{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB___2-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"XII ZB 2/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1896, 1901, 1904 a) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patien- tenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungs- recht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensent- scheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist. b) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegen- über Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszustän- digkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts. c) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. März 2003\n\nin der Betreuungssache\n\nXII ZB 2/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 1896, 1901, 1904\n\na) Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen\ntödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde\nMaßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patien-\ntenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen,\ndie es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungs-\nrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden\nnicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht\nfestgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem\nmutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensent-\nscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln ist.\n\nb) Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegen-\nüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe\ndes § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine\närztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der\nBetreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.\nFür eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts\nist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung\nnicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht\nmehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszustän-\ndigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung\ndes § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.\n\nc) Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.\n\nBGH, Beschluß vom 17. März 2003 - XII ZB 2/03 - OLG Schleswig\n\nAG Lübeck\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde des Betreuers werden die Beschlüsse\n\ndes Amtsgerichts Lübeck vom 30. Mai 2002 und des Landgerichts\n\nLübeck vom 25. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an\n\ndas Amtsgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene erlitt am 29. November 2000 infolge eines Myocardin-\n\nfarktes einen hypoxischen Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syn-\n\ndroms. Seither wird er über eine PEG-Sonde ernährt; eine Kontaktaufnahme\n\nmit ihm ist nicht möglich.\n\nAuf Anregung der Klinik, in welcher der Betroffene behandelt wurde, be-\n\nstellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2001 den Sohn des Be-\n\ntroffenen - den Beteiligten - u.a. für die Aufgabenkreise \"Sorge für die Gesund-\n\nheit des Betroffenen, ... Vertretung gegenüber Behörden ... und Einrichtungen\n\n(z.B. Heimen) ...\" zum Betreuer; die Betreuung wurde mit Beschluß vom\n\n18. Dezember 2001 verlängert.\n\nAm 8. April 2002 hat der Beteiligte beim Amtsgericht \"die Einstellung der\n\nErnährung über die PEG-Sonde\" für seinen Vater beantragt, da eine Besserung\n\ndes Zustandes seines Vaters nicht zu erwarten sei und die Einstellung dem frü-\n\nher geäußerten Wunsch seines Vaters entspreche. Der Beteiligte verweist hier-\n\nzu auf eine maschinenschriftliche und vom Betroffenen handschriftlich unter\n\nAngabe von Ort und Datum unterzeichnete Verfügung mit folgendem Wortlaut:\n\n\"Verfügung\n\nFür den Fall, daß ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin,\nverfüge ich:\n\nIm Fall meiner irreversiblen Bewußtlosigkeit, schwerster Dauerschäden\nmeines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen\nmeines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krank-\nheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den Vorgang\ndes Sterbens zu verlängern, will ich:\n\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n\nkeine Intensivbehandlung,\nEinstellung der Ernährung,\nnur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig,\nkeine künstliche Beatmung,\nkeine Bluttransfusionen,\nkeine Organtransplantation,\nkeinen Anschluß an eine Herz-Lungen-Maschine.\n\nMeine Vertrauenspersonen sind ... (es folgen die Namen und Adressen\nder Ehefrau sowie des Sohnes und der Tochter).\n\nDiese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis der\nRechtslage unterzeichnet.\n\nLübeck, den 27. November 1998, H. S. \"\n\nDie Ehefrau und die Tochter des Betroffenen haben erklärt, mit dem An-\n\ntrag des Beteiligten einverstanden zu sein und ihn voll zu unterstützen.\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, da er keine Rechtsgrundlage\n\nhabe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten möchte das Schleswig-Holsteini-\n\nsche Oberlandesgericht zurückweisen. Es sieht sich daran durch die Beschlüs-\n\nse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15. Juli 1998 - 20 W 224/98 - FamRZ\n\n1998, 1137 und vom 20. November 2001 - 20 W 419/01 - FamRZ 2002, 575\n\nsowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2001 - 19 Wx 21/01 -\n\nFamRZ 2002, 488 gehindert. In diesen Entscheidungen haben die Oberlandes-\n\ngerichte ausgesprochen, daß die Einwilligung des Betreuers eines selbst nicht\n\nmehr entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten Betroffenen in den\n\nAbbruch der Ernährung mittels einer PEG-Magensonde anlog § 1904 BGB der\n\nvormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.\n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist demgegenüber der\n\nAnsicht, daß die Einwilligung des Betreuers in einem solchen Fall nicht geneh-\n\nmigungsbedürftig sei; es hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das\n\nvorlegende Oberlandesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten\n\nEntscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht der\n\nOberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe anschlösse, und daß es nach sei-\n\nner Ansicht für die zu treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage an-\n\nkommt. An diese Ansicht ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in\n\nFrage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308).\n\nDas vorlegende Gericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit den\n\nOberlandesgerichten Frankfurt und Karlsruhe - davon aus, daß für den Be-\n\nhandlungsabbruch bei nicht einwillligungsfähigen Patienten die Bestellung eines\n\nBetreuers und dessen Einwilligung erforderlich ist. Die Einwilligung in den Be-\n\nhandlungsabbruch sei nicht höchstpersönlich; denn ohne Betreuer ließe sich\n\ndas dem nicht einwilligungsfähigen Betroffenen zustehende Selbstbestim-\n\nmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Bezug auf die aktuelle Beendigung der\n\nBehandlung rechtlich nicht verwirklichen. Die Einwilligung unterfalle auch dem\n\nAufgabenkreis \"Gesundheitsfürsorge\", der alle im Bereich der medizinischen\n\nBehandlung anstehenden Entscheidungen umfasse, und zwar auch dann, wenn\n\neine Wiederherstellung der Gesundheit nicht mehr zu erreichen sei.