{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_114-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"XII ZR 114/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff. Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 114/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff. \n\nDen Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der \n\nVerbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den \n\nlaufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß \n\nihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann \n\nnicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die \n\neine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. \n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 - OLG Stuttgart \n\nAG Bad Saulgau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem den Parteien Schriftsätze bis zum 2. Februar 2005 nachgelassen waren, \n\nam 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2003 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Abänderung der Unterhaltspflicht des Beklagten \n\nfür seinen minderjährigen Sohn. \n\nDer am 23. Mai 1990 geborene Kläger und sein am 3. Januar 1987 ge-\n\nborener Bruder sind Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Nach \n\nder Ehescheidung verkauften die Eltern des Klägers ihr im Miteigentum stehen-\n\ndes Hausgrundstück. Weil der Kaufpreis nicht ausreichte, um das zur Finanzie-\n\nrung aufgenommene Darlehen vollständig zu tilgen, übernahm jeder geschie-\n\ndene Ehegatte die Hälfte des restlichen Darlehens von rund 50.000 DM. Der \n\nBeklagte zahlt auf seinen Anteil monatliche Raten in Höhe von 375 DM und \n\nwird das Darlehen voraussichtlich gegen Ende 2006 getilgt haben. \n\nMit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 8. August \n\n2001 wurde der Beklagte verurteilt, ab Juli 2001 monatlichen Kindesunterhalt \n\nan den Kläger in Höhe von 244,20 DM und an dessen Bruder in Höhe von \n\n288,80 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht von einem bereinigten Ein-\n\nkommen des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten in Höhe von 2.548 DM \n\naus und setzte davon die Kreditraten in Höhe von 375 DM sowie einen notwen-\n\ndigen Selbstbehalt in Höhe von 1.640 DM ab. Wegen der eingeschränkten \n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten errechnete das Amtsgericht auf der Grundla-\n\nge des Unterhaltsbedarfs des Klägers und seines älteren Bruders die ausgeur-\n\nteilten Unterhaltsansprüche im Wege einer Mangelfallverteilung. Eine Verpflich-\n\ntung des Beklagten zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz lehnte das Ge-\n\nricht seinerzeit ab. \n\nNach Vollendung des 12. Lebensjahres begehrt der Kläger nunmehr eine \n\nErhöhung des Unterhalts auf den Regelbetrag der dritten Altersstufe der Düs-\n\nseldorfer Tabelle. Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung des frühe-\n\nren Urteils verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab Januar 2003 monatlichen Un-\n\nterhalt in Höhe von 222,50 € zu zahlen. Dabei ist es von einem unterhaltsrele-\n\nvanten Einkommen in Höhe von 1.285 € ausgegangen, von dem es einen not-\n\nwendigen Selbstbehalt in Höhe von 840 € abgesetzt hat. Die vom Beklagten \n\ngezahlten Kreditraten in Höhe von 191,73 € (= 375 DM) hat es hingegen nicht \n\nmehr abgesetzt. Das verteilungsfähige Einkommen in Höhe von 445 € hat es \n\nhälftig auf den Kläger und seinen bis Januar 2005 ebenfalls noch minderjähri-\n\ngen Bruder aufgeteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelasse-\n\nne - Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1216 ver-\n\nöffentlicht ist, hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, unter wel-\n\nchen Voraussetzungen bei verschärfter Unterhaltspflicht eine Obliegenheit des \n\nmit Drittschulden belasteten Unterhaltspflichtigen besteht, zur Verbesserung \n\nseiner Leistungsfähigkeit ein Insolvenzverfahren anzustrengen. