{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_153-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"XII ZR 153/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 187, 558 Abs. 2 und 3 a.F. (= 548 Abs. 1 Satz 2 und 3), 598, 606 Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitu- tives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmög- lichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sicher- gestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 153/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Juli 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 187, 558 Abs. 2 und 3 a.F. (= 548 Abs. 1 Satz 2 und 3), 598, 606 \n\nDie körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitu-\n\ntives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmög-\n\nlichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sicher-\n\ngestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme \n\neines Leihvertrages nicht aus. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 - OLG München \nLG Landshut \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 \n\n89 %, die Klägerin zu 2 11 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin zu 1 macht als Haftpflicht- und Kaskoversicherer der Kläge-\n\nrin zu 2 Schadensersatz aus übergegangenen, die Klägerin zu 2 aus eigenen \n\nAnsprüchen wegen einer Kollision geltend, die sich anläßlich einer Testfahrt mit \n\neinem Airbus der Klägerin zu 2 auf dem Flughafengelände der Beklagten ereig-\n\nnet hat. \n\nMit Vertrag vom 14. Februar 2000 verpflichtete sich die Klägerin zu 2, der \n\nBeklagten zu Testzwecken Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. § 1 der zwi-\n\nschen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffenen Vereinbarung lautet: \n\n\"Vertragsgegenstand \n\n1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt der FMG für das Projekt \"IRFI - In-\nternational Runway Friction Index\" (Bremsvorgänge/Friction Messun-\ngen) auf kontaminierten Betriebsflächen Luftfahrzeuge inklusive der \nBesatzung am 24. Februar 2000 ab ca. 21.30 Uhr zur Verfügung. \n\n2. Alle Rollvorgänge der Luftfahrzeuge sind vorab mit der Luftfahrzeug-\nbesatzung zu besprechen. Die Luftfahrzeugbesatzung hat jederzeit \ndas Recht, einen bestimmten Rollvorgang ohne Begründung abzuleh-\nnen. \n\n3. …\" \n\n§ 4 der Vereinbarung lautet: \n\n\"Kosten \n\n1. Die Luftverkehrsgesellschaft stellt Flugzeug und Besatzung unentgelt-\n\nlich zur Verfügung. …\" \n\nDie Beklagte wollte am 24. Februar 2000 Brems- und Rollversuche auf \n\nSchneematsch durchführen lassen, um die Zahl der Unfälle bei winterlichen \n\nBedingungen zu reduzieren. Beim ersten Test am 24. Februar 2000 rollte der \n\nvon der Klägerin zu 2 zur Verfügung gestellte Airbus A-319 über die präparierte \n\nTeststrecke hinaus und kollidierte mit der Maschine einer anderen Luftver-\n\nkehrsgesellschaft. Die Klägerin zu 1 ersetzte zusammen mit anderen Versiche-\n\nrern, die ihre Ansprüche an die Klägerin zu 1 abgetreten haben, der Klägerin zu \n\n2 den an ihrem Flugzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.090.000 $. Ei-\n\nnen Anteil von 450.000 $ mußte die Klägerin zu 2 als Eigenanteil selbst tragen. \n\nNach dem Unfall verhandelten die Parteien mit Unterbrechungen über \n\nden Ersatz des Schadens. Mit ihrer der Beklagten am 3. Juni 2002 zugestellten \n\nKlage hat die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von \n\n3.090.000 $ nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte der \n\nKlägerin zu 1 alle künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser im Zusammen-\n\nhang mit den Beschädigungen des Airbus A-319 entstehen. Die Klägerin zu 2 \n\nhat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 450.000 $ zu verurteilen. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. \n\nDagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klä-\n\ngerinnen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und \n\nauch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es liege ein Leihvertrag vor. \n\nEventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien nach §§ 606, 558 \n\nBGB a.F. verjährt. Die Zurverfügungstellung des Luftfahrzeuges nebst Besat-\n\nzung zu Testzwecken sei ein Gebrauch des Flugzeugs. Eine unmittelbare Ein-\n\nwirkung der Beklagten oder der Tester sei hierfür nicht erforderlich. Unmittelba-\n\nrer Besitz oder eine sachenrechtliche Beziehung der Entleiherin seien kein kon-\n\nstitutives Merkmal für ein Leihverhältnis. Das Gesetz setze lediglich voraus, daß \n\ndem Entleiher der Gebrauch der Sache gestattet werde. Das Merkmal Ge-\n\nbrauch in § 598 BGB sei schuldrechtlicher Natur und nach Sinn und Zweck der \n\nRegelung des Leihvertrages auszulegen. Das Erfordernis einer sachenrechtli-\n\nchen Beziehung könne auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934) und vom \n\n28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386) entnommen werden. \n\nDie unentgeltliche Überlassung des Bedienungspersonals führe nicht zu \n\neinem Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Durch sie werde der \n\nVertrag nicht entscheidend geprägt. Zwar hätten die Beklagte bzw. die Tester \n\nüber Ort, Art und Zeit der durchzuführenden Rollvorgänge bestimmt. Die Durch-\n\nführung der Rollvorgänge sei für die Erhebung der signifikanten Daten auch \n\nerforderlich gewesen und von der Beklagten erwartet, aber von der Klägerin zu \n\n2 nicht geschuldet worden, weil die Luftfahrzeugbesatzung einen Rollvorgang \n\njederzeit gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung ohne Begründung habe ab-\n\nlehnen können. Die Notwendigkeit der Rollvorgänge für die Durchführung der \n\nTests und ihre Besprechung mit der Flugzeugbesatzung änderten bei Berück-\n\nsichtigung des Gesamtcharakters der Vereinbarung nichts daran, daß sich we-\n\nder die Klägerin zu 2 noch das Bedienungspersonal bindend zur Durchführung \n\nbestimmter Rollvorgänge verpflichtet hätten. Deshalb liege ein Dienst-, Werk- \n\noder Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. \n\nDie sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB habe einen Tag \n\nnach Beendigung des Gebrauchs (25. Februar 2000) zu laufen begonnen, sei \n\nmit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 23. März 2000 unterbrochen \n\n(richtig: gehemmt) worden, nach Abbruch der Verhandlungen mit Schreiben der \n\nBeklagten vom 30. April 2001 weitergelaufen, am 3. August 2001 erneut unter-\n\nbrochen und mit Zugang des Schreibens vom 28. Dezember 2001 weitergelau-\n\nfen. Im März 2002 sei Verjährung eingetreten. \n\n2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Nach der gesetzlichen Regelung in § 598 BGB liegt ein Leihvertrag \n\nvor, wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich \n\ngestattet. In der Regel wird der Verleiher dem Entleiher den unmittelbaren Be-\n\nsitz an der Sache übertragen. Ein konstitutives Element des Leihvertrages ist \n\ndie Besitzverschaffung aber nicht (MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. §§ 535, \n\n536 Rdn. 41). Denn der Leihvertrag setzt lediglich voraus, daß dem Entleiher \n\nder Gebrauch der Sache gestattet wird. Dazu ist zwar meistens, aber nicht not-\n\nwendigerweise die Übergabe (Besitzverschaffung) der Leihsache erforderlich \n\n(einhellige Meinung; vgl. zum entsprechenden Problem beim Mietvertrag BGH, \n\nUrteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989, 589; Staudin-\n\nger/Emmerich BGB (2003) § 536 Rdn. 15). Maßgebend ist, ob der Vertrags-\n\nzweck die Übergabe erfordert oder nicht. \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Leihe zwar keinen \n\nunmittelbaren Besitz, aber eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum \n\nObjekt der Leihe voraussetze, aufgrund dessen er ein Zugriffsrecht auf die Sa-\n\nche erhalte; der (nicht besitzende) Entleiher müsse auf die Sache in irgendeiner \n\nWeise einwirken können, sei es, daß er - bei Grundstücken - den Zutritt oder \n\n- bei beweglichen Sachen - den Zugriff auf die Sache erhalte. \n\nWeder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen ei-\n\nne körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Entscheidend ist allein, daß \n\nder Entleiher die Sache für seine Zwecke nutzen kann. Die Gestattung des Ge-\n\nbrauchs ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nichts anderes \n\nals die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Ist der Entleiher auf eine unmit-\n\ntelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung \n\nvon ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrecht-\n\nliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus. Welche Einwir-\n\nkungsmöglichkeiten der Entleiher erhalten muß, bestimmt sich allein nach der \n\nvertraglichen Vereinbarung (vgl. Staudinger/Emmerich BGB aaO Rdn. 15). \n\nIm vorliegenden Fall sollte die Klägerin zu 2 der Beklagten ein Flugzeug \n\nsamt Personal so zur Verfügung stellen, daß diese absprachegemäß die beab-\n\nsichtigten Rolltests durchführen bzw. durchführen lassen konnte. Daß die Ent-\n\nleiherin die Maschine nicht selbst bedienen konnte und durfte, steht nicht ent-\n\ngegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte \n\nüber Ort, Zeit und Art der durchzuführenden Roll- und Bremsvorgänge bestim-\n\nmen. Deshalb durfte das Berufungsgericht zu Recht von einer Überlassung zum \n\nGebrauch ausgehen. \n\nc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934 ff.) und \n\nvom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386 ff.). Soweit sie meint, \n\nder Bundesgerichtshof habe für die Annahme einer Leihe eine sachenrechtliche \n\nBeziehung des Entleihers zum Gegenstand der Leihe verlangt, beruht ihre Auf-\n\nfassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidungen. Im Urteil \n\nvom 14. Juli 1970 (Tiefladerfall) hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei \n\nGestellung von Geräten mit Bedienungspersonal sei das Bedienungspersonal \n\nin aller Regel nicht mehr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Vermieters, \n\nsondern des Mieters, weil es nunmehr dessen Weisungen unterworfen sei \n\n(BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO S. 935). Damit ist aber lediglich zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß in solchen Fällen jedenfalls ein Mietvertrag vorliegt. Daß \n\ndas Bedienungspersonal stets Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Mieters \n\nsein müsse, mithin Besitzdiener des Mieters, über den der Mieter als Besitzherr \n\nden Gebrauch erlange, hat der Bundesgerichtshof nicht gefordert. Mit Urteil \n\nvom 28. November 1984 wurde ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienst-\n\nverschaffungsvertrag bejaht, weil ein Kran mit Kranführer zur Verfügung gestellt \n\nwerden sollte und die \"eigentliche Tätigkeit des Krans\" und die Sicherheit der \n\nEinsatzstelle in die ausschließliche Verantwortung des Übernehmers gestellt \n\nwurden. Auch dort hat der Bundesgerichtshof keine Mindestvoraussetzungen \n\nfür eine Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 535 BGB bzw. § 598 BGB auf-\n\ngestellt, insbesondere keine sachenrechtliche Beziehung gefordert, sondern \n\nlediglich eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag und einem Miet-\n\nvertrag in Verbindung mit einer Dienstverschaffungspflicht vorgenommen. Er \n\nhat entschieden, daß das Schwergewicht nicht in der Herstellung eines Werkes \n\noder in der Leistung von Diensten, sondern in der Überlassung zum Gebrauch \n\nlag. Fehlende Feststellungen, daß der Beklagten die Sorge für die Obhut des \n\nLuftfahrzeuges oblag, stehen deshalb entgegen der Auffassung der Revision \n\nder Annahme eines Leihvertrages nicht entgegen. Im übrigen kann nicht zwei-\n\nfelhaft sein, daß die Beklagte als Betreiberin des Flughafens in ähnlicher Weise \n\nfür die Sicherheit der Einsatzstelle verantwortlich war wie der Bauunternehmer \n\nfür die Baustelle. Insoweit sind beide Fälle vergleichbar. \n\nd) Soweit die Revision meint, eine sachenrechtliche Beziehung sei schon \n\ndeshalb erforderlich, weil ansonsten Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete \n\noder Leihe nicht mehr von Dienst-, Auftrags- und Werkverträgen abgegrenzt \n\nwerden könnten, bei denen der Dienstnehmer, Auftragnehmer oder Werkunter-\n\nnehmer eigene Werkzeuge, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände zur Erbrin-\n\ngung der geschuldeten Vertragsleistung einsetze, kann auch dem nicht gefolgt \n\nwerden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. Novem-\n\nber 1984 aaO) kommt es, wie bereits erwähnt, für die Abgrenzung von Mietver-\n\ntrag/Leihvertrag einerseits und Dienstvertrag, Auftrag und Werkvertrag anderer-\n\nseits entscheidend darauf an, ob über die Überlassung der Sache samt Bedie-\n\nnungspersonal hinaus noch die Herstellung eines bestimmten Werkes bzw. in \n\nerster Linie die Leistung von Diensten geschuldet ist. Ist dies der Fall und wird \n\ndas Gesamtverhältnis insgesamt von dieser Leistung geprägt, dann finden die \n\nvom Gesetz vorgesehenen Regeln dieser besonderen Vertragstypen Anwen-\n\ndung. Liegt dagegen - wie hier - der Schwerpunkt auf der Pflicht zur Überlas-\n\nsung der Sache, gelten die Vorschriften über die Leihe/Miete. Ob neben der \n\nÜberlassungspflicht weitere Verpflichtungen bestehen und welche Pflichten ge-\n\ngebenenfalls überwiegen, hat der Tatrichter im Wege der Auslegung festzustel-\n\nlen. \n\ne) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14. Februar 2000 da-\n\nhin ausgelegt, daß die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge \n\nverpflichtet gewesen sei, sondern lediglich das Flugzeug samt Besatzung hier-\n\nfür zur Verfügung stellen mußte und hat deshalb das Hauptgewicht der von der \n\nKlägerin zu 2 zu erbringenden Leistung in der Überlassung des Flugzeuges \n\ngesehen. Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Rügen der Revision blei-\n\nben ohne Erfolg. \n\naa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbe-\n\nhalten. Sie kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft wer-\n\nden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzli-\n\nche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-\n\ngemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Re-\n\nvisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37). \n\nbb) Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die \n\nRevision nicht aufzuzeigen, und sie liegen auch nicht vor. \n\n(1) Nach Auffassung der Revision ist die Begründung widersprüchlich \n\nund die Ableitung denkgesetzlich nicht zwingend, soweit das Berufungsgericht \n\neine vertragliche Verpflichtung der Klägerin zu 2 deshalb ablehne, weil die Be-\n\nsatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung vom 14. Februar 2000 einen Rollvor-\n\ngang jederzeit habe ablehnen können. Näher liege es, in der genannten Ver-\n\ntragsbestimmung eine Aufhebung des auftragsrechtlichen Weisungsrechts zu \n\nsehen. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn Indiztatsachen, die sich \n\nzwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren ließen, \n\nnur mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar gehalten würden, somit die Ambi-\n\nvalenz nicht erkannt werde. \n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht ist \n\nnicht von einer einzig möglichen Auslegung des Vertrages ausgegangen. Es \n\nhat lediglich - zu Recht - die Vereinbarung für eindeutig angesehen, daß die \n\nLuftfahrzeugbesatzung jederzeit einen Rollvorgang ohne Begründung ablehnen \n\nkonnte. Aus dieser Regelung hat es dann den - möglichen - Schluß gezogen, \n\ndaß sich die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge verpflichtet \n\nhabe und deshalb kein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorlie-\n\nge. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Wenn \n\ndie von der Klägerin zu 2 gestellte Besatzung konkret verlangte Rollvorgänge \n\nohne Begründung ablehnen konnte, kann schwerlich ein bestimmter Arbeitser-\n\nfolg geschuldet sein. \n\n(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche der Le-\n\nbenserfahrung anzunehmen, die Durchführung der Rollvorgänge werde von der \n\nBeklagten zwar erwartet, gleichwohl sei eine vertraglich bindende Verpflichtung \n\nder Klägerin zu 2 zu verneinen. Das Berufungsgericht unterstelle das unver-\n\nnünftige Ziel, das Scheitern der Versuche in Kauf zu nehmen; die Parteien ver-\n\neinbarten aber stets ein vernünftiges Ergebnis. \n\nDer behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Revision verkennt, daß \n\ndie Klägerin zu 2 der Beklagten das Flugzeug unentgeltlich überlassen hat. \n\nWenn sie sich unter diesen Umständen nicht endgültig verpflichtete, sondern \n\ndie letzte Entscheidung über die Durchführung der von der Beklagten ge-\n\nwünschten Rollvorgänge - nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen - ihrer Flug-\n\nzeugbesatzung überlassen wollte, andererseits die Beklagte damit einverstan-\n\nden war, weil sie keine günstigeren Bedingungen erzielen konnte, so ist diese \n\nAuslegung durchaus naheliegend (zur Bedeutung der Bezahlung einer Leistung \n\nfür die Annahme eines Werkvertrages vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 aaO II \n\n2 a). \n\n(3) Zu Unrecht meint die Revision, wenn aus dem Recht, einen Rollvor-\n\ngang abzulehnen, die Verneinung einer vertraglichen Pflicht überhaupt folge, \n\ndann gelte dies auch für die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Ihre Auffassung, \n\nmit der Verweigerung der Rollvorgänge entfalle nämlich auch jede Gebrauchs-\n\nmöglichkeit, trifft nicht zu. Die - generelle - Verpflichtung, der Beklagten ein \n\nFlugzeug zu Testzwecken zur Verfügung zu stellen, entfällt nicht deshalb, weil \n\ndie Flugzeugbesatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung jederzeit das Recht \n\nhatte, einen bestimmten Rollvorgang abzulehnen. Die Klägerin zu 2 mußte das \n\nFlugzeug bereitstellen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Be-\n\nsatzung - später - einzelne Rollvorgänge ablehnte. \n\n(4) Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, das Beru-\n\nfungsgericht habe die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung vernachlässigt, \n\nso daß die Auslegung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhe; \n\ndie Beklagte habe sich mit der Bitte an die Klägerin zu 2 gewandt, am \n\n24. Februar 2000 an Bremsversuchen teilzunehmen. Die Bitte um Teilnahme \n\nspreche dagegen, daß der Zweck der angebahnten Verträge sich lediglich in \n\nder Überlassung des Gebrauchs an dem Fahrzeug habe erschöpfen sollen. \n\nVielmehr habe die Vornahme der Rollvorgänge durch die Zweitklägerin als für \n\ndie Datenerhebung erforderlich und notwendig ganz im Vordergrund gestanden. \n\nEs liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das Berufungsgericht habe nicht er-\n\nkannt, daß die Initiative für die Bremsversuche von der Beklagten ausgegangen \n\nsei, und damit Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Letztlich ersetzt die \n\nRevision die Auslegung des Berufungsgerichts durch ihre eigene. Das ist ihr im \n\nRevisionsverfahren verwehrt. \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, daß die Verjährungsfrist am 25. Februar 2000 zu laufen begon-\n\nnen habe (§ 187 Abs. 1 BGB). Zwar ist unklar, ob das Berufungsgericht § 558 \n\nAbs. 2 BGB a.F. oder § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet hat (es zitiert auf \n\nS. 5 § 558 BGB a.F., auf S. 8 § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist aber unschäd-\n\nlich, da beide Bestimmungen übereinstimmend die Verjährung des Anspruchs \n\ndes Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache mit dem Zeitpunkt \n\nbeginnen lassen, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläge-\n\nrin zu 2 den Besitz