{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_126-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-21","aktenzeichen":"XII ZR 126/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Dezember 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2, 1629 Abs. 2 Satz 2 a) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjeni- gen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt. b) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 126/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2, 1629 Abs. 2 Satz 2 \n\na) Ein Kind lebt im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Obhut desjeni-\n\ngen Elternteils, bei dem das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung \n\nliegt. \n\nb) Zur anteiligen Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines \n\nKindes abwechseln. \n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - OLG Stuttgart \n\nAG Schwäbisch-Gmünd \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin \n\nDr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Senat für Fami-\n\nliensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2003 \n\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt. \n\nDer am 24. Mai 1991 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus \n\ndessen geschiedener Ehe. Die elterliche Sorge steht den Eltern, die beide be-\n\nrufstätig sind, gemeinsam zu. Der Kläger lebt überwiegend bei seiner Mutter. \n\nMit der vorliegenden Klage hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung \n\neines Unterhaltsrückstands für die Zeit von Januar bis August 2002 von \n\n1.080,40 € sowie laufenden Unterhalts ab September 2002 in Höhe von monat-\n\nlich 314 € zu verurteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat \n\nzum einen geltend gemacht, sein Einkommen sei niedriger anzusetzen als es \n\nder Unterhaltsberechnung durch den Kläger zugrunde gelegt worden sei. Zum \n\nanderen hat er die Auffassung vertreten, bei der Bemessung des Barunterhalts \n\nsei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich im Durchschnitt an 13 Tagen im \n\nMonat bei ihm aufhalte. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, ab März 2003 monatlichen \n\nUnterhalt von 165 € zu zahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte aufgrund seiner Mitbetreuung des Klägers, der sich an neun bis elf Ta-\n\ngen im Monat bei ihm aufhalte, nur 2/3 des (aus Gruppe 7 der Düsseldorfer Ta-\n\nbelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes) ermittelten Zahlbetrages schulde. \n\nIm Hinblick auf die für die Vergangenheit geleisteten Zahlungen ergebe sich \n\ndeshalb kein Unterhaltsrückstand. \n\n5 \n\nGegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie \n\njeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und diesen auf die Beru-\n\nfung des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - \n\nverurteilt, für die Zeit von Januar 2002 bis April 2003 (unter Berücksichtigung \n\nder geleisteten Zahlungen) insgesamt 888,57 € sowie ab Mai 2003 monatlich \n\n287 € an Unterhalt zu zahlen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision \n\ndes Beklagten, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit er zu Unterhaltszah-\n\nlungen für die Zeit von Januar 2002 bis April 2003 sowie zu höherem Unterhalt \n\nals monatlich 191,33 € für die Zeit ab Mai 2003 verurteilt worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der von dem Kläger, ge-\n\nsetzlich vertreten durch seine Mutter, erhobenen Klage ohne nähere Ausfüh-\n\nrungen bejaht. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\nNach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge \n\nder geschiedene Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dieses bei \n\nder Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der Beg-\n\nriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind \n\nbefindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der \n\ntatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Be-\n\nfriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert (Münch-\n\nKomm/Huber 4. Aufl. § 1629 Rdn. 87; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht \n\n4. Aufl. § 1629 Rdn. 6; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB \n\n[2002] § 1629 \n\nRdn. 335; Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1629 Rdn. 31; Erman/Michals-\n\nki BGB 11. Aufl. § 1629 Rdn. 20; Weinreich/Ziegler Familienrecht 3. Aufl. \n\n§ 1629 Rdn. 17; Büttner FamRZ 1998, 585, 593; Roth JZ 2002, 651, 655; OLG \n\nFrankfurt FamRZ 1992, 575 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 67). Leben die \n\nEltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufent-\n\nhalt des Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Eltern-\n\nteils - unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen \n\nElternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB des-\n\nhalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen. \n\n9 \n\nAn einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht be-\n\nreits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, \n\ndass es sich zu 2/3 der Zeit bei einem Elternteil und zu 1/3 der Zeit bei dem \n\nanderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der Schwer-\n\npunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der sich \n\nüberwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes küm-\n\nmert (a.A. Kammergericht FamRZ 2003, 53). Betreuen die Eltern ihr Kind dage-\n\ngen in der Weise, dass es in etwa gleichlangen Phasen abwechselnd jeweils \n\nbei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell), so lässt \n\nsich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass \n\nkein Elternteil die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann \n\nmuss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die \n\nBestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Gel-\n\ntendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim \n\nFamiliengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Gel-\n\ntendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (MünchKomm/Huber \n\naaO § 1629 Rdn. 88; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1629 Rdn. 6; Wein-\n\nreich/Ziegler aaO § 1629 Rdn. 17; vgl. auch Staudinger/Peschel-Gutzeit aaO \n\n§ 1629 Rdn. 336). \n\n10 \n\nIm vorliegenden Fall ist nach der Auffassung der Revision davon auszu-\n\ngehen, dass der Kläger zu 1/3 durch den Beklagten mitbetreut wird. Liegt die \n\nBetreuung demzufolge aber zu 2/3 bei der Mutter, so befindet sich der Kläger in \n\nihrer Obhut, weil das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung bei ihr liegt. \n\nDaher ist sie auch berechtigt, den Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechts-\n\nstreits gesetzlich zu vertreten. \n\n11 \n\n2. a) Die sich aus den §§ 1601 ff. BGB ergebende Unterhaltspflicht des \n\nBeklagten für den Kläger steht zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht \n\nim Streit. Das gilt gleichermaßen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu \n\nlegende Einkommen des Beklagten, das das Berufungsgericht mit ca. 1.870 € \n\nfür die Jahre 2002 und 2003 ermittelt hat. Dagegen haben weder die Revision \n\nnoch die Revisionserwiderung Einwendungen erhoben. Unterschiedlich beurteilt \n\nwird von den Parteien allein die Frage, ob sich die Barunterhaltspflicht des Be-\n\nklagten mit Rücksicht darauf reduziert, dass der Kläger dem Beklagtenvortrag \n\nzufolge zu 1/3 von diesem mitbetreut wird. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine solche quotenmäßige Kürzung des ge-\n\nschuldeten Barunterhalts abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem \n\nStreit darüber, an wie vielen Tagen der Beklagte das Kind mitbetreue, sei nicht \n\nim Einzelnen nachzugehen. Zwar gehe der Umgang des Vaters mit seinem \n\nSohn weit über das übliche Maß hinaus und entlaste die Mutter teilweise von \n\nder Betreuung, insbesondere während ihrer beruflichen Tätigkeit als Kranken-\n\nschwester. Es sei allerdings zum einen zu berücksichtigen, dass der große Teil \n\nder Festkosten für den Unterhalt des Klägers (Kleidung, Wohnung) gleichwohl \n\nvon der Mutter zu tragen sei. Der üblicherweise stattfindende Wochenend- und \n\nFerienumgang habe zum anderen bereits in den Tabellen Beachtung gefunden. \n\nBeiden Umständen werde am Besten dadurch Rechnung getragen, dass bei \n\nder Eingruppierung des Beklagten in die Düsseldorfer Tabelle ein Abschlag von \n\nmindestens einer Einkommensgruppe vorgenommen werde. Der Beklagte sei \n\nnach seinem Einkommen an sich in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzu-\n\nstufen. Da er nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei, mithin eine un-\n\nterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung bestehe, sei nach Anmerkung 1 der \n\nDüsseldorfer Tabelle eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen vorzu-\n\nnehmen. Sodann sei ein Abschlag um mindestens eine Einkommensgruppe \n\nwegen der Mitbetreuung des Klägers durch den Beklagten vorzunehmen. Dies \n\nführe höchstens zu der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle. Danach \n\nhabe der Kläger in der zweiten Altersstufe einen Barunterhaltsbedarf von 292 €, \n\nauf den das Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB in Höhe von 61 € anzu-\n\nrechnen sei, so dass ein Zahlbetrag von 231 € verbleibe. Ab Mai 2003 sei der \n\nUnterhalt der dritten Altersstufe zu entnehmen. Der Zahlbetrag belaufe sich von \n\n13 \n\n14 \n\nda an auf (345 € abzüglich anteiliges Kindergeld von 58 €) 287 €. Dieselben \n\nBeträge seien aber auch dann zu entrichten, wenn der Beklagte nur in die Ein-\n\nkommensgruppe 2 (4 + 2 - 4) der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in der Begründung, wohl \n\naber im Ergebnis stand. \n\n3. Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB \n\nfür den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermö-\n\ngensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der ein \n\nminderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt \n\ndes Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Der \n\nandere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer \n\nGeldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung \n\ngeht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und versorgt und der \n\nandere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. \n\nDabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Le-\n\nbensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser allerdings \n\nnoch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unterhalts-\n\nbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebensstellung \n\nvon derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem \n\nElternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so be-\n\nstimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils \n\n(Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). \n\n15 \n\nDas ist - in Fällen der vorliegenden Art - so lange nicht in Frage zu stel-\n\nlen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. \n\nSo lange ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieser Elternteil die \n\nHauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt \n\nleistet, während der andere Elternteil zum Barunterhalt - auf der Grundlage nur \n\nseiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - verpflichtet ist. Deshalb ändert \n\nsich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil fol-\n\ngenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der \n\nbarunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleis-\n\ntungen erbringt, sei es im Rahmen eines Aufenthalts des Kindes bei ihm ent-\n\nsprechend einem nach den weitgehend üblichen Maßstäben gestalteten Um-\n\ngangsrecht (z.B. bei einem oder zwei Wochenendbesuchen im Monat), sei es \n\naber auch im Rahmen eines Aufenthalts entsprechend einem großzügiger ge-\n\nhandhabten Umgangsrecht, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreu-\n\nung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptver-\n\nantwortung für ein Kind trägt, wofür der zeitlichen Komponente der Betreuung \n\nindizielle Bedeutung zukommen wird, ohne dass die Beurteilung sich allein \n\nhierauf zu beschränken braucht, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil \n\nseine Unterhaltspflicht i.S. des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und \n\nErziehung des Kindes erfüllt (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der \n\nfamilienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 316 b). \n\n16 \n\nAnders wird es allerdings zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der \n\nBetreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte \n\nder Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird \n\neine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch \n\nfür den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (OLG Düsseldorf NJW-RR \n\n2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 226 und \n\n316 b; MünchKomm/Luthin aaO § 1606 Rdn. 34; Büttner NJW 1999, 2315, \n\n2322 \n\nf.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. \n\nRdn. 3174; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des \n\nUnterhalts 9. Aufl. Rdn. 148; Scholz/Stein/Erdrich Familienrecht Teil I Rdn. 155; \n\nEschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3135; Gerhardt \n\nin Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 154; Wein-\n\nreich/Klein aaO § 1606 Rdn. 42; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. \n\n§ 1606 Rdn. 15; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. V \n\nRdn. 58; Erman/Hammermann aaO § 1606 Rdn. 11). \n\n17 \n\nEin solcherart von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt aller-\n\ndings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Eltern-\n\nteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den \n\nbeiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten. Hinzuzu-\n\nrechnen sind die Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch ent-\n\nstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten \n\nHaushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern antei-\n\nlig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der er-\n\nbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (vgl. zur Berechnung etwa \n\nOLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff.; Eschen-\n\nbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3135). \n\n18 \n\n4. Im vorliegenden Fall übernimmt der Beklagte nach seinem für das Re-\n\nvisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen ein Drittel der für den Kläger \n\nanfallenden Betreuung. Ob damit - über den zeitlichen Einsatz hinaus - bei ihm \n\nauch ein Drittel der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen liegt, wird dar-\n\naus indessen nicht ersichtlich. Aber selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, \n\nwürde das nicht ausreichen, um von einer in etwa hälftigen Aufteilung der Ver-\n\nsorgungs- und Erziehungsaufgaben auszugehen. Vielmehr läge auch dann das \n\nSchwergewicht der Betreuung eindeutig bei der Mutter. Damit praktizieren die \n\nParteien aber keine Betreuung in einem Wechselmodell mit im Wesentlichen \n\ngleichen Anteilen. Mit Rücksicht darauf kommt die Mutter ihrer Unterhaltspflicht \n\ngemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Betreuung des Kindes nach. Eine \n\nanteilige Barunterhaltspflicht ergibt sich für sie - entgegen der Auffassung der \n\nRevision - nicht. \n\n19 \n\n5. Demgemäß hat das Berufungsgericht den Bedarf des Klägers zu \n\nRecht allein auf der Grundlage des Einkommens des Beklagten anhand der \n\nDüsseldorfer Tabelle ermittelt. Allerdings kann auch der auf diesem Weg be-\n\nstimmte Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes gemindert sein, wenn er zu \n\neinem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entspre-\n\nchenden Verringerung seines Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB). Wird \n\nmithin das Unterhaltsbedürfnis des Kindes, etwa durch Gewährung von Beklei-\n\ndung und Verpflegung, unentgeltlich erfüllt, so kann das die Höhe des Barun-\n\nterhaltsanspruchs verringern. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es \n\nder barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjäh-\n\nrigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geld-\n\nrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 470, 472). \n\n20 \n\nVon einer teilweisen Bedarfsdeckung kann im vorliegenden Fall indessen \n\nebenfalls nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte seinerseits den \n\nWohnbedarf des Kindes in der Zeit, in der es sich bei ihm aufhält, bestreitet, \n\nmindert dessen - ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Bedarf \n\nnicht. Denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden \n\nWohnkosten enthalten. Von einer - unterhaltsrechtlich erheblichen - teilweisen \n\nBedarfsdeckung durch die Verpflegung des Klägers seitens des Beklagten kann \n\nebenso wenig ausgegangen werden. Da die im Rahmen üblicher Umgangskon-\n\ntakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu \n\nErstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die übli-\n\nchen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grund-\n\nsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR \n\n56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weite-\n\nrer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Eltern-\n\nteils (vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 316 b ). Sonstige den Bedarf des Klägers \n\nteilweise deckenden konkreten Aufwendungen des Beklagten hat dieser nicht \n\nvorgetragen. \n\n21 \n\n6. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Unterhaltsrecht dem Unter-\n\nhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Er-\n\nhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, und deshalb die damit verbun-\n\ndenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie \n\nnicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten \n\nwerden können (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 708), ergibt \n\nsich im vorliegenden Fall keine Reduzierung des dem Kläger geschuldeten Un-\n\nterhalts. Denn der Beklagte ist wirtschaftlich so gestellt, dass er aus dem ihm \n\nunter Berücksichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben \n\ndem Kindesunterhalt auch die durch den zeitweiligen Aufenthalt des Klägers bei \n\nihm anfallenden Kosten bestreiten kann. \n\n22 \n\n7. Die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts ist nach alledem \n\nnicht zum Nachteil des Beklagten zu beanstanden, ohne dass es darauf an-\n\nkommt, ob er in Gruppe 5 oder nur in Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle einzu-\n\nstufen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwäbisch Gmünd, Entscheidung vom 05.12.2002 - 7 F 600/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.05.2003 - 11 UF 292/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/xii-zr-126-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-21/xii-zr-126-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_126-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:14.685386+00:00"}}