\n\nFür eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Einwilligung\n\nfehle es - entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karls-\n\nruhe - allerdings an einer rechtlichen Grundlage:\n\nEine Analogie zu § 1904 BGB scheitere, da eine \"planwidrige Unvoll-\n\nständigkeit\" des Gesetzes nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, daß der\n\nGesetzgeber mit dem Betreuungsgesetz das gesamte Betreuungsrecht geregelt\n\nhabe. Dabei habe er, wie sich aus den Materialien ergebe, auch den Fall des\n\nzum Tode führenden Abbruchs einer lebenserhaltenden Maßnahme bei einem\n\neinwilligungsunfähigen Betreuten bedacht. Gleichwohl habe er davon abgese-\n\nhen, diesen Fall in den \"Kanon\" der ausnahmsweise einer vormundschaftsge-\n\nrichtlichen Genehmigung bedürftigen Maßnahmen aufzunehmen.\n\nJedenfalls sei § 1904 Abs. 1 BGB nicht geeignet, eine Gesetzeslücke zu\n\nbegründen oder zu schließen; denn die dort geregelten Tatbestände seien\n\nwertungsmäßig dem hier zu behandelnden Fall des Behandlungsabbruchs nicht\n\ngleich. So gehe es bei der nach § 1904 Abs. 1 BGB genehmigungsbedürftigen\n\nEinwilligung des Betreuers um ärztliche Maßnahmen, die unter Abwägung der\n\nRisiken darauf gerichtet seien, die Gesundheit des Betroffenen wiederherzu-\n\nstellen; die Genehmigung der Einwilligung zu einem Behandlungsabbruch wür-\n\nde dagegen auf die Lebensbeendigung des Betroffenen abzielen. Beide Ziele\n\nstünden nicht in einem Verhältnis von \"weniger\" und \"mehr\"; vielmehr habe die\n\nabsichtliche Lebensbeendigung eine andere Qualität, die auch einer besonde-\n\nren rechtlichen Würdigung und Behandlung bedürfe. Außerdem regele § 1904\n\nAbs. 1 BGB die Genehmigung der Einwilligung in ein ärztliches Tun, während\n\nbei der Genehmigung der Einwilligung in den Behandlungsabbruch ein ärztli-\n\nches Unterlassen im Vordergrund stehe. Genau genommen gehe es hier nicht\n\num eine Einwilligung des Betreuers in eine medizinische Maßnahme, sondern\n\num den Widerruf oder die Verweigerung einer solchen Einwilligung; diese seien\n\naber nach § 1904 BGB gerade genehmigungsfrei.\n\nSelbst wenn aber eine Gesetzeslücke anzunehmen wäre, so wäre eine\n\nErgänzung durch Gerichte ausgeschlossen, weil die staatliche Mitwirkung bei\n\neinem auf Lebensbeendigung eines Menschen gerichteten Verhalten so we-\n\nsentlich sei, daß sie einer Regelung durch den Gesetzgeber bedürfte. Dies\n\ngelte insbesondere für die Frage, ob ein Sachverständigengutachten einzuho-\n\nlen sei und ob, wie es der Bundesgerichtshof formuliert habe, dann, wenn sich\n\nbei der Prüfung Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen\n\nWillens des Betreuten nicht finden ließen, auf \"Kriterien zurückgegriffen wer-\n\nden\" müsse, die \"allgemeinen Wertvorstellungen\" entsprächen. Solche \"Kriteri-\n\nen\" dürften geeignet sein, die Meinung zu fördern, im Vormundschaftsrichter\n\n\"den Richter über Leben und Tod\" zu sehen oder \"den Schritt in eine andere\n\nRepublik\" befürchten zu lassen. Ferner machte ein möglicherweise religiös oder\n\nsonst ethisch beeinflußtes \"Kriterium\" die Entscheidung des gesetzlichen - und\n\ndamit unentrinnbaren - Richters unberechenbar.\n\nIII.\n\nDa die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt\n\nsind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu\n\nentscheiden.\n\n1. Die weitere Beschwerde ist nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft; der Betei-\n\nligte ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG auch beschwerdeberechtigt.\n\n2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Beteiligte hat beantragt, die\n\nkünstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen. Damit möchte er erreichen,\n\ndaß das Vormundschaftsgericht seiner Entscheidung, nicht länger in die künst-\n\nliche Ernährung des Betroffenen einzuwilligen, zustimmt. Die Vorinstanzen ha-\n\nben es zu Unrecht abgelehnt, in der Sache tätig zu werden.\n\na) Die gegen eine weitere künstliche Ernährung des Betroffenen gerich-\n\ntete Entscheidung des Beteiligten ist nicht schon deshalb einer Zustimmung des\n\nVormundschaftsgerichts entzogen, weil sie sich rechtlich als ein Unterlassen\n\ndarstellt.\n\nDie Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte\n\nkünstliche Ernährung sind fortdauernde Eingriffe in die körperliche Integrität des\n\nPatienten (Hufen NJW 2001, 849, 853 m.w.N.). Solche Eingriffe bedürfen\n\n- ebenso wie das ursprüngliche Legen der Sonde - grundsätzlich der Einwilli-\n\ngung des Patienten. Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht einwilli-\n\ngungsfähig, so gilt: Eine frühere Willensbekundung, mit welcher der Patient sei-\n\nne Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für eine Situation,\n\nwie sie jetzt eingetreten ist, erklärt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patient\n\nsie nicht widerrufen hat, fort (V. Lipp in May et al. Passive Sterbehilfe 2002, 37,\n\n43 und Fn. 37 m.w.N.; Taupitz Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten\n\nA 41); die inzwischen eingetretene Einwilligungsunfähigkeit ändert nach dem\n\nRechtsgedanken des § 130 Abs. 2 BGB an der fortdauernden Maßgeblichkeit\n\ndes früher erklärten Willens nichts. Ist eine solche frühere Willensbekundung\n\nnicht bekannt, beurteilt sich die Zulässigkeit der Maßnahme, falls unaufschieb-\n\nbar, nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, bis für diesen ein Betreuer\n\nbestellt ist (MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1904, 38).\n\nIst - wie hier - für den einwilligungsunfähigen Patienten ein Betreuer be-\n\nstellt und erreichbar, vermag der mutmaßliche Patientenwille allein einen Ein-\n\ngriff in die persönliche Integrität des Patienten nicht länger zu rechtfertigen\n\n(Taupitz aaO A 71). Mit der Bestellung des Betreuers ist die rechtliche Hand-\n\nlungsfähigkeit des Betroffenen wiederhergestellt; Arzt und Pflegepersonal kön-\n\nnen deshalb nicht mehr unmittelbar auf den Willen des einwilligungsunfähigen\n\nPatienten \"durchgreifen\" (Taupitz aaO A 70 f.). Eine Willensbekundung, mit\n\nwelcher der Betroffene seine Einwilligung in die in Frage stehenden Maßnah-\n\nmen und für die jetzt eingetretene Situation erklärt oder verweigert hat, wirkt\n\nweiterhin - als Ausfluß seines Selbstbestimmungsrechts - fort. Als gesetzlicher\n\nVertreter hat der Betreuer die exklusive Aufgabe, dem Willen des Betroffenen\n\ngegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und\n\nnach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen.\n\nDaraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Beibehaltung der Sonde\n\nund die Fortführung der über sie ermöglichten künstlichen Ernährung bedürfen,\n\nda eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt, der Einwilligung des Betei-\n\nligten. Mit dem Verlangen, diese Behandlung nicht fortzusetzen, hat der Betei-\n\nligte die erforderliche Einwilligung verweigert. Ob der Beteiligte früher zumin-\n\ndest konkludent in die Behandlung eingewilligt hat und sich das Verlangen nach\n\nAbbruch der Behandlung deshalb (auch) als Widerruf dieser Einwilligung dar-\n\nstellt, mag dahinstehen. Bereits das Unterlassen der erforderlichen Einwilli-\n\ngungserklärung kann - für sich genommen - auf seine Rechtmäßigkeit hin über-\n\nprüft werden; es ist damit einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nicht\n\nschon per se entzogen.