{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_111-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-31","aktenzeichen":"XII ZR 111/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; AO § 270 Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechen- der Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranla- gung der Ehegatten zu erfolgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 111/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n31. Mai 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 426 Abs. 1 Satz 1; AO § 270 \n\nDie Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der \n\nsich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen \n\nveranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechen-\n\nder Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranla-\n\ngung der Ehegatten zu erfolgen. \n\nBGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - OLG Köln \n\nLG Aachen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Mai 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den \n\nRichter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 16. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung einer von ihm beglichenen \n\nSteuernachforderung in Anspruch. \n\nDie 1992 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand \n\nlebten und sich Ende November 1999 trennten, ist seit dem 14. Mai 2001 \n\nrechtskräftig geschieden. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen, die Beklagte \n\nist freiberuflich tätige Fachärztin. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Ehe-\n\nleute gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kläger Verlustabzüge in An-\n\nspruch nahm. Aufgrund einer Betriebsprüfung in seinem Bauunternehmen wur-\n\nde die Bewertung zweifelhafter Forderungen und Forderungsabschreibungen \n\nfür die Jahre 1996 bis 1998 um 165.227,72 DM zu Lasten des Klägers korri-\n\ngiert, wodurch sich die in die gemeinsame Veranlagung eingebrachten Verluste \n\nreduzierten. Mit geänderten Steuerbescheiden vom 11. April 2001 wurden für \n\ndie Jahre 1996 bis 1998 Steuernachforderungen festgesetzt, die sich zuzüglich \n\nSäumniszuschlägen und Zinsen auf insgesamt 108.306,60 DM (= 55.376,29 €) \n\nbeliefen. Dabei ging das Finanzamt für 1996 von Einkünften des Klägers von \n\n82.012 DM und solchen der Beklagten vom 226.192 DM aus, woraus sich eine \n\nSteuernachforderung von 841,95 DM ergab. Für das Jahr 1997 wurden nur für \n\ndie Beklagte positive Einkünfte von 324.342 DM berücksichtigt, während für den \n\nKläger Verluste in Höhe von 101.123 DM verblieben. Insoweit errechnete sich \n\neine Nachforderung von 943,77 DM. Für das Jahr 1998 wurden der Besteue-\n\nrung Gesamteinkünfte der Parteien vom 391.700 DM zugrunde gelegt; davon \n\nentfielen 375.497 DM auf die Beklagte und 16.203 DM auf den Kläger. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt er im Wege des Gesamtschuldner-\n\nausgleichs von der Beklagten Zahlung in Höhe der von ihm beglichenen Ge-\n\nsamtforderung von 108.306,60 DM zuzüglich Zinsen. Er hat die Auffassung ver-\n\ntreten, im Innenverhältnis habe allein die Beklagte für die Schuld aufzukommen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die der Senat zugelassen \n\nhat, verfolgt er sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass dem Kläger der gel-\n\ntend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Da-\n\nzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEin Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. \n\nEine der Verpflichtung zu gleichen Anteilen vorgehende - ausdrückliche oder \n\nkonkludente - abweichende Bestimmung der Parteien sei nicht dargetan. Selbst \n\nwenn die Beklagte vor der Trennung die zu erbringenden Steuervorauszahlun-\n\ngen von ihrem Konto geleistet habe, was der Kläger sich hilfsweise zu eigen \n\ngemacht habe, und aus dieser Übung auf eine anderweitige Bestimmung des \n\nInhalts geschlossen werden könne, dass sie im Innenverhältnis für die Steuer-\n\nschulden aufzukommen habe, gelte dies mit dem Scheitern der Ehe nicht mehr. \n\nGleichwohl komme ein Rückgriff auf die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nHalbs. 