{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_108-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"XII ZR 108/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 108/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision \n\ngegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 6. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit zuge-\n\nlassen, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. \n\nBeschwerdewert: 49.082 € \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-\n\nlich ist, § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO. Sie ist auch begründet. \n\nI. \n\nDas Landgericht hatte der Klage des Klägers weitgehend stattgegeben. \n\nDie hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten begründete diese mit Schrift-\n\nsatz vom 19. Februar 2003, der dem Kläger am 25. Februar 2003 zugestellt \n\nwurde. Mit am 20. März 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der \n\nKläger Anschlußberufung ein, mit der er klageerweiternd Zahlung weiterer \n\n49.084,02 € verlangt. \n\nDas Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unbegründet \n\nzurück und verwarf die Anschlußberufung des Klägers mit der Begründung, sie \n\nsei nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden. \n\nDer Tatbestand des Berufungsurteils enthält die Feststellung, die Beru-\n\nfungsschrift der Beklagten sei dem Kläger am 23. Januar 2003 zugestellt wor-\n\nden. Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründungs-\n\nschrift, der sich aus dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis er-\n\ngibt, enthält das Urteil nicht. \n\nII. \n\nNach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Anschließung an eine Berufung \n\ndes Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungs-\n\nbegründungsschrift zulässig und nach Absatz 3 dieser Vorschrift in der An-\n\nschlußschrift zu begründen. Die Anschlußberufung des Klägers genügt diesen \n\nAnforderungen. \n\nSoweit das Berufungsgericht sie gleichwohl wegen Nichteinhaltung der \n\nFrist als unzulässig verworfen hat, ist es ersichtlich davon ausgegangen, die \n\nMonatsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginne bereits mit der Zustellung der \n\nBerufungsschrift, was sich daraus ergibt, daß es nur zum Zeitpunkt dieser Zu-\n\nstellung Feststellungen getroffen hat. \n\nDiese Auffassung ist mit dem Gesetz schlechthin unvereinbar und ver-\n\nletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf eine Sachentscheidung \n\nüber seinen klageerweiternden Antrag. Dies bedarf zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung der Korrektur durch das Revisionsgericht. \n\nHahne Sprick Wagenitz \n\n Vézina \n\nBundesrichter Dose ist \nurlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben \n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zr-108-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zr-108-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_108-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:08.666125+00:00"}}