{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_112-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"XII ZR 112/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 519 b Abs. 1 a.F. Eine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger nach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Ab- schluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Kla- ge in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als sol- cher kommt es dann nicht mehr an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 112/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. November 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 519 b Abs. 1 a.F. \n\nEine zunächst zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der Berufungskläger \n\nnach Wegfall der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil (hier: durch Ab-\n\nschluss eines Vergleichs) mit der Berufung nur noch eine Erweiterung der Kla-\n\nge in zweiter Instanz verfolgt. Auf die Zulässigkeit der Klageerweiterung als sol-\n\ncher kommt es dann nicht mehr an. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - OLG Rostock \n\nLG Neubrandenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin \n\nDr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2003 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage statt-\n\ngegeben hat. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1998, wird auch \n\ninsoweit (Klageerweiterung vom 23. Juli 2001) als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin \n\n55 %, die Beklagte 45 %. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nIm Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Miete aus einem \n\nMietvertrag vom 21. Juni 1994. \n\n2 \n\nMit Urteil vom 13. Oktober 1998 hat das Landgericht die Beklagte verur-\n\nteilt, von den bis Juni 1998 in Höhe von 123.934,69 DM geltend gemachten \n\nMietrückständen 72.144,71 DM an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es \n\ndie Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung einge-\n\nlegt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage wiederholt um weitere \n\nzwischenzeitlich rückständig gewordene Mieten erweitert. \n\nMit \"Teilvergleich\" vom 17. September 2001 haben die Parteien sich über \n\nsämtliche bis zum 31. Oktober 2000 angefallenen Zahlungsverpflichtungen der \n\nBeklagten aus dem Mietvertrag und über die Verteilung der Kosten erster In-\n\nstanz und des Teilvergleichs geeinigt. \n\nÜber die in zweiter Instanz mit Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 \n\nrechtshängig gemachten weiteren Mietrückstände in Höhe von 54.692,85 € \n\n(106.969,92 DM) für die Zeit von November 2000 bis Mai 2001 haben sie keine \n\nEinigung erzielt. Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung mit Schriftsatz vom \n\n30. November 2001 zugestimmt. Einer weiteren Klageerweiterung vom \n\n14. März 2003 auf Zahlung von Mietrückständen von Juni 2001 bis März 2003 \n\n(352.263,44 €) hat sie widersprochen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageerweiterung vom \n\n23. Juli 2001 zur Zahlung von 52.426,19 € verurteilt und die weitere Klage \n\n(2.266,67 €) abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin (Klage-\n\nerweiterung vom 14. März 2003) als unzulässig verworfen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten zugelassen, weil es \n\nin der Frage der Zulässigkeit der mit der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 \n\nverfolgten Berufung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi-\n\nchen ist. \n\n8 \n\nMit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig, soweit \n\ndiese mit ihr die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 erweiterte \n\nKlage verfolgt. \n\n10 \n\nZwar sei die Beschwer der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens \n\ndurch den Teilvergleich vom 17. September 2001, der sämtliche erstinstanzlich \n\ngeltend gemachten Ansprüche einschließlich der Kosten erster Instanz umfas-\n\nse, entfallen. Das Klageziel habe sich somit bei Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gegen die im angefochtenen \n\nUrteil liegende Beschwer gerichtet. Dadurch werde nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - \n\nNJW-RR 2002, 1435) die Berufung grundsätzlich unzulässig. Das sei hier hin-\n\nsichtlich der Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 jedoch nicht der Fall, weil die \n\nBeklagte der Klageerweiterung zugestimmt habe und diese somit vor Abschluss \n\ndes Teilvergleichs zulässig gewesen sei. In diesem Fall spreche die Prozess-\n\nökonomie für das Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Weg-\n\nfall der Beschwer infolge des Teilvergleichs. Mit diesem hätten die Parteien \n\nzwar den erstinstanzlichen Streitstoff erledigen wollen. Indessen habe zwischen \n\nihnen und dem Senat Einigkeit darüber bestanden, dass dieser über den \n\nverbleibenden Streitstoff entscheiden solle. Hiervon ausgehend hätten die Par-\n\nteien darauf vertrauen dürfen, dass der Senat eine Sachentscheidung treffe, \n\nsoweit die Beklagte der Klageerweiterung zustimme. Die erweiterte Klage vom \n\n23. Juli 2001 sei im Wesentlichen auch begründet. \n\n11 \n\nDemgegenüber sei die Klageerweiterung vom 14. März 2003 nicht zuläs-\n\nsig, weil sie sich nicht mehr gegen die im angefochtenen Urteil liegende Be-\n\nschwer richte und zum Zeitpunkt ihrer Anhängigkeit der Rechtsstreit hinsichtlich \n\ndes erstinstanzlich entschiedenen Teils bereits durch Vergleich vom \n\n17. September 2001 erledigt gewesen sei. Durch die Klageerweiterung vom \n\n14. März 2003 habe die Klägerin nicht mehr die aus dem erstinstanzlichen Ur-\n\nteil folgende Beschwer beseitigen wollen, sondern einen neuen Streitgegens-\n\ntand, nämlich die Mietzinszahlungen für den Zeitraum ab Juni 2001 bis März \n\n2003 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen. Für die Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil komme es auf das Kla-\n\ngeziel bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. \n\nEs müsse sich auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die im angefochtenen Ur-\n\nteil liegende Beschwer richten. Eben diese Beschwer sei jedoch durch den Ver-\n\ngleich entfallen. Ob die erweiterte Klage bei Zustimmung der Beklagten zulässig \n\ngewesen wäre, bedürfe keiner Entscheidung, da die Beklagte nicht zugestimmt \n\nhabe. