{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_145-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"XII ZR 145/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 1572 Zur Darlegungslast des nach § 1572 BGB unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für eine Genesung der Unterhaltsgläubigerin von einer schweren Erkrankung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 145/03 \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1572 \n\nZur Darlegungslast des nach § 1572 BGB unterhaltspflichtigen geschiedenen \n\nEhegatten für eine Genesung der Unterhaltsgläubigerin von einer schweren \n\nErkrankung. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 145/03 - Kammergericht \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstel-\n\nlers zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Scheidungsverbund um nachehelichen Ehegat-\n\ntenunterhalt. \n\nDie Parteien haben am 23. Februar 1980 die Ehe geschlossen, aus der \n\nzwei 1980 und 1983 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit 1986 war die \n\nAntragsgegnerin nicht mehr in ihrem Beruf als Erzieherin tätig. Im Januar 1990 \n\nerkrankte sie und wurde in der Folgezeit bis einschließlich Januar 1997 insge-\n\nsamt fünfmal stationär psychiatrisch behandelt. Im Rahmen des Verfahrens auf \n\nBewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wurde sie im Oktober 1996 und er-\n\nneut im Oktober 1998 begutachtet. Dabei wurde eine Erkrankung des schizo-\n\nphrenen Formenkreises mit beginnender Chronifizierung und Defektbildung di-\n\nagnostiziert. \n\nDer Antragsteller verdient als Soldat abzüglich berufsbedingter Fahrtkos-\n\nten sowie eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 monatlich 1.575,78 €. Zuzüglich \n\neiner anteiligen Steuererstattung beläuft sich sein anrechenbares Nettoein-\n\nkommen auf monatlich 1.849,62 €. Die Antragsgegnerin bezieht eine Erwerbs-\n\nunfähigkeitsrente, die vor Durchführung des Versorgungsausgleichs 503,88 € \n\nbetrug und die mit Durchführung des Versorgungsausgleichs um weitere 349 € \n\nauf insgesamt 852,88 € angestiegen ist. \n\nMit Verbundurteil vom 6. Juni 2002 hat das Amtsgericht die Ehe der Par-\n\nteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 22. Oktober 2002) und den \n\nVersorgungsausgleich geregelt. Außerdem hat es der Antragsgegnerin für die \n\nZeit ab Rechtskraft der Scheidung einen vom Antragsteller anerkannten Kran-\n\nkenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 91,82 € zugespr ochen; den wei-\n\ntergehenden Antrag auf Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt hat es ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung zum nachehelichen Ehegattenunterhalt abgeändert und den An-\n\ntragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich nachehelichen Kranken-\n\nvorsorge- und Elementarunterhalt in gestaffelter Höhe, zuletzt ab Juni 2003 \n\nKrankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 381,89 € sowie Ele mentarunterhalt in \n\nHöhe von 307,43 €, jeweils abzüglich bereits geleisteter Beträge, zu zahlen. \n\nDagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht bezüglich des nachehelichen \n\nUnterhalts zugelassene - Revision des Antragstellers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Antragsgegnerin ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand \n\n(BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegat-\n\ntenunterhalt nach § 1572 BGB einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt gemäß \n\n§ 1578 Abs. 2 BGB zugesprochen, weil sie aus Krankheitsgründen nicht in der \n\nLage sei, ihren ehelichen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Bei \n\nder Antragsgegnerin sei während ihrer fünf stationären psychiatrischen Behand-\n\nlungen bis Januar 1997 und auch im Rahmen ihrer zur Verrentung erforderli-\n\nchen Begutachtung eine Schizophrenie mit beginnender Chronifizierung und \n\nDefektbildung diagnostiziert worden. Zur Überzeugung des Senats leide sie \n\nauch weiterhin an dieser Krankheit und könne deswegen auch keine Teilzeiter-\n\nwerbstätigkeit ausüben. Diese Überzeugung beruhe auf der schon früher diag-\n\nnostizierten fehlenden Krankheitseinsicht, der Ablehnung einer medikamentö-\n\nsen Behandlung - außer einer solchen mit Johanniskraut - und den im Rahmen \n\nder gerichtlichen Anhörung gezeigten Symptomen, wie sie schon den ärztlichen \n\nBerichten zur Verrentung von 1996 und 1998 zugrunde lägen. Im Hinblick dar-\n\nauf bedürfe es keines weiteren Gutachtens, so