{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_147-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"XII ZR 147/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 147/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläge-\n\nrin aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nKoblenz vom 10. Juni 2003 einstweilen einzustellen, hilfsweise\n\ndie aufgrund dieses Urteils zugunsten der Klägerin eingetrage-\n\nnen Zwangshypotheken auf die zu erbringende Sicherheitslei-\n\nstung anzurechnen, wird zurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkosten-\n\nhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 (hier: i.V.\n\nmit § 544 Abs. 5 Satz 2) ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, auch des Senats, regelmäßig nicht in Betracht, wenn der\n\nSchuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines\n\nSchutzantrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstel-\n\nlungsgründe 3). An einem solchen Schutzantrag fehlt es im vorliegenden Fall.\n\nDer in der Berufungsbegründung (vom 5. September 2002) formulierte und in\n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 13. Mai 2003 in\n\nBezug genommene Antrag zu 2 enthält - entgegen der Auffassung des Be-\n\nklagten - ein solches Schutzbegehren nicht. Das ergibt sich bereits aus der\n\nFormulierung dieses Antrags, der ausdrücklich § 711 ZPO benennt, die Beson-\n\nderheit des § 712 ZPO (Abwendungsbefugnis \"ohne Rücksicht auf eine Sicher-\n\nheitsleistung des Gläubigers\") nicht erwähnt und auch die Rechtsfolge, die\n\n§ 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die hier geltend gemachte Unfähigkeit des Schuld-\n\nners zur Erbringung der Sicherheitsleistung vorsieht, nicht für sich in Anspruch\n\nnimmt. Außerdem rechtfertigt sich dieses Verständnis des in der Berufungsbe-\n\ngründungsschrift formulierten Antrags aus dem Umstand, daß sich die Beru-\n\nfungsbegründung zu den besonderen Voraussetzungen des § 712 ZPO nicht\n\nverhält. Sie läßt insbesondere nicht erkennen, worin für den Fall der Vollstrek-\n\nkung ein nicht zu ersetzender Nachteil für den Beklagten liegen könnte; auch\n\ndeutet sie nicht an, daß der Beklagte - wie nunmehr geltend gemacht - zur\n\nErbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei. Gründe, derentwegen\n\nes dem Beklagten im Berufungsverfahren nicht möglich oder nicht zumutbar\n\nwar, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, sind weder vorgetragen noch\n\nsonst ersichtlich.\n\n2. Auch dem Hilfsantrag war der Erfolg zu versagen. Dabei kann offen\n\nbleiben, ob die mit ihm begehrte Anordnung überhaupt von § 719 Abs. 2 ZPO\n\ngedeckt wäre. Selbst wenn man das mit dem Hilfsantrag verfolgte Anrech-\n\nnungsbegehren - etwa im Hinblick auf die für die Klägerin bereits eingetragenen\n\nZwangshypotheken - als ein Weniger gegenüber der im Revisionsverfahren\n\nallein vorgesehenen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2\n\nZPO ansehen und ausnahmsweise für statthaft erachten wollte (zur grundsätz-\n\nlichen Unzulässigkeit einer Herabsetzung der Sicherheitsleistung durch das\n\nRevisionsgericht: Senatsbeschluß vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96 - BGHR\n\nZPO § 719 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1), wäre ein solcher Antrag nur zuläs-\n\nsig, wenn der Beklagte zuvor - vor dem Berufungsgericht - die ihm von § 712\n\nZPO eröffnete Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu erlangen, genutzt hätte.\n\nDas hat der Beklagte, wie dargelegt, aber nicht getan.\n\n3. Die begehrte Prozeßkostenhilfe war dem Beklagten zu versagen, da\n\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-\n\ntet (§ 114 ZPO); die Voraussetzungen des § 544 i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO lie-\n\ngen nicht vor.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/xii-zr-147-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/xii-zr-147-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_147-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:06.042671+00:00"}}