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungs-\n\ngerichts, dass eine Berufung nur zulässig ist, wenn ihr Ziel noch bei Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - zumindest auch - die Be-\n\n \n\n14 \n\n15 \n\nseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer ist (BGH Urteil \n\nvom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO m.w.N.). \n\n2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch die Berufung, soweit mit \n\nihr die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 verfolgt wird, für zulässig. \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Li-\n\nteratur weitgehend Zustimmung gefunden hat, setzt eine zulässige Klageerwei-\n\nterung in der Berufungsinstanz eine zulässige Berufung voraus. Eine solche \n\nliegt nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen \n\nVerhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen \n\nwill. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster \n\nInstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, \n\nsondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen, bislang nicht \n\ngeltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung \n\noder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263 ZPO a.F.) kann nicht \n\nalleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (BGHZ 155, 21, 26; BGH Urteile vom \n\n15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO; vom 4. Februar 2002 - II ZR 214/01 - \n\nNJW-RR 2002, 1073, 1074; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW \n\n2001, 226; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 m.w.N.; \n\nMünchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl. vor § 511 \n\nRdn. 25; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. vor § 511 Rdn. 26; Zöller/Gummer ZPO \n\n25. Aufl. vor § 511 Rdn. 10 a; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 62. Aufl. \n\nGrundz § 511 Rdn. 13; a.A. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einl. V vor \n\n§ 511 Rdn. 73). \n\n16 \n\nb) Danach ist hier die Zulässigkeit der Berufung mit Abschluss des Teil-\n\nvergleichs entfallen. Ab diesem Zeitpunkt verfolgte die Klägerin mit der Beru-\n\nfung nicht mehr die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil. \n\n17 \n\n18 \n\nVielmehr waren bei Schluss der mündlichen Verhandlung ausschließlicher Ge-\n\ngenstand des Berufungsverfahrens die erstmals in zweiter Instanz durch Klage-\n\nerweiterungen vom 23. Juli 2001 und 14. März 2003 eingeführten, zuvor nicht \n\ngeltend gemachten, Mietrückstände. \n\n3. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Recht-\n\nsprechung abzuweichen. \n\na) Soweit das Berufungsgericht meint, die Zulässigkeit der Klageerweite-\n\nrung vor Wegfall der Beschwer spreche aus prozessökonomischen Gründen für \n\ndas Fortbestehen der Zulässigkeit der Berufung auch nach Wegfall der Be-\n\nschwer, trifft schon der Ausgangspunkt, die Klageerweiterung sei vor Abschluss \n\ndes Teilvergleichs am 17. September 2001 zulässig gewesen, nicht zu. Die Be-\n\nklagte hat erst mit Schriftsatz vom 30. November 2001 ihre Zustimmung zu der \n\n- vom Berufungsgericht im Übrigen nicht als sachdienlich angesehenen - Kla-\n\ngeerweiterung erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufung bereits unzulässig, \n\nso dass die Zustimmung ins Leere ging. Die Beklagte hat sich auch nicht zuvor \n\nrügelos auf die Klageänderung eingelassen. Denn der Antrag der Klägerin aus \n\ndem Schriftsatz vom 23. Juli 2001 wurde erstmals im Verhandlungstermin vom \n\n7. April 2003 gestellt. \n\n19 \n\nb) Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Auch wenn die Klageerweite-\n\nrung vor Wegfall der Beschwer durch den Vergleich zulässig gewesen wäre, \n\nwäre die Berufung mit dem Wegfall der Beschwer unzulässig geworden. Denn \n\nfür die Zulässigkeit der Berufung kommt es auf das Klageziel bei Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an. Gründe der Prozess-\n\nökonomie, die dafür sprechen könnten, ein ausschließlich auf Klageerweiterung \n\ngerichtetes Rechtsmittel im Interesse einer baldigen Erledigung des Rechts-\n\nstreits zuzulassen, haben kein solches Gewicht, dass sie es rechtfertigen könn-\n\nten, das grundlegende Erfordernis aller Rechtsmittel aufzugeben, wonach der \n\nAngriff des Rechtsmittelführers auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Ur-\n\nteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein und die Richtigkeit dieses Urteils in \n\nFrage gestellt werden muss (BGH Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - \n\nNJW-RR 1996, 1276; vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118, 2119 \n\naaO). \n\n20 \n\n4. Da die Berufung mit dem Teilvergleich vom 17. September 2001 vor \n\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig geworden ist, kann das \n\nVerfahren auch nicht mit den neuen Anträgen fortgeführt werden (BGH Urteil \n\nvom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - aaO). Das Berufungsgericht hätte deshalb \n\nüber die Klageerweiterung vom 23. Juli 2001 nicht mehr befinden dürfen, son-\n\ndern die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das Berufungsurteil ist \n\ndeshalb insoweit aufzuheben und die Berufung auch hinsichtlich der Klageer-\n\nweiterung vom 23. Juli 2001 als unzulässig zu verwerfen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 98 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, \n\n§ 21 GKG. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 13.10.1998 - 7 O 45/98 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2003 - 3 U 227/98 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/xii-zr-112-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/xii-zr-112-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:21.550038+00:00"}}