\n\nSoweit in der Literatur nur der Widerruf einer einmal erteilten Einwilli-\n\ngung, nicht aber die erstmalige Verweigerung der Einwilligung (Fröschle JZ\n\n2000, 72, 80: \"nullum\") als \"an sich\" genehmigungsfähig angesehen wird, ver-\n\nmag der Senat dem nicht zu folgen. Denn das Unterlassen des Betreuers, in\n\neine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung einzuwilligen, kann nicht\n\nanders beurteilt werden als das Unterlassen, in die Weiterbehandlung einzuwil-\n\nligen. Zwar liegt im zweiten Fall unter Umständen auch ein aktives Handeln\n\n- nämlich der Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung - vor. Die Abgrenzung\n\nist jedoch - etwa im Hinblick auf die Frage, ob eine Einwilligung vom Betreuer\n\nkonkludent erteilt worden ist oder ob eine einmal erteilte Einwilligung die in Fra-\n\nge stehenden Maßnahmen für die jetzt eingetretene Situation noch abdeckt -\n\nfließend; sie rechtfertigt jedenfalls keine rechtliche Differenzierung. Wollte man\n\nnur den Widerruf einem vormundschaftsgerichtlichen Kontrollvorbehalt unter-\n\nstellen, bestünde im übrigen die Gefahr, daß von lebenserhaltenden Maßnah-\n\nmen nur noch zögerlich Gebrauch gemacht wird, um deren späteren - an die\n\nvormundschaftsgerichtliche Kontrolle gebundenen - Abbruch zu vermeiden; der\n\nmit dem Kontrollvorbehalt (auch) verfolgte Lebensschutz würde in sein Gegen-\n\nteil verkehrt.\n\nAuch kann ein Kontrollerfordernis nach Auffassung des Senats sinnvoll\n\nnicht davon abhängig gemacht werden, ob der Betreuer die Erteilung der Ein-\n\nwilligung in eine medizinische Behandlung nur schlechthin unterlassen oder ob\n\ner seine Einwilligung verweigert und damit aktiv gehandelt hat (so aber wohl\n\n- jedenfalls für die analoge Anwendbarkeit des § 1904 BGB - Taupitz aaO A 87\n\nund Lipp aaO 51). Da für eine die körperliche Integrität verletzende medizini-\n\nsche Behandlung oder Weiterbehandlung eine Einwilligung notwendig ist, ist\n\nderen Verweigerung nichts anderes als eine Bekräftigung des Unterlassens, die\n\nEinwilligung zu erteilen. Hinge die vormundschaftsgerichtliche Kontrolle von\n\neiner solchen Bekräftigung ab, wäre das Erfordernis dieser Kontrolle beliebig\n\nmanipulierbar.\n\nb) Ein Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts wird, wie das vorlegen-\n\nde Oberlandesgericht zutreffend ausführt, auch nicht dadurch ausgeschlossen,\n\ndaß eine Entscheidung gegen die Fortführung der künstlichen Ernährung des\n\nBetroffenen höchstpersönlicher Natur ist.\n\nIn der Rechtsprechung und Literatur wird zwar zum Teil die Auffassung\n\nvertreten, daß dem Betreuer die Entscheidung gegen eine lebensverlängernde\n\noder -erhaltende Behandlung des Betroffenen, weil höchstpersönlich, nicht zu-\n\nstehe und deshalb auch einer Überprüfung durch das den Betreuer kontrollie-\n\nrende Vormundschaftsgericht entzogen sei (vgl. etwa LG München I FamRZ\n\n1999, 742; Landgericht Augsburg FamRZ 2000, 320, 321; Lilie in Wienke/Lip-\n\npert, Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben 2001, 75, 83, Seitz\n\nZRP 1998, 417, 420; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42).\n\nDiese Ansicht würde es jedoch, recht verstanden, nicht hindern, das Verlangen\n\ndes Beteiligten nach Abbruch der künstlichen Ernährung einer vormundschafts-\n\ngerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen. Da der Beteiligte sein Verlangen auf\n\nden erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen stützt, trifft er insoweit\n\nkeine eigene Entscheidung; er setzt vielmehr nur eine im voraus getroffene\n\nhöchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen um. Die richtige Umsetzung\n\ndes Willens des Betroffenen und die damit einhergehende Unterlassung einer\n\neigenen, den Willen des Betroffenen ersetzenden Einwilligung des Beteiligten in\n\ndie Weiterbehandlung des Betroffenen ist - wie dargelegt - aber ein tauglicher\n\nGegenstand einer vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung.\n\nAuch generell läßt sich aus der Höchstpersönlichkeit einer Entscheidung\n\nkein zwingendes Argument gegen die Entscheidungszuständigkeit eines Be-\n\ntreuers und die Überprüfung seiner Entscheidung durch das Vormundschafts-\n\ngericht herleiten; denn einem Betreuer werden vom Gesetz - etwa bei der Steri-\n\nlisation (§ 1905 BGB) - durchaus höchstpersönliche Entscheidungskompeten-\n\nzen übertragen. Zudem ergäbe sich, wenn man die Entscheidung gegen eine\n\nlebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahme oder die Durchsetzung einer\n\nsolchen Entscheidung generell von der Aufgabenzuweisung an den Betreuer\n\nausnähme, eine mißliche Wahl: Entweder würde damit ein striktes Gebot zur\n\nDurchführung lebensverlängernder oder -erhaltender medizinischer Maßnah-\n\nmen statuiert - also auch gegen einen vom Betroffenen früher geäußerten Wil-\n\nlen. Oder die Entscheidung über die Frage der Behandlung oder Weiterbe-\n\nhandlung bliebe dem Arzt und/oder den nahen Angehörigen überlassen - dies\n\nallenfalls mit der Auflage, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Pati-\n\nenten zu ermitteln. An die Stelle der Willensbestimmung durch den Betreuer als\n\nden gesetzlichen Vertreter träte die Willensbestimmung durch den Arzt oder die\n\nAngehörigen, die sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht\n\nmehr legitimieren würde, unter Umständen mit Eigeninteressen kollidieren\n\nkönnte und im System des geltenden Rechts einer vormundschaftsgerichtlichen\n\nKontrolle von vornherein nicht zugänglich wäre (vgl. zum Ganzen Taupitz aaO\n\nA 89; Fröschle aaO 74).\n\nEine andere Frage ist, ob das Vormundschaftsgericht dem Beteiligten mit\n\nder Übertragung des Aufgabenkreises \"Sorge für die Gesundheit des Betroffe-\n\nnen\" auch die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen der hier in\n\nFrage stehenden Art übertragen hat. Da sowohl das Amtsgericht wie auch das\n\nBeschwerdegericht die Bestellung des Beteiligten nicht einschränkend ausge-\n\nlegt haben, kann auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde von einer\n\numfassenden Zuständigkeit des Beteiligten für die medizinischen Belange des\n\nBetroffenen ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als bei einer ein-\n\nschränkenden Auslegung des Aufgabenkreises die lebenserhaltenden Maß-\n\nnahmen nicht fortgeführt, sondern von den behandelnden Ärzten im Hinblick auf\n\nihre Vereinbarkeit mit dem vom Betroffenen früher erklärten und als maßge-\n\nbend fortdauernden Willen überprüft und, falls der Aufgabenkreis des Beteilig-\n\nten nicht erweitert oder ein weiterer Betreuer bestellt würde, gegebenenfalls\n\neingestellt werden müßten.\n\nc) Gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts läßt sich auch\n\nnicht anführen, daß es an Kriterien fehle, anhand derer das Verlangen des Be-\n\nteiligten, die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, rechtlich über-\n\nprüft werden könne, daß die Entscheidung des Beteiligten mithin nicht justizia-\n\nbel sei.