellt. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n1. Die Klägerin hat nach § 1361 Abs. 1 BGB Anspruch auf den nach den \n\nLebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Par-\n\nteien angemessenen Trennungsunterhalt. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbe-\n\ndarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist das Oberlandesgericht davon \n\nausgegangen, dass diese durch die Einkünfte beider Parteien geprägt worden \n\nseien. \n\nDazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nVon dem Einkommen des Beklagten seien bis Mai 2002 keine berufsbe-\n\ndingten Aufwendungen in Abzug zu bringen, da ihm bis dahin ein Firmenwagen \n\nzur Verfügung gestanden habe und er bei seinem Arbeitgeber kostenlos habe \n\ntanken können. Vielmehr sei die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwa-\n\ngens als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Der Entzug dieses Fahrzeugs \n\nab Juni 2002 habe zur Folge, dass dieser Vorteil entfallen sei und die vom Be-\n\nklagten geltend gemachten Fahrtkosten von da an als berufsbedingte Aufwen-\n\ndungen anzuerkennen seien. Die Benutzung eines Pkw für die Fahrten zur Ar-\n\nbeitsstelle müsse die Klägerin hinnehmen, weil die ehelichen Lebensverhältnis-\n\nse hierdurch geprägt gewesen seien und kein Mangelfall vorliege. Gegen den \n\nAnsatz von 0,26 € pro Kilometer bestünden keine Bedenken, da die einfache \n\nFahrtstrecke lediglich 25 km betrage. In dieser Fahrtkostenpauschale sei aller-\n\ndings der Aufwand für die Anschaffung bzw. Finanzierung des Pkw enthalten, \n\nso dass der Beklagte die behaupteten Kreditraten von 150 € monatlich nicht \n\nzusätzlich von seinem Einkommen in Abzug bringen könne. Abzusetzen seien \n\ndeshalb allein berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 240,50 € (50 km x \n\n0,26 € x 222 Arbeitstage : 12). Unter Berücksichtigung der bis Mai 2002 zu zah-\n\nlenden anderweitigen Kreditraten, des geschuldeten Kindesunterhalts sowie \n\ndes in Abzug zu bringenden Erwerbstätigenbonus sei - wie vom Amtsgericht \n\nerrechnet - von einem bereinigten monatlichen Einkommen des Beklagten von \n\n3.360 DM bis November 2001, von 3.266 DM für Dezember 2001 und von \n\n1.723 € von Januar bis Mai 2002 auszugehen. Ab Juni 2002 sei dagegen \n\n- unter zusätzlicher Berücksichtigung der vorgenannten Fahrtkosten - ein berei-\n\nnigtes monatliches Einkommen von 1.486,35 € zugrunde zu legen. \n\n12 \n\nHinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt: Das ihr zufließende Pflegegeld für Max habe gemäß \n\n§ 13 Abs. 6 SGB XI unberücksichtigt zu bleiben, weil keine der in dieser Be-\n\nstimmung genannten Ausnahmen vorliege. Die bis November 2002 ausgeübte \n\nHalbtagsbeschäftigung der Klägerin sei als überobligationsmäßige Tätigkeit zu \n\nbewerten. Grundsätzlich bestehe keine Erwerbsverpflichtung des ein Kind \n\nbetreuenden Ehegatten, solange dieses nicht die dritte Grundschulklasse besu-\n\nche. Max sei erst sieben Jahre alt, stehe aber infolge seiner Behinderung auf \n\nder Entwicklungsstufe eines Kleinkindes. Die Betreuungsleistungen der Mutter \n\nseien auch nicht mit denen für ein Schulkind im Alter von acht Jahren zu ver-\n\ngleichen, auch wenn Max, der den Lebenshilfekindergarten besuche, dadurch \n\nin der Regel mindestens so lange von zu Hause abwesend sei wie ein Grund-\n\nschulkind. Aufgrund des von Max gewonnenen Eindrucks stehe außer Frage, \n\ndass die Klägerin morgens, bis das Kind abgeholt werde, und nachmittags von \n\nseiner Rückkehr bis zum Dienstbeginn der Nachtwache ungleich mehr an \n\nBetreuungsleistungen für ihn zu erbringen habe als für ein gesundes Kindergar-\n\ntenkind. Auf den gesamten Tagesablauf bezogen ergebe sich deshalb jeden-\n\nfalls keine nennenswerte Entlastung der Klägerin gegenüber der Betreuungssi-\n\ntuation für ein gesundes Kind im Kindergarten- oder Grundschulalter. Das daher \n\nüberobligationsmäßig erzielte Einkommen (von - bereinigt um die Kreditrate \n\nsowie den Erwerbstätigenbonus - 1.428 DM im Jahr 2001, 760 € für Januar bis \n\nMai 2002 und 875 € von Juni bis November 2002) sei in voller Höhe als be-\n\ndarfsprägend anzusetzen, jedoch in Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB nur \n\nteilweise, nämlich zur Hälfte, als bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Be-\n\nwertung der Berufstätigkeit der Klägerin als überobligationsmäßig habe weiter \n\nzur Folge, dass sie diese jederzeit habe aufgeben dürfen. Das gelte um so \n\nmehr, als sie einleuchtende Gründe für ihre Entscheidung, sich beurlauben zu \n\nlassen, vorgebracht habe. Neben ihren Erwerbseinkünften müsse die Klägerin \n\nsich allerdings fiktive Einkünfte aus der - in relativ geringem Umfang übernom-\n\nmenen - Haushaltsführung für ihren neuen Partner anrechnen lassen. Ange-\n\nmessen sei insofern für die Zeit ab April 2002 ein Betrag von monatlich 100 € \n\n(1/2 des üblicherweise nach Ziff. 6 der Süddeutschen Leitlinien - Stand: \n\n1. Januar 2002 - anzusetzenden Mindestbetrages von 200 €). Das betreffende \n\nEinkommen sei in der selben Weise wie das Erwerbseinkommen im Rahmen \n\nder Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\n2. Die Ermittlung des Einkommens des Beklagten ist allerdings aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Auffassung ver-\n\ntritt, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den Aufwand des Be-\n\nklagten für die Finanzierung des Pkw in Höhe von monatlich 150 € zu berück-\n\nsichtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat die Höhe der als abzugsfähig anzuerkennen-\n\nden Fahrtkosten zur Arbeit in tatrichterlicher Verantwortung und entsprechen-\n\ndem eigenen Vortrag des Beklagten nach einem Satz von 0,26 €/km bestimmt. \n\nWenn ein Gericht insoweit die in seinem Bezirk gebräuchlichen unterhaltsrecht-\n\nlichen Leitlinien zugrunde legt bzw. sich hieran anlehnt, so unterliegt das aus \n\nRechtsgründen keinen Bedenken. Der Senat hat es in ständiger Rechtspre-\n\nchung mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte für angemessen gehalten, \n\ndie Kilometerpauschale nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des bis zum 30. Juni 2004 gel-\n\ntenden Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen \n\nheranzuziehen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ \n\n1998, 1501, 1502 m.w.N.). Hiervon gehen auch die vom Berufungsgericht an-\n\ngewandten Süddeutschen Leitlinien (Stand: 1. Januar 2002, Nr. 10 c) aus. Dass \n\nanstelle des Betrages von 0,27 € nur ein solcher von 0,26 € zugrunde gelegt \n\nworden ist, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beklagte selbst keinen höheren \n\nBetrag in Ansatz gebracht hat. In der Kilometerpauschale sind aber regelmäßig \n\nsämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzie-\n\nrungsaufwand enthalten (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung \n\nzur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 936; OLG Hamm FamRZ 2000, 1367 und \n\n1998, 561; Süddeutsche Leitlinien Nr. 10 c). Letzterer kann deshalb nicht zu-\n\nsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Dass ausnahmsweise eine andere \n\nBeurteilung geboten wäre, hat der Beklagte nicht dargetan. \n\n16 \n\nDamit ist der Unterhaltsberechnung das vom Berufungsgericht festge-\n\nstellte Einkommen des Beklagten zugrunde zu legen, gegen dessen Ermittlung \n\ndie Revision im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben hat. \n\n17 \n\n3. a) Gegen das vom Berufungsgericht errechnete Einkommen der Klä-\n\ngerin aus Erwerbstätigkeit bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch die Revi-\n\nsion erinnert hiergegen nichts. \n\n18 \n\nb) Sie wendet sich allerdings gegen die Beurteilung der Erwerbstätigkeit \n\nder Klägerin als überobligationsmäßig. Insofern weist sie darauf hin, dass nach \n\nallgemeiner Ansicht zwar in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des betreuen-\n\nden Ehegatten erst dann bestehe, wenn das jüngste Kind die dritte Grundschul-\n\nklasse besuche. Hiervon könne aber vor allem bei der Fortsetzung einer bereits \n\nvor der Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit abgewichen \n\nwerden. Das Berufungsgericht habe diesen Grundsatz nicht beachtet und infol-\n\ngedessen nicht geprüft, ob nach den vorliegenden Umständen ein Abweichen \n\nvon der Regel in Betracht komme. Der Beklagte habe unwidersprochen vorge-\n\ntragen, dass die Klägerin bereits ab dem zweiten Lebensjahr des Sohnes, näm-\n\nlich von Anfang 1998 an, freiwillig einer Halbtagstätigkeit nachgegangen sei. \n\nSie müsse für mehr als 7 ½ Stunden pro Tag keine Betreuungsleistungen \n\nerbringen, weil Max insoweit im Lebenshilfekindergarten betreut werde. Damit \n\nseien die Betreuungsleistungen eher geringer als für ein gesundes Kind im Kin-\n\ndergarten- oder Grundschulalter. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die \n\nKlägerin für die Betreuungsdienste Pflegegeld beziehe und zusätzlich Leistun-\n\ngen im Rahmen der Verhinderungspflege durch die Krankenkasse erhalten ha-\n\nbe. \n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen. \n\nc) Inwieweit für einen Ehegatten, der ein gemeinsames Kind betreut, eine \n\nErwerbsobliegenheit besteht, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Bei \n\nder vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls kommt es neben \n\nden persönlichen Verhältnissen des Unterhalt fordernden Ehegatten vor allem \n\nauf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an. Dabei spielt nicht nur das Alter \n\ndes Kindes eine Rolle, sondern insbesondere auch sein Gesundheitszustand, \n\nsein sonstiger Entwicklungsstand sowie möglicherweise bei ihm aufgetretene \n\nVerhaltensstörungen. Demgemäß ist auch ein überdurchschnittlich hoher \n\nBetreuungsbedarf so genannter Problemkinder zu berücksichtigen (Senatsurtei-\n\nle vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 44/83 - FamRZ 1985, 50, 51 und vom \n\n19 \n\n20 \n\n18. April 1984 - IVb ZR 80/82 - FamRZ 1984, 769, 770; Wendl/Pauling Das Un-\n\nterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 68, 70; \n\nSchwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 162; \n\nKleffmann in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil H Rdn. 65). \n\n21 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats braucht sich eine Ehefrau, die Un-\n\nterhalt von ihrem Ehemann verlangt, im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbs-\n\ntätigkeit verweisen zu lassen, solange sie ein Kind betreut, das noch nicht acht \n\nJahre alt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - \n\nFamRZ 1995, 291, 292 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ \n\n1989, 487 m.w.N.). Dieser Beurteilung liegt die Erfahrung zugrunde, dass ein \n\nschulpflichtiges Kind in den ersten Schuljahren noch einer verstärkten Beauf-\n\nsichtigung und Fürsorge bedarf, die nicht auf bestimmte Zeitabschnitte eines \n\nTages beschränkt ist (Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 363/81 - \n\nFamRZ 1983, 456, 458). Im Prozess hat deshalb derjenige, der sich auf eine \n\nAusnahme von dieser auf der Lebenserfahrung beruhenden Regel beruft, die \n\nhierfür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen \n\n(Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 aaO S. 51 und vom 23. Februar 1983 aaO \n\nS. 458). \n\n22 \n\nd) Der Beklagte hat zwar Umstände vorgetragen, aus denen sich nach \n\nseiner Auffassung eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin ergibt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sich hierdurch jedoch nicht veranlasst gesehen, von seiner \n\ndem vorgenannten Grundsatz entsprechenden Beurteilung abzuweichen. Das \n\nist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n23 \n\nDie Revision weist im Ansatz zutreffend darauf hin, dass es nach der \n\nRechtsprechung des Senats im Rahmen der Prüfung der persönlichen Verhält-\n\nnisse des betreuenden Ehegatten regelmäßig von Bedeutung ist, ob er bereits \n\nwährend der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine berufliche Tä-\n\ntigkeit ausgeübt hat. Der Senat hat dabei maßgeblich darauf abgehoben, dass \n\neine Erwerbstätigkeit, die nicht aus Not, also wegen unzureichender Versor-\n\ngung durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten, sondern aus freien Stücken \n\naufgenommen worden sei, im Allgemeinen zu einer Überprüfung Anlass geben \n\nwerde, ob nicht die Grenzen des Zumutbaren zunächst zu eng gezogen worden \n\nseien. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit könne in diesem Zusammenhang ein \n\nbedeutsames Indiz für die vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit sein (Se-\n\nnatsurteile vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, \n\n1161 und vom 21. Januar 1998 aaO S. 1502). \n\n24 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision lässt sich hieraus indessen kein \n\nfür eine Erwerbsobliegenheit sprechender Grundsatz herleiten; vielmehr gilt es \n\nallein, die mögliche indizielle Bedeutung einer tatsächlich ausgeübten Erwerbs-\n\ntätigkeit zu beachten. Ob diese mit Rücksicht auf die Betreuungsbedürftigkeit \n\neines Kindes zumutbar ist oder entsprechend dem Grundsatz, dass etwa bei \n\nBetreuung eines - wie hier zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht - noch nicht acht Jahre alten Kindes regelmäßig keine Er-\n\nwerbsobliegenheit besteht, als überobligationsmäßig zu bewerten ist, muss a-\n\nber nach der konkreten Situation, in der sich ein Ehegatte nach der Trennung \n\noder Scheidung befindet, beurteilt werden. Es ist deshalb auch zu berücksichti-\n\ngen, dass mit der Trennung die Mehrbelastung des ein Kind betreuenden Ehe-\n\ngatten nicht wie früher durch den anderen Ehegatten aufgefangen werden \n\nkann, sondern der betreuende Ehegatte nunmehr grundsätzlich auf sich allein \n\nangewiesen ist, was die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit unzumut-\n\nbar erscheinen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR \n\n81/86 - FamRZ 1988, 145, 148 f.; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. \n\nRdn. 957; Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 28; Kleffmann in Scholz/Stein aaO Teil \n\nH Rdn. 67; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 24; \n\nSchwab/Borth aaO Kap. IV Rdn. 172; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. \n\nRdn. 264; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 2108; Wein-\n\nreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1570 Rdn. 8; vgl. auch Born FamRZ 1997, \n\n129, 132). \n\n25 \n\nDie vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die tatrich-\n\nterliche Würdigung, dass die Klägerin überobligationsmäßig gearbeitet hat. Das \n\nBerufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass das zur Zeit der letz-\n\nten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz sieben Jahre alte Kind \n\naufgrund seiner Schwerbehinderung auf der Entwicklungsstufe eines Kleinkin-\n\ndes steht, weshalb die Mutter - bevor Max morgens zum Kindergarten abgeholt \n\nwird sowie nach seiner Rückkehr bis zum Beginn der Tätigkeit der für die nächt-\n\nliche Überwachung erforderlichen Hilfskräfte - ungleich mehr an Betreuungsleis-\n\ntungen für ihn zu erbringen hat als für ein gesundes Kindergartenkind. Auf den \n\ngesamten Tagesablauf bezogen ergibt sich deshalb durch den Besuch des Kin-\n\ndergartens keine nennenswerte Entlastung der Klägerin gegenüber der Betreu-\n\nungssituation für ein gesundes Kindergartenkind. Vielmehr war die Klägerin \n\ndarauf angewiesen, in der Zeit, während der sich Max im Kindergarten aufhielt, \n\ndie notwendige Hausarbeit zu verrichten, um sich dem Kind nach seiner Rück-\n\nkehr (nach 15.00 Uhr) wieder uneingeschränkt widmen und es beaufsichtigen \n\nzu können. Die daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit stellt deshalb, auch wenn \n\nsie im Wesentlichen von einem häuslichen Telearbeitsplatz aus verrichtet wer-\n\nden konnte, eine überobligationsmäßige Tätigkeit der Klägerin dar, die von ihr \n\nnicht verlangt werden kann. \n\n26 \n\ne) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Klägerin für ihre \n\nBetreuungsleistungen Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.300 DM bzw. 665 € \n\nerhält. Das nach § 37 Abs. 1 SGB XI gewährte Pflegegeld bleibt, wenn es an \n\neine Pflegeperson weitergeleitet wird, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprü-\n\nchen der Pflegeperson grundsätzlich unberücksichtigt (§ 13 Abs. 6 Satz 1 SGB \n\nXI). Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das Pflegegeld nicht nur \n\ndem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusli-\n\nche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten \n\nbleibt. In dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches \n\nSozialgesetzbuch wird hierzu ausgeführt: Ohne eine gesetzliche Regelung wür-\n\nde die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes weiterhin allein \n\ndurch richterliche Entscheidung bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass \n\nauf der Basis der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zum BSHG- und \n\nSGB V-Pflegegeld das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergelei-\n\ntete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als \"Vergütungsanteil\" der Pflegeper-\n\nson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeper-\n\nson berücksichtigt wird (so auch noch Senatsbeschluss vom 24. April 1996 \n\n- XII ZR 7/96 - FamRZ 1996, 933). Dies ist mit dem sozialpolitischen Anliegen, \n\ndie häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und -fähigkeit im \n\nhäuslichen Bereich zu stärken, nicht vereinbar. Mit der Neuregelung wird er-\n\nreicht, dass z.B. bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsan-\n\nspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie für \n\ndie Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld \n\nerhält (BT-Drucks. 14/580 S. 5). \n\n27 \n\nDer Senat hält mit Blick auf die zum 1. August 1999 in Kraft getretene \n\nNeufassung des § 13 Abs. 6 SGB XI an seiner früheren Auffassung nicht mehr \n\nfest. Da einer der in § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB XI geregelten Ausnahmefälle nicht \n\nvorliegt, verbietet sich mithin eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des \n\nPflegegeldes, die zu einer Verkürzung des der Klägerin zustehenden Unter-\n\nhaltsanspruchs führen würde (vgl. auch Trenk-Hinterberger in Wannagat SGB \n\nXI § 13 Rdn. 172 a). \n\n28 \n\n4. Die Bewertung der Erwerbstätigkeit der Klägerin als überobligatorisch \n\nhat - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - zugleich zur Fol-\n\nge, dass sie diese Beschäftigung jederzeit aufgeben konnte. Das gilt vorliegend \n\nin besonderem Maße, da die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht dargelegt hat, keine Telearbeit mehr hätte verrichten \n\nkönnen, sondern darauf angewiesen gewesen wäre, in der Behörde zu arbei-\n\nten. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. \n\n29 \n\n5. Von der Frage, ob Einkünfte durch überobligationsmäßige Tätigkeit er-\n\nreicht werden, ist diejenige zu unterscheiden, in welcher Höhe solche Einkünfte \n\nunterhaltsrechtlich relevant sind. Soweit das Berufungsgericht das Einkommen \n\nder Klägerin in voller Höhe in die Bedarfsberechnung eingestellt, aber nur antei-\n\nlig, nämlich in Höhe der Hälfte (nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von \n\n1/10), als bedarfsdeckend berücksichtigt hat, begegnet diese Vorgehensweise \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n30 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung des an-\n\ngemessenen Unterhaltsbedarfs nur der unterhaltsrelevante Anteil eines überob-\n\nligatorisch erzielten Einkommens als eheprägend zu berücksichtigen. Der nicht \n\nunterhaltsrelevante Anteil der überobligationsmäßig erzielten Einkünfte prägt \n\ndie ehelichen Lebensverhältnisse dagegen nicht (Senatsurteil vom 13. April \n\n2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 f.). Damit steht nicht in Ein-\n\nklang, dass das Berufungsgericht das volle Einkommen der Klägerin in die Be-\n\ndarfsbemessung einbezogen hat. \n\n31 \n\nb) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Einkommen \n\naus einer überobligatorischen Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten bei der Un-\n\nterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, lässt sich nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den besonderen \n\nUmständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist hierbei insbesondere, wie etwa \n\ndie Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung \n\nerforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu wel-\n\nchen Zeiten die Kinder infolge eines Kindergarten- oder Schulbesuchs der \n\nBetreuung nicht bedürfen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 \n\n- XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 und vom 13. April 2005 - XII ZR \n\n48/02 - FamRZ 2005, 967, 970). \n\n32 \n\nEine solche Abwägung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es \n\nist vielmehr allein aufgrund der Bewertung der Tätigkeit der Klägerin als über-\n\nobligationsmäßig zu dem Ergebnis gelangt, das Einkommen sei (nur) zur Hälfte \n\nanzurechnen. Demgemäß ist z.B. unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin \n\nzumindest teilweise von zu Hause aus arbeiten, mithin sich die Arbeitszeit ver-\n\nmutlich einteilen konnte, und Fahrzeiten jedenfalls überwiegend nicht anfielen. \n\nDie Beurteilung, inwieweit das überobligationsmäßig erzielte Einkommen an-\n\nrechnungsfrei zu bleiben hat, hängt aber maßgeblich davon ab, welchen \n\nSchwierigkeiten die Klägerin hinsichtlich der Vereinbarkeit von Arbeit und Kin-\n\nderbetreuung im Einzelnen ausgesetzt war, z.B. auch davon, welcher Zeitauf-\n\nwand morgens erforderlich war, bevor Max zum Kindergarten abgeholt wurde. \n\n33 \n\n6. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin fiktive Einkünfte für die \n\nHaushaltsführung für ihren neuen Partner zugerechnet hat, erhebt die Revision \n\nhiergegen weder hinsichtlich des zugrunde gelegten Zeitraums noch bezüglich \n\nder Höhe Einwendungen. Die Behandlung dieses Einkommens, das das Beru-\n\nfungsgericht gleichermaßen in die Unterhaltsberechnung im Wege der Additi-\n\nonsmethode eingestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern \n\nentspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 \n\n- XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 ff. mit zustimmender Anm. Born FamRZ \n\n2004, 1175 und Harms jurisPR-FamR 13/2004; ablehnend: Gerhardt FamRZ \n\n2004, 1545). \n\n34 \n\n7. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Bestim-\n\nmung des der Klägerin anrechnungsfrei zu belassenden Einkommensteils unter \n\nNachholung der hierfür erforderlichen Feststellungen erneut befinden kann. \n\n35 \n\n36 \n\n8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrück-\n\nstands von 17.502,82 € für die Zeit von August 2001 bis Juni 2003 beinhaltet für \n\ndie Zeit von August 2001 bis April 2002 einen Betrag von 7.668,82 € \n\n(4.270,82 € + 2.586 € + 812 €), obwohl - mit Rücksicht auf die vom Beklagten \n\ngeleisteten Zahlungen - insoweit nur ein rückständiger Betrag von 4.959,80 € \n\nverlangt worden war. Das Berufungsurteil geht somit - entgegen § 308 Abs. 1 \n\nZPO - über den Klageantrag hinaus. \n\n37 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht den Beklagten mit der Maßgabe verur-\n\nteilt hat, \"geleistete Zahlungen sind anzurechnen\", widerspricht dies dem Be-\n\nstimmtheitserfordernis eines Vollstreckungstitels mit der Folge, dass das Beru-\n\nfungsurteil, jedenfalls für die Vergangenheit, nicht als vollstreckungsfähig \n\nanzusehen sein dürfte (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Dezember 2005 \n\n- XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wiesloch, Entscheidung vom 19.09.2002 - 2 F 188/01 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.06.2003 - 2 UF 130/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/xii-zr-157-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/xii-zr-157-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:44.442331+00:00"}}