{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_104-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"XII ZR 104/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1 Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Min- destbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 104/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1361 Abs. 1, 1615 l Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 1 \n\nDer Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein \n\nnichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach \n\nMaßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Min-\n\ndestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der \n\nMutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung \n\ndes § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom \n\n21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember \n\n2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - OLG Bamberg \n\nAG Obernburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. April \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte \n\nfür die Zeit ab Januar 2003 zur Zahlung höheren Unterhalts als \n\nmonatlich 266 DM (136 €) verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDie Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt \n\nin Anspruch. \n\nDie Parteien heirateten am 4. März 1994 und trennten sich im Dezember \n\n1999. Aus der Ehe ist das am 16. August 1994 geborene Kind Marcel hervor-\n\ngegangen, das seit August 2000 (nicht: 1999) bei der Klägerin lebt. Diese hat \n\nam 6. Januar 2001 das Kind Pascal (nicht: Michelle) geboren, das von ihrem \n\nneuen Partner S. abstammt. Bis Ende 2002 führte die Klägerin mit ihrem neuen \n\nPartner einen gemeinsamen Haushalt. Wegen der in der Beziehung aufgetrete-\n\nnen Schwierigkeiten bestanden um die Jahreswende 2001/2002 sowie in der \n\nZeit von April bis Juni 2002 - abgesehen von der Nutzung der Wohnung - aber \n\nkeine Gemeinsamkeiten. Seit Anfang Januar 2003 lebt die Klägerin innerhalb \n\nder Wohnung von S. getrennt. Anfang April 2003 bezog dieser eine eigene \n\nWohnung. S. erzielte durch seine Erwerbstätigkeit ab Mai 2002 ein durch-\n\nschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.630 €. \n\nDer Beklagte ist Vater des am 27. März 2002 geborenen Kindes Mi-\n\nchelle. Er lebt mit der Mutter und diesem Kind in einem Haushalt. Sein Er-\n\nwerbseinkommen betrug im Jahr 2002 im Durchschnitt monatlich 1.838,27 € \n\nnetto. \n\nDie Klägerin, die nach ihrem Vorbringen abgesehen von Erziehungsgeld \n\nüber kein Einkommen verfügt, hat die Zahlung von Trennungsunterhalt in unter-\n\nschiedlicher Höhe, für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 932 DM \n\n(= 476,52 €) verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; für die Zeit ab Juli \n\n2001 hat es der Klägerin Unterhalt von monatlich 266 DM (136 €) zuerkannt. \n\nMit ihrer Berufung hat die Klägerin weitergehende Unterhaltsansprüche geltend \n\ngemacht; für die Zeit ab Mai 2002 hat sie monatlichen Unterhalt von 458 € be-\n\ngehrt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise geändert und \n\nder Klägerin neben einem höheren Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit \n\nfür die Zeit ab Januar 2003 monatlich 370 € zuerkannt. Dagegen richten sich \n\ndie - für die Zeit ab Januar 2003 zugelassenen - Revisionen beider Parteien. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin verfolgt insoweit ihr Unterhaltsbegehren weiter, während der Be-\n\nklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist nicht begründet. Auf die Revision des Be-\n\nklagten ist das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-\n\nlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat zu dem Unterhaltsanspruch der Klägerin \n\nfür die Zeit ab Januar 2003 ausgeführt: Die Klägerin habe von dem genannten \n\nZeitpunkt an von ihrem Lebensgefährten getrennt gelebt und diesem nicht mehr \n\nden Haushalt geführt. Deshalb sei insofern kein fiktives Einkommen mehr anzu-\n\nsetzen. Über sonstige unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte verfüge die Kläge-\n\nrin nicht, so dass sich ihr Bedarf allein aus dem für Unterhaltszwecke zur Verfü-\n\ngung stehenden Einkommen des Beklagten ergebe. Dieses betrage ohne den \n\nVorteil aus dem begrenzten Realsplitting wie bereits im Jahr 2002 monatlich \n\n3.595,34 DM netto, wovon ein bereinigtes Einkommen von 3.295,44 DM \n\n(1.684,93 €) verbleibe. Hiervon sei der Tabellenunterhalt für das Kind Marcel in \n\nHöhe von monatlich 260 € und für das Kind