\n\naa) Die Frage, unter welchen medizinischen Voraussetzungen die\n\nRechtsordnung gestattet, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder\n\nnicht fortzuführen, hat der Bundesgerichtshof in einer Strafsache dahin ent-\n\nschieden, daß das Grundleiden des Kranken nach ärztlicher Überzeugung un-\n\numkehrbar (irreversibel) sein und einen tödlichen Verlauf angenommen haben\n\nmüsse (Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204). Wer-\n\nde in einem solchen Fall der Tod in kurzer Zeit eintreten, so rechtfertige die\n\nunmittelbare Todesnähe es, von einer Hilfe für den Sterbenden und \"Hilfe beim\n\nSterben\", kurz von Sterbehilfe zu sprechen und dem Arzt den Abbruch lebens-\n\nverlängernder Maßnahmen zu erlauben. In Fällen, in denen das Grundleiden\n\nzwar einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen habe, das Merkmal der\n\nunmittelbaren Todesnähe aber nicht gegeben sei und der Sterbevorgang somit\n\nnoch nicht eingesetzt habe, liege eine Sterbehilfe im eigentlichen Sinne nicht\n\nvor. Auch wenn der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (auch im damals\n\nentschiedenen Fall: einer künstlichen Ernährung über eine Magensonde) unter\n\nsolchen Umständen zum Teil bereits als Sterbehilfe im weiteren Sinne oder als\n\n\"Hilfe zum Sterben\" bezeichnet werde und bei entsprechendem Patientenwillen\n\nals Ausdruck der allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körper-\n\nliche Unversehrtheit grundsätzlich anzuerkennen sei, seien doch an die An-\n\nnahme des mutmaßlichen Willens erhöhte Anforderungen insbesondere im\n\nVergleich zur eigentlichen Sterbehilfe zu stellen.\n\nDiese objektive Eingrenzung zulässiger Sterbehilfe ist auch für das Zivil-\n\nrecht verbindlich; denn die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was das\n\nStrafrecht verbietet. Aus ihr folgt, daß für das Verlangen des Betreuers, eine\n\nmedizinische Behandlung einzustellen, kein Raum ist, wenn das Grundleiden\n\ndes Betroffenen noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat\n\nund durch die Maßnahme das Leben des Betroffenen verlängert oder erhalten\n\nwird. Richtig ist zwar, daß der Arzt das Selbstbestimmungsrecht des einwilli-\n\ngungsfähigen Patienten zu achten hat und deshalb keine - auch keine lebens-\n\nerhaltenden - Maßnahmen gegen dessen Willen vornehmen darf (vgl. etwa\n\nTaupitz aaO A 19 ff.). Die Entscheidungsmacht des Betreuers ist jedoch mit der\n\naus dem Selbstbestimmungsrecht folgenden Entscheidungsmacht des einwilli-\n\ngungsfähigen Patienten nicht deckungsgleich, sondern als gesetzliche Vertre-\n\ntungsmacht an rechtliche Vorgaben gebunden; nur soweit sie sich im Rahmen\n\ndieser Bindung hält, kann sie sich gegenüber der Verpflichtung des Arztes, das\n\nLeben des Patienten zu erhalten, durchsetzen. Das bedeutet: Die medizini-\n\nschen Voraussetzungen, unter denen das Recht eine vom gesetzlichen Vertre-\n\nter konsentierte Sterbehilfe (auch im weiteren Sinne) gestattet, binden den Arzt\n\nebenso wie den gesetzlichen Vertreter. Liegen sie nicht vor, ist die Sterbehilfe\n\nrechtswidrig; sie wird nicht dadurch rechtmäßig, daß der gesetzliche Vertreter in\n\nsie – und sei es auch mit Billigung des Vormundschaftsgerichts – einwilligt.\n\nDeshalb ist die Verweigerung der Einwilligung hier insoweit ebenso irrelevant\n\nwie eine etwaige Billigung dieser Verweigerung durch das Vormundschaftsge-\n\nricht.\n\nDaraus läßt sich indes nicht herleiten, daß das Verlangen des Beteilig-\n\nten, die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, jedenfalls insoweit\n\neiner vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung entzogen sei, als die medizini-\n\nschen Voraussetzungen, unter denen ein solches Verlangen rechtlich über-\n\nhaupt erst zulässig wäre, in Frage stünden. Ein vormundschaftsgerichtliches\n\nVerfahren böte vielmehr - im Gegenteil - die Möglichkeit, verantwortlich zu prü-\n\nfen, ob der rechtliche Rahmen für das Verlangen des Beteiligten überhaupt er-\n\nöffnet ist. Dies wäre immer dann zu verneinen, wenn eine letzte Sicherheit, daß\n\ndie Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf ange-\n\nnommen habe, nicht zu gewinnen wäre.\n\nbb) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. September 1994\n\n(aaO 204 f.) das Unterlassen oder den Abbruch lebensverlängernder oder le-\n\nbenserhaltender Maßnahmen - bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzun-\n\ngen - allerdings nur dann als rechtmäßig erachtet, wenn das Unterlassen oder\n\nder Abbruch der Maßnahmen dem - im entschiedenen Fall: mutmaßlichen -\n\nWillen des Patienten entspricht. Diese Ausrichtung auf den Willen des Betroffe-\n\nnen korrespondiert mit den Vorgaben, die auch § 1901 BGB für das Betreuer-\n\nhandeln normiert. Maßgebend sind nach § 1901 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB die\n\n- auch früher geäußerten (§ 1901 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB) - Wünsche des\n\nBetroffenen, sofern sie sich feststellen lassen, nicht durch entgegenstehende\n\nBekundungen widerrufen sind (§ 1901 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB) und dem\n\nWohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).\n\nDas Wohl des Betreuten ist dabei nicht nur objektiv, sondern - im Grundsatz\n\nsogar vorrangig (MünchKomm/Schwab aaO § 1901 Rdn. 14) - subjektiv zu ver-\n\nstehen; denn \"zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, ... sein Le-\n\nben nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten\" (§ 1901\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB). Nichts anderes gilt, wenn sich - auf die vorliegende Situati-\n\non bezogene - Wünsche des Betroffenen nicht feststellen lassen: Dann hat sich\n\nder Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB am \"Wohl des Betreuten\" zu ori-\n\nentieren, dies aber nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB aus der Sicht des Betreuten\n\n- d.h. nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeu-\n\ngungen - zu bestimmen (vgl. zum Ganzen G. Fischer, FS Deutsch 1999, 545,\n\n548 ff., 555; Fröschle aaO 76; einschränkend Taupitz aaO 41 \"objektive Inter-\n\nessenabwägung mit subjektivem Korrekturvorbehalt\"; in diese Richtung auch\n\nLipp aaO 48 f.); man kann insoweit von einem (individuell-) mutmaßlichen Wil-\n\nlen des Betroffenen sprechen (kritisch zu dieser Rechtsfigur Höfling JuS 2000,\n\n111, 116). Allerdings kommt die Berücksichtigung eines solchen (individuell-)\n\nmutmaßlichen Willens nur hilfsweise in Betracht, wenn und soweit nämlich eine\n\nim einwilligungsfähigem Zustand getroffene \"antizipative\" Willensbekundung\n\ndes Betroffenen - mag sie sich als Einwilligung in oder als Veto gegen eine be-\n\nstimmte medizinische Behandlung darstellen - nicht zu ermitteln ist. Liegt eine\n\nsolche Willensäußerung, etwa - wie hier - in Form einer sogenannten \"Patien-\n\ntenverfügung\", vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestim-\n\nmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreu-\n\ner; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß eine\n\nvon ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respek-\n\ntiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwi-\n\nschen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen be-\n\nstimmte medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen\n\n\"Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen\" des Betroffenen \"korrigiert\" werden, es\n\nsei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennba-\n\nrem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich\n\ngeändert hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die\n\naktuelle Sachlage nicht umfaßt (Taupitz aaO A 41: Die in eigenverantwortli-\n\nchem Zustand getroffene Entscheidung dürfe nicht \"unter spekulativer Berufung\n\ndarauf unterlaufen werden ..., daß der Patient vielleicht in der konkreten Situati-\n\non doch etwas anderes gewollt hätte\"; vgl. auch aaO A 106 ff.).