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, für die Bemessung des laufenden \n\nUnterhalts seien die Darlehensraten des Beklagten nicht zu berücksichtigen, \n\nweil er verpflichtet sei, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Denn der Beklagte \n\nschulde Kindesunterhalt für den minderjährigen Kläger und damit alle zumutba-\n\nren Anstrengungen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit. Dem Beklagten \n\ndrohe die Zahlungsunfähigkeit, weil er selbst die rechtskräftig titulierte Unter-\n\nhaltspflicht nicht vollständig erfüllt habe, deswegen die eidesstattliche Versiche-\n\nrung abgegeben habe und wegen deren wahrheitswidriger Abgabe sogar straf-\n\nrechtlich habe belangt werden müssen. Hindernisse für eine künftige Rest-\n\nschuldbefreiung seien nicht ersichtlich. Die zu erwartenden Kosten des Insol-\n\nvenzverfahrens stünden dieser Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen, \n\nweil sie nach § 4 a InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet \n\nwerden könnten und auch später nur nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit \n\nim Rahmen der Prozeßkostenhilfe zurückgefordert würden. Die \"Wohlverhal-\n\ntensphase\" gemäß § 287 InsO dauere nur wenig länger als die Unterhaltspflicht \n\ndes Beklagten gegenüber dem minderjährigen Kläger. Nach Einleitung eines \n\nInsolvenzverfahrens sei der Beklagte zwar für längere Zeit in seiner wirtschaftli-\n\nchen Bewegungsfreiheit gebunden, ihm werde allerdings die Tilgung des Darle-\n\nhens im Umfang von rund 6.000 € erspart, was ihn in die Lage versetze, der \n\nlaufenden Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern in deut-\n\nlich erweitertem Umfang nachzukommen. Die Einleitung eines Insolvenzverfah-\n\nrens sei dem Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Kreditwürdigkeit und \n\ndes Sozialprestiges zumutbar, weil er bereits die eidesstattliche Versicherung \n\nabgegeben habe und die Insolvenz daneben nicht mehr ins Gewicht falle. Zwar \n\nverliere ein Unterhaltsgläubiger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für \n\nrückständige Unterhaltsforderungen das Pfändungsprivileg des § 850 d ZPO. \n\nAuch dieses stehe der Verpflichtung zur Durchführung des Insolvenzverfahrens \n\nnicht entgegen, wenn davon alle Unterhaltsgläubiger in gleichem Maße betrof-\n\nfen seien und sie die Durchführung des Insolvenzverfahrens von dem Unter-\n\nhaltsschuldner verlangten. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nII. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Abände-\n\nrungsklage ausgegangen, weil der Kläger sein Abänderungsverlangen auf die \n\nallgemeine Änderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle und auch auf \n\ndas Erreichen deren dritter Altersstufe mit Vollendung des 12. Lebensjahres \n\nstützt. \n\na) Schon die Erhöhung des Unterhaltsbedarfs durch Wechsel in eine an-\n\ndere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle kann eine Abänderung im Sinne des \n\n§ 323 Abs. 2 ZPO rechtfertigen (vgl. Wendl/Thalmann Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 159, 160 a; Göppinger/Wax/ \n\nVogel Unterhaltsrecht 8. Auflage Rdn. 2406). Gleiches gilt für die Neufestset-\n\nzung der Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle, die der zweijährigen \n\nÄnderung der Regelbeträge gemäß § 1612 a Abs. 4 BGB in Verbindung mit \n\n§§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung folgen. Zwar bilden Unterhaltsrichtlini-\n\nen als richterliche Entscheidungshilfen selbst keine tatsächlichen Umstände, so \n\ndaß eine Neufestsetzung der in diesen Tabellen festgelegten Bedarfssätze für \n\nsich allein genommen noch keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO rechtfer-\n\ntigen kann. Die Änderung der Regelbeträge und damit der Werte der Düssel-\n\ndorfer Tabelle trägt allerdings dem Umstand Rechnung, daß sich die wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse sowohl auf seiten des Bedürftigen als auch auf seiten des \n\nVerpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der Einkom-\n\nmensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben, \n\nund ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen Verhält-\n\nnisse. In dem Vorbringen einer Partei, die ihr Abänderungsverlangen auf eine \n\nÄnderung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, ist