{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_155-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"XII ZR 155/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1601 Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kredit- unterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 155/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n23. November 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1601 \n\nEin Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form \n\nder Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kredit-\n\nunterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 155/03 - KG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 16. Mai 2003 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt als Rechtsnachfolger seiner am 19. März 2004 ver-\n\nstorbenen Mutter den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. \n\nDie Parteien sind Geschwister. Ihre 1914 geborene und seit dem 7. März \n\n2000 verwitwete Mutter, die noch einen weiteren Sohn hat, lebte im Haushalt \n\ndes (jetzigen) Klägers und seiner Ehefrau in Frankreich und wurde dort auf-\n\ngrund ihrer Pflegebedürftigkeit betreut. Der Ehemann der Mutter ist von dieser \n\nund den drei Söhnen zu je ¼ beerbt worden. Zu dem Nachlass gehörte ein \n\nHausgrundstück, das von den Erben zu einem Kaufpreis von 250.000 DM ver-\n\näußert wurde. Der Betrag wurde beim Amtsgericht hinterlegt, da die Erbenge-\n\nmeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist und über eine Teilauseinander-\n\nsetzung kein Einvernehmen erzielen konnte. Der Nachlass umfasst außerdem \n\nAnsprüche gegen den Kläger in streitiger Höhe sowie ein Kontoguthaben von \n\n(gerundet) 6.769 DM. Die Erbteile des Klägers und seines Bruders W.Z. wurden \n\nvon dem Finanzamt gepfändet. \n\n3 \n\nDie Mutter, die Rentenleistungen, Wohn- und Pflegegeld bezog, errech-\n\nnete ihren monatlichen Unterhaltsbedarf mit insgesamt 3.466 DM, der sich aus \n\nKosten für Unterkunft und Verpflegung im Haus ihrer Schwiegertochter in Höhe \n\nvon monatlich 1.200 DM und Kosten für eine Vollzeitbetreuung in Höhe von \n\n1.868 DM sowie der Miete für ihre in Deutschland beibehaltene Wohnung zu-\n\nsammensetzt. Unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte hat sie beantragt, \n\nden Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 2.743 DM \n\n(= 1.402,47 €) zuzüglich Zinsen für die Zeit ab 8. März 2000 sowie eines Son-\n\nderbedarfs von 4.823,50 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Sie hat die Auf-\n\nfassung vertreten, der Beklagte sei nach seinen eigenen Angaben uneinge-\n\nschränkt leistungsfähig, während ihre beiden anderen Söhne zu Unterhaltszah-\n\nlungen nicht in der Lage seien. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er \n\nhat den geltend gemachten Bedarf der Höhe nach bestritten und im Übrigen \n\ndarauf verwiesen, dass die Mutter ihren Unterhalt aus ihrem Einkommen und \n\nVermögen bestreiten könne. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Mutter, mit \n\nder sie ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt in vollem Umfang und denjeni-\n\ngen auf Zahlung von Sonderbedarf in Höhe von 2.264,50 DM (= 1.157,82 €) \n\n- jeweils zuzüglich Zinsen - weiterverfolgt hat, ist zurückgewiesen worden. Da-\n\ngegen richtet sich die Revision der Mutter, mit der sie die Verurteilung des Be-\n\nklagten entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag begehrt \n\nhat. Nach dem Tod der Mutter hat ihr Sohn R.Z., der die Mutter ausweislich des \n\nvorgelegten Erbscheins allein beerbt hat, das - ausgesetzte - Verfahren als \n\nRechtsnachfolger aufgenommen und beantragt, den Beklagten mit der Maßga-\n\nbe zu verurteilen, dass die Zahlung aufgrund erfolgter Abtretung der streitigen \n\nUnterhaltsforderungen an seine Ehefrau zu erfolgen habe. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist zulässig. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Ein-\n\nschränkung zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es hierzu \n\nausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Rechtssache \"hinsichtlich \n\nder Berücksichtigung der von einem mit dem auf Barunterhalt allein in Anspruch \n\ngenommenen gleich nahen Verwandten tatsächlich erbrachten Naturalleistun-\n\ngen grundsätzliche Bedeutung\" habe. Entgegen der Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung folgt hieraus keine Beschränkung auf die Beträge, die das Beru-\n\nfungsgericht für die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen angesetzt hat. Eine \n\nBeschränkung der Revisionszulassung muss sich klar und eindeutig aus dem \n\nBerufungsurteil ergeben. Die Beschränkung muss zwar nicht in der Urteilsfor-\n\nmel ausgesprochen werden; sie muss aber wenigstens aus den Urteilsgründen \n\nklar ersichtlich sein (BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 \n\n- VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, be-\n\nschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO \n\nRevisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier nicht der Fall. Mit den Ausfüh-\n\nrungen zur grundsätzlichen Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen gibt das \n\nBerufungsgericht nur - wie häufig bei Revisionszulassungen - eine Begründung \n\nfür die Zulassung, ohne das Rechtsmittel selbst auf die als rechtsgrundsätzlich \n\nangesehene Frage zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 \n\n- IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795). Allein aus dem Umstand, dass aus den \n\nEntscheidungsgründen ersichtlich ist, in welchem Umfang Naturalunterhaltsleis-\n\ntungen bedarfsdeckend berücksichtigt wurden, lässt sich im vorliegenden Fall \n\neine Beschränkung der Zulassung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ent-\n\nnehmen, insbesondere fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, \n\neine abweichende Beurteilung scheide auch der Höhe nach aus. \n\nB \n\nDie Revision hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\nI. \n\nZu der in jeder Lage des Verfahrens im Hinblick auf den gewöhnlichen \n\nAufenthalt der Mutter in Frankreich von Amts wegen zu prüfenden internationa-\n\nlen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat das Kammergericht ausgeführt: \n\nDie internationale Zuständigkeit folge vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 des \n\nBrüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die \n\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen \n\nin Zivil- und Handelssachen \n\n(EuGVÜ) vom 27. September 1998 i.d.F. des 4. Beitrittsabkommens vom \n\n29. November 1996 (BGBl. 1998 II 1412). Danach seien Personen, die ihren \n\nWohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht \n\nauf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Beklagte habe seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in de-\n\nren Hoheitsgebiet das Übereinkommen seit dem 1. Februar 1973 gelte. \n\n10 \n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gilt auch mit Rück-\n\nsicht darauf, dass der - ebenfalls in Frankreich lebende - Kläger den Rechts-\n\nstreit aufgenommen hat. Zwar \n\nist das EuGVÜ durch die Verordnung \n\nNr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- \n\nund Handelssachen (EuGVVO) in deren Anwendungsbereich ersetzt worden. \n\nNach deren Art. 66 Abs. 1 sind die Vorschriften aber nur auf solche Klagen an-\n\nzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten \n\nist. Da die vorliegende Klage im Jahr 2000 erhoben worden ist, während die \n\nEuGVVO erst zum 1. März 2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getreten ist, \n\nverbleibt es für den vorliegenden Fall bei der Anwendbarkeit des EuGVÜ. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Kammergericht hat das deutsche Sachrecht für maßgeblich gehal-\n\nten und dies wie folgt begründet: \n\nNach Art. 18 Abs. 5 EGBGB sei deutsches Recht heranzuziehen, wenn \n\n- wie hier - sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche seien \n\nund der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe (starker \n\nInlandsbezug). Die Bestimmung in Art. 4 des als staatsvertragliche Regelung \n\ngrundsätzlich vorrangigen Haager Übereinkommens über das auf Unterhalts-\n\npflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973, derzufolge wegen des ge-\n\nwöhnlichen Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten in Frankreich an sich franzö-\n\nsisches Recht anwendbar wäre, komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die \n\nBundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15 des Übereinkommens bei der Rati-\n\nfizierung desselben einen Vorbehalt erklärt habe. Demnach sei in den Fällen \n\neines so genannten starken Inlandsbezugs innerstaatliches (deutsches) Recht \n\nanzuwenden. \n\n13 \n\nAuch diese Annahme ist frei von Rechtsirrtum (vgl. Wendl/Dose Das Un-\n\nterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 Rdn. 9 a). \n\nIII. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die dem Grunde nach gemäß § 1601 BGB \n\nunterhaltsberechtigte Mutter derzeit nicht für unterhaltsbedürftig gehalten, weil \n\nsie imstande sei, ihren Bedarf aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen zu \n\ndecken. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n15 \n\nDie Mutter müsse sich auf den - als zutreffend unterstellten - Bedarf ne-\n\nben ihren aus Alters- und Erziehungsrente, Wohngeld sowie Pflegegeld beste-\n\nhenden Einkünften die Pflegeleistungen ihres Sohnes R.Z. - des jetzigen Klä-\n\ngers - anrechnen lassen. Zwar seien die Söhne R.Z. und W.Z. der Klägerin \n\nnicht barunterhaltspflichtig, weil insoweit deren mangelnde Leistungsfähigkeit \n\nentgegenstehe. Der Sohn R.Z. sei aber zu den von ihm im Einverständnis mit \n\nder Klägerin als Naturalunterhalt erbrachten Pflegeleistungen in der Lage. \n\nWenn seine Mutter ihm die Pflege wie einem Dritten vergüten würde - wie sie \n\nihrer Bedarfsberechnung zugrunde gelegt habe -, könne R.Z. auch in gleicher \n\nHöhe zum Barunterhalt beitragen, da sein eigener Unterhalt nach dem Vorbrin-\n\ngen der Mutter durch seine Ehefrau sichergestellt werde. In einem solchen Fall \n\nentspreche es der Billigkeit, wenn die dem Unterhaltsberechtigten gegenüber \n\ntatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen eines gleichrangig haftenden Ver-\n\nwandten auf den Bedarf angerechnet würden. Bei dem gewährten Naturalun-\n\nterhalt handele es sich nicht um die freiwillige Leistung eines Dritten, die im Re-\n\ngelfall nicht bedürftigkeitsmindernd anzurechnen sei. Vielmehr komme der Sohn \n\nseiner Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter dadurch nach, dass er ihr anstelle \n\ndes Barunterhalts, zu dem er nicht in der Lage sei, mit deren Einverständnis \n\nNaturalunterhalt in der genannten Form leiste. Bei der Bemessung der von R.Z. \n\nerbrachten Pflegeleistungen sei von den Eintragungen im so genannten \n\nPflegetagebuch der AOK auszugehen. Danach habe der wöchentliche Pflege-\n\naufwand des Sohnes 1.138 Minuten = ca. 2,71 Std. täglich betragen, so dass er \n\netwa 49 % des von der Mutter behaupteten Gesamtpflegeaufwandes geleistet \n\nhabe. Für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2000 müsse sich die Mutter daher wei-\n\ntere 915,32 DM, für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2000 weitere \n\n1.111,32 DM und für den Zeitraum ab 1. August 2001 weitere 1.308,25 DM an-\n\nrechnen lassen. \n\n16 \n\nIhren durch eigene Einkünfte und die Naturalunterhaltsleistungen des \n\nR.Z. nicht gedeckten Bedarf müsse die Mutter aus ihrem Vermögen bestreiten. \n\nEs sei auch im Rahmen des Elternunterhalts anerkannt, dass verwertbares \n\nVermögen zunächst zu verbrauchen sei, bevor Unterhalt verlangt werden kön-\n\nne. Die Mutter habe über erhebliches Vermögen in Form des ¼ Erbanteils nach \n\nihrem verstorbenen Ehemann verfügt. Selbst wenn die Forderung des Nachlas-\n\nses gegen R.Z., deren Realisierbarkeit fraglich sei, unberücksichtigt bleibe, be-\n\nlaufe sich der Nachlass auf 256.269 DM (Erlös aus dem Grundstücksverkauf \n\n250.000 DM; Kontoguthaben: gerundet 6.769 DM), wovon der Mutter ¼ = \n\n64.192,25 DM zustehe. Sie habe die Gesamterbauseinandersetzung - auf eine \n\nTeilauseinandersetzung habe sie gegen den Willen eines Miterben keinen \n\nRechtsanspruch - betreiben können und müssen. Letztlich komme es darauf \n\naber nicht entscheidend an, weil es dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls ob-\n\nliege, ein zur Zeit nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehendes Vermö-\n\n17 \n\n18 \n\ngen als Kreditgrundlage zu verwenden. Tatsächlich habe die Mutter ihrem Vor-\n\ntrag zufolge auch einen Kredit ihrer Schwiegertochter in Anspruch genommen, \n\nindem sie dieser gegenüber eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der \n\nBetreuungs- und Pflegekosten eingegangen sei. Dieser Rückzahlungsverpflich-\n\ntung könne sie aus ihrem nach erfolgter Erbauseinandersetzung zu realisieren-\n\nden Vermögen nachkommen. Das gelte auch hinsichtlich des von ihr bean-\n\nspruchten Sonderbedarfs. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in allen \n\nTeilen der Begründung, wohl aber im Ergebnis Stand. \n\n2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht sich mit der \n\nFrage, ob der Unterhaltsbedarf der Mutter hinreichend konkret dargelegt wor-\n\nden sei, nicht ausreichend befasst habe. Denn das Berufungsgericht hat den \n\ngeltend gemachten Unterhaltsbedarf - bis auf einen Teil der Kosten der in \n\nDeutschland unterhaltenen Wohnung - in vollem Umfang als richtig unterstellt. \n\nHinsichtlich der Kosten der Wohnung ist es davon ausgegangen, dass die Miete \n\nnur bis zum 30. April 2001 bedarfserhöhend angesetzt werden könne, da es der \n\nMutter oblegen habe, die von ihr nicht mehr genutzte Wohnung zum frühest-\n\nmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Diese Ausführungen begegnen keinen recht-\n\nlichen Bedenken. \n\n19 \n\nDie Mutter konnte keine doppelten Kosten der Unterkunft beanspruchen. \n\nDas Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gemäß \n\n§ 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung. Diese leitet sich - anders als \n\nbei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen und nicht bei ei-\n\nnem Elternteil lebenden Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen \n\nab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteili-\n\nge Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit \n\ndem Eintritt in den Ruhestand oder dem Tod eines Ehegatten verbunden sind, \n\nhaben - evtl. nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Le-\n\nbensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren Kin-\n\ndern dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard ver-\n\nlangen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, \n\n861). \n\n20 \n\nDass es nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter \n\ngerechtfertigt gewesen wäre, nach dem Tod ihres Ehemannes noch eine zweite \n\nWohnung zu unterhalten, ist nicht festgestellt worden. Die Revision rügt auch \n\nnicht, dass entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei. Soweit sie \n\ndarauf abhebt, die Mutter habe dargelegt, aufgrund ihrer unzureichenden Ein-\n\nkünfte ihren ersten Wohnsitz nicht in Frankreich begründen zu können, verweist \n\ndie Revisionserwiderung zu Recht darauf, dass die Mutter im Berufungsverfah-\n\nren selbst angegeben habe, die Wohnung nicht mehr zu benötigen und deshalb \n\naufgeben zu wollen. Warum dies zu einem früheren Zeitpunkt an finanziellen \n\nGründen gescheitert sein soll, ist dann aber nicht ersichtlich. \n\n21 \n\nAuch der von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Umstand, die \n\nBeibehaltung der Wohnung sei erforderlich gewesen, damit die Klägerin ihre \n\nKrankenversicherung in Deutschland habe erhalten können, von französischen \n\nKrankenkassen würden Behandlungskosten lediglich in Höhe von 80 % über-\n\nnommen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundessozialgerichts bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der \n\nRentner, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen \n\nMitgliedsstaat der Europäischen Union verzieht. Sein Anspruch auf Kranken-\n\nversicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet \n\nsich nach deutschem Recht (BSGE 84, 98, 99; für Frankreich: BSG - Urteil vom \n\n5. Juli 2005 - B 1 KR 4/04 R - SOZR 4 - 2400 § 3 Nr. 2). Die Klägerin benötigte \n\ndeshalb keine Wohnung in Deutschland, um wegen der hier beabsichtigten \n\närztlichen Behandlung Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch neh-\n\nmen zu können. Danach hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung jeden-\n\nfalls keinen zu gering bemessenen Bedarf der Mutter zugrunde gelegt. \n\n22 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Bedarf der \n\nMutter sei teilweise dadurch gedeckt, dass der jetzige Kläger einen Teil der \n\nPflegeleistungen erbracht habe, vermag der Senat dem allerdings nicht zu fol-\n\ngen. \n\n23 \n\nWie der Wiedergabe des Parteivortrags in dem Berufungsurteil zu ent-\n\nnehmen ist, hat die Mutter geltend gemacht, von R.Z. und dessen Ehefrau auf-\n\ngrund entgeltlicher Betreuungsverträge gepflegt zu werden. Im Hinblick darauf \n\nist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, die \n\nMutter sei nach ihrem Vortrag eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der \n\nBetreuungs- und Pflegekosten eingegangen. Dann kann auf der Grundlage des \n\nKlagevorbringens aber schon deshalb nicht angenommen werden, R.Z. habe in \n\nErfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Pflegeleistungen erbracht. Viel-\n\nmehr erfolgten diese aufgrund der vertraglichen Verpflichtung. \n\nDas stellt die Entscheidung im Ergebnis aber nicht in Frage. \n\n4. Unterhaltsberechtigt war die Mutter nur, soweit sie nicht in der Lage \n\nwar, ihren Bedarf selbst zu decken. \n\nEin - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zu \n\ndem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu \n\nverwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - \n\nzumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\neine gewisse Vermögensreserve als so genannten Notgroschen für Fälle plötz-\n\nlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Auch betagte Eltern können \n\nnoch Notfallreserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angeson-\n\nnen werden kann. Was die Höhe des so genannten Notgroschens anbelangt, ist \n\nnach Auffassung des Senats regelmäßig zumindest der sozialhilferechtliche \n\nSchonbetrag anzusetzen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR \n\n224/00 - FamRZ 2004, 370, 371). \n\n27 \n\nAls Form der Vermögensverwertung kam im vorliegenden Fall jedenfalls \n\ndie Nutzung des Erbauseinandersetzungsanspruchs als Kreditunterlage in Be-\n\ntracht, wie sie seitens der Mutter auch tatsächlich erfolgt ist. Sie hat sich näm-\n\nlich die für sie vorgelegten Kosten und das für die erbrachten Pflegeleistungen \n\ngeschuldete Entgelt stunden und damit kreditieren lassen. Da die Stundungsab-\n\nrede bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht \n\naufgehoben worden ist, war das Vermögen der Mutter jedenfalls geeignet, bis \n\ndahin als Kreditunterlage zu dienen. Ein Unterhaltsanspruch bestand deshalb \n\nnicht. \n\nSprick \n- zugleich für die urlaubsabwesende \n und deshalb an der Unterschrift verhinderten \n Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof \n Dr. Hahne - \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 14.11.2002 - 157b F 11856/00 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2003 - 3 UF 63/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_155-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zr-155-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_155-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_155-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-23/xii-zr-155-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_155-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:10:23.564593+00:00"}}