Michelle in Höhe von monatlich \n\n215 € (jeweils nach Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle) in Abzug \n\nzu bringen. Von dem verbleibenden Einkommen sei ein Erwerbstätigenbonus \n\nvon 10 % abzusetzen, so dass sich das bedarfsbestimmende Einkommen auf \n\n1.088,94 € belaufe. Die Hälfte dieses Betrages, also 544,47 €, stelle den e-\n\nheangemessenen Bedarf der Klägerin dar. Zur Zahlung dieses Unterhalts sei \n\nder Beklagte unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden notwendigen \n\nSelbstbehalt von 840 € indessen nicht in der Lage. Für Unterhaltszwecke stün-\n\nden nur 844,93 € zur Verfügung, während die Unterhaltsansprüche insgesamt \n\nden Betrag von 1.019,47 € ausmachten. Die deshalb durchzuführende Mangel-\n\nverteilung, bei der für die Klägerin ein Mindestbedarf von 730 € und für die Kin-\n\nder jeweils 135 % des Regelbetrages als Einsatzbeträge anzusetzen seien, er-\n\ngebe eine Deckungsquote von 65,4 %, so dass der Beklagte Trennungsunter-\n\nhalt von monatlich 477,40 € schulden würde. Da die Klägerin nur 458 € verlan-\n\nge, erübrigten sich Ausführungen über die Auswirkungen des begrenzten Real-\n\nsplittings. \n\n8 \n\nAb Januar 2003 stehe der Klägerin allerdings auch ein Unterhaltsan-\n\nspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB gegen S. zu, weil sie auch wegen der \n\nBetreuung des von diesem abstammenden Kindes Pascal nicht erwerbstätig \n\nsein könne. Auch dieser Unterhaltsanspruch orientiere sich an dem eheange-\n\nmessenen Bedarf. Da letzterer aber unter dem notwendigen Eigenbedarf liege, \n\nsei der Bedarf im Rahmen des § 1615 l BGB mit mindestens 730 € zu veran-\n\nschlagen (Süddeutsche Leitlinien, Stand: 1. Januar 2001, Nr. 22). Hierfür hafte-\n\nten der Beklagte und S. anteilig in entsprechender Anwendung des § 1606 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB. Da die Klägerin in gleicher Weise wegen der Betreuung von \n\nMarcel und derjenigen von Pascal an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ge-\n\nhindert sei und sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten und von S. in \n\netwa gleich darstellten, sei es angemessen, dass die beiden Väter jeweils hälf-\n\ntig für den Mindestbedarf von 730 € aufzukommen hätten. Da S. von seinem \n\nEinkommen von 1.630 € netto monatlich nach Abzug der berufsbedingten Auf-\n\nwendungen (5 %) und des Kindesunterhalts für Pascal (188 €) nur 1.360,50 € \n\nverblieben, ihm im Verhältnis zur Klägerin jedoch der angemessene Selbstbe-\n\nhalt von 1.000 € belassen werden müsse, stünden für Unterhaltszwecke nur \n\n360,50 € zur Verfügung. Der Anteil des Beklagten sei deshalb auf 369,50 €, \n\ngerundet 370 €, zu erhöhen. \n\n9 \n\nDie Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 7 \n\nBGB dadurch verwirkt, dass sie mit S. bis Ende Dezember 2002 zusammenge-\n\nlebt habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der seit Ende 1999 beste-\n\nhenden Wohngemeinschaft bereits um eine Lebensgemeinschaft gehandelt \n\nhabe, wie der Beklagte behaupte, oder ob die Lebensgemeinschaft erst von \n\nMärz 2000 an bestanden habe. Unstreitig sei es zwischen der Klägerin und ih-\n\nrem Lebensgefährten schon im September bis Ende 2001 und dann erneut von \n\nApril bis Juni 2002 zu erheblichen Differenzen gekommen, die dazu geführt hät-\n\nten, dass sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung von ihrem Lebensgefährten \n\ngetrennt gelebt habe. Beide hätten wegen ihrer Beziehungsprobleme bis März \n\n2002 mehrere Monate lang eine \"Eheberatung\" besucht. Seit Anfang des Jah-\n\nres 2003 sei die Beziehung beendet. S. habe sich von der Klägerin innerhalb \n\nder gemeinsamen Wohnung getrennt und sei zum 1. April 2003 ausgezogen. \n\nVon einer verfestigten Beziehung könne deshalb auch in der Zeit vor der end-\n\ngültigen Trennung nicht ausgegangen werden, zumal die dafür erforderliche \n\nZeitspanne von ca. zwei Jahren im Hinblick auf die mehrfachen Trennungen \n\nnicht erreicht worden sei. \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\n2. Nach § 1361 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte der Klägerin den nach \n\nden Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der \n\nEhegatten angemessenen Unterhalt. Den danach maßgebenden Bedarf hat \n\ndas Berufungsgericht ausgehend von dem u.a. um den Kindesunterhalt berei-\n\nnigten Einkommen des Beklagten bemessen. Das ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden, da die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht über unter-\n\nhaltsrelevante Einkünfte