daher regelmä-\n\nßig auch die Behauptung zu sehen, daß sich die Einkommen und/oder die Le-\n\nbenshaltungskosten seit der vorausgegangenen Fassung dieser Tabelle allge-\n\nmein in einem Maße verändert hätten, wie dies der Änderung der Bedarfssätze \n\nentspreche (Senatsurteil vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ \n\n1995, 221, 222). \n\nb) Der Kläger ist im Abänderungsverfahren auch nicht mit seinem Ver-\n\nlangen nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Be-\n\nklagten präkludiert. Zwar hat das Amtsgericht die Darlehensverpflichtung des \n\nBeklagten in dem abzuändernden Urteil noch berücksichtigt und ihn nicht auf \n\ndie Durchführung eines Insolvenzverfahrens verwiesen. Insoweit stützt sich die \n\nEntscheidung aber nicht auf früher vorhandene Tatsachen, deren Berücksichti-\n\ngung § 323 Abs. 2 ZPO entgegen stünde, sondern auf eine geänderte \n\nRechtsauffassung, die nach der Rechtsprechung des Senats auch im Abände-\n\nrungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 \n\n- XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f.). \n\nIII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch im übrigen den An-\n\ngriffen der Revision stand. \n\n1. Der Beklagte ist wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegen-\n\nüber dem minderjährigen Kläger (§ 1603 Abs. 2 BGB) gehalten, alle zumutba-\n\nren Möglichkeiten auszunutzen, um dessen Unterhaltsbedarf sicherzustellen. \n\nDazu zählt grundsätzlich auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, um den \n\nlaufenden Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor den Darlehensverbindlichkei-\n\nten zu verschaffen. \n\na) Zwar schränkt schon eine gerichtlich angeordnete Unterhaltsleistung \n\nden Unterhaltspflichtigen in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Hand-\n\nlungsfreiheit ein. Dieses ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung, zu \n\nder auch das Unterhaltsrecht gehört, nur insoweit zulässig, als es mit Art. 6 \n\nAbs. 1 GG im Einklang steht. Der ausgeurteilte Unterhalt darf deswegen nicht \n\nzu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen. Wird \n\nbei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hingegen die Grenze des Zumut-\n\nbaren überschritten, ist die damit verbundene Beschränkung der finanziellen \n\nDispositionsfreiheit des Verpflichteten nicht mehr Bestandteil der verfassungs-\n\nmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht \n\nbestehen (BVerfGE 57, 361, 381; BVerfG FamRZ 2001, 1685). Eine Ausprä-\n\ngung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist die Vor-\n\nschrift des § 1603 Abs. 1 BGB, nach der nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Be-\n\nrücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefähr-\n\ndung seines eigenen angemessenen Unterhalts anderen Personen Unterhalt zu \n\ngewähren. Dieser Grundsatz ist allerdings insoweit eingeschränkt, als Eltern \n\ngemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten (und denen \n\ngleichgestellten) Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu \n\nihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Grundvorausset-\n\nzung auch dieses Unterhaltsanspruchs bleibt allerdings die Leistungsfähigkeit \n\ndes Unterhaltsverpflichteten. Die Gerichte haben deswegen im Einzelfall zu prü-\n\nfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu \n\nzahlen oder ob dieser - unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven \n\nEinkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen über-\n\nsteigt (BVerfG FamRZ 2001, 1685). \n\nAuf dieser Grundlage hat der Senat bei gesteigerter Unterhaltspflicht ge-\n\ngenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB in ständiger Recht-\n\nsprechung stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar ge-\n\nhalten (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, \n\n1065 zu Überstunden und Nebenerwerb, vom 17. März 1999 - XII ZR 139/97 - \n\nFamRZ 1999, 843, 844 zur Umschulung zu einem besser dotierten Beruf, vom \n\n15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372, 374 zur Arbeitsplatz-\n\nsuche und zum Rechtsbehelf