\n\nAuch wenn der Beteiligte somit strikt an den wirklichen und (nur) hilfs-\n\nweise an den mutmaßlichen Willen des Betroffenen gebunden ist, so spricht\n\ndies ebenfalls nicht gegen die Möglichkeit, das Verlangen des Beteiligten, die\n\nkünstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, einer vormundschaftsge-\n\nrichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Ein vormundschaftsgerichtliches Verfahren\n\nböte nicht nur den Rahmen für eine Prüfung, ob der Beteiligte den Willen des\n\nBetroffenen mit der Vorlage der von diesem getroffenen Verfügung erschöpfend\n\nermittelt hat oder ob die Umstände des Einzelfalles weitere Erkundungen ge-\n\nboten erscheinen lassen. Sie eröffnete auch die Möglichkeit, für alle Beteiligten\n\nverbindlich festzustellen, daß die vom Beteiligten gewünschte Einstellung der\n\nBehandlung in der nunmehr vorliegenden Situation dem in der Verfügung zum\n\nAusdruck gelangten Willen des Betroffenen entspricht (vgl. etwa G. Fischer in\n\nMedicus et al. Schadensrecht, Arztrecht ... 2001, 37, 50).\n\ncc) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob und unter welchen Gege-\n\nbenheiten ein Betreuer seine Einwilligung in eine lebensverlängernde oder\n\n-erhaltende Weiterbehandlung des Betroffenen verweigern darf, wenn zwar die\n\nmedizinischen Voraussetzungen für eine zulässige Hilfe beim oder auch zum\n\nSterben vorliegen, Wünsche des Betroffenen aber nicht geäußert oder nicht\n\nersichtlich sind und sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete\n\nUmstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Be-\n\ntroffenen nicht finden lassen. In einem solchen Fall soll nach der zitierten Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO 205) auf Kriterien zurückgegriffen\n\nwerden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Diese Auffassung ist\n\nauf - zum Teil sehr engagierte - Kritik (vgl. etwa Dörner ZRP 1996, 93, 95 f.;\n\nLaufs NJW 1998, 3399, 3400) gestoßen, die sich das vorlegende Oberlandes-\n\ngericht zu eigen macht und deren sachliche Berechtigung hier nicht im einzel-\n\nnen zu erörtern ist. Die Diskussion um die Zulässigkeit und die Grenzen der\n\nHilfe im oder auch zum Sterben wird gerade durch das Fehlen verbindlicher\n\noder doch allgemeiner Wertmaßstäbe geprägt (Taupitz aaO A 38, allerdings mit\n\ndem Versuch einer \"objektiven\" Interessenabwägung aaO 41 ff., 46 ff.; Knittel\n\nBetreuungsgesetz § 1904 BGB Anm. 9 f.). Auch die Verfassung bietet keine\n\nsichere Handhabe, die im Widerstreit der Schutzgüter von Leben und Men-\n\nschenwürde eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende, rechtlich verläßli-\n\nche und vom subjektiven Vorverständnis des Beurteilers unabhängige Orientie-\n\nrung ermöglicht (vgl. etwa Hufen aaO 850). Soweit vor diesem Hintergrund für\n\nein von keinem nachgewiesenen (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des\n\nBetroffenen getragenes Verlangen des Betreuers nach Abbruch lebenserhal-\n\ntender Maßnahmen überhaupt Raum bleibt (verneinend OLG Düsseldorf\n\nFamRZ 2000, 1556, 1557; OLG Karlsruhe aaO 492; OLG Frankfurt FamRZ\n\n1998 aaO 1138 und 2002 aaO 577), böte sich als Richtschnur möglicherweise\n\nein Verständnis des Wohls des Betroffenen an, das einerseits eine ärztlich für\n\nsinnvoll erachtete lebenserhaltende Behandlung gebietet, andererseits aber\n\nnicht jede medizinisch-technisch mögliche Maßnahme verlangt. Ein solches,\n\neinem objektiv zu mutmaßenden Willen des Betroffenen angenähertes Ver-\n\nständnis (in diese Richtung Lipp aaO 48 f.; vgl. aus medizinethischer Sicht auch\n\nSchöne-Seifert Verhandlungen des 63. DJT 2000 Referat K 41, 48 mit der For-\n\nderung, \"Behandlungsstandards\" - unter Offenlegung ihrer notwendigen ethi-\n\nschen Prämissen - zu entwickeln) böte jedenfalls einen zumindest objektivierba-\n\nren Maßstab, der - außerhalb der Spannbreite einer immer möglichen Diver-\n\ngenz in der ärztlichen Indikation - für die Betreuerentscheidung auch in diesem\n\nvom Willen des Betroffenen nicht determinierten Grenzbereich menschlichen\n\nLebens eine vormundschaftsgerichtliche Nachprüfung eröffnet.\n\nd) Das Oberlandesgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daß\n\n§ 1904 BGB für eine vormundschaftsgerichtliche Überprüfung des Verlangens\n\ndes Beteiligten, die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, keine\n\nRechtsgrundlage hergibt. Auch eine analoge Anwendung dieser Einzelvorschrift\n\nkann, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, für sich genommen\n\neine solche Aufgabenzuweisung an das Vormundschaftsgericht schwerlich be-\n\ngründen.\n\nSo läßt sich bereits bezweifeln, ob die Vorschriften des Betreuungs-\n\nrechts, in denen einzelne Handlungen des Betreuers einem Genehmigungsvor-\n\nbehalt unterstellt werden, ein geschlossenes gedankliches System darstellen,\n\ndas es erlaubt, andere, von der legislativen Problemselektion nicht aufgegriffe-\n\nne Konfliktsituationen als eine \"planwidrige\" Unvollständigkeit (vgl. Larenz/Ca-\n\nnaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl., 196 f.: \"Gesetzeslücke im\n\nengeren Sinn\") zu verstehen. Jedenfalls ist § 1904 BGB für sich genommen\n\nnicht geeignet, im Wege analoger Anwendung Entscheidungen des Betreuers\n\ngegen eine lebensverlängernde oder -erhaltende medizinische Behandlung\n\ndem Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen.\n\nZum einen fehlt insoweit bereits die Gleichheit der Problemlage: Der Schutz\n\neines heilungsfähigen Patienten vor dem Einsatz riskanter medizinischer Mittel\n\nist etwas völlig anderes als die medizinische Versorgung eines tödlich und un-\n\nheilbar erkrankten Menschen (Schwab FS Henrich 2000 511, 524; ders.\n\nMünchKomm aaO § 1904 Rdn. 38). § 1904 BGB will - anders ausgedrückt -\n\ndem Betroffenen Leben und Gesundheit erhalten, der geforderte Behandlungs-\n\nabbruch will sein Leben gerade beenden. Beide Ziele stehen sich nicht im Ver-\n\nhältnis von \"maius\" und \"minus\" gegenüber; sie sind miteinander inkomparabel\n\nund deshalb einem \"erst recht\"-Schluß nicht zugänglich (LG München aaO).\n\nAuch eine Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) zu den §§ 1904 bis 1907 BGB\n\nkommt nicht in Betracht. Zum einen läßt sich diesen schon tatbestandlich ganz\n\nunterschiedlichen Genehmigungsvorbehalten kein \"allgemeiner Grundsatz\"\n\nunterlegen, dessen folgerichtige Entfaltung auch Antworten auf die Frage nach\n\nder Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung bereithält.\n\nZum anderen läßt sich diese Frage mit der in diesen Genehmigungsvorbehalten\n\nvorgesehenen Rechtsfolge auch nicht erschöpfend beantworten: Lehnt das\n\nVormundschaftsgericht es ab, eine nach den §§ 1904 bis 1907 BGB genehmi-\n\ngungspflichtige Erklärung oder Maßnahme des Betreuers zu genehmigen, so ist\n\ndie Erklärung unwirksam und die Maßnahme unterbleibt. Verweigert der Be-\n\ntreuer die notwendige Einwilligung in die lebensverlängernde oder -erhaltende\n\nBehandlung des Betreuten, so wird diese Behandlung damit allein noch nicht\n\nzulässig. Das Vormundschaftsgericht müßte, falls es nicht einen anderen Be-\n\ntreuer bestellt, die Einwilligung des Betreuers in die Behandlung ersetzen (vgl.\n\nSteffen NJW 1996, 1581; Engers/Wagenitz FamRZ 1988, 1256, 1257). Eine\n\nsolche willensersetzende Entscheidungsmacht des Vormundschaftsgerichts ist\n\ndem geltenden Recht strukturell nicht fremd, aber auf eng begrenzte Tatbe-\n\nstände beschränkt (vgl. § 1810 Satz 1 Halbs. 