1 BGB nicht in Betracht, da sich aus der Natur der Sache, nämlich den \n\ngüterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, eine abweichende Aufteilung da-\n\nhin ergebe, dass der Kläger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis alleine zu \n\ntragen habe. Maßgeblich sei insofern, dass es nicht um eine erstmalige Steuer-\n\nfestsetzung gehe, die zu einer Steuernachzahlung geführt habe und die Anlass \n\nfür eine fiktive getrennte Veranlagung der Einkommensanteile der Ehegatten \n\ngegeben hätte. Vielmehr handele es sich um eine Steuernachforderung auf-\n\ngrund nachträglicher Änderung bereits durchgeführter Veranlagungen. Insoweit \n\ngelte steuerrechtlich der Aufteilungsmaßstab des § 273 AO, dessen in Abs. 2 \n\ngenannte Voraussetzung - Tilgung der bisher festgesetzten Steuer - erfüllt sei. \n\nDurch den insofern vorgesehenen Vergleich der beiderseitigen getrennten Ver-\n\nanlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen solle erreicht werden, \n\ndass nur derjenige Ehegatte mit der Nachforderung belastet werde, dessen \n\nEinkommensanteile sich nachträglich erhöht hätten. Das sei im vorliegenden \n\nFall der Kläger, da sein Verlustabzug herabgesetzt worden sei, so dass er im \n\nInnenverhältnis zur Beklagten auch allein für die Nachforderung aufzukommen \n\nhabe. Nur eine solche Verteilung werde der güterrechtlichen Beziehung der \n\nParteien und damit der Natur der Sache im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ngerecht, da sie der völligen Trennung der Vermögen der Ehegatten entspreche. \n\nDemgegenüber sei nicht entscheidend, dass die Höhe der Steuernachzahlung \n\ndurch die Einkünfte der Beklagten und die Steuerprogression mit beeinflusst \n\nworden sei. Es sei anerkannt, dass bei einem Verlustrücktrag nach § 10 d \n\nAbs. 1 EStG, der zu einer Steuererstattung für einen Zeitraum der gemeinsa-\n\nmen Veranlagung von Ehegatten führe, diese allein demjenigen Ehegatten zu-\n\nstehe, auf den der rücktragsfähige Verlust entfalle. Im umgekehrten Fall, in dem \n\n- wie hier - ein zunächst in Anspruch genommener Verlustabzug nachträglich \n\nherabgesetzt werde und zu einer Steuernachforderung führe, gelte nichts ande-\n\nres. Auch dies betreffe ausschließlich die Sphäre des Verlustabzugsberechtig-\n\nten. Er habe durch den zunächst zu hoch festgesetzten Verlustabzug einen ihm \n\nnicht zustehenden Vermögensvorteil erhalten, da sein Einkommensanteil bei \n\nder Steuerveranlagung zu niedrig angesetzt worden sei. Diesen Vorteil müsse \n\ner nunmehr in Form der Steuernachzahlung ausgleichen. Soweit die aus den \n\nfrüheren geringeren Steuern folgenden Vorteile bei intakter Ehe nicht nur dem \n\nKläger zugute gekommen, sondern gemeinsam verbraucht worden oder ganz \n\noder teilweise in Immobilien der Beklagten geflossen sein sollten, könne der \n\nKläger hieraus nichts mehr herleiten. Seine insoweit etwa gewährte Leistung \n\nstehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen ehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch allein auf die völlige \n\nTrennung der Vermögen der Eheleute abzustellen. Ein Ausgleichsanspruch \n\nergebe sich auch weder aus §§ 683, 670 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Alt. BGB. \n\n8 \n\n9 \n\nDas begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n2. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten gemäß § 44 \n\nAbs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzukommen \n\nhaben. Durch die vom Kläger geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer \n\nSteuerschuld befreit worden, da nach § 44 Abs. 2 AO die Erfüllung durch einen \n\nGesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt. \n\n10 \n\nb) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird \n\nder Gesamtschuldnerausgleich nicht durch die Vorschriften über den Zuge-\n\nwinnausgleich verdrängt. Beide Ausgleichsformen bestehen vielmehr neben-\n\neinander. Eine richtige Berechnung der beiderseitigen Endvermögen und damit \n\ndes Zugewinnausgleichs ist erst möglich, wenn hinsichtlich der jeweiligen Ver-\n\nbindlichkeiten die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverhältnis feststeht. \n\nIn den Zugewinnausgleich fließen mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse \n\ndes Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen. \n\nSind die Ausgleichsansprüche am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim \n\nGläubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte \n\ndie Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endvermögen \n\ndie Quote ansetzen, die im Innenverhältnis auf ihn entfällt (Senatsurteil vom \n\n30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch \n\nWever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-\n\nrechts 4. Aufl. Rdn. 345 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung \n\nbei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 62 ff.). Insoweit sind auch \n\nbereits entstandene Steuerschulden zu berücksichtigen, selbst wenn sie noch \n\nnicht fällig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ \n\n1991, 43, 48 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1375 