daß die Weigerung der Antrags-\n\ngegnerin, einer solchen Begutachtung zuzustimmen, nicht zu ihren Lasten ge-\n\nhe. Auch der Bezug einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente bilde ein weite-\n\nres Indiz für eine fortbestehende Erwerbsunfähigkeit. \n\nObwohl die Antragsgegnerin sich in der Vergangenheit keiner kontinuier-\n\nlichen Behandlung ihrer Erkrankung unterzogen habe, sei der Unterhaltsan-\n\nspruch nicht verwirkt, weil dieses Verhalten auf einer fehlenden Krankheitsein-\n\nsicht beruhe und nicht mutwillig sei. \n\nDer Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin erstrecke sich auch auf die \n\nKosten ihrer Krankenversicherung. Nach Wegfall des Beihilfeanspruchs ab \n\nRechtskraft der Scheidung müsse sich die Antragsgegnerin in vollem Umfang \n\nprivat versichern, zumal die Voraussetzungen für eine Aufnahme als freiwilliges \n\nMitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben seien. Unter \n\nEinschluß eines Risikozuschlags, den die Antragsgegnerin zahlen müsse, weil \n\nder Antragsteller bei Abschluß des Versicherungsvertrages Anfang 1991 den \n\nVersicherer nicht über ihre Vorerkrankungen informiert habe, belaufe sich der \n\nmonatliche Versicherungsbeitrag auf 798,15 €. Im Hinbl\n\nick auf ihre einge-\n\nschränkten finanziellen Mittel sei der Antragsgegnerin aber eine Begrenzung \n\ndes Krankenversicherungsschutzes zumutbar, der - abgesehen von einer \n\nSelbstbeteiligung von 200 € jährlich - weitgehend dem Leistungsumfang in der \n\ngesetzlichen Krankenversicherung entspreche und lediglich einen monatlichen \n\nBeitrag von 381,89 € erfordere. \n\nDie Einkünfte der Antragsgegnerin aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente \n\nseien insgesamt, also auch hinsichtlich des durch den Versorgungsausgleich \n\nerworbenen Rentenanteils, eheprägend und deswegen im Wege der Differenz-\n\nmethode zu berücksichtigen. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\nII. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar von einer Darlegungs- und \n\nBeweislast der Antragsgegnerin für ihre krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit \n\naus (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497 \n\nund vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791). Wie der \n\nSenat schon wiederholt ausgeführt hat, dürfen aber die Anforderungen, die in-\n\nsoweit zu stellen sind, nicht überspannt werden, sondern müssen den Umstän-\n\nden des Falles entsprechen (Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR \n\n82/85 - FamRZ 1987, 144, 145). Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht \n\ndie Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB ohne Verfah-\n\nrensfehler schon anhand des unstreitigen Sachverhalts festgestellt. Der dage-\n\ngen gerichteten Revision bleibt der Erfolg versagt, weil das Berufungsgericht \n\nweder einen substantiierten Beweisantrag des Antragstellers übergangen hat \n\nnoch gehalten war, die fortbestehende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin \n\ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. \n\na) Die Revision meint, die ärztlichen Untersuchungsberichte aus der Ver-\n\ngangenheit seien keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer fort-\n\ndauernden Erwerbsunfähigkeit. Das Berufungsgericht habe zudem keine hinrei-\n\nchende Sachkenntnis dargelegt, die eine Beweisaufnahme durch ein aktuelles \n\nSachverständigengutachten entbehrlich mache. Das überzeugt nicht. \n\nb) Das Berufungsgericht hat sich zum Nachweis der Erkrankung der An-\n\ntragsgegnerin seit 1990 auf den unstreitigen Sachverhalt und die vorliegenden \n\nSachverständigengutachten gestützt. Die Fortdauer der Erkrankung hat es aus \n\nder schon seinerzeit diagnostizierten Chronifizierung der Schizophrenie und \n\ndem Umstand hergeleitet, daß sich die Antragsgegnerin auch in der Folgezeit \n\nnicht medikamentös hat behandeln lassen. Zudem hat das Oberlandesgericht \n\nwährend der Anhörung der Antragsgegnerin die gleichen Symptome festge-\n\nstellt, die in den ärztlichen Berichten von 1996 und 1998 festgestellt worden \n\nwaren. Auch die festgestellte Schwerbehinderung und die Bewilligung einer \n\ndauerhaften Erwerbsunfähigkeitsrente hat es als entscheidendes Indiz für die \n\nFortdauer der Erkrankung angesehen. Dem hat der Antragsteller im entschei-\n\ndenden Punkt, nämlich in der Frage, ob die Antragsgegnerin noch immer an \n\nSchizophrenie erkrankt ist, nur pauschal und unsubstantiiert