gegen eine offensichtlich unbegründete Kündi-\n\ngung und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 529/80 - FamRZ 1980, 1113, 1114 zur Zu-\n\nmutbarkeit eines Orts- und Berufswechsels). \n\nb) Allerdings hat es der Senat bislang stets abgelehnt, den Ansprüchen \n\nUnterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkei-\n\nten des Unterhaltspflichtigen einzuräumen (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 \n\n- IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 f.). Auch aus verfassungsrechtlichen \n\nGründen wäre es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch seine Unter-\n\nhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten (BVerfG FamRZ 2001, \n\n1685, 1686; 2002, 1397, 1399; vgl. auch BGH Senatsurteil vom 7. Dezember \n\n1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Nachdem der Gesetzgeber mit den \n\n§§ 304 ff. InsO die Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbe-\n\nfreiung geschaffen hat, kann an dieser Rechtsprechung nicht mehr uneinge-\n\nschränkt festgehalten werden. Denn nun ist es dem Unterhaltsschuldner mög-\n\nlich, den ohne Berücksichtigung von Drittschulden bemessenen laufenden Un-\n\nterhalt zu zahlen und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden zu erlangen (§§ 286 ff. InsO). \n\nAus den Vorschriften über die Insolvenzmasse (§§ 35 ff., 40 InsO) und dem \n\nVollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 InsO folgt nämlich, daß dem \n\nSchuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850 c ZPO \n\npfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt (vgl. Wendl/Gutdeutsch aaO \n\n§ 5 Rdn. 122 a ff.; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. \n\nRdn. 1327 ff.; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des \n\nUnterhalts 9. Aufl. Rdn. 113 b ff., 113 d; Weisbrodt FamRZ 2003, 1240, 1241; \n\nMelchers FamRZ 2001, 1509; OLG Celle FamRZ 2003, 1116; kritisch Wohlge-\n\nmuth FF 2004, 9, 12). Unterhaltsrückstände können ab Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens hingegen nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung beige-\n\ntrieben werden und erlöschen im Falle einer späteren Restschuldbefreiung \n\n(§ 287 InsO; vgl. auch OLG Naumburg ZInsO 2003, 1002 und OLG Koblenz \n\nFamRZ 2002, 31). Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist es dem Unterhalts-\n\nschuldner jetzt zumutbar, den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kin-\n\nder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen. Ob es ihm in Anbe-\n\ntracht der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB obliegt, Ver-\n\nbraucherinsolvenz zu beantragen, kann sich nur aus einer umfassenden Würdi-\n\ngung aller vom Unterhaltsschuldner darzulegenden Umstände, zu denen auch \n\ndie eigenen und die Interessen der Unterhaltsgläubiger zählen, ergeben. \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen für \n\neine Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiungsmöglichkeit bejaht. Nach \n\n§§ 16 ff. InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eröffnungs-\n\ngrund voraus, der in einer Zahlungsunfähigkeit, einer drohenden Zahlungsunfä-\n\nhigkeit oder einer Überschuldung liegen kann. Im Falle einer nur drohenden \n\nZahlungsunfähigkeit muß der allein antragsberechtigte Schuldner (§ 18 Abs. 1 \n\nInsO) eine längerfristige Liquiditätslücke belegen und dazu einerseits seine \n\nVerbindlichkeiten und andererseits sein Vermögen und seine Einkünfte in den \n\nnächsten ein bis zwei Jahren darlegen (vgl. Kirchhof in HK 3. Aufl. § 18 InsO \n\nRdn. 8 f.). Hier ist nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hingegen nicht nur eine drohende, son-\n\ndern bereits eine endgültige Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO einge-\n\ntreten. Der Beklagte schuldet dem Kläger und dessen Bruder nach dem rechts-\n\nkräftigen Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 8. August \n\n2001 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272,52 € \n\n(= 533 DM). Davon \n\nkonnten in der Vergangenheit lediglich 116 € monatlich gepfändet werden \n\n(§§ 850 a ff., 850 d ZPO). Wegen der noch