{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__69-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"XII ZB 69/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587; EGBGB Artt. 220 Abs. 1, 234 § 6 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu- letzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 auf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. Septem- ber 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, fin- det der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer übersiedelt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. März 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 69/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587; EGBGB Artt. 220 Abs. 1, 234 § 6 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nZwischen Ehegatten, die während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu-\n\nletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und dort vor dem 1. Januar 1992 \n\nauf einen vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. Septem-\n\nber 1986 rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden wurden, fin-\n\ndet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, dass beide vor dem \n\nWirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in die alten Bundesländer \n\nübersiedelt sind. \n\nBGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 69/03 - OLG Stuttgart \n\nAG Schorndorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 18. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 29. September 1999 in der Fassung des Ergän-\n\nzungsbeschlusses vom 28. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gemein-\n\nsamen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten. Ihre am 19. März 1956 in \n\nL. geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts B. L. - \n\n vom 18. Mai 1982 rechtskräftig geschieden. Ein Versorgungsausgleich \n\nwurde nach dem damals geltenden Recht der DDR nicht durchgeführt. Beide \n\nParteien siedelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts aus der ehemaligen \n\nDDR in die alten Bundesländer über, und zwar der Ehemann im November \n\n1988 und die Ehefrau im September 1989. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 14. April 1999 beantragte die Ehefrau beim Amtsge-\n\nricht die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das Amtsge-\n\nricht lehnte die Durchführung des Versorgungsausgleichs ab. Die dagegen ge-\n\nrichtete Beschwerde der Ehefrau wies das Oberlandesgericht durch Beschluss \n\nvom 29. September 1999 zurück; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelas-\n\nsen. Einen Antrag der Ehefrau, den Beschluss des Oberlandesgerichts um die \n\nZulassungsentscheidung zu ergänzen, wies das Oberlandesgericht durch Be-\n\nschluss vom 2. Oktober 2000 zurück. \n\n3 \n\nGegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesge-\n\nrichts legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsge-\n\nricht ein. Durch stattgebenden Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2002 \n\n(veröffentlicht in FamRZ 2003, 589 f.) hob das Bundesverfassungsgericht den \n\nBeschluss des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Nichtzulassung der weiteren \n\nBeschwerde wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen \n\nRichter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) auf und verwies die Sache insoweit an das \n\nOberlandesgericht zurück. \n\n4 \n\nDurch Beschluss vom 28. Februar 2003 ergänzte das Oberlandesgericht \n\nseine Entscheidung vom 29. September 1999 und ließ die weitere Beschwerde \n\nzu. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt die Ehefrau ihr Ziel einer nachträglichen \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs weiter. \n\n5 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Versorgungsaus-\n\ngleich zwischen den Parteien nicht durchzuführen sei. Der Gesetzgeber des \n\nEinigungsvertrages habe es bewusst abgelehnt, DDR-Ehen rückwirkend dem \n\nVersorgungsausgleich zu unterstellen, wenn sie vor dem 1. Januar 1992 ge-\n\nschieden worden sind. Allerdings habe er nicht in Rechtspositionen eingreifen \n\nwollen, die bereits auf der Grundlage des bisherigen Kollisionsrechts entstan-\n\nden seien. Solcherart schützenswerte Rechtspositionen habe die Ehefrau je-\n\ndoch nicht erlangt. Die Frage nach der Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs beurteile sich für die vor dem 1. September 1986 rechtshängig gewor-\n\ndenen Scheidungsanträge gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach dem vor die-\n\nsem Zeitpunkt geltenden Scheidungsstatut. Da beide Parteien im Zeitpunkt ih-\n\nrer Scheidung die Staatsangehörigkeit der ehemaligen DDR besessen hätten \n\nund auch dort wohnhaft gewesen seien, komme es allein auf das Recht der \n\nDDR an, welches den Versorgungsausgleich nicht gekannt habe. Die Übersied-\n\nlung der Parteien in die alten Bundesländer habe daran nichts geändert, weil \n\ndie Ehescheidung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig auf der Grundlage \n\neiner Rechtsordnung durchgeführt worden sei, welche einen Versorgungsaus-\n\ngleich nicht vorgesehen habe. \n\n2. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. \n\nArt. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I des Vertrages \n\nKap. III Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt II Nr. 1 hat dem EGBGB \n\nÜbergangsvorschriften für das Inkrafttreten des BGB und des EGBGB im Bei-\n\ntrittsgebiet angefügt. Danach wird in Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass \n\nfür Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und \n\nrentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI im Beitrittsgebiet am 1. Januar 1992 \n\ngeschieden worden sind oder geschieden werden, das Recht des Versor-\n\ngungsausgleichs nicht gilt. Diese Vorschrift regelt die temporale Frage, wann \n\n7 \n\n8 \n\ndas bisherige bundesdeutsche Recht im Beitrittsgebiet in Kraft tritt, und zwar in \n\nder Weise, dass auch nach dem 3. Oktober 1990 für den Bereich des Versor-\n\ngungsausgleichs in den beiden Teilen Deutschlands bis zum 31. Dezember \n\n1991 weiterhin verschiedene Teilrechtsordnungen gelten. Welche dieser beiden \n\nTeilrechtsordnungen im Einzelfall Anwendung findet, ist nicht Gegenstand der \n\nÜbergangsregelung. Diese Frage muss allein nach dem bisherigen interlokalen \n\nKollisionsrecht bestimmt werden, dessen Grundsätze durch den Einigungsver-\n\ntrag nicht berührt worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1990 \n\n- XII ZB 201/87 - FamRZ 1991, 421, 422 und vom 4. Dezember 1991 - XII ZB \n\n21/91 - FamRZ 1992, 295; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 234 § 6 \n\nEGBGB, Rdn. 2). Ehegatten, denen nach dem bisherigen interlokalen Kollisi-\n\nonsrecht in Fällen mit Berührung zur DDR der Versorgungsausgleich nach dem \n\nRecht der Bundesrepublik zugute kam, sollten durch den Einigungsvertrag nicht \n\num diese Teilhabe gebracht werden (vgl. Erläuterungen zu den Anlagen zum \n\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\n\nkratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom \n\n31. August 1990, BT-Drucks. 11/7817, S. 37; vgl. weiterhin MünchKomm/Dörr, \n\nBGB, 4. Aufl. Art. 234 § 6 EGBGB, Rdn. 2 und 6; Staudinger/Rauscher, BGB \n\n[1996], Art. 234 § 6 EGBGB Rdn. 12; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1300, \n\n1305; Rahm/Künkel/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII \n\nRdn. 1017). Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB steht damit einem nachträglichen Ver-\n\nsorgungsausgleich nur in solchen vor dem 31. Dezember 1991 abgeschlosse-\n\nnen Fällen entgegen, in denen nach den Grundsätzen des interlokalen Kollisi-\n\nonsrechts das Scheidungsfolgenrecht der ehemaligen DDR berufen ist. \n\n9 \n\n3. Soweit das Oberlandesgericht indessen meint, dass bei Befolgung \n\ndieser interlokalen Kollisionsregeln das für den Versorgungsausgleich maßgeb-\n\nliche Recht auch zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Sachrecht der ehemaligen \n\nDDR zu bestimmen sei, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n10 \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits frühzeitig \n\nanerkannt, dass interlokal-privatrechtliche Kollisionsregeln auf innerdeutsche \n\nRechtskonflikte im Grundsatz Anwendung finden (BGHZ 1, 109, 111 f.; BGHZ \n\n12, 79, 83). Für die Beurteilung der Frage, welche Sachvorschriften auf die \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs bei geschiedenen Ehegatten deut-\n\nscher Staatsangehörigkeit in Fällen mit Berührung zur DDR anzuwenden sind, \n\nkönnen daher grundsätzlich die im EGBGB enthaltenen Regelungen zum Inter-\n\nnationalen Privatrecht (im Folgenden: IPR) herangezogen werden. \n\n11 \n\nDabei kommt es im vorliegenden Fall auf die Fassung des IPR vor dem \n\nInkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes am 1. September 1986 an. Dies \n\nfolgt für das IPR aus der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 1 EGBGB, wo-\n\nnach auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das alte Kolli-\n\nsionsrecht anzuwenden ist. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass das \n\nScheidungsstatut in intertemporaler Hinsicht durch die Rechtshängigkeit des \n\nScheidungsantrages bestimmt wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 \n\n- IVb ZR 76/88 - FamRZ 1990, 32, 34; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 \n\n- IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142). Diese Anknüpfungsregel gilt im internati-\n\nonalen Privatrecht nicht nur für die Scheidung selbst, sondern auch für die Fra-\n\nge, ob zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich durchzu-\n\nführen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 - XII ZB \n\n44/89 - FamRZ 1993, 416, 417 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ \n\n2005, 1467, 1468). Denn der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht als selb-\n\nständiger Vorgang anzusehen; Scheidung und Scheidungsfolgen stellen viel-\n\nmehr einen umfassenden, in den Einzelheiten aufeinander abgestimmten Rege-\n\nlungskomplex dar, aus dem grundsätzlich nicht Einzelfolgen herausgenommen \n\nund anderen Statuten unterstellt werden dürfen. Das Statut des Versorgungs-\n\nausgleichs unterliegt im IPR auch nicht dem Art. 220 Abs. 2 EGBGB, der für die \n\nWirkungen \n\nfamilienrechtlicher Rechtsverhältnisse auf das seit dem \n\n1. September 1986 geltende neue Kollisionsrecht verweist. Im Unterschied et-\n\nwa zum Unterhalt, der als fortdauerndes familienrechtliches Rechtsverhältnis \n\nweitere Rechtswirkungen hervorbringt und daher ex nunc den neuen Vorschrif-\n\nten unterliegt, hat der Versorgungsausgleich als nur punktuelle Maßnahme kei-\n\nne von Art. 220 Abs. 2 EGBGB erfasste fortdauernde Wirkung (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 30. September 1992 aaO S. 417 und vom 25. Mai 2005 aaO), \n\nsondern ist als abgeschlossener Vorgang anzusehen. \n\n12 \n\nDa der Scheidungsantrag im vorliegenden Fall spätestens im Jahre 1982 \n\nrechtshängig geworden ist, ist entsprechend Art. 220 Abs. 1 EGBGB auf das \n\ninterlokale Kollisionsrecht auf der Grundlage der Regelungen des IPR in der vor \n\ndem 1. September 1986 geltenden Fassung abzustellen. \n\n13 \n\nb) Allerdings hat es der Senat im interlokalen Kollisionsrecht unter An-\n\nwendung des vor dem 1. September 1986 geltenden IPR abgelehnt, das Schei-\n\ndungsfolgenstatut durch uneingeschränkte Anwendung derjenigen Grundsätze \n\nzu bestimmen, die im IPR