{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_103-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"XII ZR 103/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 103/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Mai 2006 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin Weber-\n\nMonecke und die Richter Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Pro-\n\nzesskostenhilfe versagt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht keine Aussicht auf Erfolg, \n\nda das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht abge-\n\nändert und die Klage abgewiesen hat. \n\nDie Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages \n\ndurch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings \n\nnicht stand, da nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt worden \n\nsind. Ausweislich der Ziff. IV des Ehevertrages haben die Parteien wechselsei-\n\ntig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, allerdings vereinbart, dass dieser \n\nVerzicht hinsichtlich der Ehefrau nicht gilt, solange und soweit von ihr (u.a.) we-\n\ngen der Pflege und Erziehung ihrer erstehelichen Kinder eine Erwerbstätigkeit \n\nnicht erwartet werden kann. Der insoweit geschuldete gesetzliche Unterhalt \n\nsollte höchstens 1.500 DM betragen. \n\n3 \n\nDamit ist die Annahme, die Parteien hätten eine vertragliche Unterhalts-\n\npflicht des Beklagten geregelt, nicht zu vereinbaren. Ausgenommen von dem \n\nVerzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Unterhalt \n\nist \n\nlediglich der \n\n- festgelegte - Zeitraum der Kinderbetreuung; insoweit sollte nachehelicher Un-\n\nterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sein. \n\n4 \n\nEinem danach in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch - etwa aus \n\n§§ 1573, 1576 BGB - steht nach den getroffenen Feststellungen indessen die \n\nBestimmung des § 1579 Nr. 7 BGB in der Form der festen sozialen Verbindung \n\nmit einem neuen Partner entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Inan-\n\nspruchnahme des Beklagten unter Wahrung der Belange gemeinsamer Kinder \n\ngrob unbillig wäre. Denn Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen; die \n\nvon der Klägerin betreuten Kinder Tim und Florian stammen aus ihrer ersten \n\nEhe. \n\n5 \n\nDie Frage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen \n\nhat, bedarf danach keiner Entscheidung. Auch sonst sind rechtsgrundsätzliche \n\nFragen nicht zu beantworten. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.06.2002 - 18 O 506/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2003 - 11 U 131/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/xii-zr-103-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/xii-zr-103-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:51.449029+00:00"}}