ausstehenden Unterhaltsschulden \n\nhat der Beklagte inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben \n\n(§§ 899 ff. ZPO). Er ist somit nicht in der Lage, seine fälligen Unterhaltspflichten \n\nzu erfüllen, was für eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO ausreicht (vgl. Melchers/Hauß Unterhalt und Verbraucherinsolvenz \n\nRdn. 130; a.A. noch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 982, das seine gegenteilige \n\nRechtsprechung in dem Berufungsurteil aber ausdrücklich aufgegeben hat). \n\nNach dem Vortrag der Parteien sind gegenwärtig auch keine durchgrei-\n\nfenden Gründe gegen eine spätere Restschuldbefreiung nach Maßgabe der \n\n§§ 286 ff. InsO ersichtlich. Über eine Versagung der Restschuldbefreiung wird \n\nletztlich erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren ent-\n\nschieden (vgl. Pape ZInsO 2004, 647, 649 f.). Für die Stundung der Verfah-\n\nrenskosten verlangt § 4 a InsO deswegen zunächst nur eine summarische Prü-\n\nfung, ob Versagungsgründe der beantragten Restschuldbefreiung entgegenste-\n\nhen (BGH Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03 - zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). Nichts anderes kann für die Obliegenheit zur Durchführung \n\nder Verbraucherinsolvenz gelten. Solche durchgreifenden Gründe, die gegen \n\neine Restschuldbefreiung sprechen könnten, ergeben sich aus den Feststellun-\n\ngen des angefochtenen Urteils nicht. \n\n3. Erscheint danach ein Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig und ge-\n\neignet, den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen gleichgestellter \n\nKinder nach § 1603 Abs. 2 BGB Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des \n\nUnterhaltsschuldners einzuräumen, trifft den Unterhaltsschuldner eine Oblie-\n\ngenheit zur Einleitung dieses Verfahrens, wenn er nicht Umstände vorträgt, die \n\neine Antragspflicht im konkreten Einzelfall als unzumutbar darstellen (so auch \n\nOLG Hamm FamRZ 2001, 441; OLG Dresden FamRZ 2003, 1028; OLG Karls-\n\nruhe FamRZ 2004, 656; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2003, 1215; OLG Düs-\n\nseldorf OLGR 2003, 30). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorge-\n\ntragen noch ersichtlich. \n\na) Durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens wird der Beklagte als \n\nUnterhaltsschuldner zwar mit weiteren Kosten belastet. Nachdem der Bundes-\n\ngerichtshof die Beschränkung auf die regelmäßige Mindestvergütung in masse-\n\nlosen Insolvenzverfahren für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. Beschlüsse vom \n\n15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 - NJW 2004, 941 = BGHZ 157, 282 und - IX ZB \n\n46/03 - NJW-RR 2004, 551), ist insoweit mit Kosten zu rechnen, die sich auf \n\nca. 3.000 € belaufen können (zur Vergütung des Insolvenzve rwalters vgl. auch \n\nBGH Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - IX ZB 589/02 - WM 2004, 1783, vom \n\n23. Juli 2004 - IX ZB 257/03 - WM 2004, 1842 und vom 16. Dezember 2004 \n\n- IX ZB 301/03 - WM 2005, 243 f.). Wegen dieser zusätzlichen Kosten kann \n\ndem Schuldner trotz seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch kei-\n\nne Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, weil § 4 a InsO eine Stundung der Ko-\n\nsten des Insolvenzverfahrens vorsieht. Allerdings ist der Schuldner nach Ab-\n\nschluß des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung nur im \n\nRahmen des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO zur Rückzahlung dieser Kosten verpflich-\n\ntet (§ 4 b InsO). Die durch das Verbraucherinsolvenzverfahren entstehenden \n\nKosten belasten den Unterhaltsschuldner deswegen nicht unangemessen und \n\nsind für sich allein genommen noch nicht geeignet, das Verfahren für den Un-\n\nterhaltsschuldner als unzumutbar darzustellen. \n\nb) Durch die Bestellung eines Treuhänders im Insolvenzverfahren gemäß \n\n§§ 313 Abs. 1, 292 InsO wird der Unterhaltsschuldner in seiner wirtschaftlichen \n\nSelbständigkeit nicht unerheblich eingeschränkt (vgl. Melchers/Hauß aaO \n\nRdn. 131 ff.). Wie gegenüber einem Insolvenzverwalter bestehen nach §§ 97 f. \n\nInsO auch gegenüber dem Treuhänder weitgehende Auskunfts- und Mitwir-\n\nkungspflichten (vgl. auch § 305 Abs. 1 und 2 InsO). Durch die Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens geht insbesondere das Recht des Schuldners, das zur In-\n\nsolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf \n\nden Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder über (§§ 21 Abs. 2, 80 bis 82, 313 \n\nAbs. 1 InsO). Die begehrte Restschuldbefreiung setzt nach § 287 Abs. 2 InsO \n\nvoraus, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus ei-\n\nnem Dienstverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder \n\nabtritt. Diese besonderen Bindungen des Schuldners schränken ihn während \n\nder sechsjährigen Wohlverhaltensperiode gemäß §§ 287 Abs. 2, 292 Abs. 1 \n\nInsO (vgl. Art. 107 EGInsO) und zusätzlich während des ca. sechsmonatigen \n\nvorbereitenden Verfahrens durch die Beratungsstelle (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) \n\nein. Gleichwohl überwiegen die Belastungen, die ein Insolvenzverfahren \n\nzwangsläufig für den Unterhaltsschuldner mit sich bringt, die Interessen seiner \n\nminderjährigen Kinder auf möglichst ungeschmälerte Unterhaltszahlungen re-\n\ngelmäßig nicht. \n\nc) Betrachtet man im vorliegenden Fall die Dauer des Insolvenzverfah-\n\nrens im Vergleich zu derjenigen der voraussichtlichen Unterhaltspflicht des Be-\n\nklagten gegenüber dem noch bis Mai 2008 minderjährigen Kläger, ergibt sich \n\nkeine für ihn unzumutbar lange Bindung. Hätte der Beklagte, wie ihm von den \n\nVorinstanzen angesonnen wurde, am 1. Januar 2003 ein Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren zur Eröffnung gebracht, wäre dieses Ende 2008 und somit nur \n\nwenige Monate nach Erreichen der Volljährigkeit des Klägers beendet gewe-\n\nsen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des Beklagten dauert nach § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB sogar über die Volljährigkeit bis zur Vollendung des \n\n21. Lebensjahres des unterhaltsbedürftigen Kindes fort, wenn es noch im \n\nHaushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung be-\n\nfindet. Auch im Vergleich zu der Laufzeit des vom Beklagten geschuldeten Dar-\n\nlehens ergibt sich hier keine unzumutbar lange Bindungsfrist für den Beklagten. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts müßte der Beklagte die geschuldeten Darlehensraten mindestens noch \n\nbis Ende 2006 zahlen, was seine Leistungsfähigkeit einschränken würde, bis \n\nder Kläger fast 17 Jahre alt und der gesteigerten Unterhaltsberechtigung als-\n\nbald entwachsen ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, seinen Unter-\n\nhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Schulden zu verschaffen. \n\nd) Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind zwar auch erhebliche \n\nEinschnitte in die Rechte anderer Gläubiger verbunden. Insbesondere können \n\neinzelne Insolvenzgläubiger, auch die Träger öffentlicher Leistungen wegen der \n\nauf sie übergegangenen Ansprüche, während der Dauer des Insolvenzverfah-\n\nrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuld-\n\nners vollstrecken (§ 89 Abs. 1 InsO). Vorbehaltlich vorrangiger Rechte auf Ab-\n\nsonderung (§§ 165 ff. InsO) sind sie auf eine quotenmäßige Befriedigung durch \n\ndie Insolvenzmasse verwiesen (§§ 187 ff. InsO) und verlieren ihre Forderung im \n\nFall der Restschuldbefreiung endgültig (§§ 286 ff. InsO). Das aber ist Folge der \n\nvom Gesetzgeber geschaffenen Verbraucherinsolvenz, die deswegen grund-\n\nsätzlich nicht zu einer Unzumutbarkeit des Verfahrens für den Schuldner führen \n\nkann. Dem Beklagten wäre es auch ohne unterhaltsrechtliche Obliegenheit \n\nmöglich, sich durch einen eigenen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfah-\n\nrens der bereits aufgelaufenen Unterhaltsrückstände zu entledigen. \n\nAllerdings zählen zu diesen Insolvenzforderungen auch die bei Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens schon fälligen Unterhaltsrückstände, weil auch diese \n\nab Eröffnung der Verbraucherinsolvenz nicht mehr im Wege der Einzelzwangs-\n\nvollstreckung