Rdn. 14). \n\n11 \n\nc) Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus-\n\ngleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis \n\nzueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine \n\nsolche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-\n\nrung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, \n\nmithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben \n\n(BGHZ 87, 265, 268; 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR \n\n59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ \n\n1993, 676, 677 f. und vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, \n\n740). \n\n12 \n\nVorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdrücklich oder \n\nkonkludent vereinbart haben. Aber auch wenn die Ehegatten keine solche Ver-\n\neinbarung hinsichtlich der internen Haftung für die Einkommensteuer getroffen \n\nhaben, kommt ein Rückgriff auf die in § 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB enthal-\n\ntene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache \n\noder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses eine anderweitige Be-\n\nstimmung im Sinne des Halbs. 2 ergeben kann, die einem (hälftigen) Ausgleich \n\nentgegensteht (Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740). \n\n13 \n\nd) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des \n\n§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güter-\n\nrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güter-\n\nstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-\n\ngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und \n\nihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan-\n\nder grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, \n\nselbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit \n\neine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche \n\nSelbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehe-\n\ngatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies führt im Falle \n\nder Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die \n\nHöhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist, die der Steuerschuld \n\nzugrunde liegen (BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989 \n\n- IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. März 2002 aaO S. 740 \n\nm.w.N.). \n\n14 \n\ne) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-\n\nstimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 2. Halbs. überlagert werden, wenn die \n\nEhegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderwei-\n\ntige Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es ständi-\n\nger Übung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von \n\nihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO S. 740). \n\n15 \n\n3. a) Eine der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende \n\nausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. So-\n\nweit es erwogen hat, eine anderweitige Bestimmung in der Übung zu sehen, \n\ndass die Beklagte die zu leistenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto \n\nbeglichen hat, kommt diesem Gesichtspunkt für die Zeit nach dem Scheitern \n\nder Ehe jedenfalls keine Bedeutung mehr zu. Nach Aufhebung der ehelichen \n\nLebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, \n\nan der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer \n\ngrundlegenden Veränderung des Gesamtschuldverhältnisses auszugehen (vgl. \n\nSenatsurteile vom 30. November 1994 aaO S. 217 f. und vom 20. März 2002 \n\naaO S. 740). \n\n16 \n\nb) Eine Abweichung von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann \n\nsich, wie bereits ausgeführt, aber auch aus den güterrechtlichen Beziehungen \n\nder Ehegatten ergeben. Da im Verhältnis zueinander jeder Ehegatte für die auf \n\nseine Einkünfte entfallende Steuer selbst aufzukommen hat, steht ihm ein An-\n\nspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des an-\n\nderen begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter \n\nEhegatten ist deshalb die Höhe der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegen-\n\nden Einkünfte zu berücksichtigen. \n\n17 \n\n4. Die Frage, auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht beantwortet worden. In der \n\nEntscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ 73, 29, 38) ist (für den Fall einer \n\nSteuererstfestsetzung) offen geblieben, ob die Ausgleichung streng nach dem \n\nVerhältnis der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob sie nach dem Verhältnis der \n\nSteuerbeträge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen hat. Auch \n\nfür