2, § 1837 Abs. 4 i.V. mit § 1666\n\nAbs. 3 BGB, arg. e contr. § 1908 i Abs. 1 BGB; vgl. Staudinger/Engler BGB\n\n13. Bearb., § 1837 Rdn. 2, 47; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1837\n\nRdn. 4 ff., 35). Die §§ 1904 bis 1907 BGB bieten für sie keine Grundlage.\n\ne) Die fehlende Möglichkeit einer analogen Heranziehung der §§ 1904\n\nbis 1907 BGB schließt freilich die Befugnis des Senats nicht aus, für die ver-\n\nweigerte Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder -erhalten-\n\nde Behandlung oder Weiterbehandlung eines nicht einwilligungsfähigen Be-\n\ntroffenen im Wege einer Fortbildung des Betreuungsrechts eine vormund-\n\nschaftsgerichtliche Prüfungszuständigkeit zu eröffnen. Die Fortbildung des\n\nRechts ist eine Pflicht der obersten Gerichtshöfe des Bundes und wird ständig\n\ngeübt (grundlegend BVerfGE 34, 296, 287 ff.; BGHZ 3, 308, 315; zu den Vor-\n\naussetzungen im einzelnen Larenz Methodenlehre 6. Aufl., 366 ff., insbes.\n\n413 ff.; Larenz/Canaris aaO 187 ff., insbes. 232 ff.). Sie ergibt sich vorliegend\n\naus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Be-\n\ndürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich\n\nmenschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare\n\nAntworten zu finden.\n\naa) Der Vorrang des Gesetzes hindert eine solche Rechtsfortbildung\n\nnicht (dazu allgemein etwa BVerfGE 96, 56, 62). Zwar ist richtig, daß der Ge-\n\nsetzgeber des Betreuungsgesetzes - wie sich aus dessen Materialien ergibt -\n\ndem Wunsch eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten auch insoweit Beach-\n\ntung zuerkennen wollte, als \"dieser darauf gerichtet ist, in der letzten Lebens-\n\nphase nicht sämtliche denkbaren lebens-, aber auch schmerzverlängernden\n\nmedizinischen Möglichkeiten einzusetzen\" (BT-Drucks. 11/4528 S. 128). Richtig\n\nist auch, daß der Gesetzgeber ein Verhalten des Betreuers, das auf Durchset-\n\nzung eines solchen Wunsches gerichtet ist, keinem Genehmigungsvorbehalt\n\nunterworfen hat. Daraus läßt sich jedoch nicht auf ein \"beredtes Schweigen\"\n\ndes Gesetzes schließen, das es verbieten könnte, im Wege der Rechtsfortbil-\n\ndung die unterlassene Einwilligung des Betreuers in lebensverlängernde oder\n\n-erhaltende Maßnahmen einer vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle zu unter-\n\nwerfen. Zum einen lassen die in den §§ 1904 bis 1907 BGB aufgegriffenen\n\nKonfliktsituationen kein geschlossenes Konzept erkennen, das einer rechtsfort-\n\nbildenden Erweiterung nicht zugänglich wäre; zum andern ist - wie ausgeführt -\n\nder in diesen Vorschriften normierte Genehmigungsvorbehalt schon strukturell\n\nnicht geeignet, die Frage nach der Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenser-\n\nhaltenden Behandlung einer erschöpfenden Regelung zuzuführen; aus der\n\nNichterstreckung der im Gesetz vorgesehenen Genehmigungserfordernisse auf\n\ndiese Frage läßt sich deshalb nicht schließen, der Gesetzgeber habe diese\n\nFrage generell einer vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung entziehen wol-\n\nlen. Auch die weitere Entwicklung des Betreuungsrechts rechtfertigt einen sol-\n\nchen Schluß nicht. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998\n\n(BGBl. I 1580) verhält sich zur Frage eines Genehmigungserfordernisses nicht;\n\ndas war nach der vorrangig auf eine Neuordnung des Rechts der Betreuerver-\n\ngütung gerichteten Zielsetzung dieses Gesetzes allerdings auch nicht anders zu\n\nerwarten (Knieper NJW 1998, 2720, 2721). Auch für die Folgezeit läßt sich das\n\nSchweigen des Gesetzgebers nicht als eine legislative Entscheidung gegen\n\neine vormundschaftsgerichtliche Prüfungszuständigkeit für das Verlangen des\n\nBetreuers nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen deuten. Die Bundes-\n\nregierung sah, wie auch ihre Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten Hüppe\n\nbelegt, keinen unmittelbaren Handlungsbedarf: Danach wirft die Entscheidung\n\ndes Oberlandesgerichts \"nicht nur tiefgreifende juristisch-ethische Fragen, son-\n\ndern auch vielfältige forensisch-praktische Fragen auf, die einer gründlichen\n\nAufarbeitung bedürfen, bevor die Frage nach der Notwendigkeit einer gesetz-\n\ngeberischen Maßnahme ... beantwortet werden kann\" (BT-Drucks. 13/11345\n\nFrage Nr. 14 S. 11). Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist berufen, hierzu\n\nihren Beitrag zu leisten und damit zugleich mögliche Wege für die vielfach ge-\n\nforderte (vgl. etwa Vormundschaftsgerichtstag e.V. BTPrax 1998, 161, 162;\n\nTaupitz aaO A 92; Scheffen ZRP 2000, 313, 316 f.; Hufen aaO 857) und auch\n\nnach Auffassung des Senats wünschenswerte gesetzliche Regelung aufzuzei-\n\ngen.\n\nbb) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG steht einer sol-\n\nchen Rechtsfortbildung nicht entgegen (so aber wohl Vormundschaftsgerichts-\n\ntag e.V. BTPrax 98, 161, 162; Jürgens BTPrax 98, 159, 160; Alberts NJW 1999,\n\n835, 836). Denn durch die Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts\n\nwird nicht in die Rechte des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrt-\n\nheit eingegriffen, der Vormundschaftsrichter - entgegen einer gelegentlich ge-\n\nbrauchten plakativen Formulierung - also nicht zum \"Herrn über Leben und\n\nTod\" ernannt (so aber AG Hanau BTPrax 1997, 82, 83; Deichmann MDR 1995,\n\n983, 984; mit Recht kritisch Verrel JR 1999, 5, 6). Vielmehr werden - im Ge-\n\ngenteil - die Grundrechte des Betroffenen geschützt, indem die Entscheidung\n\ndes Betreuers, nicht in eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung\n\noder Weiterbehandlung des Betroffenen einzuwilligen, einer gerichtlichen Kon-\n\ntrolle unterzogen und dabei auf ihre Übereinstimmung mit dem Willen des Be-\n\ntroffenen - als Ausfluß seiner fortwirkenden Selbstbestimmung und Selbstver-\n\nantwortung - überprüft wird (OLG Karlsruhe aaO 490).\n\ncc) Eine im Wege der Fortbildung des Betreuungsrechts zu begründende\n\nPrüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts findet ihre natürliche Gren-\n\nze dort, wo der Regelungsbereich des Betreuungsrechts, dessen Handhabung\n\nden Vormundschaftsgerichten anvertraut ist, endet. Das Betreuungsrecht regelt,\n\nsoweit medizinische Maßnahmen für den Betroffenen in Frage stehen, zwar\n\nnicht nur das Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen; es schreibt auch vor,\n\ninwieweit der Betreuer die dem Betroffenen zustehenden Rechte gegenüber\n\nÄrzten oder Pflegekräften wahrnehmen kann. Der Umfang dieser Rechte selbst\n\nist jedoch nicht Gegenstand des Betreuungsrechts und deshalb von vornherein\n\neiner isolierten vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung entzogen.