durchgesetzt werden können (vgl. Melchers/Hauß aaO Rdn. 142 \n\nff.). Neben dem Kläger erhalten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nalso auch sein inzwischen volljähriger Bruder und seine Mutter wegen des Voll-\n\nstreckungsverbots nach § 89 InsO Unterhaltsrückstände allenfalls durch eine \n\nVerteilung im Insolvenzverfahren und auch nur insoweit, als der Unterhalts-\n\nschuldner Einkünfte erzielt, die die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO in Verbindung mit den Erhöhungsbeträgen nach Satz 2 überstei-\n\ngen. Solche Einkünfte, die die Pfändungsgrenze nach § 850 c Abs. 1 ZPO von \n\ngegenwärtig 1.475 € bei einer laufenden Unterhaltspf licht gegenüber zwei Kin-\n\ndern (930 € + 350 € + 195 €) übersteigen, erzielt der\n\n Beklagte aber nicht. Aller-\n\ndings begehrt der Kläger selbst, vertreten durch seine Mutter, die Einleitung des \n\nInsolvenzverfahrens, um somit wenigstens seinen laufenden Unterhalt zu si-\n\nchern. Umstände, die aus Sicht des ebenfalls unterhaltsberechtigten Bruders \n\nzur Unzumutbarkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens führen könnten, \n\nsind vom Berufungsgericht - von der Revision unangefochten - nicht festgestellt. \n\ne) Die stets gebotene Abwägung der unmittelbaren Vorteile einer Einlei-\n\ntung des Insolvenzverfahrens mit dessen Nachteilen (vgl. insoweit Weisbrodt \n\nFamRZ 2003, 1240, 1244) führt hier zu einer Obliegenheit des Beklagten zur \n\nDurchführung der Verbraucherinsolvenz. Denn gegenwärtig sind von dem er-\n\nzielten Arbeitseinkommen des Beklagten nur sehr geringe monatliche Beträge \n\npfändbar, die noch nicht einmal den ursprünglich titulierten Unterhalt des Klä-\n\ngers decken. \n\nUnter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\nnach der der einem Unterhaltsschuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung \n\ngemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verbleibende notwendige eigene Unter-\n\nhalt dem notwendigen Lebensbedarf im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bun-\n\ndessozialhilfegesetzes (jetzt SGB XII Kapitel 3 und 11) entspricht (BGH Be-\n\nschluß vom 18. Juli 2003 - IX ZB 151/03 - FamRZ 2003, 1466 = BGHZ 156, 30; \n\nZöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 850d Rdn. 7), ergibt sich mit Einleitung des Insol-\n\nvenzverfahrens neben der erhöhten Unterhaltspflicht auch eine ungeschmälerte \n\nVollstreckbarkeit. Denn Unterhaltsgläubiger können fortan wegen des Verbots \n\nder Einzelzwangsvollstreckung für andere Gläubiger hinsichtlich ihrer laufenden \n\nUnterhaltsansprüche auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigren-\n\nzen des § 850c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt i.S. \n\nvon § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zugreifen (OLG Celle FamRZ 2003, 1116). Wäh-\n\nrend der Kläger gegenwärtig monatlich nur 58 € (116 € : 2) beitreiben kann, was \n\nfür die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2008 insgesamt 3.770 € ausmacht, wäre \n\nab Einleitung des Insolvenzverfahrens jedenfalls der vom Berufungsgericht für \n\ndie Zeit ab Januar 2003 zugesprochene monatliche Unterhalt in Höhe von \n\n222,50 € beitreibbar. Die Differenz beläuft sich mith in auf 164,50 € (222,50 € - \n\n58 €) monatlich, was selbst bei einer Unterhaltspflicht\n\n von nur noch ca. drei \n\nJahren zu einem Mehrbetrag in Höhe von 5.922 € (164,50 € x 36) führt. \n\nInsgesamt überwiegen deswegen die Vorteile für den nach § 1603 Abs. 2 \n\nBGB unterhaltsberechtigten Kläger die mit der Einleitung des Insolvenzverfah-\n\nrens notwendigerweise verbundenen Belastungen des Beklagten so erheblich, \n\ndaß diesem wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht die Durchführung des In-\n\nsolvenzverfahrens im Interesse seines minderjährigen Kindes zumutbar ist. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zr-114-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4b","ref_norm":"4b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zr-114-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_114-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:15.654328+00:00"}}