aus dem verfassungskonformen Restbestand der für \n\nFälle mit Auslandsberührung bestehenden und für verfassungswidrig erklärten \n\nVorschrift des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. zur Ersetzung der geschlechtsbezo-\n\ngenen Anknüpfung entwickelt worden sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ \n\n86, 57, 60 ff.). Die danach an sich gebotene vorrangige Anknüpfung an eine \n\ngemeinsame Staatsangehörigkeit ausländischer Ehegatten kam bei innerdeut-\n\nschen Rechtskonflikten nicht in Betracht. Insbesondere eine Anknüpfung an die \n\nin der ehemaligen DDR im Jahre 1967 geschaffene Staatsbürgerschaft der \n\nDDR (Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Re-\n\npublik vom 20. Februar 1967, GBl. I, S. 3) schied bereits deshalb aus, weil dies \n\nnicht der in der Bundesrepublik allein anerkannten staatsrechtlichen Lage ent-\n\nsprach, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf die Bürger der alten \n\nBundesländer beschränkt war, sondern deren Schutzwirkungen von jedem Bür-\n\nger der DDR in Anspruch genommen werden konnten, der sich in den Schutz-\n\nbereich der alten Bundesrepublik begab (Senatsbeschluss BGHZ 85, 16, 22; \n\nvgl. dazu auch BVerfGE 36, 1, 30 f.). Zwar konnte aus diesem Umstand nicht \n\nhergeleitet werden, dass die Sachnormen der DDR bei innerdeutschen Rechts-\n\nkonflikten stets denjenigen der Bundesrepublik weichen mussten. Gleichwohl \n\nergab sich aus diesem staatsrechtlichen Verständnis für das interlokale Kollisi-\n\nonsrecht der notwendige Grundsatz, dass jeder in der Bundesrepublik ansässi-\n\nge Deutsche alle Rechte genießen sollte, die ihm aus dem in Frage stehenden \n\nfamilienrechtlichen Rechtsverhältnis nach der in der Bundesrepublik geltenden \n\nRechtsordnung zustanden. Dieser Grundsatz konnte nur dann zugunsten der \n\nAnwendung des Rechts der DDR durchbrochen werden, wenn dies im Hinblick \n\nauf bestehende oder nachwirkende Beziehungen zum Rechtsbereich der DDR \n\naus Gründen der kollisionsrechtlichen Sachgerechtigkeit geboten war (Senats-\n\nbeschluss BGHZ 85 aaO, S. 25). \n\n14 \n\nNach diesen Maßstäben hat es der Senat als sachgerecht angesehen, \n\nfür das interlokale Kollisionsrecht insoweit auf die allgemeinen Regeln des IPR \n\nzurückzugreifen, als diese beim Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörig-\n\nkeit der Ehegatten das Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut nach dem \n\nRecht des Staates bestimmten, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen \n\nAufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von \n\nihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 91, 186, 195 f.). Der durch den fortdauernden gewöhnlichen Aufenthalt \n\neines Ehegatten begründete Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden \n\ndeutschen Staaten, in dem früher beide Ehegatten gelebt haben, bildete daher \n\ndas wesentliche Anknüpfungskriterium. Allerdings bestand im innerdeutschen \n\nKollisionsrecht ein Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts, \n\nwenn der entscheidende Bezug zur DDR wegfiel. Da auch diejenigen Deut-\n\nschen, die als Bürger der ehemaligen DDR in den Schutzbereich der alten Bun-\n\ndesrepublik gelangten, mit dieser als Staatsangehörige verbunden waren, be-\n\nstand dann kein sachlicher Grund mehr, die Ehegatten weiterhin an ihrer Be-\n\nziehung zur Rechtsordnung der DDR festzuhalten, wenn sie sich beide von die-\n\nser Rechtsordnung gelöst hatten. Für den Versorgungsausgleich als Schei-\n\ndungsfolge bedeutete dies, dass er nicht durchzuführen war, solange einer der \n\nEhegatten in der früheren DDR verblieben war. Die Entscheidung über den \n\nVersorgungsausgleich war jedoch - mit Wirkung für die Zukunft - nachzuholen, \n\nwenn und sobald auch der andere Ehegatte in die damalige Bundesrepublik \n\nübersiedelte. \n\n15 \n\nDiese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Übersiedlungen vor dem 3. Ok-\n\ntober 1990, wie sie hier vorliegen. Zwar bestanden im Hinblick auf Art. 234 § 6 \n\nSatz 1 EGBGB im Hinblick auf das Recht des Versorgungsausgleichs noch bis \n\nzum 31. Dezember 1991 unterschiedliche Teilrechtsordnungen. Nach dem \n\nWirksamwerden des Beitritts kann jedoch in der Übersiedlung vom Beitrittsge-\n\nbiet in die alten Bundesländer keine die Wandelbarkeit des Versorgungsaus-\n\ngleichsstatuts rechtfertigende Abkehr von der Rechtsordnung der ehemaligen \n\nDDR mehr gesehen werden, da auch das gemäß Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB \n\nbis zum 31. Dezember 1991 weiter geltende Recht der DDR im Beitrittsgebiet \n\nBestandteil einer einheitlichen inländischen Rechtsordnung war (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 20. April 1994 - XII ZB 143/92 - FamRZ 1994, 884; vgl. weiterhin \n\nSchwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VI Rdn. 353; Berg-\n\nner, Der Versorgungsausgleich [1996], Teil III, Art. 234 § 6 EGBGB Anm. 2.1). \n\n16 \n\nc) Die oben dargestellte Rechtsprechung des Senats zur kollisionsrecht-\n\nlichen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und zur \n\nWandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts in innerdeutschen Rechtskonflikten \n\nunter der Geltung des vor dem 1. September 1986 geltenden IPR hat in Recht-\n\nsprechung und Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. OLG \n\nFrankfurt FamRZ 1993, 1096, 1097; Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Art. 17 \n\nEGBGB Rdn. 39, 41; MünchKomm/Dörr aaO, Rdn. 7; MünchKomm/ Winkler \n\nvon Mohrenfels, BGB, 3. Aufl. [1998] Art. 17 EGBGB Rdn. 302; Münch-\n\nKomm/Maier, Ergänzungsband zur 2. Aufl. [1990], Einigungsvertrag, Rdn. 493 \n\nf.; Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 18 f.; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 17 \n\nEGBGB Rdn. 86; Bamberger/Roth/Otte, BGB, Art. 17 EGBGB Rdn. 126, 129; \n\nJohannsen/Henrich, aaO, Rdn. 2; Schwab/Hahne aaO; Bergner aaO; Drobnig \n\nROW 1985, 53, 55; Klattenhoff DAngV 1990, 435, 436; Lüderitz, Internationales \n\nPrivatrecht, 2. Aufl. [1992], Rdn. 177; kritisch von Bar IPrax 1985, 18, 22 f., der \n\ndie Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits nach Übersiedlung eines \n\nEhegatten für geboten hielt; ablehnend dagegen Soergel/Schurig, BGB, \n\n12. Aufl., Art. 17 EGBGB Rdn. 188; Rahm/Künkel/Paetzold aaO, Rdn. 1012). \n\nDie von der Beschwerdeerwiderung angeführten Bedenken geben dem Senat \n\nnach erneuter Prüfung keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. \n\n17 \n\naa) Die Beschwerdeerwiderung meint, dass auch die Besonderheiten der \n\ninnerdeutschen Rechtskonflikte im interlokalen Kollisionsrecht keine Abkehr von \n\ndem im IPR allgemein anerkannten Grundsatz der Unwandelbarkeit des Schei-\n\ndungsfolgenstatuts rechtfertigten. Der Wechsel des Scheidungsfolgenstatuts \n\nbei Übersiedlung der Eheleute in die alte Bundesrepublik stelle vielmehr einen \n\nEingriff in schützenswerte wohlerworbene Rechte des ausgleichspflichtigen \n\nEhegatten dar. \n\n18 \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Rechtsgedanke, dass die ei-\n\nnem Fremdrecht unterliegenden familienrechtlichen Rechtsverhältnisse deut-\n\nscher Ehegatten nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik entgegen allge-\n\nmeinen international-privatrechtlichen Regeln einem auf Zukunftswirkungen \n\nbeschränkten Statutenwechsel unterliegen können, ist dem bundesdeutschen \n\nRecht - auch soweit es Übersiedler aus der ehemaligen DDR betrifft - nicht \n\ngrundsätzlich fremd (vgl. Drobnig aaO, Lüderitz aaO, beide mit Hinweis auf das \n\nGesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom \n\n4. August 1969, BGBl. I S. 1067). Die vom Senat entwickelte und