am Flugzeug nicht verloren hatte und deshalb ein Rücker-\n\nhalt im Sinne der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kam. Noch in der \n\nRevisionsinstanz vertritt die Klägerin zu 2 die Auffassung, daß die Beklagte \n\nnicht Besitzerin des Flugzeuges gewesen, sondern dieses im Besitz der Kläge-\n\nrin zu 2 verblieben sei. Wurde dem Entleiher der Besitz aber nicht verschafft, so \n\nbeginnt die Verjährung, sobald der Entleiher den Gebrauch der Leihsache be-\n\nendet und der Verleiher davon erfährt. \n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, eine \"Rückgabe\" der Leihsache \n\nsetze nach ständiger Rechtsprechung eine Veränderung der Besitzverhältnisse \n\nzugunsten des Vermieters voraus. Soweit sie sich insoweit auf die Senatsent-\n\nscheidung vom 19. November 2003 (- XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774) beruft, \n\nberuht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser Entschei-\n\ndung. Der Senat hat dort für den Beginn der Verjährung nicht einen Besitz-\n\nwechsel zwischen Mieter und Vermieter verlangt. Zwar wird ein Mietverhältnis \n\nin der Regel damit enden, daß der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Be-\n\nsitz an der Mietsache verschafft. Entscheidend für den Beginn der Verjährung \n\nist aber nicht die Rückgabe durch den Mieter, sondern nur, daß der Vermieter in \n\ndie Lage versetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft \n\nungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Ver-\n\nschlechterungen zu machen, und daß der Mieter mit Kenntnisnahme des Ver-\n\nmieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das Mietverhältnis \n\nsonst sein tatsächliches Ende nicht findet. Hat aber - wie hier - der Verleiher \n\nden unmittelbaren Besitz und die tatsächliche Sachherrschaft nie verloren, en-\n\ndet das Leihverhältnis, wenn der Entleiher den Gebrauch der Leihsache ein-\n\nstellt und der Verleiher davon erfährt. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des \n\n§ 558 BGB a.F. nicht darauf an, ob der geltend gemachte Schaden am Mietob-\n\njekt/Leihobjekt selbst entstanden ist. Es reicht aus, daß die Beschädigung der \n\nüberlassenen Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat (Senatsurteil vom \n\n6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687). Alleinige Voraussetzung \n\nist nur, daß der Schaden in innerem Zusammenhang mit der Nutzung des Leih-\n\nobjektes steht (Gramlich in: Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete 3. Aufl. VI Rdn. 12). Auch gebietet es der mit § 558 BGB a.F. ver-\n\nfolgte Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abwicklung des Gebrauchsüberlas-\n\nsungsverhältnisses zu erreichen, die typischerweise mit einem vertraglichen \n\nSchadensersatzanspruch konkurrierenden gesetzlichen Schadensersatzan-\n\nsprüche sowie gleichgerichtete Ansprüche, z.B. aus Eigentum oder \n\nungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlichem, der kurzen Verjährung zu \n\nunterwerfen (Gramlich aaO Rdn. 15 m.w.N.). Erfaßt ist daher auch der \n\nAnspruch auf Ersatz aller künftigen Schäden, die aus dem \n\nfraglichen \n\nZusammenstoß der beiden Flugzeuge auf dem Rollfeld herrühren. \n\nEntgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-\n\nnen Auffassung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Schrei-\n\nben des Versicherers der Beklagten vom 30. April 2001 die Unterbrechung der \n\nVerjährung beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Beklagtenseite \n\nmit diesem Schreiben die Verhandlungen abgebrochen hat, ist revisionsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nRiBGH Dr. Ahlt ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nHahne \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/xii-zr-153-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/xii-zr-153-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_153-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:47.539747+00:00"}}