verfügt. Allerdings hat das Berufungsgericht auf Seiten \n\ndes Beklagten einen Vorteil aus der Durchführung des begrenzten Realsplit-\n\n10 \n\n11 \n\ntings unberücksichtigt gelassen. Die dafür gegebene Begründung, der sich \n\nnach der Mangelverteilung ergebende Bedarf der Klägerin von 477,40 € über-\n\nsteige den von ihr beantragten Unterhalt, rechtfertigt diese Vorgehensweise \n\nnicht. Da - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Beklagte \n\nund S. für den Unterhaltsbedarf der Klägerin grundsätzlich entsprechend ihren \n\nEinkommensverhältnissen anteilig aufzukommen haben, wirkt sich eine erziel-\n\nbare Einkommensverbesserung auf die Aufteilung zwischen den beiden Unter-\n\nhaltsschuldnern aus und kann schon deshalb nicht außer Betracht bleiben. \n\n12 \n\nEine Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings \n\ntrifft den Unterhaltsschuldner, weil er gehalten ist, alle Einkommensmöglichkei-\n\nten in zumutbarer Weise auszuschöpfen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhö-\n\nhen (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, \n\n673; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unter-\n\nhalts 9. Aufl. Rdn. 890; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrich-\n\nterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 562 b). Da der Beklagte im Umfang der Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt \n\nverurteilt worden ist, hätte er - wie die Revision der Klägerin zu Recht geltend \n\nmacht - seine steuerliche Belastung vermindern können, wenn er insoweit von \n\ndem begrenzten Realsplitting Gebrauch gemacht hätte (vgl. Senatsurteile vom \n\n29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, vom 28. Februar 2007 \n\n- XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März 2007 - XII ZR \n\n158/04 - FamRZ 2007, 882, 885). Der entsprechende Vorteil ist seinem Ein-\n\nkommen deshalb fiktiv zuzurechnen. \n\n13 \n\nWie das Berufungsgericht in der seinem Urteil als Anlage beigefügten \n\nBerechnung ausgewiesen hat, beläuft sich das unterhaltsrelevante Einkommen \n\ndes Beklagten unter Berücksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Real-\n\nsplitting auf monatlich 1.777,21 €; der Bedarf der Klägerin beträgt dann \n\n572,95 €. Von welchem im Rahmen des Realsplittings zu berücksichtigenden \n\nUnterhaltsbetrag das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist, lässt sich nicht \n\nerkennen. Da gegen die Berechnung indessen keine Einwendungen erhoben \n\nworden sind, sind die vorgenannten Beträge für das Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legen. \n\n14 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bedarf der \n\nKlägerin nicht im Wege einer Mangelverteilung herabzusetzen. Zwar betrüge \n\ndie Summe der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder und der Klägerin (falls \n\nder Beklagte letzterer alleine unterhaltspflichtig wäre) - unter Berücksichtigung \n\nseines durch das begrenzte Realsplitting erhöhten Einkommens - 1.076,95 €, \n\nwährend ihm nur eine Verteilungsmasse von 937,21 € zur Verfügung steht. Da \n\nder Beklagte für den Unterhalt der Klägerin aber nur anteilig neben S. aufzu-\n\nkommen braucht, erübrigt sich angesichts einer Differenz von nur rund 100 € \n\nzwischen Anspruchs- und Verteilungsmasse eine Mangelverteilung. Denn es \n\nliegt auf der Hand, dass der Erzeuger des Kindes Pascal jedenfalls in einer die-\n\nsen Betrag übersteigenden Höhe zum Unterhalt der Klägerin beizutragen ha-\n\nben, der Beklagte also insofern entlastet wird. \n\n15 \n\n4. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin in der allein noch maßgeblichen Zeit ab 1. Januar 2003 nach \n\n§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB auch einen Unterhaltsanspruch gegen S. hat, da \n\nwegen der Pflege und Erziehung des von diesem abstammenden Kindes Pas-\n\ncal von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Mehrere unter-\n\nhaltspflichtige Väter haften nach der Rechtsprechung des Senats in entspre-\n\nchender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den betreu-\n\nungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 \n\n- XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR \n\n26/03 - FamRZ 2005, 357, 358). \n\n16 \n\nDas Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts be-\n\nstimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach \n\n§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheira-\n\nteten Mutter die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten \n\nund somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als \n\nbeim Trennungs- oder dem nachehelichen Unterhalt, bei dem der Bedarf von \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird, sind daher die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse des Vaters für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht \n\nmaßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchen wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnissen die Mutter bisher gelebt hat. Deshalb ergeben sich unterschiedliche \n\nErgebnisse je nach dem, ob sie über eigenes Einkommen verfügte oder ob sie \n\nUnterhalt bezogen oder staatliche Hilfe, etwa in Form von Sozialhilfeleistungen, \n\nin Anspruch genommen hat. \n\n17 \n\na) War die Mutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, ist ihre Le-\n\nbensstellung durch das nachhaltig erzielte Einkommen geprägt. Ihr Unterhalts-\n\nbedarf ist deshalb hieran auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass der \n\nMutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur \n\nVerfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt. Ist das der Fall, \n\nso ist der Unterhaltsbedarf der Mutter zusätzlich durch den Grundsatz der Halb-\n\nteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - \n\nFamRZ 2005, 442, 443 f.). \n\n18 \n\nb) Falls die Mutter bisher Sozialhilfe bezogen hat, ist nach einer in \n\nRechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung von einer Lebensstel-\n\nlung auf dem Niveau des Sozialhilfebezugs auszugehen, weshalb es für ge-\n\nrechtfertigt gehalten wird, einen Bedarf in Höhe der dem Existenzminimum in \n\netwa entsprechenden jeweiligen Mindestbedarfssätze zugrunde zu legen (OLG \n\nHamm FF 2000, 137, 138; Fischer FamRZ 2002, 634; Wever/Schilling FamRZ \n\n2002, 581, 584; Büttner FamRZ 2000, 781, 784; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. \n\n6. Kap. Rdn. 210; Ehinger FPR 2001, 25, 27; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, \n\n451; Schwolow in Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1615 l Rdn. 13; a.A. \n\nOLG Köln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288). \n\n19 \n\nDabei wird die Frage, ob der Mutter generell ein Mindestbedarf zuzubilli-\n\ngen ist, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Zum \n\nTeil wird dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mutter sei sonst \n\nbesser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG Köln und OLG \n\nZweibrücken, jeweils aaO). Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertre-\n\nten, für den Regelfall sei ein Mindestbedarf anzunehmen, da der angemessene \n\nUnterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unter-\n\nschreiten könne. Zu einer Besserstellung der ein eheliches Kind betreuenden \n\nMutter führe dies letztlich nicht, denn wenn der trennungsbedingte Mehrbedarf \n\nberücksichtigt werde, liege deren Bedarf kaum unter den Mindestbedarfssätzen \n\n(OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; Wever in Münchner Anwaltshandbuch § 11 \n\nRdn. 59; Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 764; Schwab/Borth Handbuch des Schei-\n\ndungsrechts 5. Aufl. IV Rdn. 1418; Büttner aaO S. 784). Auch die meisten Un-\n\nterhaltstabellen sehen als Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichteheli-\n\nchen Kindes einen Mindestbedarf vor (vgl. in diesem Sinne auch die Empfeh-\n\nlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2000, 273, 274). \n\nWelcher dieser Auffassungen zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall \n\nindessen keiner Entscheidung. \n\nc) Ist die Mutter - wie hier - verheiratet oder geschieden, so ergibt sich ihr \n\nBedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen, die mithin auch den Maßstab \n\nfür den Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater des nicht von \n\n20 \n\n21 \n\ndem Ehemann abstammenden Kindes bilden (Senatsurteil vom 21. Januar \n\n1998 aaO S. 544). \n\n22 \n\nMaßgeblich für den Unterhaltsbedarf der verheirateten oder geschiede-\n\nnen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, ist deshalb jedenfalls ihre Le-\n\nbensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn die-\n\nse unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Trennungsbedingter Mehraufwand \n\nkann insoweit grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Bedarfs führen. Denn \n\ner ist nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt und kann deshalb \n\nnicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quotenunterhalt be-\n\nrücksichtigt werden (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ \n\n2004, 1357, 1359). Der nichteheliche Elternteil braucht den anderen Elternteil \n\naber nur so zu stellen, wie es dessen innegehabter Lebensstellung entspricht. \n\n23 \n\nd) Mit Rücksicht darauf ist es nicht gerechtfertigt, für die Klägerin einen \n\nMindestbedarf von 730 € zugrunde zu legen. Ihr Bedarf nach Maßgabe der ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse beträgt unter Berücksichtigung des für das Revisi-\n\nonsverfahren zugrunde zu legenden Realsplittingvorteils nur 572,95 € und hat \n\nwährend des Zusammenlebens mit S. keine Verbesserung erfahren. Die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts würde demgegenüber dazu führen, dass die \n\nKlägerin insgesamt den Mindestbedarf (730 €) erhielte, den sie weder vom Be-\n\nklagten noch von S. allein beanspruchen könnte. Sie würde sich also allein des-\n\nhalb besser stehen, weil sie Kinder von zwei verschiedenen Vätern betreut. \n\nHätte sie dagegen zwei eheliche Kinder oder zwei nichteheliche Kinder von S., \n\nmüsste sie sich mit einem geringeren Unterhalt begnügen. Eine derartige Bes-\n\nserstellung der Klägerin wäre nicht gerechtfertigt. \n\n24 \n\n5. a) Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender \n\nAnwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen \n\nzu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen Einkommens- \n\nund Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Allerdings ist die Anknüp-\n\nfung an diesen eher schematischen Maßstab nicht in jedem Fall zwingend. Da \n\n§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur entsprechend anzuwenden ist, lässt er auch \n\nRaum für die Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, \n\ndes Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kin-\n\nder. So kann im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die ver-\n\nmehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstä-\n\ntigkeit abgehalten wird, obwohl ihr das fortgeschrittene Alter eines anderen Kin-\n\ndes an sich eine Voll- oder zumindest Teiltzeiterwerbstätigkeit erlauben würde. \n\nIn einem solchen Falle wäre die schematische Aufteilung der Haftungsquote \n\nnach den jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes \n\nund des Vaters unbefriedigend. Vielmehr muss der Erzeuger des vermehrt \n\nbetreuungsbedürftigen Kindes entsprechend höher, gegebenenfalls auch allein \n\nzum Unterhalt \n\nfür die Mutter herangezogen werden (Senatsurteil vom \n\n21. Januar 1998 aaO S. 544). \n\n25 \n\nFür die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach zunächst die Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Im Anschluss daran \n\nkann - je nach den Umständen des Einzelfalls - der Haftungsanteil des Ver-\n\npflichteten nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. hierzu auch OLG \n\nBremen FamRZ 2006, 1207, 1208). \n\n26 \n\nb) S. hat nach den getroffenen Feststellungen in dem hier maßgeblichen \n\nZeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von 1.630 € erzielt. Davon sind be-\n\nrufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % sowie der Kindesunterhalt für \n\nPascal in Höhe von 188 € in Abzug zu bringen. Weitere Abzugspositionen hat \n\ndas Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Die Revision der Klägerin rügt inso-\n\nfern zu Recht, das Berufungsgericht sei verfahrensfehlerhaft dem Vortrag der \n\nKlägerin nicht nachgegangen, S. müsse auf Verbindlichkeiten aus der Zeit vor \n\nder Entstehung des Unterhaltsanspruchs Raten an die T. und an den Kreis B. in \n\nHöhe von monatlich jeweils 25,56 € zahlen. Solche Verbindlichkeiten sind ge-\n\neignet, die finanzielle Leistungsmöglichkeit zu vermindern. Da Feststellungen \n\nhierzu nicht getroffen worden sind, ist für das Revisionsverfahren von einer ent-\n\nsprechenden Zahlungsverpflichtung des S. auszugehen. \n\n27 \n\nOhne Erfolg macht die Revision der Klägerin dagegen geltend, das Ein-\n\nkommen des S. sei auch um einen Erwerbstätigenbonus von 10 % zu bereini-\n\ngen. Diese Rüge verkennt, dass der Abzug eines solchen Bonus maßgeblich \n\nder Bedarfsbemessung dient und zur Folge hat, dass dem Erwerbstätigen als \n\nBedarf eine höhere Quote des zur Verfügung stehenden Einkommens zugebil-\n\nligt wird. Da sich der Bedarf der Klägerin aber nicht aus dem Einkommen des S. \n\nableitet, hat im vorliegenden Fall ein derartiger Abzug nicht zu erfolgen. \n\n28 \n\nc) Das Berufungsgericht hat S. weiterhin einen Selbstbehalt von 1.000 € \n\nzugebilligt. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden \n\nhat, ist es aus Rechtsgründen nicht hinnehmbar, wenn der Selbstbehalt im \n\nRahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abwei-\n\nchend von demjenigen Selbstbehalt bemessen wird, der für Unterhaltsansprü-\n\nche nach den §§ 1361, 1570 BGB zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 356). Es ist Aufgabe des \n\nTatrichters, insoweit einen Betrag festzulegen, der nicht unter dem notwendi-\n\ngen, aber auch nicht über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es \n\nnicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa \n\nhälftig zwischen diesen beiden Werten liegenden Betrag ausgeht. \n\n29 \n\n6. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit \n\nzum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Denn dessen Inanspruchnah-\n\nme ist nach den getroffenen Feststellungen nicht nach § 1579 Nr. 7 BGB aus-\n\nzuschließen oder herabzusetzen. \n\n30 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann das Zusammenleben des \n\nUnterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner dann zur Annahme eines Här-\n\ntegrundes im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit \n\neiner weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - \n\nführen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße verfestigt, dass da-\n\nmit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getre-\n\nten ist. Nach welchem Zeitablauf - und unter welchen weiteren Umständen - \n\ndies angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festle-\n\ngen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei \n\nbis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen \n\nlassen, ob die Partner nur \"probeweise\" zusammenleben oder ob sie auf Dauer \n\nin einer gefestigten Gemeinschaft leben (Senatsurteil vom 12. März 1997 \n\n- XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672). Dabei obliegt es letztlich der verant-\n\nwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des nichtehelichen \n\nZusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht \n\n(Senatsurteil vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 543). \n\n31 \n\nGegen die tatrichterliche Beurteilung, das Zusammenleben habe - auf-\n\ngrund der erheblichen Differenzen zwischen der Klägerin und S. - weder von \n\nder Qualität der Beziehung noch - aufgrund der erheblichen Zeiten des Ge-\n\ntrenntlebens - von deren Dauer her den Charakter einer verfestigten Beziehung \n\nin dem vorgenannten Sinne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n32 \n\n7. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit für die Zeit ab \n\nJanuar 2003 zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Revision der \n\nKlägerin erweist sich dagegen als unbegründet, da ein höherer Unterhalt, als ihr \n\nmit monatlich 370 € zuerkannt worden ist, auch dann nicht in Betracht kommt, \n\nwenn die Leistungsfähigkeit des S. aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten \n\nvermindert ist. Denn diesem ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesge-\n\nrichts - kein angemessener Selbstbehalt (von damals 1.000 €) zuzubilligen, \n\nsondern nur ein solcher, der zwischen dem angemessenen und dem notwendi-\n\ngen Selbstbehalt liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - \n\nFamRZ 2005, 354, 356 f.). Abgesehen davon ist der der Unterhaltsberechnung \n\nzugrunde gelegte Bedarf der Klägerin übersetzt. \n\n33 \n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da hierfür \n\nweitere Feststellungen erforderlich sind, die das Berufungsgericht nachzuholen \n\nhaben wird. \n\n34 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Da das e-\n\nheliche Kind Marcel zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht bereits das achte Lebensjahr vollendet hatte, dürfte die Klägerin \n\nallein wegen dessen Betreuung nicht mehr uneingeschränkt an einer Erwerbs-\n\ntätigkeit gehindert sein. Diesem Gesichtspunkt ist bei der wertenden Festlegung \n\nder jeweiligen Haftungsanteile Rechnung zu tragen. \n\n35 \n\nDer Beklagte wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Vor-\n\ntrag, die Klägerin habe im Juli 2004 ein weiteres Kind von S. geboren, wieder \n\naufzugreifen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Obernburg, Entscheidung vom 04.12.2001 - 2 F 465/00 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2003 - 2 UF 6/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zr-104-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zr-104-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:03.769893+00:00"}}