vom allge-\n\nmeinen IPR losgelöste innerdeutsche Sonderregel der Wandelbarkeit des Ver-\n\nsorgungsausgleichsstatuts findet dabei ihre praktische Rechtfertigung in den \n\nBestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) in der bis zum Jahre 1990 \n\ngeltenden Fassung (vgl. ebenso Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 19). Die nach \n\ndem 30. Juni 1945 bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in der \n\nsowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten \n\nwurden in der alten Bundesrepublik gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V. mit \n\n§ 17 Abs. 1 lit. a FRG a.F. so behandelt, als wären diese Beitragszeiten von \n\neinem Vergleichsversicherten in den alten Bundesländern zurückgelegt worden \n\n(vgl. dazu Klattenhoff aaO, S. 437). Übersiedler aus der ehemaligen DDR er-\n\nwarben daher in der alten Bundesrepublik auch wegen ihrer in der DDR zu-\n\nrückgelegten Beitragszeiten einen unmittelbaren Anspruch gegen einen bun-\n\ndesdeutschen Versorgungsträger, wodurch dem Bedürfnis nach Eingliederung \n\nder ostdeutschen Übersiedler in die sozialen Sicherungssysteme der Bundes-\n\nrepublik entsprochen wurde. Bestand dieses Eingliederungsbedürfnis indessen \n\nbei beiden geschiedenen deutschen Ehegatten nach ihrer Übersiedlung aus der \n\nehemaligen DDR gleichermaßen, konnte es nicht mehr als billig und sachge-\n\nrecht erscheinen, die Ehegatten zwar in rentenrechtlicher Hinsicht so zu behan-\n\ndeln, als hätten sie ihre Rentenanwartschaften seit jeher unter der Geltung der \n\nin den alten Bundesländern bestehenden Rechtsordnung erlangt, die Auswir-\n\nkungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auf diese Rentenan-\n\nwartschaften aber unter Hinweis auf wohlerworbene Rechte des ausgleichs-\n\npflichtigen Ehegatten in der ehemaligen DDR nicht gelten lassen zu wollen. \n\nDamit entfiel aber auch der rechtfertigende Grund, den ausgleichsberechtigten \n\nEhegatten weiterhin von Rechten auszuschließen, die ihm wegen der geschie-\n\ndenen Ehe als deutscher Partei nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik \n\nzustanden. Dagegen war ein Verzicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf \n\ndas für ihn günstigere Scheidungsfolgenrecht der ehemaligen DDR nicht als \n\nunzumutbar anzusehen, weil mit der Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in \n\nder Regel eine generelle Systemabkehr und damit eine vollständige und be-\n\nwusste Lösung von der dortigen Rechtsordnung verbunden war. Einer Über-\n\nsiedlung aus der ehemaligen DDR kam insoweit eine andere Qualität zu als \n\netwa einem Aufenthaltswechsel innerhalb der Staaten der damaligen Europäi-\n\nschen Gemeinschaft (vgl. von Bar aaO S. 22). \n\n19 \n\nZuzugeben ist dabei, dass die Vermutung einer mit der Übersiedlung \n\nverbundenen Systemabkehr im Anschluss an die Ereignisse vom November \n\n1989 in der Endphase der ehemaligen DDR im Wesentlichen entfallen ist. \n\nSchon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität ist es jedoch gebo-\n\nten, am 3. Oktober 1990 als Stichtag festzuhalten (vgl. auch Staudinger/Rau-\n\nscher aaO, Rdn. 23). Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil \n\ndie Ehegatten im November 1988 bzw. im September 1989 in die alten Bundes-\n\nländer gelangt sind, mithin zu einer Zeit, als die vollständige Mobilität der Bür-\n\nger in der ehemaligen DDR noch nicht wieder hergestellt war. \n\n20 \n\nbb) Die Beschwerdeerwiderung ist weiter der Ansicht, dass bei Befol-\n\ngung der vom Senat zum interlokalen Kollisionsrecht vor dem 1. September \n\n1986 entwickelten Wandelbarkeitsregel die Voraussetzungen für eine analoge \n\nAnwendung des Art. 220 Abs. 1 EGBGB nicht vorlägen. Der gewöhnliche Auf-\n\nenthalt der Parteien vor der Scheidung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für \n\ndas Scheidungs- und das Scheidungsfolgenstatut könne sich nachträglich nicht \n\nmehr ändern. Sehe man gleichwohl das Versorgungsausgleichsstatut als wan-\n\ndelbar an, läge insoweit kein insgesamt abgeschlossener Vorgang im Sinne des \n\nArt. 220 Abs. 1 EGBGB vor, so dass Art. 17 EGBGB in der seit dem \n\n1. September 1986 geltenden Fassung anzuwenden wäre. Nach neuem Kollisi-\n\nonsrecht komme eine Wandlung des Versorgungsausgleichsstatuts nicht mehr \n\nin Betracht. \n\n21 \n\nAuch diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Art. 17 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB n.F. verweist für das Scheidungsstatut auf das im Zeitpunkt der \n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgebliche Recht. Damit legt die \n\nVorschrift zugleich ihren intertemporalen Geltungswillen fest und verweist die \n\nFälle, in denen der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtshängig \n\ngeworden ist, in das alte Kollisionsrecht und das danach berufene Sachrecht \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1989 aaO S. 34). Da das Scheidungs-\n\nstatut nach altem Kollisionsrecht auch für die Scheidungsfolgen gilt, folgt das für \n\ndie Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Recht stets dem \n\nnach dem Scheidungsstatut berufenen Sachrecht. Bei Fällen, in denen die E-\n\nhegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vor dem 1. September \n\n1986 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten, war sowohl \n\nhinsichtlich der Scheidung als auch hinsichtlich des Versorgungsausgleiches \n\ndas Sachrecht der DDR berufen, solange nicht beide Ehegatten in das Gebiet \n\nder alten Bundesrepublik gelangt waren. Die für innerdeutsche Rechtskonflikte \n\nentwickelte Wandelbarkeitsregel bewirkt hinsichtlich des Versorgungsaus-\n\ngleichs einen Statutenwechsel nur für den Fall einer Übersiedlung beider Ehe-\n\ngatten und insoweit auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Die Geltung des \n\nScheidungsfolgenrechts der DDR für den bis zur möglichen Übersiedlung bei-\n\nder Ehegatten ablaufenden Zeitraum ist durch die Senatsrechtsprechung dage-\n\ngen nicht in Frage gestellt worden. Damit entfaltet das nach den alten Kollisi-\n\nonsnormen für das Recht des Versorgungsausgleichs berufene Sachrecht der \n\nDDR sowohl vor als auch nach dem 1. September 1986 fortbestehende mate-\n\nrielle Rechtswirkungen, wenn sich an diesem Stichtag noch nicht beide Ehegat-\n\nten in den alten Bundesländern aufhielten. Insoweit handelte es sich um einen \n\nabgeschlossenen Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB, der trotz der \n\nSonderregeln über die Wandelbarkeit wegen ihrer auf die Zukunft beschränkten \n\nWirkung die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in innerdeutschen \n\nRechtskonflikten rechtfertigt. \n\n22 \n\nd) Im Übrigen übersieht die Beschwerdeerwiderung, dass der Versor-\n\ngungsausgleich unter den hier obwaltenden Umständen auch dann durchzufüh-\n\nren wäre, wenn sich das Versorgungsausgleichsstatut nach dem seit \n\n1. September 1986 geltenden Kollisionsrecht bestimmen würde. Zutreffend ist \n\nzwar die Annahme der Beschwerdeerwiderung, dass ein nachträglicher Wech-\n\nsel zu bundesdeutschem Recht als Versorgungsausgleichsstatut im Anwen-\n\ndungsbereich des neuen Kollisionsrechts nicht mehr in Frage kommt, so dass \n\nes hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei einer einmal gegebenen Anknüp-\n\nfung an das Scheidungsfolgenrecht der DDR bleibt, auch wenn beide geschie-\n\ndenen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt später in die alte Bundesrepu-\n\nblik verlegten (vgl. OLG Celle FamRZ 1991, 714, 715; OLG Zweibrücken \n\nFamRZ 2001, 33; Palandt/Heldrich aaO Art. 17 EGBGB, Rdn. 41; Staudin-\n\nger/Rauscher aaO Art. 234 § 6 EGBGB, Rdn. 21; MünchKomm/Winkler von \n\nMohrenfels BGB 3. Aufl. Art. 17 EGBGB, Rdn. 308; MünchKomm/Dörr, BGB \n\n4. Aufl. Art. 234 § 6 EGBGB Rdn. 8; Rahm/Künkel/Paetzold aaO, Rdn. 1011; \n\nKlattenhoff aaO, S. 437; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12. Dezember \n\n1990 aaO, S. 421). Dies liegt indessen daran, dass in der Neuregelung des IPR \n\nmit Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB eine sachgerechte Lösung für die Fälle \n\ngefunden worden ist, in denen dem Eingliederungsbedürfnis früher durch die \n\nWandelbarkeitsregel Rechnung getragen wurde. Danach kommt eine regelwid-\n\nrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach bundesdeutschem Recht \n\nbei ausländischen Ehegatten auf Antrag eines Ehegatten in Betracht, wenn der \n\nandere Ehegatte eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat und \n\ndie Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbillig ist. Als \"inländische Versorgungsan-\n\nwartschaften\" im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB gelten dabei \n\nauch die nach den Grundsätzen des Fremdrentenrechts berücksichtigungsfähi-\n\ngen rentenrechtlichen Zeiten in der ehemaligen DDR, wenn diese bis zum \n\n18. Mai 1990 in der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR zurückgelegt \n\nworden sind und der Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in \n\nden alten Bundesländern genommen hatte (vgl. Art. 23 § 1 des Gesetzes zu \n\ndem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-\n\nschafts- und Sozialunion, BGBl. II S. 518, 527; vgl. weiterhin OLG Celle aaO \n\nS. 715, MünchKomm/Dörr aaO, Rdn. 8; Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 20, 26; \n\nAdlerstein/Wagenitz aaO, S. 1306). Diese Regelung ist entsprechend im inter-\n\nlokalen Kollisionsrecht anzuwenden. Jedenfalls in solchen Fällen, in denen bei-\n\nde Ehegatten vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR in die alten Bun-\n\ndesländer gelangten und demzufolge ihre während der Ehezeit in den Sozial-\n\nversicherungssystemen der DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach Fremd-\n\nrentenrecht berücksichtigt worden sind, würden unter der Geltung des neuen \n\nKollisionsrechts der Durchführung eines (regelwidrigen) Versorgungsausgleichs \n\nentsprechend Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB keine grundsätzlichen Hin-\n\ndernisse im Wege stehen. \n\n23 \n\nEs kommt darauf im vorliegenden Sachverhalt aber ohnehin nicht an, \n\nweil nach den vorstehenden Darlegungen das vor dem 1. September 1986 gel-\n\ntende Kollisionsrecht auch hinsichtlich der Scheidungsfolgen zur Anwendung \n\ngelangt und nach der Wandelbarkeitsregel hinsichtlich des Versorgungsaus-\n\ngleichs von einem Statutenwechsel zu bundesdeutschem Recht mit Wirkung für \n\ndie Zukunft auszugehen ist, als - nach dem Ehemann - auch die Ehefrau im \n\nSeptember 1989 in die alten Bundesländer umsiedelte. \n\n24 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. \n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Oberlandesge-\n\nricht zunächst in tatrichterlicher Verantwortung die in der Ehezeit erworbenen \n\nRentenanwartschaften der Ehegatten zu ermitteln hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schorndorf, Entscheidung vom 30.07.1999 - 4 F 382/99 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.1999 - 18 UF 405/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/xii-zb-69-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":13},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 6","ref_norm":"234-6","n":10},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":8},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"FRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-29/xii-zb-69-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB__69-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:28:21.408389+00:00"}}