\n\nDaraus ergibt sich, daß auch die Frage, welche lebensverlängernden\n\noder -erhaltenden Maßnahmen der Betroffene beanspruchen und der Betreuer\n\nfolglich als sein gesetzlicher Vertreter für ihn einfordern kann, nicht vom Be-\n\ntreuungsrecht zu beantworten ist. Auch dem Selbstbestimmungsrecht des Be-\n\ntroffenen läßt sich eine Antwort nicht entnehmen; denn dieses Recht läßt sich\n\nnur als Abwehrrecht gegen, nicht aber als Anspruch auf eine bestimmte Be-\n\nhandlung begreifen (Taupitz aaO A 23; Verrel JZ 1996, 224, 226; einschrän-\n\nkend Lilie FS Steffen 1995, 273, 276). Im Grundsatz gesichert erscheint, daß\n\nder Arzt - gestützt auf sein Grundrecht der Berufsfreiheit und seine allgemeine\n\nHandlungsfreiheit - jedenfalls solche Maßnahmen verweigern kann, für die kei-\n\nne medizinische Indikation besteht (Taupitz aaO 23 f. m.w.N.). Die medizinische\n\nIndikation, verstanden als das fachliche Urteil über den Wert oder Unwert einer\n\nmedizinischen Behandlungsmethode in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall\n\n(Opderbecke MedR 1985, 23, 25), begrenzt insoweit den Inhalt des ärztlichen\n\nHeilauftrags (Taupitz aaO 23 ff.; vgl. auch Lilie in Wienke/Lippert aaO 80). Die-\n\nse - im Schnittfeld naturwissenschaftlicher und medizinethischer Überlegungen\n\nnicht immer scharfe - Begrenzung (vgl. etwa die Umschreibung in den Grund-\n\nsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung NJW 1998,\n\n3406; w.N. bei Taupitz aaO Fn. 4) ist dem Betreuungsrecht vorgegeben; denn\n\ndie rechtliche Betreuungsbedürftigkeit eines Patienten verändert den Rahmen,\n\nin dem er ärztliche Behandlung beanspruchen kann, nicht (Taupitz aaO 40; Lipp\n\naaO 53; Opderbecke/Weißauer MedR 1998, 395, 397). Die Frage, ob eine le-\n\nbensverlängernde oder -erhaltende Behandlung medizinisch indiziert ist und\n\nihre Durchführung deshalb vom ärztlichen Heilauftrag geboten wird, kann des-\n\nhalb für das Betreuungsrecht nur als Vorfrage - d.h. im Zusammenhang mit der\n\ndem Vormundschaftsgericht obliegenden Beurteilung eines Verhaltens des Be-\n\ntreuers bei der Wahrnehmung von Patienteninteressen des Betroffenen - Be-\n\ndeutung erlangen. Für sich genommen - also losgelöst von der Prüfung eines\n\nderartigen Betreuerverhaltens - kann diese Frage nicht zum Gegenstand eines\n\nvormundschaftsgerichtlichen Verfahrens erhoben werden.\n\ndd) Für das Betreuungsrecht kann der Inhalt des ärztlichen Heilauftrags\n\nund das aus ihm resultierende Behandlungsangebot danach allerdings mittelbar\n\nrelevant werden, und zwar in zweifacher Hinsicht:\n\nFür eine Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder\n\n-erhaltende Behandlung ist von vornherein kein Raum, wenn ärztlicherseits eine\n\nsolche Behandlung nicht angeboten wird - sei es, daß sie nach Auffassung der\n\nbehandelnden Ärzte von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus\n\nsonstigen Gründen nicht möglich ist (Lipp aaO 52 f.). Das Unterlassen (erst\n\nrecht die Weigerung) des Betreuers, in eine lebensverlängernde oder -erhalten-\n\nde Behandlung einzuwilligen, ist - wie einleitend dargelegt - zwar tauglicher Ge-\n\ngenstand einer vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle, setzt aber notwendig ein\n\nentsprechendes ärztliches Behandlungsangebot voraus. Fehlt es an einem sol-\n\nchen Angebot, kommt eine vormundschaftsgerichtliche Prüfung allenfalls inso-\n\nweit in Betracht, als die Pflicht des Betreuers in Frage steht, in Wahrnehmung\n\nder Interessen des Betroffenen die Erfüllung des ärztlichen Heilauftrags durch\n\ndie Einforderung bestimmter lebensverlängernder oder -erhaltender Behand-\n\nlungen durchzusetzen. Die Frage, welche Möglichkeiten dem Vormundschafts-\n\ngericht hier zur Verfügung stehen, den Betreuer zur Erfüllung dieser Pflicht an-\n\nzuhalten, beantwortet sich aus der Aufsichtspflicht des Vormundschaftsgerichts\n\n(§ 1908 i i.V. mit § 1837, § 1908 b BGB). Sie bedarf hier keiner vertiefenden\n\nErörterung; denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.\n\nNur soweit ärztlicherseits eine lebensverlängernde oder -erhaltende Be-\n\nhandlung angeboten wird, ist eine Einwilligung des Betreuers als des gesetzli-\n\nchen Vertreters des einwilligungsunfähigen Patienten überhaupt erforderlich.\n\nEin Unterlassen (erst recht eine Verweigerung) der Einwilligung in die angebo-\n\ntene Behandlung wird - nach der im Wege der Rechtsfortbildung gewonnenen\n\nAuffassung des Senats - jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsge-\n\nrichts wirksam. Eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des ein-\n\nwilligungsunfähigen Patienten ist bei medizinischer Indikation deshalb auch oh-\n\nne die Einwilligung des Betreuers zunächst - bis zu einer Entscheidung des\n\nVormundschaftsgerichts - durchzuführen oder fortzusetzen. Das Vormund-\n\nschaftsgericht hat das Verhalten des Betreuers anhand der oben aufgeführten\n\nKriterien auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; es trifft also keine eigene\n\nEntscheidung gegen lebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahmen (vgl.\n\nTaupitz aaO A 85 und Fn. 410 mit rechtsvergleichenden Hinweisen; Lipp aaO\n\n52). Das Vormundschaftsgericht muß der Entscheidung des Betreuers gegen\n\neine solche Behandlung zustimmen, wenn feststeht, daß die Krankheit des Be-\n\ntroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat und die ärztli-\n\ncherseits angebotene Behandlung dem früher erklärten und fortgeltenden Wil-\n\nlen des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-)mutmaßlichen Willen wider-\n\nspricht. Die Frage, ob das Vormundschaftsgericht der Entscheidung des Be-\n\ntreuers gegen eine solche Behandlung auch dann zustimmen darf, wenn sich\n\nein entsprechender wirklicher oder mutmaßlicher Wille trotz erschöpfender\n\nNachforschungen des Betreuers nicht feststellen läßt, wird namentlich dann\n\npraktisch, wenn das Vormundschaftsgericht zu einer Beurteilung der medizini-\n\nschen Indikation gelangt, die von der - diese Indikation bejahenden - Bewertung\n\ndes behandelnden Arztes abweicht; diese Frage kann, wie ausgeführt, hier of-\n\nfenbleiben. Stimmt das Vormundschaftsgericht der eine Behandlung oder\n\nWeiterbehandlung ablehnenden Entscheidung des Betreuers zu, ist dessen\n\nEinwilligung nicht länger entbehrlich und die Nichterteilung dieser Einwilligung\n\nwirksam. Verweigert das Vormundschaftsgericht dagegen seine Zustimmung,\n\nso gilt damit zugleich die Einwilligung des Betreuers in die angebotene Be-\n\nhandlung oder Weiterbehandlung des Betroffenen als ersetzt. Das vormund-\n\nschaftsgerichtliche Verfahren ist dem Richter vorbehalten (ebenso § 14 Abs. 1\n\nNr. 4 RpflG). § 69 d Abs. 1, 2 FGG findet eine entsprechende, den Besonder-\n\nheiten des Regelungsgegenstandes Rechnung tragende Anwendung. So hat\n\nsich der Vormundschaftsrichter vom Zustand des Betroffenen einen persönli-\n\nchen Eindruck zu verschaffen (vgl. § 69 d Abs. 1 Satz 2 FGG). Auch wird er auf\n\ndie Einholung eines zusätzlichen, von einem anderen als dem behandelnden\n\nArzt erstellten Sachverständigengutachtens (vgl. § 69 d Abs. 2 FGG) im Re-\n\ngelfall nicht verzichten können, wenn die medizinischen Voraussetzungen für\n\ndie Forderung des Betreuers, die Behandlung einzustellen, nicht durch eine\n\nneuere, den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügende\n\närztliche Stellungnahme belegt sind (vgl. dazu näher OLG Karlsruhe aaO 492)\n\noder wenn er - in Abweichung von der Beurteilung des behandelnden Arztes -\n\ndie medizinische Indikation der ärztlicherseits angebotenen Behandlung vernei-\n\nnen will.