widersprochen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung ei-\n\nnes für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises zulässig, wenn \n\ndie unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre \n\nErheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand \n\neiner bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl ge-\n\nmacht, gleichsam \"ins Blaue hinein\" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der \n\nLuft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen. Zu einer \n\nnäheren Darstellung kann eine Partei insbesondere dann gezwungen sein, \n\nwenn die Gegenpartei besonders substantiiert vorträgt. Denn der Umfang der \n\njeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt sich aus dem \n\nWechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufglie-\n\nderung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sa-\n\nche der darlegungs- und beweisbelasteten Partei ist (BGH Urteil vom \n\n21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860). \n\nDiesen Anforderungen an einen erheblichen Sachvortrag genügt der Vor-\n\ntrag des Antragstellers zu der von ihm behaupteten Genesung der Antragsgeg-\n\nnerin nicht. Soweit der Antragsteller, anknüpfend an dem Umstand, daß die An-\n\ntragsgegnerin sich keiner weiteren Begutachtung unterziehen will, die Diagnose \n\neiner Schizophrenie bestreitet, ist dies mit keinen relevanten Tatsachen belegt \n\nund offensichtlich \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Allein die Verweigerung der weite-\n\nren Begutachtung kann diese Behauptung nicht stützen, sondern findet eine \n\nplausible Erklärung in der schon früher diagnostizierten fehlenden Krankheits-\n\neinsicht. Der Antragsteller verkennt auch, daß die diagnostizierte Erkrankung \n\neiner Schizophrenie regelmäßig schubweise verläuft und eine etwaige Ein-\n\nsichtsfähigkeit zwischen solchen Phasen nichts über eine dauerhafte Erwerbs-\n\nmöglichkeit aussagt. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision spricht des-\n\nwegen auch die vom Berufungsgericht festgestellte Prozeßfähigkeit der An-\n\ntragsgegnerin nicht denknotwendig gegen den Fortbestand ihrer Erkrankung. \n\nWegen der in der Vergangenheit mehrfach diagnostizierten chronischen Er-\n\nkrankung und der dauerhaft bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente hätte der An-\n\ntragsteller vielmehr konkreter vortragen müssen, aus welchen Umständen er \n\nauf eine dauerhafte Genesung schließen will. \n\nAuf der Grundlage dieser unsubstantiierten Angriffe des Antragstellers ist \n\ndas Oberlandesgericht deswegen zu Recht vom Fortbestand der Erkrankung \n\nder Antragsgegnerin ausgegangen. Danach hatte die Antragsgegnerin ohnehin \n\nkeine reale Beschäftigungschance, was als weiteres objektives Merkmal für \n\neine Zurechnung eigener Einkünfte stets erforderlich ist (Senatsurteil vom \n\n29. Oktober 1986 aaO 144 f.). \n\n2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen ei-\n\nner Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB abgelehnt, \n\nweil die Antragsgegnerin ihre Bedürftigkeit nicht mutwillig herbeigeführt hat. Die \n\nAntragsgegnerin hatte schon während der Ehezeit keine kontinuierliche Be-\n\nhandlung der diagnostizierten Schizophrenie zugelassen, weil ihr die erforderli-\n\nche Krankheitseinsicht fehlte. Entsprechend wurde schon 1996 im Zusammen-\n\nhang mit der Verrentung eine Chronifizierung des Leidens festgestellt. Die un-\n\nterlassene Behandlung beruht deswegen nicht auf einem mutwilligen Verhalten \n\nder Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 3 BGB, sondern auf der diagnos-\n\ntizierten Krankheit selbst. Die fehlende Krankheitseinsicht hat das Berufungsge-\n\nricht auch nicht aus eigener Sachkunde festgestellt, sondern es hat sich dabei \n\nauf die schon im Jahre 1996 erhobene und 1998 bestätigte Diagnose gestützt. \n\nAuch dem hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert widersprochen. \n\n3. Zur Höhe des geschuldeten Krankenvorsorgeunterhalts fällt dem Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls kein Rechtsfehler zur Last, der sich zu Ungunsten des \n\nAntragstellers auswirken könnte. Weil die Antragsgegnerin mit Rechtskraft der \n\nScheidung ihren Anspruch auf Beihilfe verlor, mußte sie sich in vollem Umfang \n\nprivat versichern. Denn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der gesetzli-\n\nchen Krankenversicherung lagen nach den - insoweit nicht angegriffenen - \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts schließt der Beitrag der privaten Krankenversicherung einen \n\n100 %igen Risikozuschlag ein, der angefallen ist, weil der Antragsteller die Vor-\n\nerkrankungen der Antragsgegnerin bei Abschluß der privaten Krankenversiche-\n\nrung nicht mitgeteilt hatte. Zu Recht stützt das Berufungsgericht diese Feststel-\n\nlung auf die glaubwürdige Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen \n\nB. . Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision war das Oberlan-\n\ndesgericht auch nicht gehalten, den Zeugen erneut zu vernehmen, weil es allein \n\nauf die objektive Glaubhaftigkeit der Aussage abgestellt hat. Die persönliche \n\nGlaubwürdigkeit des Zeugen stand für das Berufungsgericht nicht in Frage. \n\nLetztlich wirkt sich die Annahme eines Risikozuschlags nicht einmal zu \n\nLasten des Antragstellers aus, weil das Berufungsgericht im Hinblick auf die \n\nbeengten finanziellen Verhältnisse lediglich von einem Krankenkassenbeitrag in \n\nHöhe von monatlich 381,89 € ausgegangen ist, der dem V ersicherungsschutz \n\nin der gesetzlichen Krankenkasse weitgehend entspricht und geringer ist als der \n\nzuvor errechnete monatliche Beitrag der privaten Krankenversicherung ohne \n\nRisikozuschlag. \n\n4. Auch das Maß des nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschul-\n\ndeten Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht zu Recht und \n\nim Einklang mit der Rechtsprechung des Senats unter Einschluß der gesamten \n\nErwerbsunfähigkeitsrente der Antragsgegnerin ermittelt. Nach der - vom Beru-\n\nfungsgericht angeführten - Rechtsprechung des Senats prägt die von einem \n\nEhegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse selbst dann, \n\nwenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst \n\nnach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch insoweit als ein Surrogat \n\nfür den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte \n\nvor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehe-\n\ngatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen \n\nHaushalts verwendet, so hat der Wert dieser Arbeitskraft, und zwar nunmehr in \n\nder Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da \n\nder Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente \n\neine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, \n\nwenn diese Rente durch eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben \n\nworden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, \n\n88, 91). \n\nMit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Ver-\n\nsorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten \n\nAnrechnungsmethode in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Ad-\n\nditions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbe-\n\ndarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die von der \n\nAntragsgegnerin aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte \n\nstellen sich nur als ein Äquivalent für die ursprünglich vom Antragsteller erwor-\n\nbenen und auf die Antragsgegnerin übertragenen Anrechte dar. Bei fortbeste-\n\nhender Ehe hätte der Antragsteller ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten, \n\ndie die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls geprägt hätten. Dieser Äquiva-\n\nlenz der beiderseitigen Renten muß folglich auch bei der Bemessung des Un-\n\nterhaltsbedarfs nach den ehelichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. \n\nDenn der Antragsgegnerin soll über das Unterhaltsrecht nicht teilweise wieder \n\ngenommen werden, was ihr über den Versorgungsausgleich zuvor gewährt \n\nworden war (Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, \n\n848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). \n\nAn dieser Rechtsprechung, die in der Literatur überwiegend auf Zustim-\n\nmung gestoßen ist (vgl. Hoppenz FamRZ 2003, 854, 855; Wendl/Gutdeutsch \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 338; \n\nFA-FamR/ Gerhardt 6. Kap. Rdn. 409 b; Luthin BGH-Report 2003, 668; a.A. \n\nScholz FamRZ 2003, 265, 269) hält der Senat fest. Zutreffend hat das Beru-\n\nfungsgericht deswegen den der Antragsgegnerin zustehenden Elementarunter-\n\nhalt nach Abzug des ihr zustehenden Krankenvorsorgeunterhalts im Wege der \n\nDifferenzmethode ermittelt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zr-145-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zr-145-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_145-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:49.309355+00:00"}}