den Fall einer Steuererstattung hat der Senat diese Frage offen gelassen \n\n(Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, \n\n105). \n\n18 \n\na) Als weitere Möglichkeit wird - jedenfalls soweit es um Steuererstattun-\n\ngen geht - eine Aufteilung entsprechend § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis \n\nder Steuerbeträge befürwortet, die von den Ehegatten im Veranlagungszeit-\n\nraum tatsächlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind (so \n\netwa OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 70, 71; OLG Hamm FamRZ 2001, 98; LG \n\nStuttgart FamRZ 1998, 241). \n\n19 \n\nEine solche Aufteilung berücksichtigt zwar die Höhe der von den Ehegat-\n\nten als Vorauszahlung oder im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbeträge. \n\nGleichwohl bewirkt eine Aufteilung nach diesem Maßstab nur einen groben \n\nAusgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Ehegatten hinsichtlich \n\nihres Steuerschuldverhältnisses zum Finanzamt bestehen. Das zeigt schon die \n\nTatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten \n\nwerden, nicht nur von der Höhe ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, \n\nsondern auch von der Wahl der Steuerklassen abhängig sind. Andere Besteue-\n\nrungsmerkmale, die in der Person eines Ehegatten gegeben sind, bleiben da-\n\ngegen ebenso wie der nur bei einem Ehegatten zuzurechnende Verlustabzug \n\naußer Betracht. Den Finanzbehörden soll nicht zugemutet werden, im Einzelfall \n\ndie zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von \n\nihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu überprüfen, wer von \n\nihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich \n\neinen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Auftei-\n\nlung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des § 37 Abs. 2 AO nicht ein-\n\nverstanden, so müssen sie sich darüber - ebenso wie über die Zahlung einer \n\ngemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverhältnis auseinander-\n\nsetzen (BFH NJW 1991, 2103, 2104). Daraus wird deutlich, dass dieser Maß-\n\nstab im Innenverhältnis grundsätzlich als zu ungenau und deshalb wenig sach-\n\ngerecht anzusehen ist. Die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 37 \n\nAbs. 2 AO auch für die Aufteilung von Steuerschulden in Betracht kommt, kann \n\ndeshalb dahinstehen. \n\n20 \n\nb) Die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuererstattung oder -nachzah-\n\nlung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem beide Ehegatten in dem betref-\n\nfenden Veranlagungszeitraum Einkommen erzielt haben, erweist sich als nicht \n\neinkommensteuerkonform, weil sie - worauf der IV. Zivilsenat in der Entschei-\n\ndung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ aaO S. 38) bereits hingewiesen hat - die \n\nProgression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend berücksichtigt \n\nund außerdem die abzugsfähigen Beträge und Tarifermäßigungen außer Be-\n\ntracht lässt (vgl. Dostmann FamRZ 1991, 760, 762; Liebelt FamRZ 1993, 626, \n\n633; Gernhuber JZ 1996, 765 f.; Sonnenschein NJW 1980, 257, 261). Eine \n\ndementsprechende Aufteilung wird deshalb in der Regel die Frage, welche An-\n\nteile einer Steuererstattung oder -nachforderung auf die Ehegatten entfallen, \n\nnicht ausreichend zuverlässig beantworten. \n\n21 \n\nc) Ganz überwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die \n\nAuffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstat-\n\ntungs- bzw. Nachzahlungsansprüche seien unter entsprechender Heranziehung \n\ndes § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegat-\n\nten zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann für sich bean-\n\nspruchen, zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu führen, weil sie \n\ndie konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten berücksichtigt (so \n\nDostmann aaO S. 762; Liebelt aaO S. 633; ders. NJW 1993, 1741, 1742; Son-\n\nnenschein aaO S. 262; Gernhuber aaO S. 765, 766; Genthe FuR 1999, 153, \n\n156, 158; Bosch FamRZ 2002, 366, 368; Kotzur NJW 1989, 817, 818; Johann-\n\nsen/Henrich/Jaeger aaO § 1375 BGB Rdn. 12; Haußleiter/Schulz aaO Kap. 6 \n\nRdn. 288; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV \n\nRdn. 827; Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 426 Rdn. 9c; Staudinger/Noack \n\nBGB [1999] § 426 Rdn. 209; Engels in Schröder/Bergschneider Familienvermö-\n\ngensrecht Rdn. 9.63 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 96 und FamRZ 1991, \n\n1315, 1316 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 1166, 1167). \n\n22 \n\nd) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grundsätzlich nur mit ei-\n\nner einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im Ver-\n\nhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer aufzukommen \n\nhat, die auf seine Einkünfte entfällt. Dies gilt gleichermaßen für Steuererstattun-\n\ngen wie für Steuernachforderungen, und zwar unabhängig davon, ob letztere \n\nerstmals oder nachträglich festgesetzt worden sind. Denn in allen Fällen geht \n\nes um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben. \n\n23 \n\ne) Soweit das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, dass es sich um \n\neine Steuernachforderung handelt, die Vorschrift des § 273 AO herangezogen \n\nund demgemäß für die Aufteilung auf das Verhältnis der Mehrbeträge abgestellt \n\nhat, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit \n\nden früheren getrennten Veranlagungen ergeben, kann dem jedenfalls für den \n\nvorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung \n\nsetzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsberechnung wenigstens für \n\neinen der beiden Ehepartner ein fiktiver Steuermehrbetrag durch ein bei ge-\n\ntrennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes \n\nEinkommen ergibt (Hess. FG EFG 2005, 329 f., nicht rechtskräftig). Das ist hier \n\naber unstreitig nicht der Fall: Das Einkommen der Ehefrau ist unverändert \n\ngeblieben; der Ehemann hätte wegen der Möglichkeit des Verlustvor- bzw. \n\n-rücktrags jedenfalls keine höheren Steuern zu zahlen. Liegen die Vorausset-\n\nzungen der Vorschrift - wie hier - nicht vor, bleibt es deshalb bei dem allgemei-\n\nnen Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO (Hess. FG aaO). \n\n24 \n\nIm Rahmen der durch § 270 Satz 2 AO eingeschränkten Prüfungsmög-\n\nlichkeiten ist auch eine Berücksichtigung von Verlustabzügen möglich (vgl. \n\n§ 62 d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). \n\n25 \n\n5. Danach ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, \n\ndass der Kläger die Steuernachforderung im Innenverhältnis allein zu tragen \n\nhat. Dem Umstand, dass das zunächst vorliegende höhere Einkommen der Be-\n\nklagten möglicherweise zum Teil für den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt \n\nworden ist, kommt insofern keine Bedeutung zu. Er betrifft allein die Frage, ob \n\nder Ausgleich - wie vom Kläger verlangt - beschränkt auf den Betrag der Nach-\n\nforderung begehrt werden kann oder ob er unter Einbeziehung bereits während \n\ndes Zusammenlebens geleisteter Steuerzahlungen zu erfolgen hat. Denn nur \n\nwegen letzterer soll eine nachträgliche Korrektur mit Rücksicht auf die familien-\n\nrechtliche Überlagerung nicht stattfinden (vgl. Wever aaO Rdn. 773, 775). \n\n26 \n\nSoweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe im Verlauf des Jah-\n\nres 2001 bis dahin als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen realisiert, wenn \n\ner steuerliche Nachteile infolge der Erhöhung des Forderungsbestandes in der \n\nBilanz aufgrund einer Betriebsprüfung geltend mache und der Beklagten entge-\n\ngenhalte, so dass jedenfalls auch der in der Realisierung der tatsächlich wert-\n\nhaltigen Forderungen liegende Vorteilsausgleich zu berücksichtigen sei, kann \n\ndieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Vermögensausgleich zwischen den \n\nEhegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen. Wenn dieser \n\n- aus der Sicht der Beklagten - nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt, \n\nso kann dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht korrigiert werden. \n\n27 \n\n6. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat kann nicht abschließend entscheiden, weil die erstmalige Ermittlung der \n\njeweiligen Anteile, zu denen die Parteien im Innenverhältnis die Steuernachfor-\n\nderung zu tragen haben, Aufgabe des Tatrichters ist, zumal die Beklagte in Ab-\n\nrede gestellt hat, dass der Kläger im Falle einer fiktiven getrennten Veranlagung \n\nkeine Steuern zu entrichten habe. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2002 - 12 O 25/02 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.04.2003 - 13 U 89/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_111-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/xii-zr-111-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":8},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_111-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_111-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-31/xii-zr-111-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_111-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:29.632219+00:00"}}