\n\nMit diesem Zustimmungserfordernis wird dem Schutz des Betroffenen in\n\nseinen Grundrechten auf Leben, Selbstbestimmung und Menschenwürde in\n\nausgewogener Weise Rechnung getragen (Taupitz aaO A 84; Lipp aaO 52, Sa-\n\nliger JuS 1999, 16, 20). Zugleich zielt dieses Erfordernis auf Schutz und Für-\n\nsorge für den Betreuer: Indem das Betreuungsrecht dem Betreuer unter Um-\n\nständen eine Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder -erhaltende\n\nBehandlung des Betroffenen abverlangt, bürdet es ihm eine Last auf, die allein\n\nzu tragen dem Betreuer nicht zugemutet werden kann (LG Duisburg NJW 1999,\n\n2744). Da das Recht vom Einzelnen nichts Unzumutbares verlangen kann, er-\n\nscheint es dem Senat zwingend geboten, den Betreuer durch das vormund-\n\nschaftsgerichtliche Prüfungsverfahren zu entlasten. Dieses Verfahren bietet\n\neinen justizförmigen Rahmen, innerhalb dessen die rechtlichen - auch straf-\n\nrechtlichen - Grenzen des Betreuerhandelns geklärt und der wirkliche oder\n\nmutmaßliche Wille des Betroffenen - im Rahmen des Möglichen umfassend -\n\nermittelt werden kann (OLG Karlsruhe aaO 490; Knittel aaO). Das Prüfungs-\n\nverfahren vermittelt der Entscheidung des Betreuers damit eine Legitimität, die\n\ngeeignet ist, den Betreuer subjektiv zu entlasten sowie seine Entscheidung ob-\n\njektiv anderen Beteiligten zu vermitteln (Taupitz aaO 82 f.) und die ihn zudem\n\nvor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlichen ex-post-Beurteilung schützt\n\nOLG Karlsruhe aaO; Fröschle aaO 79, Saliger aaO 21). Die Beschränkung des\n\nPrüfungsvorbehalts auf Fälle, in denen eine lebensverlängernde oder -erhalten-\n\nde Behandlung des Betroffenen medizinisch indiziert ist oder jedenfalls ärztli-\n\ncherseits angeboten wird, der Betreuer aber in die angebotene Behandlung\n\nnicht einwilligt, stellt schließlich sicher, daß die Vormundschaftsgerichte nur in\n\nKonfliktlagen angerufen werden können; damit wird vermieden, daß die Vor-\n\nmundschaftsgerichte generell zur Kontrolle über ärztliches Verhalten am Ende\n\ndes Lebens berufen und dadurch mit einer Aufgabe bedacht werden, die ihnen\n\nnach ihrer Funktion im Rechtssystem nicht zukommt, nicht ohne weiteres auf\n\nFälle der Betreuung einwilligungsunfähiger Patienten beschränkt werden könnte\n\nund wohl auch sonst ihre Möglichkeiten weit überfordern würde.\n\nIV.\n\nDer Senat sieht sich an seiner Auffassung durch das Urteil des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 13. September 1994 (aaO) nicht gehindert.\n\nIn dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die\n\nEinstellung der künstlichen Ernährung der Patientin, die seit Jahren infolge ei-\n\nner irreversiblen Hirnschädigung zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr in\n\nder Lage war, für die deshalb deren Sohn zum Pfleger mit dem Aufgabenkreis\n\n\"Zuführung zu ärztlicher Behandlung\" bestellt worden war und deren Grundlei-\n\nden einen tödlichen Verlauf angenommen hatte, für rechtswidrig erachtet, weil\n\nfür die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin hinreichend si-\n\nchere Anhaltspunkte gefehlt hätten und die Zustimmung des Pflegers zur Ein-\n\nstellung der künstlichen Ernährung schon mangels einer Genehmigung des\n\nVormundschaftsgerichts unwirksam gewesen sei. § 1904 BGB sei nach seinem\n\nSinn und Zweck in Fällen der Sterbehilfe jedenfalls dann - erst recht - entspre-\n\nchend anzuwenden, wenn eine ärztliche Maßnahme in der Beendigung einer\n\nbisher durchgeführten lebenserhaltenden Behandlung bestehe und der Sterbe-\n\nvorgang noch nicht unmittelbar eingesetzt habe. Wenn schon bestimmte Heil-\n\neingriffe wegen ihrer Gefährlichkeit der alleinigen Entscheidungsbefugnis des\n\nBetreuers entzogen seien, dann müsse dies um so mehr für Maßnahmen gel-\n\nten, die eine ärztliche Behandlung beenden sollten und mit Sicherheit binnen\n\nkurzem zum Tode des Kranken führten.\n\nDiese - von der dargelegten Rechtsmeinung des erkennenden Senats\n\nunterschiedliche - Sicht des § 1904 BGB begründet indes keine Abweichung im\n\nSinne des § 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GVG, die zu einer Anfrage an den\n\n1. Strafsenat Anlaß geben und, falls dieser an seiner Auffassung festhielte, eine\n\nVorlage an die Vereinigten Großen Senate erfordern würde; denn der Unter-\n\nschied zwischen beiden Auffassungen ist für die Entscheidung des vorliegen-\n\nden Falles nicht erheblich. § 132 GVG räumt den Vereinigten Großen Senaten\n\ndie Befugnis zur Beantwortung streitiger oder grundsätzlich bedeutsamer\n\nRechtsfragen nur ein, soweit deren Beantwortung für die Entscheidung des\n\nkonkreten Falles nach Auffassung des vorlegenden Senats erforderlich wird.\n\nDiese Beschränkung ergibt sich mittelbar aus § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG, der die\n\nBindungswirkung der Entscheidung auf die vorgelegte Sache bezieht. Sie ent-\n\nspricht im übrigen auch dem Verständnis, das der Bundesgerichtshof dem Be-\n\ngriff der Entscheidungserheblichkeit für die Zulässigkeit der Vorlagen anderer\n\nGerichte - etwa, wie im vorliegenden Fall, nach § 28 Abs. 2 FGG - beimißt; da-\n\nnach muß sich, wie anfangs ausgeführt, aus dem Vorlagebeschluß ergeben,\n\ndaß es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die Vorlagefrage\n\nankommt, das vorlegende Gericht also bei Befolgung der abweichenden An-\n\nsicht zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (Senatsbeschluß BGHZ 121,\n\n305, 308; ebenso BGHZ 82, 34, 36 f.; 112, 127, 129; 117, 217, 221). Für eine\n\nVorlage nach § 132 Abs. 2 GVG kann - wovon auch die Vereinigten Großen\n\nSenate ausgehen (BGHZ 126, 63, 71 f. unter Bezugnahme auf BGHZ 88, 353,\n\n357; 112, 127, 129; 117, 217, 221) - nichts anderes gelten. Daher ist es un-\n\nstatthaft, den Vereinigten Großen Senaten Fragen vorzulegen, deren Beant-\n\nwortung lediglich die Begründung einer Entscheidung, nicht jedoch deren Er-\n\ngebnis beeinflußt (BGH NJW 2000, 1185 f.; Kissel GVG 3. Aufl. § 132 Rdn. 20\n\ni.V. mit § 121 Rdn. 21; zustimmend Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 132 GVG;\n\nAlbers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 132 GVG\n\nRdn. 7). So liegen die Dinge hier. Auch wenn man der Auffassung des 1. Straf-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs folgte und aus § 1904 BGB herleitete, daß in\n\nFällen der Sterbehilfe (im weiteren Sinne) die Zustimmung des Betreuers zur\n\nEinstellung der künstlichen Ernährung die Genehmigung des Vormundschafts-\n\ngerichts erforderte, müßte das Vormundschaftsgericht auf den Antrag des Be-\n\nteiligten hin tätig werden und prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter\n\ndenen der Beteiligte seine Einwilligung in die Beibehaltung der Magensonde\n\nund die Fortdauer der künstlichen Ernährung des Betroffenen unterlassen darf.\n\nFür das in § 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GVG vorgeschriebene Verfahren ist mit-\n\nhin im vorliegenden Fall kein Raum.\n\nV.\n\nDie Entscheidungen von Amts- und Landgericht können danach nicht\n\nbestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu ent-\n\nscheiden. Vormundschafts- und Beschwerdegericht haben eine gerichtliche\n\nPrüfungszuständigkeit verneint und folgerichtig keine Feststellungen zu den\n\nobjektiven und subjektiven Voraussetzungen getroffen, die den Beteiligten be-\n\nrechtigen könnten, seine Einwilligung in eine Fortführung der bisherigen Be-\n\nhandlung des Betroffenen nicht zu erteilen. Die Sache war daher an das Amts-\n\ngericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen\n\nund auf dieser Grundlage die ihm zuerkannte Prüfungsaufgabe wahrnehmen\n\nkann.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-17/xii-zb-2-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-17/xii-zb-2-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB___2-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:36.367744+00:00"}}